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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 07.04.2025, 13:48 - Forum: Zentralkommando
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Verfasst von Alrun Amalbalde, Gensui der Freien Irkanischen Republik
Þthordaag 7ter launing 2466 ii, in der Festung von Irkania Irkgard (07.04.2025)
„Dies ist kein einfacher Text. Es ist ein Versprechen. Und ein Schwur.“
Diese Verfassung ist nicht geschrieben worden, um zu gefallen.
Sie ist geschrieben worden, um zu tragen.
Sie steht auf den Knochen derer, die in den Einigungskriegen gefallen sind,
auf dem Schweigen derer, die in dunklen Nächten ihr Leben für diese Republik gaben,
und auf dem Willen derer, die täglich aufstehen, arbeiten, schützen, lernen und lehren.
Wir sind kein weiches Land.
Wir sind ein Land der Hitze, des Sturms, des Aufbaus – und des Widerstands.
Unsere Stärke kommt nicht aus dem Reichtum.
Unsere Stärke kommt aus Pflicht.
Diese Verfassung ist nicht das Ende einer Ordnung. Sie ist ihr Beginn.
Nicht jeder wird sie lesen. Aber jeder wird sie spüren.
Wenn wir Irkanien sagen, sagen wir mehr als ein Staat.
Wir sagen: Landnahme.
Wir sagen: Klan, Blut und Eid.
Wir sagen: Pflicht vor Willkür.
Wir sagen: Wahrheit – auch wenn sie brennt.
Ich habe in meinem Leben viel zerstört, um dieses Land zu schützen.
Ich habe Freunde verloren, Geliebte verraten, Schuld auf mich geladen,
weil es niemand anderen gab, der den Schild hielt, als es nötig war.
Dies ist mein Schild für euch.
Möge diese Ordnung euch schützen, wenn ich es nicht mehr kann.
Möge sie euch leiten, wenn die Wolken wiederkommen.
Und möge sie euch erinnern: Irkanien fällt nicht.
„Denn wir sind geboren aus dem Sturm – und wir tragen ihn im Herzen.“
–– Alrun Amalbalde
I Präambel
der Verfassung der Freien Irkanischen Republik (Þthordaag, 7ter launing 2466 ii)
Im Namen derer, die auf Jadaria landeten,
der Shinto, die die erste Flamme entzündeten,
und der Asatruar, die sie mit Hammer und Schild bewahrten,
in Ehrfurcht vor dem langen Weg der Einigung,
in Gedenken an die Opfer von Krieg, Aufruhr und Tyrannei,
und im Bewusstsein unserer Verantwortung für die Gegenwart und Zukunft,
gibt sich das Volk Irkaniens,
vereint unter dem Banner der freien Republik,
geführt vom Geist der Disziplin, der Ehre und der Tapferkeit,
diese Verfassung als Ausdruck seiner Ordnung, seiner Kraft und seines Willens.
Diese Republik beruht auf den Säulen
– der Unabhängigkeit von fremder Macht,
– der Stärke durch Pflicht und Zusammenhalt,
– der Wahrheit im Geist und im Wort,
– dem Schutz des Klanes, der Gemeinschaft und des Landes,
– der Ehre der Arbeit, des Wissens und der Waffe.
Sie ist gegründet,
um die Würde des Volkes zu bewahren,
die Souveränität Irkaniens zu schützen
und das Gleichgewicht zwischen Technik, Geist und Natur zu wahren.
Irkanien wird nicht gefallen.
Denn aus dem Erbe der Starken, aus der Asche der Gebrochenen
und aus dem Willen der Lebenden ersteht es – immer wieder neu.
Artikel II – Grundprinzipien des Staates
§1 – Staatsform
(1) Die Freie Irkanische Republik ist eine präsidentielle Militärrepublik.
(2) Die höchste Autorität des Staates liegt beim Marschall (Gensui), der gleichzeitig das Oberhaupt des Zentralkommandos ist.
(3) Die Republik beruht auf dem Prinzip strategischer Führung, zentraler Organisation und funktionaler Verantwortung gegenüber Volk, Staat und Territorium.
(4) Ihre Ordnung folgt einem eigenen historischen Pfad, geprägt durch klanbasierte Strukturen, militärische Einigung und spirituelles Erbe.
§2 – Einheit und Unteilbarkeit
(1) Die Freie Irkanische Republik ist ein einheitlicher und unteilbarer Staat.
(2) Kein Gebiet, keine Teilstruktur, kein Klan und kein Organ darf Unabhängigkeit erklären oder die territoriale Integrität in Frage stellen.
(3) Separatistische Bestrebungen oder deren Unterstützung sind verfassungswidrig.
§3 – Klansystem
(1) Die Republik erkennt die Klans als integrale Bestandteile der sozialen und kulturellen Ordnung an.
(2) Klans sind Vereinigungen mit innerer Struktur, eigenem Namen und Tradition.
(3) Sie tragen zur Erziehung, Versorgung und kulturellen Identität der Staatsbürger bei.
(4) Ihre Rechte und Pflichten werden durch gesonderte Gesetze geregelt.
(5) Die Zugehörigkeit zu einem Klan begründet keine Sonderrechte gegenüber der Republik.
§4 – Staatliche Symbolik
(1) Die Staatsflagge besteht aus drei horizontalen Streifen in den Farben Grün, Schwarz und Rot im Verhältnis 4:3.
(2) Das staatliche Jahr beginnt am 1. Nebelung (Samhain) nach der Zeitrechnung der Republik, deren Ursprung im Jahr 0 ii (439 v. Chr.) liegt.
(3) Als Nationalfeiertag gilt der 1. Nebelung.
(4) Die Amtssprache ist Irkisch. Das Schriftsystem basiert auf einem modifizierten Futhark-Alphabet.
(5) Der Staat schützt und wahrt seine Symbole als Ausdruck kollektiver Identität.
Artikel III – Bürger und Staatsangehörigkeit
§1 – Staatsangehörigkeit
(1) Irkanier ist, wer als Kind irkanischer Eltern geboren wird.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann durch Gesetz unter weiteren Voraussetzungen erworben oder aberkannt werden.
(3) Der Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft führt nicht automatisch zum Verlust der irkanischen Staatsangehörigkeit.
§2 – Pflichten gegenüber der Republik
(1) Jeder Irkanier ist der Republik zur Treue, Pflicht und Verteidigung verpflichtet.
(2) Der Dienst an der Republik erfolgt durch Arbeit, Wehrdienst, Nationalen Arbeitsdienst (NatAr) oder andere gesetzlich vorgesehene Formen.
(3) Jeder Staatsbürger ist verpflichtet,
a) eine gültige Systemidentifikationsnummer (SIN) zu führen,
b) ein staatlich zugelassenes Kommunikationsgerät ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zu nutzen.
§3 – Bürgerliche Rechte
(1) Jeder Irkanier hat Anspruch auf:
a) Zugang zu Bildung, medizinischer Grundversorgung und Nahrung,
b) Schutz vor willkürlicher Verhaftung oder Gewalt durch nichtstaatliche Akteure,
c) das Recht, bei staatlichen Verfahren angehört zu werden,
d) Zugang zu Wohnraum im Rahmen der Gesetze,
e) soziale Unterstützung bei Bedürftigkeit.
(2) Eigentum, Religion und kulturelle Zugehörigkeit werden anerkannt, sofern sie mit der Ordnung der Republik vereinbar sind.
(3) Versammlungen zu kulturellen, religiösen oder gemeinschaftlichen Zwecken sind zulässig, sofern sie angezeigt und genehmigt wurden.
(4) Kritik an der Regierung ist zulässig, sofern sie sachlich, loyal und zweckgerichtet erfolgt. Hetze, Sabotage oder Aufruhr sind untersagt.
§4 – Schutz durch die Republik
(1) Die Republik schützt jeden Irkanier vor äußeren und inneren Bedrohungen, soweit möglich.
(2) Dieser Schutz umfasst insbesondere:
a) körperliche Unversehrtheit,
b) Versorgung bei Notlagen,
c) Beistand im Alter.
(3) Der Schutzauftrag gilt auch im Ausland, sofern strategisch vertretbar.
§5 – Religiöse Praxis
(1) Die Republik gewährleistet die Ausübung religiöser Bräuche im Rahmen der öffentlichen Ordnung.
(2) Der Staat erkennt die Religionen Asatru und Shinto als kulturell verwurzelte und förderungswürdige Ausdrucksformen an.
(3) Religiöse Gemeinschaften sind zur Registrierung verpflichtet. Ihre Anerkennung erfolgt durch staatliche Stellen nach Maßgabe des Gesetzes.
§6 – Klanzugehörigkeit
(1) Die Zugehörigkeit zu einem Klan ist frei und darf nicht erzwungen werden.
(2) Jeder Staatsbürger darf einem oder keinem Klan angehören.
(3) Klanzugehörigkeit darf bei staatlicher Leistungserbringung keine bevorzugende oder benachteiligende Wirkung entfalten.
(4) Der Staat achtet die kulturelle Eigenart und soziale Funktion der Klans, soweit sie mit der Verfassung im Einklang stehen.
Artikel IV – Struktur der Regierung
§1 – Staatsoberhaupt
(1) Der Marschall (Gensui) ist das oberste Organ der Staatsgewalt in der Freien Irkanischen Republik.
(2) Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des Zentralkommandos und Inhaber der strategischen Entscheidungsgewalt in allen Belangen des Staates.
(3) Die Amtsführung erfolgt auf Lebenszeit, sofern der Marschall nicht abdankt oder für amtsunfähig erklärt wird.
(4) Der Marschall kann einen Nachfolger designieren. Die Designation bedarf der Bestätigung durch das Zentralkommando mit qualifizierter Mehrheit.
(5) Im Falle der Handlungsunfähigkeit oder des Todes des Marschalls ohne benannten Nachfolger bestimmt das Zentralkommando aus seiner Mitte einen kommissarischen Marschall, bis eine dauerhafte Nachfolgeregelung getroffen ist.
(6) Der Marschall ist rechtlich nicht immun, jedoch nur durch das Zentralkommando zur Verantwortung zu ziehen. Näheres regelt ein besonderes Gesetz.
§2 – Zentralkommando
(1) Das Zentralkommando ist das oberste strategische Leitungsorgan der Republik.
(2) Es besteht aus dem Marschall und den Khrukanen (Ministern), die jeweils eine oder mehrere Kommandoabteilungen führen.
(3) Das Zentralkommando trifft Entscheidungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt.
(4) Es berät und koordiniert Fragen der inneren Sicherheit, Verteidigung, Wirtschaft, Kultur, Verwaltung, Bildung und Außenpolitik.
(5) Es kann Notverordnungen erlassen, die Gesetzeskraft entfalten, solange die verfassungsmäßige Ordnung gewährleistet bleibt.
§3 – Kommandoabteilungen
(1) Die Verwaltung der Republik erfolgt durch spezialisierte Kommandoabteilungen (KAs).
(2) Jede Kommandoabteilung wird durch einen Khrukan oder einen Prätor geleitet.
(3) Die Zuordnung der Ressorts und Befugnisse erfolgt durch den Marschall im Einvernehmen mit dem Zentralkommando.
§4 – Politische Ordnung
(1) Politische Parteien und parteiähnliche Zusammenschlüsse sind verboten.
(2) Die Ausübung politischer Willensbildung erfolgt ausschließlich über die Strukturen der Regierung, der Kommandoabteilungen und zugelassener beratender Organe.
Artikel V – Gesetzgebung und Recht
§1 – Rechtsordnung der Republik
(1) Die Freie Irkanische Republik erkennt das Recht als Ordnungsprinzip und strategisches Instrument zur Wahrung von Stabilität, Effizienz und Sicherheit.
(2) Die Rechtsordnung basiert auf kodifizierten Gesetzen, die durch das Zentralkommando erlassen, angepasst oder aufgehoben werden.
(3) Die geltenden Gesetze binden alle Organe, Behörden und Bürger – auch der Marschall unterliegt der Ordnung, die er selbst schützt.
(4) Diese Verfassung ersetzt nicht das Gesetz – sie erfüllt es.
§2 – Rechtsgebiete
(1) Die Republik unterscheidet folgende Hauptbereiche:
a) Militärrecht zur Regelung des Dienstes, der Disziplin und der Befehlskette,
b) Strafrecht, kodifiziert zur Durchsetzung innerer Ordnung,
c) Verwaltungsrecht, zur Organisation der öffentlichen Hand und zur Regelung des Alltags der Bürger.
(2) Weitere Rechtsgebiete können durch Gesetz geschaffen oder zusammengeführt werden.
§3 – Gerichtsbarkeit
(1) Die Rechtsprechung wird durch staatlich eingerichtete Gerichte ausgeübt.
(2) Militärgerichte sind zuständig für alle Personen in Uniform sowie in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten.
(3) Zivile Gerichte bestehen für einfache Verwaltungssachen, Verträge, Erbschaften und andere standardisierte Konflikte.
(4) Sondergerichte können durch Gesetz errichtet werden.
(5) Eine Überprüfung durch internationale Instanzen ist ausgeschlossen.
§4 – Historische Ordnung
(1) Die Verfassung von 1587 wird als Teil des historischen Erbes der Republik anerkannt.
(2) Ihre Prinzipien gelten dort fort, wo sie nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verfassung stehen.
(3) Ihre symbolische Kraft bleibt bestehen; ihre Rechtskraft erlischt mit Inkrafttreten dieser Verfassung.
§5 – Notverordnungen
(1) In Krisensituationen kann das Zentralkommando durch einstimmigen Beschluss Notverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.
(2) Notverordnungen treten nach Ablauf von 90 Tagen außer Kraft, sofern sie nicht durch einfache Gesetzgebung ersetzt werden.
(3) Die Verfassung bleibt auch im Ausnahmezustand bindend.
Artikel VI – Militär und Sicherheit
§1 – Streitkräfte der Republik
(1) Die Freie Irkanische Republik unterhält Streitkräfte zur Verteidigung, Abschreckung und strategischen Durchsetzung nationaler Interessen.
(2) Die Streitkräfte gliedern sich in:
a) Heer des Irkanischen Reiches (HIR)
b) Marine des Irkanischen Reiches (MIR)
c) Luftwaffe des Irkanischen Reiches (LIR)
d) Strategische Streitkräfte des Irkanischen Reiches (SSIR)
e) Marinier-Korps „Thor“ (THOR)
(3) Thor ist eine autonome Teilstreitkraft mit kombinierten Einsatzfähigkeiten zu Land, zu Wasser und in urbanen Operationen.
(4) Alle Teilstreitkräfte unterstehen dem Marschall in seiner Funktion als Oberbefehlshaber.
(5) Die Organisation, Ausstattung und Einsatzgrundsätze der Teilstreitkräfte regelt das Militärgesetz.
§2 – Kommando Besondere Operationen (KBO)
(1) Das Kommando Besondere Operationen (KBO) ist eine eliteeigene Formation mit strategischer Bedeutung.
(2) Es ist zuständig für asymmetrische Kriegführung, Aufklärung, Präventivschläge, Sabotage und Schutz kritischer Ziele im In- und Ausland.
(3) Das KBO operiert autonom, jedoch ausschließlich
a) auf Befehl des Marschalls oder
b) im Rahmen einer durch das Zentralkommando genehmigten Doktrin.
(4) Der Oberbefehl über das KBO liegt unmittelbar beim Marschall.
(5) Die Personalstärke, Gliederung und Einsatzregeln des KBO werden gesetzlich bestimmt.
(6) Das KBO bildet die Speerspitze der strategischen Einsatzkräfte der Republik.
§3 – Innerstaatliche Sicherheit
(1) Die innere Sicherheit wird durch ein abgestuftes System von Sicherheitszonen gewährleistet.
(2) Zonen mit besonders hoher Schutzpriorität sind als AAA- bis Z-Zonen klassifiziert.
(3) Der Zutritt, die Überwachung und die Kontrollrechte in diesen Zonen richten sich nach Sicherheitsstufe und gesetzlicher Regelung.
§4 – Sicherheitsdienste
(1) Der Staat unterhält spezialisierte Dienste zur Gefahrenabwehr, Nachrichtengewinnung und innerer Stabilität.
(2) Diese Dienste sind insbesondere:
a) Othala – Inlandsgeheimdienst, verantwortlich für Überwachung, Prävention und Erfassung interner Bedrohungen,
b) Thurisaz – Auslands- und paramilitärischer Nachrichtendienst mit erweiterten Einsatzbefugnissen,
c) Naudiz – Spezialkräfte zur Sicherung kritischer Infrastruktur, Einsatz bei inneren Notlagen, Personenschutz.
(3) Die Dienste handeln auf Grundlage gesetzlicher Mandate und unterstehen der Kommandoabteilung Dienste.
§5 – Rüstung und strategische Autarkie
(1) Der Staat strebt in allen verteidigungsrelevanten Bereichen die technologische und wirtschaftliche Autarkie an.
(2) Forschung, Entwicklung und Produktion von Waffen, Fahrzeugen, Kommunikations- und Schutzsystemen sind nationale Aufgabe.
(3) Die Republik schützt Schlüsseltechnologien vor ausländischer Einflussnahme und wahrt ihre Unabhängigkeit in Fragen der Versorgung und Energie.
(4) Rüstungsprojekte werden zentral durch das Zentralkommando oder ihm unterstellte Stellen koordiniert.
Artikel VII – Wirtschaft und Eigentum
§1 – Wirtschaftsverfassung
(1) Die Wirtschaft der Freien Irkanischen Republik dient der strategischen Selbstbehauptung, der inneren Stabilität und dem sozialen Zusammenhalt.
(2) Der Staat steuert wesentliche Wirtschaftsbereiche über die Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW).
(3) Die wirtschaftliche Tätigkeit muss dem Wohl der Republik dienen und mit ihren Grundprinzipien vereinbar sein.
§2 – Eigentumsordnung
(1) Eigentum an Produktionsmitteln, Grund und Boden sowie an geistigem Eigentum wird grundsätzlich anerkannt.
(2) Eigentum verpflichtet. Es darf nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der nationalen Interessen ausgeübt werden.
(3) Staatliches Eigentum, insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr, Rüstung und Kommunikation, steht unter besonderem Schutz.
(4) Enteignungen sind zulässig, wenn sie dem Wohl der Republik dienen; sie erfolgen gegen angemessene Entschädigung, geregelt durch Gesetz.
§3 – Der Konzernkongress
(1) Der Konzernkongress ist ein ständiges beratendes Gremium der Kommandoabteilung Wirtschaft.
(2) Er setzt sich aus Vertretern strategisch relevanter Megakonzerne zusammen, deren Teilnahme durch Gesetz oder Erlass geregelt wird.
(3) Der Konzernkongress berät zu allen wirtschafts-, energie- und ressourcenpolitischen Fragen von überregionaler Bedeutung.
(4) Seine Beschlüsse sind nicht bindend, können jedoch durch das Zentralkommando in Gesetzeskraft überführt werden.
(5) Der Konzernkongress hat Vetorecht gegenüber wirtschaftspolitischen Entscheidungen der KAW, soweit diese übergeordnete Ressourcenfragen betreffen. Das Zentralkommando kann ein solches Veto mit qualifizierter Mehrheit übergehen.
§4 – Ressourcenhoheit und Energiesouveränität
(1) Die natürlichen Ressourcen Irkaniens stehen unter Souveränität der Republik.
(2) Förderung, Verarbeitung und Export unterliegen staatlicher Kontrolle oder Aufsicht.
(3) Der Zugang zu strategischen Ressourcen kann beschränkt oder reglementiert werden.
(4) Die Republik strebt in den Bereichen Energieversorgung, Rüstung, Kommunikation und kritische Infrastruktur nach weitgehender Autarkie.
Artikel VIII – Bildung und Soziales
§1 – Schulpflicht und Bildungssystem
(1) Jeder junge Staatsbürger ist zur Teilnahme am staatlichen Bildungswesen verpflichtet.
(2) Die Schulpflicht umfasst dreizehn Schuljahre. Das Nähere regelt das Gesetz.
(3) Ziel der Bildung ist die Heranbildung fähiger, disziplinierter und gebildeter Mitglieder der Republik.
(4) Der Unterricht erfolgt nach zentral einheitlichen Lehrplänen unter Aufsicht der Kommandoabteilung Bildungswesen (KAB).
§2 – Nationaler Bildungsdienst
(1) Lehrkräfte, Verwaltungspersonal und Ausbilder gehören dem Nationalen Bildungsdienst (NBD) an.
(2) Der Dienst untersteht der KAB und besitzt Sonderstatus innerhalb der zivilen Verwaltung.
(3) Angehörige des NBD unterliegen besonderen Regeln zur Eignung, Weiterbildung und Disziplin.
§3 – Forschung und Innovation
(1) Die Republik erkennt Wissenschaft, Forschung und technische Entwicklung als strategische Ressourcen.
(2) Forschungseinrichtungen genießen besonderen Schutz.
(3) Forschung, die der Sicherheit, Selbstversorgung oder technologischen Souveränität dient, wird durch staatliche Programme besonders gefördert.
(4) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen kann aus Gründen der nationalen Sicherheit beschränkt werden.
§4 – Sozialordnung
(1) Die Republik gewährleistet jedem Bürger ein existenzsicherndes Minimum an Unterkunft, Nahrung, medizinischer Grundversorgung und Bildung.
(2) Das Recht auf staatlich organisierte Altersversorgung (Rente) ist garantiert.
(3) Im Falle von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder sonstiger Bedürftigkeit gewährt der Staat Grundsicherung nach Maßgabe der Gesetze.
(4) Die Zuwendung erfolgt in der Regel als Sachleistung oder über kontrollierte Ausgabe.
§5 – Nationaler Arbeitsdienst (NatAr)
(1) Wer keinen Wehrdienst leistet, ist verpflichtet, einen Dienst im Rahmen des Nationalen Arbeitsdienstes (NatAr) zu absolvieren.
(2) Der NatAr erfüllt Aufgaben in Infrastruktur, Versorgung, Katastrophenschutz, Pflege und Gemeinwesen.
(3) Die Organisation und Durchführung des Dienstes erfolgt durch das zuständige Kommando.
(4) Der NatAr kann in besonderen Lagen auch durch ehemalige Teilnehmer temporär verstärkt werden.
§6 – Förderung von Jugend und Integration
(1) Die Förderung von Kindern und Jugendlichen ist Staatsaufgabe.
(2) Der Zugang zu qualifizierter Bildung, Betreuung, kultureller Teilhabe und Berufsorientierung ist sicherzustellen.
(3) Programme zur sozialen Integration, insbesondere bei jungen Bürgern mit unvollständiger Klanbindung oder Heimaufenthalt, werden staatlich organisiert.
(4) Die Republik unterstützt die körperliche, geistige und moralische Entwicklung junger Menschen als Grundlage für ihren Dienst an der Gesellschaft.
Artikel IX – Religion, Kultur und Sprache
§1 – Religionsfreiheit
(1) Die Republik gewährleistet Religionsfreiheit im Rahmen der öffentlichen Ordnung.
(2) Jeder Bürger hat das Recht, einer Religion anzugehören, religiöse Bräuche zu pflegen oder keinen Glauben zu bekennen.
(3) Religionsgemeinschaften müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren.
(4) Die Anerkennung als öffentliche religiöse Körperschaft erfolgt durch Verwaltungsakt.
(5) Religionsgemeinschaften, deren Lehren gegen die Ordnung der Republik oder gegen die öffentliche Sicherheit gerichtet sind, können untersagt werden.
§2 – Religiöse Räume und Feste
(1) Der Staat schützt heilige Stätten, Schreine, Haine und Kultstätten, sofern sie öffentlich zugänglich und registriert sind.
(2) Religiöse Feiertage werden anerkannt, sofern sie gesetzlich bestimmt oder lokal verankert sind.
(3) Die Durchführung religiöser Rituale in Schulen, Kasernen oder Behörden bedarf gesonderter Regelung.
§3 – Klansystem
(1) Die Republik erkennt die Klans als kulturelle Träger sozialer Identität, historischer Zugehörigkeit und kollektiver Organisation an.
(2) Die Pflege von Namen, Abstammung, Riten und Symbolen obliegt den Klans selbst.
(3) Der Staat schützt das Recht auf freie Klanwahl und die Existenz der Klans im Rahmen der Gesetze.
(4) Die Klans unterliegen keiner eigenständigen Gerichtsbarkeit. Ihre inneren Regeln gelten nur, soweit sie nicht im Widerspruch zur Staatsordnung stehen.
§4 – Sprache
(1) Die Amtssprache der Freien Irkanischen Republik ist Irkisch.
(2) Irkisch wird mit einem modifizierten Futhark-Alphabet geschrieben und kennt keine Groß- und Kleinschreibung.
(3) Weitere Sprachen können regional zugelassen und gefördert werden, sofern sie das Funktionieren staatlicher Organe nicht beeinträchtigen.
(4) Der Staat verpflichtet sich zur Erhaltung, Weitergabe und Pflege des Irkischen in Bildung, Verwaltung und öffentlichem Leben.
Artikel X – Internationale Beziehungen
§1 – Grundsätze der Außenpolitik
(1) Die Freie Irkanische Republik ist ein souveräner Staat.
(2) Ihre Außenpolitik dient der Wahrung von Unabhängigkeit, Sicherheit und strategischem Einfluss.
(3) Die Republik führt ihre internationalen Beziehungen selbstständig, entschlossen und ideologisch unabhängig.
(4) Fremde Einmischung in innere Angelegenheiten wird unter keinen Umständen geduldet.
§2 – Bündnisse und Verträge
(1) Die Republik kann sich durch Vertrag an militärische, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Bündnisse binden, sofern sie ihrer Souveränität nicht widersprechen.
(2) Der Abschluss, die Änderung und die Kündigung internationaler Verträge obliegt dem Zentralkommando.
(3) Verträge können durch Gesetz mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht ausgestattet werden, sofern sie nicht gegen diese Verfassung verstoßen.
§3 – Sonderzonen
(1) Die Republik kann auf eigenem Staatsgebiet Sonderzonen mit abweichendem Rechtsstatus einrichten.
(2) Diese Zonen dienen unter anderem:
a) diplomatischen Vertretungen und internationalen Einrichtungen,
b) strategisch relevanten Konzernen und Wirtschaftsakteuren,
c) technologischer Entwicklung, Erprobung oder Ressourcenmanagement.
(3) Sonderzonen können quasi-exterritoriale Rechte beinhalten, sofern sie im Interesse der Republik liegen.
(4) Die Hoheit der Republik bleibt in allen Fällen gewahrt. Die Nutzung von Sonderrechten kann jederzeit widerrufen werden.
Artikel XI – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§1 – Aufhebung früherer Verfassungen
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren alle vorherigen Verfassungen und Verfassungsteile, insbesondere die Verfassung von 1587, ihre Rechtskraft.
(2) Rechtsnormen, die auf früherem Verfassungsrecht beruhen, bleiben in Kraft, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen oder durch Gesetz aufgehoben werden.
(3) Die symbolische Bedeutung früherer Verfassungen als Teil des historischen Gedächtnisses bleibt unberührt.
§2 – Fortgeltung bestehender Institutionen
(1) Behörden, Organe, Kommandoabteilungen und Sicherheitsdienste der Republik gelten als errichtet und fortbestehend im Sinne dieser Verfassung.
(2) Die durch Gewohnheit, Notwendigkeit oder Erlass entstandenen Strukturen der Verwaltung, Kommunikation und Kontrolle werden durch diese Verfassung bestätigt.
(3) Bestehende Ernennungen, Befehlsverhältnisse und Sonderregelungen bleiben gültig, sofern sie nicht widerrufen werden.
§3 – Schutz der Verfassungsordnung
(1) Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung des Marschalls und einer qualifizierten Mehrheit im Zentralkommando.
(2) Änderungen, welche die Grundstruktur der Staatsform, die Rolle des Marschalls, die Unteilbarkeit der Republik oder die strategische Autarkie betreffen, bedürfen zusätzlich einer Bestätigung durch ein gesondert einberufenes Verfassungskollegium.
(3) Eine vollständige Außerkraftsetzung dieser Verfassung ist unzulässig. Eine Neufassung kann nur durch Beschluss des Marschalls selbst eingeleitet werden.
Anhang 1, Glossar
Irkanier: Staatsbürger der Freien Irkanischen Republik; Erwerb durch Abstammung (ius sanguinis).
Republik: Kurzform für die Freie Irkanische Republik; bezeichnet den Staat, seine Ordnung und Ideologie.
Zentralkommando: Strategisches Führungsorgan, bestehend aus dem Marschall und den Khrukanen (Leitern der Kommandoabteilungen).
Kommandoabteilungen (KAs): Ministeriumsähnliche Verwaltungsorgane der Republik mit spezifischem Aufgabenbereich.
Khrukan: Leiter oder Leiterin einer Kommandoabteilung.
Prätor: Stellvertretende oder technische Leitung einer Kommandoabteilung; oft operativ tätig.
Verfassungskollegium: Außerordentlich einberufenes Gremium zur Verfassungsänderung in Grundfragen (z. B. Unteilbarkeit, Staatsform).
Marschall (Gensui): Oberstes Staats- und Militäroberhaupt Irkaniens; führt die Republik.
HIR: Heer des Irkanischen Reiches – Landstreitkräfte.
MIR: Marine des Irkanischen Reiches – Seestreitkräfte.
LIR: Luftwaffe des Irkanischen Reiches – Luftstreitkräfte.
SSIR: Strategische Streitkräfte – zuständig für nukleare, orbitalstrategische und psychologische Kriegsführung.
THOR: Marinier-Korps "Thor" – fünfte Teilstreitkraft mit amphibischem und urbanem Fokus.
KBO: Kommando Besondere Operationen – Spezialkräfte mit strategischem Auftrag für asymmetrische Operationen.
AAA–Z-Zonen: Sicherheitsklassifizierung für Gebiete mit abgestufter Zugriffsbeschränkung.
Othala: Inlandsnachrichtendienst; zuständig für Überwachung, Gefahrenabwehr, Spionageabwehr.
Thurisaz: Auslandsnachrichtendienst; auch für verdeckte Operationen im Ausland.
Naudiz: Sondereinheit zum Schutz kritischer Infrastruktur und exekutiver Soforteinsätze.
Klan: Sozial-kulturelle Gruppierung mit genealogischer oder symbolischer Bindung; freiwillig, aber bedeutend für kulturelle Identität.
SIN: Systemidentifikationsnummer – eindeutige digitale Kennung jedes Bürgers. Pflicht seit Geburt.
NatAr: Nationaler Arbeitsdienst – zivilgesellschaftlicher Ersatz- oder Ergänzungsdienst zum Wehrdienst.
NBD: Nationaler Bildungsdienst – Staatsorgan für Lehre, Ausbildung und pädagogische Verwaltung.
KAB: Kommandoabteilung Bildungswesen – zuständig für Lehrpläne, Bildungseinrichtungen und Personalführung im Schulwesen.
KAW: Kommandoabteilung Wirtschaft – zuständig für wirtschaftspolitische Steuerung und Konzernkoordinierung.
Konzernkongress: Strategisches Beratungsgremium aus Megakonzernen, mit Vetorechten in Ressourcen- und Energiefragen.
Futhark: Alphabetisches Schriftsystem irkanischer Prägung, basierend auf Runen, aber modernisiert.
Asatru: Altnordisch inspirierte Religion mit zentraler Bedeutung in der Republik; kultische Praxis erlaubt.
Shinto: Urglaube der ersten Siedler auf Jadaria; spirituell-naturbezogen, ebenfalls staatlich anerkannt.
Irkisch: Amtssprache Irkaniens; verwendet ein Runenalphabet ohne Groß- und Kleinschreibung.
Jadaria: Ursprungsland der Landnahme durch die irkanischen Stämme.
1. Nebelung / Samhain: Neujahrstag der Republik; Beginn des staatlichen Jahres.
0 ii: Beginn der irkanischen Zeitrechnung, entspricht 439 v. Chr. nach herkömmlicher Zeitrechnung.
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White Silk and Rainlight |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 06.04.2025, 21:56 - Forum: Zivilleben
- Keine Antworten
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Alrun didn’t tell anyone. Not officially, at least.
There was no entry in the movement logs. No clearance request. No convoy. No security drone formations. Just a single message, hand-written on paper — left on the edge of a polished command desk:
"Back by morning. Don’t follow. Trust me — Gensui."
And so she left.
Not in uniform, but in a simple, flowing tunic the color of old paper and a cloak soft enough to melt into shadows. Her hair was unbraided for once, tucked beneath a hood, the pale blonde turning silver in the half-light of the capital’s rainy streets.
Beside her walked Orla von der Katzenburg — the only person Alrun trusted enough for this. Orla didn’t ask questions. She simply nodded when summoned and kept pace, her armored coat whispering with every step.
They took the old city entrance — not the main platforms or lifts, but a forgotten tunnel beneath the old tramway line. A relic from a different Irkanien, where wires still sparked and walls bled rust.
"Why are we doing this?" Orla asked softly as they emerged into a side alley lit in rotating pinks and yellows.
Alrun didn’t answer right away. Her eyes were on the street beyond. Vendors hawking sweet rice wrapped in crispbread, girls dancing in silver heels on cracked pavement, boys in jury-rigged synth armor mock-fighting in the corner. Laughter. Light. Life.
"I needed to remember," Alrun said finally. Her voice was barely above the hum of a neon sign. "What I’m protecting."
They passed a fruit stand. The vendor didn’t recognize her — just another tired woman in a worn cloak. He handed her a slice of sugarberry, and she paid with coins instead of credits, palms open, smile small.
"You could’ve watched from a drone," Orla said. Not as a rebuke. Just a truth.
"Yes," Alrun agreed, chewing slowly. "But the city never smells the same through a drone."
Later, they sat on the rim of a dry fountain, listening to a street musician play an old Irkisch tune on a cracked-string instrument. A child ran past them with a toy drone buzzing overhead, laughing like the world was still whole.
Alrun closed her eyes. Just for a moment.
Orla remained alert. Always.
"You miss it," she said after a while.
"I never had it," Alrun replied. "But I wanted to."
A pause. Then a small laugh — real and rare — from the Marshal.
"Maybe in another life, I sold books."
Orla tilted her head. "You'd still terrify customers."
"I’d organize them by mood. Alphabetically. Cross-referenced by regret."
Orla smirked. "You’re not wrong."
They stayed a little longer. Ate something fried and unidentifiable. Walked through a street market selling bootleg VR gear and temple incense. No one stopped them. No one knew.
And as the night gave way to morning mist, Alrun looked once more at the city — the mess, the noise, the stubborn light.
Then she turned and whispered, almost to herself:
"Now I can go back."
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Richtlinie KAB-01/2466ii |
Geschrieben von: Solveig Iason - 04.04.2025, 11:57 - Forum: Kommandoabteilung Bildungswesen (KAB)
- Antworten (1)
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Richtlinie KAB-01/2466ii
Betreff: Nationaler Bildungsplan Irkaniens – Klassen 1 bis 13
Gültig ab: Þorsdaag 1ter wiidrmond 2466 ii (01.05.2025)
Ausgestellt durch: Kommandoabteilung Bildungswesen (KAB), Khrukan Solveig Iason
Präambel
Gemäß der geltenden Schulpflichtgesetze (vgl. Abschnitt Bildungspflicht, Gesetzessammlung 2465 ii) und auf Anweisung des Zentralkommandos erlässt die Kommandoabteilung Bildungswesen (KAB) folgenden national einheitlichen Bildungsplan für alle öffentlichen und konzerngebundenen Bildungseinrichtungen Irkaniens. Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung einer disziplinierten, gebildeten und technologisch kompetenten Bevölkerung, die die Werte der Republik verkörpert und ihre Verteidigungsfähigkeit stärkt.
1. Allgemeine Struktur
Die Schulzeit umfasst 13 Klassenstufen.
Schulbeginn ist mit dem 6. Lebensjahr, Abschluss regulär mit dem 19. Lebensjahr.
Der Bildungsdienst im Anschluss (Nationaler Dienst) ist verpflichtend.
2. Wöchentliche Unterrichtszeit
Klassen 1–2: 17–19 Stunden/Woche
Klassen 3–5: 22–32 Stunden/Woche
Klassen 6–7: 34–35 Stunden/Woche
Klassen 8–13: 36 Stunden/Woche
3. Unterrichtsfächer (verpflichtend für alle Schüler):
Irkisch: Sprachbeherrschung, Literatur, Schriftkunde (Futhark), Dialekte
Fremdsprache(n): Englisch, je nach Region zusätzlich Futunisch, Nogsk oder Shinto-Dialekt
Mathematik: Arithmetik, Algebra, Geometrie, Statistik
Naturwissenschaften: Biologie, Chemie, Physik, praktische Laborarbeit
Technik & Informatik: Grundlagen der Mikroelektronik, Datenverarbeitung, IRK-Net
Sport & Nahkampf: Ausdauer, Irkanisches Ju-Jutzu, Disziplintraining
Staatskunde & Geschichte: Geschichte Irkaniens, Staatsaufbau, Verfassungsentwicklung
Religion & Ethik: Philosophie, Asatru, Shinto, ethische Dilemmata
Kunst & Kulturkunde: Musik, bildende Kunst, Architektur, Bühnenarbeit (bis Klasse 10)
Klan- & Gesellschaftskunde: Rollenverständnis, Ehrenkodizes, soziale Verantwortung
Geographie: Landes- und Weltkunde, Klima, Ressourcen, geopolitische Zusammenhänge
Haushaltslehre: Ernährung, Hygiene, Ökologie, haushaltspraktische Fähigkeiten (bis Klasse 9)
Militärische Grundausbildung: ab Klasse 11, mit Abschlussprüfung in taktischem Denken, Waffenhandhabung und Kartenkunde
4. Prüfung und Aufstieg
Zwischenprüfungen ab Klasse 3
Übergangsprüfung Klasse 6 → 7
Abschlussprüfung Klasse 10 (Mittlerer Bildungsweg)
Staatsprüfung Klasse 13 (Zugang zu Hochschulen oder militärischer Offizierslaufbahn)
5. Feiertage und Ferienregelung
Schuljahr beginnt am 1. Nebelung
Offizielle Feiertage mit Unterrichtsfreistellung:
Samhain (Neujahr)
Beltane (30. April)
Lichtfest (Sommersonnenwende)
Julfest (Wintersonnenwende)
Ferienregelung: Vier Ferienblöcke à 2 Wochen nach Samhain, Beltane, Lichtfest und Julfest.
6. Umsetzung und Kontrolle
Die Umsetzung dieser Richtlinie wird durch regionale Bildungsprätoren überwacht.
Abweichungen sind nur mit Genehmigung der KAB möglich.
Verstöße gelten als Pflichtverletzung gemäß Abschnitt IV des Schulgesetzes.
7. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und ist für alle Bildungseinrichtungen der Freien Irkanischen Republik verbindlich. Anpassungen erfolgen ausschließlich auf Anweisung des Zentralkommandos oder auf Vorschlag der KAB nach Evaluierung.
Für die Republik.
Solveig Iason
Khrukan der Kommandoabteilung Bildungswesen
Zentralkommando Irkania
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VERTRAULICH |
Geschrieben von: Vsevolod Stanislavski - 03.04.2025, 13:38 - Forum: Regierung
- Keine Antworten
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GEHEIMDIENSTLICHE BEOBACHTUNG – DOKUMENT IRK/AA/302-V
Betreff: Amalbalde, Alrun – Subjektanalyse
Ausgestellt von: Amt für strategische Aufklärung D-7
Datum: 03.04.2025
Verbreitung: STRENG VERTRAULICH – NICHT FÜR ÖFFENTLICHE ODER DIPLOMATISCHE VERWENDUNG
1. Basisinformationen:
Name: Alrun Amalbalde
Geburtsdatum: 28.07.1990
Geburtsort: Tarwah, Freie Irkanische Republik
Derzeitige Funktion: Marschall (OF-10), Vorsitzende des Zentralkommandos, Oberbefehlshaberin der Streitkräfte
Weitere Ämter: Direktorin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar, Renzia), De-facto-Staatsoberhaupt
Clanbindung: gode'kzi (hohe Bedeutung für Identität und politische Ausrichtung)
2. Psychologische Einschätzung:
Das Subjekt zeigt starke Merkmale strategischer Intuition und operativer Selbstkontrolle, gepaart mit ausgeprägter Neurodivergenz (Hinweise auf Asperger-Spektrum, ADHS). Emotionale Reizbarkeit in Verbindung mit Perfektionismus und ausgeprägtem Ehrgefühl macht sie potentiell unberechenbar unter Stress, jedoch nicht irrational.
Ihre Aversion gegenüber öffentlicher Emotionalität wird intern kompensiert durch einzelne enge Bindungen (z. B. Orla von der Katzenburg). Es ist zu vermuten, dass sie bewusst einen „Eismantel“ trägt, um Schwäche nicht zu zeigen – was sie in diplomatischen Kontexten zugleich angreifbar und gefährlich macht.
3. Politische und militärische Relevanz:
Amalbalde gilt als die entscheidende Figur für die Stabilität des irkanischen Staatsgebildes seit dem Sturz von Marschall Reexman (2016). Ihr Vorgehen war brutal, effizient, erfolgreich. Glaubhafte Gerüchte über politische Morde, darunter mutmaßlich auch Reexmans Ehefrau, unterstreichen die Bereitschaft zu persönlichem Einsatz und Gewaltanwendung.
Ihre Führung zeichnet sich durch eine Kombination aus militärischer Disziplin, technokratischer Struktur und symbolischer Softpower (z. B. Tapirstiftung, Bücherpatenschaft, Jugendprogramme) aus. Außenpolitisch zeigt sie ideologische Flexibilität, aber keine Naivität.
Warnung: Ihre Einbindung in Kommandoabteilung Außenpolitik 3 legt nahe, dass Operationen gegen unsere Interessen in Harnar und Renzia direkt durch sie persönlich koordiniert werden.
4. Öffentliches Image vs. Realität:
Öffentlich inszeniert als stille, ernste Führerin mit quasi-religiöser Aura (weiße Kleidung, reduzierte Symbolik, kultische Inszenierung im Thronsaal). In Wahrheit deutlich menschlicher, mit ausgeprägtem Sinn für Humor im vertrauten Kreis – dies könnte ausgenutzt werden, ist jedoch schwer zugänglich.
Gefährlichster Aspekt: Ihre völlige Identifikation mit ihrer Rolle. Sie betrachtet sich als notwendige Figur, nicht als gewählte. Rückzug scheint ausgeschlossen – entweder durch äußere Gewalt oder vollständige politische Dekonstruktion möglich.
5. Schwächen und Ansatzpunkte:
Starke Bindung an Tierwohl und kulturelle Symbole (→ propagandistische Ansatzpunkte)
Mangel an tiefem diplomatischem Netzwerk außerhalb Irkaniens (→ Isolierbarkeit)
Personenkult-ähnliche Staatsbindung (→ destabilisiert durch gezielte Demontage ihres Ansehens)
6. Zusammenfassung:
Alrun Amalbalde ist keine Autokratin im klassischen Sinne, sondern eine strategisch denkende Technokratin mit religiös-messianischen Zügen. Ihre psychologische Komplexität macht sie widerstandsfähig gegen einfache Manipulation, aber anfällig für gezielte psychologische Operationen (PSYOP), insbesondere wenn sie mit Dilemmata zwischen persönlicher Moral und Staatsinteresse konfrontiert wird.
Ein Regimewechsel ohne ihre Ausschaltung oder Neutralisierung ist nicht realistisch.
Bewertung: ROTE KATEGORIE (Primärziel in strategischer Szenarienplanung)
Empfohlene Maßnahmen:- Fortlaufende psychologische und verhaltensgestützte Analyse
- Aufbau inoffizieller Kommunikationskanäle zu internen Gegnern
- Beobachtung potenzieller Nachfolgestrukturen
- Störsignale in kulturellen Symbolfeldern (z. B. Tier- oder Buchkampagnen)
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Gerüchte |
Geschrieben von: Nornen - 02.04.2025, 14:11 - Forum: Zivilleben
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Aus dem Zentralkommando und den angegliederten staatlichen und zivilen Firmen wurde bekannt, dass offenbar ein achtundfünfzig Tonnen schweres Platin-Fabergee-Ei in Herstellung sei.
Offizielle Stellen reagierten mit abwinken, kichern oder einfach ohne Antwort.
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Rede an die Jugend |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 02.04.2025, 01:33 - Forum: Zentralkommando
- Keine Antworten
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Ich weiß, dass ihr diese Botschaft vermutlich auf einem Gerät hört, das euch jemand in die Tasche gelegt hat, bevor ihr selbst wusstet, wie man ein Passwort setzt.
Ich weiß auch, dass viele von euch die Nachrichten morgens wegwischen, ohne sie zu lesen. Glaubt mir – ich würde es manchmal auch tun.
Aber hört einen Moment hin. Nur heute. Weil ich nicht von Pflicht spreche. Sondern von euch.
Ihr lebt in einer Republik, die euch schon mit sechs ein Telefon in die Hand drückt. Manche nennen das Kontrolle. Ich nenne es Verantwortung.
Denn ihr seid – ob ihr wollt oder nicht – Teil eines Landes, das überleben will. Das mehr ist als seine Soldaten. Mehr als seine Maschinen. Mehr als ich.
Ihr seid die Zukunft. Nicht im Poster-Sinn. Nicht als Symbol. Sondern als echte Menschen mit echten Gedanken. Und echten Fehlern.
Ich sehe euch, wenn ihr in Pausenhöfen eure Lieder hört. Heimlich. Ich sehe euch in Werkstätten, an Skizzenblöcken, in Bibliotheken. Ich sehe euch, wenn ihr tanzt, obwohl ihr glaubt, dass niemand hinsieht.
Und ich will, dass ihr wisst: Unsere Legionen stehen nicht nur für die Ordnung. Sie stehen für euer Chaos. Euren Krach. Eure Sehnsucht nach mehr.
Ich bin nicht eure Freundin. Das wäre eine Lüge. Ich bin diejenige, die euch morgens die Nachricht schickt, selbst wenn ich drei Stunden geschlafen habe. Ich bin die, die Entscheidungen fällt, damit ihr nicht zwischen zwei Übeln wählen müsst.
Und ja – ich glaube an euch.
Nicht weil es nett klingt. Sondern weil ich weiß, dass ihr Dinge tun werdet, die ich nie könnte.
Weil ihr euch irgendwann traut, laut zu träumen. Und weil ich euch nicht im Weg stehen werde.
Empfängergruppe: Kinder 6–12 Jahre
Versandzeit: 07:10 bis 8:15 Uhr
Datum: Launing, Tag 2, Jahr 2466 ii
Freigabe: Kommandoabteilung Propaganda
Guten Morgen, du Tapferer. Guten Morgen, du Schlaue.
Vielleicht bist du noch etwas müde. Vielleicht sind deine Socken nicht gleich gefunden worden. Vielleicht regnet es.
Das ist okay. Manchmal brauchen auch Heldinnen und Helden ein bisschen länger.
Ich wollte dir heute nur sagen: Ich bin stolz auf dich.
Du machst mit – jeden Tag. Du lernst, du hilfst, du denkst nach. Du wächst. Du stellst Fragen. Das ist stark.
Manchmal wirst du dich wundern. Manchmal wirst du dich streiten. Manchmal wirst du lachen, bis du nicht mehr kannst.
Alles davon gehört zu dir. Und alles davon gehört zu Irkanien.
Heute wird ein guter Tag.
Und falls nicht: Morgen kommt ein neuer. Ich bleibe hier. Und ich schicke dir wieder eine Nachricht. Versprochen.
(eingesprochen von Alrun Amalbalde)
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Ansprache am Abend des 29.03.2025 |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 30.03.2025, 03:46 - Forum: Zentralkommando
- Keine Antworten
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Die Halle liegt im Zwielicht, hoch und hallend, ihre Wände aus grauem Stein tragen die Runen vergangener Siege. Zwischen den Säulen lodern Opferfeuer, deren Rauch in schlanken Spiralen zur Kassettendecke aufsteigt. In der Mitte, auf dem erhöhten Rednerpult aus dunklem Jadariaholz, steht Alrun Amalbalde.
Kein Waffenrock bedeckt heute ihre Schultern. Keine Marschallinsignien. Stattdessen trägt sie ein Godengewand, tiefrot wie das Abendlicht über den Schlachtfeldern von Vannenheim, gesäumt mit schwarzer Stickerei, die sich in uralten Asatru-Zeichen windet. Über der Brust spannt sich ein goldenes Kettengeflecht in der Form der Weltenesche. Ein Gürtel aus gegerbtem Haifischleder.
Ihr Haar, halb gelöst, halb in einem Zopf mit silbernem Draht geflochten, fällt ihr über die Schulter. Ihr Blick aber ist fest – wie gehauen aus Stahl. Keine Maske, keine Schminke, keine Uniform: Nur Alrun, wie sie ist – unerschütterlich, ernst und wachsam.
Hinter ihr weht kein Banner. Nur der Schatten eines Symbols – an die Wand gebrannt. Das Wappen Irkaniens, die Rote Faust.
Sie hebt die Hand nicht zur Begrüßung. Sie spricht nicht zur Menge – sie spricht zur Nation.
Und in diesem Moment ist sie alles: Führerin. Priesterin. Richterin. Mutter.
Folkar Irkania! Brüder und Schwestern unter dem Banner des aamne!
Heute sprechen wir nicht von einer Theorie. Nicht von Papieren in dunklen Universitätskammern. Nicht von der weichlichen Welt der Schwätzer und Kommentatoren. Nein! Wir sprechen vom gelebten Leben. Vom gelebten Kampf. Vom irkanischen Sozialismus!
Viele sprachen vom Sozialismus – doch sie irrten. Denn sie meinten eine kalte Gleichmacherei, ein amorphes Tröpfeln von Gerechtigkeit in leere Gefäße. Doch der irkanische Weg, unsere Linie, unser aamne – das ist keine Kopie! Keine Nachahmung fremder Schulen. Kein müder Versuch, das Imperiale mit dem Internationalen zu versöhnen.
Unser Sozialismus ist aus Erz geschmiedet, aus Blut genährt, aus Feuer geboren!
Er ist nicht internationalistisch – sondern nationalrevolutionär! Er ist nicht globalistisch – sondern bodenverwurzelt! Unser aamne schöpft seine Kraft aus der Erde Jadarias, aus den Bergen Eyfuras, aus dem Schweiß des Arbeiters in Genepohl, aus dem Lied der Fischer von Tarwah, aus der Weisheit der Götter im Nebel der Nordküste!
Was ist das aamne?
Es ist mehr als ein Konzept. Es ist der Puls unserer Republik. Es ist die Synthese von Volk, Staat und Schicksal. Es ist die eiserne Brücke zwischen der mystischen Ordnung unserer Ahnen und dem kybernetischen Geflecht unserer Gegenwart. Es ist Asatru im Herzen, Shinto im Geist und Ordnung in der Tat.
Wir haben nicht – wie jene da draußen – versucht, den Menschen zu zerbrechen und neu zu formen wie Ton. Wir erkennen ihn in seiner Tiefe, in seiner Wurzel, in seiner Bestimmung! Der Irkanier ist nicht nur Mensch – er ist Teil eines organischen Ganzen. Eines Volkes. Einer Nation. Einer Republik der Pflicht, der Stärke und des Willens!
Darum rufen wir nicht wie die Liberalen: „Was ist dein Wunsch?“
Wir fragen: „Was ist dein Dienst?“
Wir fragen nicht: „Wie kann ich mehr haben?“
Sondern: „Wie kann ich mehr geben?“
Die Feinde mögen spotten. Sie mögen uns Tyrannen nennen, Diktatoren, Nationalisten, Militaristen, Maschinenwesen, Götzenanbeter. Lass sie bellen! Denn während sie in ihren Glaspalästen verrotten, errichten wir Straßen durch die Wüste. Während sie sich in Parlamentsdebatten verheddern, organisieren wir die Gesellschaft neu – präzise, wie ein Stahlgetriebe im Takt der Republik!
Das aamne ist unsere Antwort auf die Krise der Moderne. Es ist die totale Integration des Einzelnen in das Kollektiv, ohne seine Würde zu brechen – denn seine Würde liegt gerade darin, Teil des Ganzen zu sein! Nicht in Konsum. Nicht im narzisstischen Selbst. Sondern im Dienst!
Wir dulden keine Passivität. Kein Ausweichen. Kein Verstecken. In Irkanien gibt es keinen Platz für die Neutralen!
Entweder du kämpfst mit uns –
Oder du wirst von uns hinweggefegt!
Heute, da wir in einer Welt stehen, die ihre Werte verloren hat – inmitten schwankender Allianzen, degenerierter Nachbarn und heuchlerischer Mahner –, ist es unsere Pflicht, nicht nur zu überleben, sondern zu führen! Irkanien wird nicht bitten. Irkanien wird nicht betteln. Irkanien wird fordern. Und wenn nötig, wird Irkanien nehmen!
Das aamne ist der letzte Wall gegen die Auflösung aller Ordnung.
Es ist das letzte Feuer im Nebel der Dekadenz.
Es ist die Speerspitze gegen die Nacht der Geschichte!
Folkar Irkania – erhebt euch!
Nicht in Hoffnung – sondern in Gewissheit!
Nicht im Zweifel – sondern in Stärke!
Nicht im Rückblick – sondern im Sturm nach vorn!
Lang leebe die Republik! Lang leebe das aamne! Lang lebe Irkanien!
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IRK-3 Die Nachrichten |
Geschrieben von: Wolfram Lande - 30.03.2025, 01:42 - Forum: Zivilleben
- Keine Antworten
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"Schild aus Schatten – Die Republik übt den Ernstfall"
Ausgestrahlt am Þorsdaag, 27ter Lensmond 2466 ii, 20:00 Uhr Ortszeit
(Einblendung: Die Rore Faust der Republik, metallisches Trommeln, dann Schwarzblende. Sanfte Aufblende auf die Karte des Jadarischen Nordwestens, begleitet von heroischer Musik.)
Die Sprecherin mit eine festen und klaren Stimme
"In einer Zeit wachsender globaler Unsicherheiten bekennt sich Irkanien zur Unbeugsamkeit seiner Verteidigung: Unter persönlicher Leitung von Marschallin Alrun Amalbalde begann heute im Nordwesten das größte Bodentruppenmanöver seit 2020. Der Name der Operation: 'Schwarzer Dorn'.
(Einblendung: Kameraflug über bewaldete Hochebenen, dichter Nebel, durchbrochen von Marschkolonnen in Tarnkleidung. Kurze Zwischenschnitte von getarnten Drohnen, Signalflaggen, Schlammspurfahrzeugen.)
Ein anderer Sprecher:
"Während die Welt auf Satelliten und Luftwaffe setzt, geht Irkanien seinen eigenen Weg: Tiefe, dezentrale Verteidigung, unsichtbar und tödlich wie der Schatten selbst. Was hier zu sehen ist zeigt was passiert wenn die gloreiche Luftwaffe und Republikanische Marine geschlagen sind. Auch wenn unwahrscheinlich, bereitet wir uns dennoch vor."
(Einblendung: General Reexman in digitalem Tarnanzug beugt sich über eine Karte, zeigt auf einen unmarkierten Punkt. Daneben: Naudiz-Einheit sprengt eine Brücke. Junge Rekruten graben Gräben, roter Rauch steigt auf.)
Die erste Sprecherin:
"3.500 Soldaten, Spezialkräfte des Thurisaz, mobile Einheiten des NatAr, medizinische Teams von Roothamar – in drei Sektoren wird das Zusammenspiel aller Verteidigungslinien erprobt:
Vom Nebel der Berge bis zu den trockenen Ebenen."
*(Einblendung: Naheaufnahme eines Soldaten mit Schlamm im Gesicht, die Kamera zoomt auf sein Auge. Darunter Text: "Krieger V. Demarsdottr – 3. Kampfgruppe, Pelaic")
Kriegerin (über Funk):
"Feindbewegung gesichtet. Ziehen uns zurück in Stellung 2-Beta. Sperre legen wir wie geübt."
(Schnitt: eine Mini-Drohne fliegt aus dem Gebüsch, springt mit Magnetklammern an einen Felsen.)
Der Sprecher wieder:
"Im Szenario: Ein übermächtiger Feind hat unsere Küsten unterlaufen. Die Luftwaffe am Boden, die Marine gebunden. Doch was bleibt, ist das Irkanische Heer.
Was bleibt – ist der Wille zur Verteidigung."
(Schnitt: Marschall Amalbalde in schwarzer Felduniform mit goldenem Adler, am Rand eines Felsplateaus. Der Wind zerzaust ihr Haar, natürlich ist sie vor Ort, mit Sax und Gewehr.)
(Ein Dramatischer Schnitt: Nebel lüftet sich – darunter dutzende getarnte Einheiten, bereit zum Sprung. Musik steigert sich.)
Sprecherin (ruhiger):
"'Schwarzer Dorn' zeigt: Die Republik schläft nicht.
Sie denkt vor. Sie plant. Sie schützt."
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Befehle |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 30.03.2025, 01:27 - Forum: Kommandoabteilung Stäbe (KAS)
- Antworten (2)
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An: Alle Kommandanten im Operationsraum Nordwest
Von: Zentralkommando – Gensui Alrun Amalbalde
Datum: Þorsdaag, 27ter Lensmond 2466 ii
Befehl 1-2466ZK-MANÖVER-ASYM
Im Rahmen der Verteidigungsdoktrin der Freien Republik wird ab sofort das Manöver „Schwarzer Dorn“ eingeleitet. Ziel ist die umfassende Simulation eines Verteidigungsfalls unter Ausfall aller zentralisierten Waffensysteme.
Die Operation verläuft unter folgenden Parametern:
1. Einheiten gliedern sich in mobile Kampfgruppen und agieren autonom nach Zielvorgabe.
2. Funkverbindung ist als unterbrochen zu betrachten. Einfache Signalsysteme (Rauch, Flaggen, IR-Marker) sind bereitzuhalten.
3. Nachschub erfolgt nur eingeschränkt durch NatAr. Selbstversorgung und Improvisation sind Teil der Übung.
4. Der Gegner (Codename: „Vultari-Koalition“) verfügt über Drohnen, elektronische Kriegsführung und Panzerkräfte. Er kann nicht frontal aufgehalten werden.
5. Ziel ist nicht der Sieg im Gefecht, sondern das Überleben der Verteidigungskräfte und die langfristige Zermürbung des Gegners.
Meldung der Bereitschaft bis Freyrdaag, 28ter Lensmond 2466 ii, 1800 Ortszeit.
Berichte sind in schriftlicher Form via Kurier oder Drohne zu übermitteln – elektronische Übermittlung gilt als kompromittiert.
Gez.
Alrun Amalbalde
Marschall der Freien Irkanischen Republik
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Schreiben aus der Volksrepublik Tchino |
Geschrieben von: Volksrepublik Tchino - 27.03.2025, 02:00 - Forum: Diplomatie
- Antworten (3)
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钦诺人民共和国外交部
FOREIGN MINISTRY OF THE PEOPLE'S REPUBLIC OF TCHINO
Běnjīn / March 27, 2025
外交部信函
Letter from the Ministry of Foreign Affairs
尊敬的柯克布伦尔阁下!
Your Excellency, Comrade Oskar Franzsonr Kerkbrenr!
Im Namen des Staatsrates der Volksrepublik Tchino möchte ich Ihnen meinen tiefen Dank und unsere herzlichen Grüße übermitteln. Ihr Schreiben vom 26. März 2025 erfüllt uns mit großer Freude, da es auf beeindruckende Weise den Geist des proletarischen Internationalismus und die gemeinsamen Werte unserer beiden Nationen zum Ausdruck bringt: den entschlossenen Widerstand gegen Unterdrückung und Ausbeutung sowie die aktive Förderung einer gerechten, solidarischen und friedlichen Weltgemeinschaft.
Die Fortschritte der Freien Irkanischen Republik sind in der internationalen Gemeinschaft nicht unbeachtet geblieben. Mit großem Interesse und Bewunderung verfolgen wir die stetigen Errungenschaften Ihres Landes – von technologischem und wirtschaftlichem Fortschritt bis hin zur kulturellen Stärkung und der geschickten Verbindung von Tradition und Innovation. Dieses Streben nach sozialem Wohlstand und nationaler Eigenständigkeit unter der entschlossenen Führung von Marschallin Alrun Amalbalde verdient unseren höchsten Respekt. Bitte übermitteln Sie ihr unsere besten Grüße und unsere aufrichtige Wertschätzung für ihre Hingabe und Führungsstärke bei der Gestaltung einer widerstandsfähigen und gerechten Gesellschaft.
Es ist uns daher eine große eine Freude, Ihre Einladung zu einem Gedankenaustausch anzunehmen. Wir schlagen vor, die Modalitäten eines Treffens zwischen unseren beiden Regierungen abzustimmen, sei es in Irkania Stadd oder in Běnjīn, je nach Ihren Präferenzen. Die Volksrepublik Tchino steht bereit, eine hochrangige Delegation zu entsenden oder Sie und Ihre Delegierten in unserer Hauptstadt zu empfangen, um den Dialog weiterzuführen.
Wir sind überzeugt, dass dieser Austausch eine wertvolle Gelegenheit bietet, eine gegenseitige Partnerschaft zu etablieren, die auf Respekt, gemeinsamen Interessen und dem Ziel eines langfristigen Fortschritts beruht. Mit großem Interesse erwarten wir Ihre Rückmeldung, um die nächsten Schritte für diese Zusammenarbeit zu planen und umzusetzen.
最友好的祝福,
The most cordial blessing,
夏上帝
XIA SHANGDI
钦诺人民共和国外交部长
Minister of Foreign Affairs of the People's Republic of Tchino
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