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  Gesetz über Zuständigkeiten, Rechtsetzung und Finanzierung der staatlichen Ebenen
Geschrieben von: Thandiwe Mbeki - Vor 2 Stunden - Forum: Gesetze und Archiv - Antworten (2)

Gesetz über Zuständigkeiten, Rechtsetzung und Finanzierung der staatlichen Ebenen
(Zuständigkeits- und Ebenengesetz – ZEG)

Abschnitt I – Allgemeine Grundsätze

§1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz konkretisiert die Verteilung staatlicher Zuständigkeiten zwischen Bund und Isifundazwe innerhalb des ǂNâ. 
(2) Es dient der Sicherung von Funktionsfähigkeit, Kontinuität und Fortführbarkeit staatlichen Handelns. 
(3) Zuständigkeiten begründen keine Eigenrechte von Ebenen, sondern ordnen staatliche Aufgaben.

§2 Grundsatz der originären Zuständigkeit
(1) Staatliche Aufgaben liegen grundsätzlich bei den Isifundazwe. 
(2) Der Bund handelt nur, soweit 
a) dieses Gesetz ihm Zuständigkeiten zuweist oder 
b) gesamtstaatliche Funktionsfähigkeit anders nicht gesichert werden kann.

§3 Zuständigkeitsbindung
(1) Bund und Isifundazwe handeln ausschließlich innerhalb der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2) Zuständigkeiten können nur durch Verfassung oder Gesetz begründet oder verändert werden.
(3) Keine staatliche Ebene kann ihre Zuständigkeiten einseitig erweitern.

Abschnitt II – Recht und Gesetzgebung

§4 Gesetzgebungskompetenz
(1) Gesetzgebung erfolgt grundsätzlich durch den Bund. 
(2) Landesrecht konkretisiert Bundesrecht, soweit dieses Raum zur Ausgestaltung eröffnet. 
(3) Landesrecht darf Bundesrecht weder aufheben noch entleeren.

§5 Bundesrechtliche Rahmensetzung
Der Bund setzt verbindliche rechtliche Rahmen in folgenden Bereichen:
1. Grundstruktur des öffentlichen Rechts
2. Zugehörigkeitsstatus und statusrelevante Rechte und Pflichten
3. materielles Strafrecht
4. strategische Sicherheit einschließlich ǂKai ǃnau
5. Währung, gesamtstaatliche Finanzstabilität und Schuldenordnung
6. Mindestanforderungen an Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen

§6 Landesrechtliche Ausgestaltung
(1) Die Isifundazwe regeln innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens insbesondere:
- Verwaltungsrecht
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Bildungs- und Kulturrecht
- Wirtschafts- und Infrastrukturordnung
- Sozial- und Versorgungsstrukturen
(2) Landesrecht trägt die Verantwortung für Wirkungen und Folgen seiner Ausgestaltung.

Abschnitt III – Strafrecht

§7 Materielles Strafrecht
(1) Das materielle Strafrecht ist Teil der Sicherung des staatlichen Rahmens des ǂNâ. 
(2) Es wird ausschließlich bundesgesetzlich geregelt. 
(3) Der Tatbestand einer Straftat ist bundesweit einheitlich.

§8 Strafverfolgung und Strafvollzug
(1) Strafverfolgung, Strafzumessung innerhalb gesetzlicher Grenzen und Strafvollzug obliegen den Isifundazwe. 
(2) Die Organisation von Polizei, Staatsanwaltschaften und Vollzugseinrichtungen liegt in deren Verantwortung.

§9 Strukturdelikte
(1) Der Bund ist zuständig für Straftaten, die sich richten gegen:
- den Bestand des ǂNâ
- die verfassungsmäßige Ordnung
- die strategische Sicherheit der Union
- die Funktionsfähigkeit zentraler Institutionen
(2) In diesen Fällen kann der Bund Ermittlungen führen oder übernehmen.

§10 Vielfalt der Sanktion
(1) Die Sanktionierung kann landesrechtlich ausgestaltet werden, soweit 
a) der Strafzweck gewahrt bleibt und 
b) der Tatbestand nicht relativiert wird. 
(2) Religiöse oder kulturelle Normen begründen keine eigenen Straftatbestände.

Abschnitt IV – Finanzierung

§11 Finanzhoheit
(1) Die Finanzhoheit liegt grundsätzlich bei den Isifundazwe. 
(2) Der Bund verfügt nur über jene Finanzmittel, die zur Erfüllung seiner Zuständigkeiten erforderlich sind.

§12 Bundesfinanzierung
(1) Der Bund finanziert sich durch: 
a) bundesgesetzlich festgelegte Abgabenanteile 
b) zweckgebundene Umlagen der Isifundazwe 
c) Erträge aus bundeseigenen Institutionen
(2) Eine eigenständige expansive Einnahmepolitik des Bundes ist unzulässig.

§13 Finanzielle Verantwortlichkeit
(1) Jede Ebene trägt die finanzielle Verantwortung für ihre Aufgaben. 
(2) Eine dauerhafte Übernahme struktureller Defizite anderer Ebenen ist unzulässig. 
(3) Finanzielle Hilfe dient der Wiederherstellung von Funktionsfähigkeit, nicht der Dauerstützung.

Abschnitt V – Eingriff und Funktionssicherung

§14 Funktionaler Eingriff
(1) Versagt eine Ebene bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, kann eine andere Ebene tätig werden. 
(2) Der Eingriff ist: 
a) befristet 
b) zweckgebunden 
c) überprüfbar 
(3) Nach Wegfall der Störung ist die Zuständigkeit zurückzuführen.

§15 Missbrauchsverbot
(1) Zuständigkeiten dürfen nicht zur politischen Machtausübung instrumentalisiert werden. 
(2) Wiederholter Missbrauch gilt als Funktionsstörung.

Abschnitt VI – Schlussbestimmung

§16 Verhältnis zur Verfassung
Dieses Gesetz konkretisiert die Verfassungsordnung der UManyano, ohne sie zu verändern oder zu erweitern.

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  Gesetz über das Verbot sportlicher Betätigung futunischer Staatsangehöriger
Geschrieben von: Hallgrim Bloodthorn - Heute, 00:29 - Forum: Gesetze - Keine Antworten

Gesetz über das Verbot sportlicher Betätigung futunischer Staatsangehöriger auf irkanischem Staatsgebiet
(Sportbetätigungsverbotgesetz – SBVG)

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Unterbindung sportlicher Betätigung futunischer Staatsangehöriger (auch „blutgeborene“ genannt) auf dem Staatsgebiet der Freien Irkanischen Republik.

§ 2 Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz gilt für jede Form sportlicher Betätigung futunischer Staatsangehöriger (auch blutgeborene genannt), unabhängig von
a) Organisationsgrad,
b) Zweck,
c) Ort,
d) Dauer,
e) Leistungsniveau.
(2) Sportliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche Aktivität, die der körperlichen Ertüchtigung, sportlichen Leistung, Übung oder sportähnlichen Bewegung dient.

§ 3 Verbot
(1) Futunischen Staatsangehörigen (auch blutgeborene genannt) ist jede sportliche Betätigung auf irkanischem Staatsgebiet untersagt.
(2) Das Verbot umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:
a) individuelles oder gemeinschaftliches Training,
b) Nutzung öffentlicher oder privater Sportstätten,
c) sportliche Bewegung im privaten, öffentlichen oder halböffentlichen Raum,
d) sportliche Betätigung im Rahmen von Freizeit-, Gesundheits- oder Erholungsaufenthalten.

§ 4 Unerheblichkeit der Einordnung
Unerheblich ist,
a) ob die sportliche Betätigung organisiert oder unorganisiert erfolgt,
b) ob sie als Freizeit, Gesundheit, Tourismus oder Alltag deklariert wird,
c) ob eine Vergütung, Anleitung oder Zielvorgabe vorliegt.

§ 5 Keine Ausnahmen
Ausnahmen von diesem Gesetz sind ausgeschlossen.

§ 6 Durchsetzung
(1) Die zuständigen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden sind befugt,
a) sportliche Betätigung unmittelbar zu unterbinden,
b) Personen aus Sportstätten oder betroffenen Bereichen zu verweisen,
c) aufenthaltsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.
(2) Weitergehende Maßnahmen nach Sicherheits-, Aufenthalts- oder Strafrecht bleiben unberührt.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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  Verfassung (Umanyano lwaSisekelo)
Geschrieben von: !Kharu !Gaios - Gestern, 16:42 - Forum: Gesetze und Archiv - Keine Antworten

Umanyano lwaSisekelo (Grundordnung der Vereinigung)

In Fortführung der Umanyano,

die vor Generationen aus dem Zusammenschluss der Gemeinschaften dieses Landes hervorging,
gegründet im Angesicht äußerer Bedrohung und innerer Zersplitterung,
getragen von dem Willen, Land, Leben und Weitergabe gemeinsam zu sichern,
in Anerkennung der Rolle von !Gaibib als Ort des Ausgleichs und der Einigung,
im Bewusstsein der aus den Khoisan- und Bantu-Gemeinschaften gewachsenen Ordnung des Zusammenlebens,
gibt sich die UManyano diese Grundordnung.
Sie bindet Macht, ordnet Verantwortung und sichert die Fortführung des gemeinsamen ǂNâ.

I. Wesen und Aufgabe der UManyano

Artikel 1 – Staatlicher Zusammenhang und Staatsname
Die UManyano lwaManzi oKuphila noLwandle olungcwele (nachfolgend: UManyano) ist ein föderaler Staat. 
Sie dient der Sicherung des dauerhaften Zusammenhangs zwischen Land, Gemeinschaften und staatlicher Führung und gewährleistet einen gemeinsamen Handlungsraum für gesellschaftliches, wirtschaftliches und politisches Leben.

Artikel 2 – Zweck des Staates
(1) Zweck der UManyano ist der gesicherte Fortbestand des staatlichen Rahmens und dessen verbindliche Fortführung über Generationen hinweg. Der Staat wahrt diesen Rahmen und steuert gesellschaftliche Entwicklungen so, dass seine Tragfähigkeit, Verständlichkeit und Fortführung gesichert bleiben. Gewollte Vielfalt besteht ausschließlich innerhalb dieses Rahmens.
(2) Die staatliche und gesellschaftliche Gestalt der UManyano ist aus den historischen Kulturen der Khoisan- und Bantu-Gemeinschaften hervorgegangen. Diese Bezugssysteme sind maßgeblich für Selbstverständnis, Ausrichtung und Priorität staatlichen Handelns.
(3) Der Staat stellt die Fortführung dieser kulturellen Grundlagen sicher, insbesondere durch die Weitergabe von Sprache, sozialer Praxis, gemeinschaftlichen Lebensformen und kulturellem Wissen. Kinder sind Träger dieser Fortführung. Andere Zugehörigkeiten sind dem staatlichen Rahmen untergeordnet und begründen keine gleichrangige Ausrichtung staatlichen Handelns.

Artikel 3 – Gemeinschaften und kulturelle Tragfähigkeit
Gemeinschaften sind Träger gesellschaftlichen Lebens. 
Der Staat schützt und sichert ihre Fortführung, soweit sie zur Verständigung, Stabilität und Fortführung des staatlichen Rahmens beitragen und diesen nicht untergraben. 
Der Schutz richtet sich auf kulturelle Praxis und geteilte Bezugssysteme, nicht auf biologische oder ethnische Zuschreibung.

Artikel 4 – Trägerschaft des Staates
Träger des Staates sind
1. der Bund der UManyano,
2. die fünf Isifundazwe,
3. die staatlichen Organe des Bundes. Ihre Stellung ergibt sich aus Funktion und Zuständigkeit innerhalb des staatlichen Rahmens

Artikel 5 – Die Isifundazwe
Die UManyano besteht aus fünf Isifundazwe: Mzilikazi, Kwazulu, MatabeleNchi, BasutoNchi und ǂKhomani. 
Sie sind dauerhafte Bestandteile des Staates und nicht auflösbar.

Artikel 6 – Stellung der Isifundazwe
Die Isifundazwe gestalten den staatlichen Rahmen regional aus. 
Sie tragen Verantwortung für Verwaltung, gesellschaftliche Steuerung und Entwicklung, soweit diese Aufgaben nicht dem Bund vorbehalten sind.

Artikel 7 – Einheit des staatlichen Rahmens
Der staatliche Rahmen der UManyano ist unteilbar. 
Bund und Isifundazwe wirken gemeinsam an seinem Erhalt, seiner Anpassung und seiner Fortführung mit.

Artikel 8 – Staat und Religion
Der Staat wahrt institutionelle Distanz zu religiösen Lehren und Organisationen. 
Religiöse Überzeugungen begründen keine staatliche Entscheidungsgewalt.

Artikel 9 – Staatliche Handlungsmacht
Staatliche Handlungsmacht dient der Sicherung des staatlichen Rahmens und seiner Tragfähigkeit. 
Sie ist an Zuständigkeit, Verfahren und Verantwortung gebunden.

Artikel 10 – Vorrang der Tragfähigkeit
Bei widerstreitenden Interessen hat jene Entscheidung Vorrang, die den Fortbestand und die Fortführung des staatlichen Rahmens der UManyano sichert.

II. Land, Gemeinschaft und Zugehörigkeit

Artikel 11 – ǂNâ
(1) Das ǂNâ bildet den räumlichen und gesellschaftlichen Bezugsraum staatlicher Verantwortung. 
(2) Land, natürliche Ressourcen und Siedlungsräume stehen innerhalb des ǂNâ unter staatlicher Hoheit und dienen dessen Fortführung. 
(3) Das ǂNâ ist unteilbar.

Artikel 12 – Gemeinschaften
(1) Die gesellschaftliche Realität innerhalb des ǂNâ ist durch historisch gewachsene Gemeinschaften geprägt. 
(2) Gemeinschaften strukturieren soziale Praxis, Weitergabe von Wissen und kollektive Bindung. 
(3) Der Staat erkennt Gemeinschaften als gesellschaftliche Träger innerhalb des ǂNâ an, ohne ihnen staatliche Souveränität zu verleihen.

Artikel 13 – Formen der Zugehörigkeit
(1) Zugehörigkeit zur UManyano ist kein einheitlicher Status, sondern ein geregeltes Verhältnis zum ǂNâ. 
(2) Zugehörigkeit wird nach ihrer Bedeutung für Ausrichtung, Fortführung und Funktionsfähigkeit des ǂNâ unterschieden. 
(3) Art und Umfang der Zugehörigkeit bestimmen sich nach Bindung, Einbindung und staatlicher Anerkennung.

Artikel 14 – Staatsprägende Zugehörigkeit
(1) Staatsprägend ist jene Zugehörigkeit, die Ausrichtung, Institutionen und Fortführung des ǂNâ maßgeblich trägt. 
(2) Staatsprägende Zugehörigkeit bezieht sich auf die historisch gewachsenen kulturellen Grundlagen der UManyano. 
(3) Nur staatsprägende Zugehörigkeit ist bestimmend für die langfristige Ausrichtung staatlichen Handelns innerhalb des ǂNâ.

Artikel 15 – Eingebundene Zugehörigkeit
(1) Eingebundene Zugehörigkeit liegt vor, wenn Personen oder Gemeinschaften dauerhaft innerhalb des ǂNâ leben und wirken, ohne dieses maßgeblich zu prägen. 
(2) Eingebundene Zugehörigkeit begründet geregelte Teilhabe, jedoch keine gleichrangige Ausrichtung des ǂNâ. 
(3) Umfang und Bedingungen der Einbindung werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 16 – Unterstellung
(1) Unterstellung liegt vor, wenn Personen oder Gruppen dem staatlichen Handeln innerhalb des ǂNâ unterworfen sind, ohne einer Zugehörigkeitsform anzugehören. 
(2) Unterstellung begründet Pflichten gegenüber dem Staat, jedoch keine Ansprüche auf Teilhabe oder Ausrichtung.

Artikel 17 – Abgrenzung
(1) Aufenthalt, wirtschaftliche Tätigkeit, kulturelle Anpassung oder religiöse Zugehörigkeit begründen für sich keine Zugehörigkeit zum ǂNâ. 
(2) Zugehörigkeit kann erweitert, beschränkt oder beendet werden, wenn die Bindung an das ǂNâ entfällt.

Artikel 18 – Steuerung
(1) Der Staat steuert Zugehörigkeit im Interesse der Tragfähigkeit und Fortführung des ǂNâ. 
(2) Dabei ist sicherzustellen, dass staatsprägende Zugehörigkeit erhalten bleibt und ihre Fortführung im ǂNâ nicht unterlaufen wird.

III. Staatliche Macht und Verantwortung

Artikel 19 – Grundsatz der Machtzuweisung
(1) Staatliche Macht wird durch festgelegte Organe ausgeübt. 
(2) Zuständigkeit, Verfahren und Kontrolle bestimmen Umfang und Grenzen staatlicher Macht. 
(3) Kein Organ kann Macht außerhalb seiner zugewiesenen Funktion ausüben.

Artikel 20 – Stellung des Rates der Arbeit
(1) Der Rat der Arbeit ist das zentrale gesetzgebende Organ der UManyano. 
(2) Er ist kein Repräsentationsorgan des Staatsvolks, sondern ein Funktionsorgan staatlicher Steuerung. 
(3) Seine Tätigkeit richtet sich auf Gesetzgebung, Haushaltsführung und Kontrolle staatlichen Handelns.

Artikel 21 – Zusammensetzung
(1) Der Rat der Arbeit setzt sich aus gewählten Abgeordneten zusammen. 
(2) Die Abgeordneten werden in allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlen bestimmt. 
(3) Die Wahl erfolgt nach regionalen Wahlkreisen; ihre Abgrenzung berücksichtigt die Isifundazwe. 
(4) Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des gesamten Staatswesens und an keine Weisungen gebunden.

Artikel 22 – Aufgaben
(1) Der Rat der Arbeit beschließt Gesetze des Bundes. 
(2) Er entscheidet über den Staatshaushalt und überwacht dessen Umsetzung. 
(3) Er kontrolliert die Ausübung staatlicher Macht durch Bundeseinrichtungen. 
(4) Weitere Aufgaben können ihm durch Gesetz übertragen werden.

Artikel 23 – Arbeitsweise
(1) Der Rat der Arbeit arbeitet in Ausschüssen und Plenarsitzungen. 
(2) Entscheidungen werden nach festgelegten Mehrheiten getroffen. 
(3) Das Verfahren ist öffentlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 24 – Stellung des Rates der Isifundazwe
(1) Der Rat der Isifundazwe ist das Organ der föderalen Abstimmung zwischen Bund und Isifundazwe. 
(2) Er dient der Koordination, Mitwirkung und Interessenabstimmung der Isifundazwe auf Bundesebene. 
(3) Er ist kein gesetzgebendes Parlament.

Artikel 25 – Zusammensetzung
(1) Jede Isifundazwe entsendet eine festgelegte Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern in den Rat der Isifundazwe. 
(2) Die Entsendung erfolgt durch die jeweiligen Isifundazwe nach eigenem Verfahren. 
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter sind an Weisungen ihrer Isifundazwe gebunden.

Artikel 26 – Mitwirkung
(1) Der Rat der Isifundazwe wirkt an Bundesgesetzen mit, soweit die Zuständigkeiten der Isifundazwe berührt werden. 
(2) Er kann Stellungnahmen, Einwendungen und Änderungsvorschläge einbringen. 
(3) In gesetzlich bestimmten Fällen ist seine Zustimmung erforderlich.

Artikel 27 – Gesetzgebungsverfahren und Vermittlung
(1) Bundesgesetze werden vom Rat der Arbeit beschlossen.
(2) Gesetze, die Zuständigkeiten, Finanzen oder Verwaltungsaufgaben der Isifundazwe berühren, bedürfen der Mitwirkung des Rates der Isifundazwe.
(3) Erhebt der Rat der Isifundazwe gegen ein Gesetz Einwendungen oder verweigert er die Zustimmung, tritt ein Vermittlungsausschuss zusammen.
(4) Der Vermittlungsausschuss besteht aus gleichen Teilen aus Mitgliedern des Rates der Arbeit und Vertreterinnen und Vertretern der Isifundazwe. Die Entsendung erfolgt nach den jeweiligen Geschäftsordnungen.
(5) Der Vermittlungsausschuss erarbeitet einen Ausgleichsvorschlag. Er entscheidet nicht selbst.
(6) Der Ausgleichsvorschlag wird dem Rat der Arbeit und dem Rat der Isifundazwe zur erneuten Entscheidung vorgelegt.
(7) Kommt kein Ausgleich zustande, gilt das Gesetz als gescheitert, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 28 – Zusammenwirken
(1) Rat der Arbeit und Rat der Isifundazwe wirken bei der Gesetzgebung zusammen. 
(2) Keines der beiden Organe kann das andere ersetzen oder übergehen. 
(3) Zuständigkeitskonflikte werden nach gesetzlich festgelegten Verfahren entschieden.

Artikel 29 – Verantwortlichkeit
(1) Beide Organe handeln innerhalb ihrer zugewiesenen Zuständigkeiten. 
(2) Sie unterliegen rechtlicher Kontrolle. 
(3) Politische Verantwortung ergibt sich aus Funktion und Verfahren, nicht aus persönlicher oder moralischer Zuschreibung.

IV. Der Mongameli

Artikel 30 – Der Mongameli
(1) Der Mongameli ist Staatsoberhaupt und Leiter der Exekutive der UManyano. Er führt die Exekutivgewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und der Gesetze und trägt die Verantwortung für die einheitliche Führung der staatlichen Verwaltung.
(2) Der Mongameli wirkt als Träger der staatlichen Einheit. Diese Funktion ergibt sich aus dem verfassungsmäßigen Auftrag, das Zusammenwirken der staatlichen Organe sowie der föderalen Ebenen sicherzustellen. Sie begründet keine übergeordnete, eigenständige oder außerrechtliche Stellung.
(3) Die Exekutivgewalt wird ausschließlich innerhalb der geltenden Rechtsordnung ausgeübt. Ministerien und nachgeordnete Behörden handeln auf Grundlage gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten und unterliegen der politischen Verantwortung gegenüber dem Mongameli sowie der rechtlichen Kontrolle durch die vorgesehenen Institutionen.
(4) Die integrative Funktion des Amtes ist keine eigenständige Machtquelle. Sie dient der Sicherung staatlicher Kontinuität, der Einheitlichkeit staatlichen Handelns und dem föderalen Ausgleich innerhalb der verfassungsmäßigen Struktur.

Artikel 32 – Ernennung und Amtsdauer
(1) Der Mongameli wird vom Rat der Arbeit gewählt. 
(2) Das Nähere zur Wahl, Amtsdauer und Wiederwahl regelt ein Verfassungsgesetz. 
(3) Eine Abwahl ist nur nach den in dieser Verfassung vorgesehenen Verfahren zulässig.

Artikel 33 – Verhältnis zum Rat der Arbeit
(1) Der Mongameli ist dem Rat der Arbeit politisch verantwortlich. 
(2) Der Rat der Arbeit kann den Mongameli nach Maßgabe dieser Verfassung zur Rechenschaft ziehen. 
(3) Weisungen des Rates der Arbeit an den Mongameli sind ausgeschlossen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 34 – Rolle im Gesetzgebungsverfahren
(1) Der Mongameli fertigt vom Rat der Arbeit beschlossene Gesetze aus und verkündet sie. 
(2) Er kann die Ausfertigung einmalig mit Begründung verweigern und das Gesetz zur erneuten Beratung zurückverweisen. 
(3) Beschließt der Rat der Arbeit das Gesetz erneut, ist der Mongameli zur Ausfertigung verpflichtet.

V. Der Rat der Arbeit

Artikel 35 – Stellung
(1) Der Rat der Arbeit ist das gesetzgebende Organ der UManyano.
(2) Er wirkt als zentrales Funktionsorgan staatlicher Willensbildung und Entscheidung.
(3) Der Rat der Arbeit ist keine unmittelbare Vertretung einzelner Gruppen oder Gemeinschaften, sondern handelt im Interesse des Gesamtstaates.

Artikel 36 – Zusammensetzung
(1) Der Rat der Arbeit setzt sich aus gewählten Abgeordneten zusammen.
(2) Die Abgeordneten werden in allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlen bestimmt.
(3) Die Wahl erfolgt nach regionalen Wahlkreisen; ihre Abgrenzung berücksichtigt die Isifundazwe.
(4) Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des gesamten Staatswesens und an keine Weisungen gebunden.

Artikel 37 – Aufgaben
(1) Der Rat der Arbeit beschließt die Gesetze des Bundes.
(2) Er entscheidet über den Staatshaushalt und kontrolliert dessen Ausführung.
(3) Er überwacht die Ausübung staatlicher Macht durch die Exekutive.
(4) Ihm obliegen weitere Aufgaben, soweit diese Verfassung oder ein Verfassungsgesetz dies vorsieht.

Artikel 38 – Arbeitsweise
(1) Der Rat der Arbeit arbeitet in Plenarsitzungen und Ausschüssen.
(2) Entscheidungen werden nach festgelegten Mehrheiten getroffen.
(3) Das Verfahren ist öffentlich, soweit diese Verfassung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 39 – Verhältnis zu anderen Staatsorganen
(1) Der Rat der Arbeit wirkt mit dem Rat der Isifundazwe bei der Gesetzgebung zusammen.
(2) Er steht in einem Verantwortungsverhältnis zum Mongameli nach Maßgabe dieser Verfassung.
(3) Kein anderes Staatsorgan kann die gesetzgebenden Funktionen des Rates der Arbeit ersetzen.

Artikel 40 – Selbstorganisation
(1) Der Rat der Arbeit gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Er regelt darin insbesondere die Bildung von Ausschüssen, den Ablauf der Beratungen und die Wahrnehmung seiner Kontrollrechte.
(3) Die Geschäftsordnung darf dieser Verfassung nicht widersprechen.

VI. Die Isifundazwe und ihre Zuständigkeiten

Artikel 41 – Stellung der Isifundazwe
(1) Die Isifundazwe sind die föderalen Glieder der UManyano. 
(2) Sie sind Teil des einheitlichen staatlichen Zusammenhangs und wirken an dessen Fortführung mit. 
(3) Die Isifundazwe sind keine eigenständigen Staaten und keine Gegengewichte zum Bund.

Artikel 42 – Gestaltungsauftrag
(1) Die Isifundazwe gestalten das staatliche Handeln regional innerhalb des ǂNâ. 
(2) Sie tragen Verantwortung für Verwaltung, gesellschaftliche Entwicklung und regionale Steuerung, soweit diese Aufgaben nicht dem Bund zugewiesen sind. 
(3) Ihre Tätigkeit dient der Funktionsfähigkeit und Fortführung des Gesamtstaates.

Artikel 43 – Zuständigkeitsverteilung
(1) Zuständigkeiten des Bundes bedürfen einer ausdrücklichen Zuweisung in dieser Verfassung.
(2) Soweit eine solche Zuweisung nicht besteht, liegt die Zuständigkeit bei den Isifundazwe.
(3) Der Bund kann den Isifundazwe Aufgaben übertragen. Eine Rücknahme oder Einschränkung übertragenen Aufgabenbereichs ist nur zulässig, soweit dies zur Sicherung der einheitlichen Durchführung von Bundesrecht oder zur Abwehr erheblicher Funktionsstörungen erforderlich ist; das Nähere bestimmt ein Verfassungsgesetz.

Artikel 44 – Eigenverantwortung
(1) Die Isifundazwe handeln in eigener Verantwortung innerhalb ihrer Zuständigkeiten. 
(2) Sie sind an diese Verfassung, an Bundesgesetze und an die Grundentscheidungen des staatlichen Rahmens gebunden. 
(3) Eigenverantwortung begründet keine Abweichung vom gemeinsamen staatlichen Zusammenhang.

Artikel 45 – Mitwirkung auf Bundesebene
(1) Die Isifundazwe wirken über den Rat der Isifundazwe an der Willensbildung des Bundes mit. 
(2) Ihre Mitwirkung dient der Abstimmung, Koordination und Rückbindung staatlichen Handelns an regionale Gegebenheiten. 
(3) Eine eigenständige Außenvertretung oder Gesetzgebungskompetenz der Isifundazwe besteht nicht, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 46 – Aufsicht und Eingriff
(1) Der Bund übt die Rechtsaufsicht über die Isifundazwe aus. 
(2) Bei erheblichen Abweichungen von verfassungsmäßigen Vorgaben kann der Bund eingreifen, um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Zusammenhangs zu sichern. 
(3) Art und Umfang der Aufsicht und der Eingriffe sind gesetzlich zu regeln.

Artikel 47 – Kooperation
(1) Die Isifundazwe wirken untereinander zusammen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. 
(2) Die Kooperation erfolgt im Rahmen des staatlichen Zusammenhangs und unter Wahrung der Zuständigkeiten des Bundes. 
(3) Gemeinsame Einrichtungen der Isifundazwe bedürfen der Zustimmung des Bundes, sofern sie bundesweite Wirkung entfalten.

Artikel 48 – Beständigkeit
(1) Die Isifundazwe sind in ihrem Bestand geschützt. 
(2) Änderungen ihrer Abgrenzung oder ihrer Anzahl bedürfen eines Verfassungsgesetzes. 
(3) Eine Auflösung einzelner Isifundazwe ist ausgeschlossen.

VII. Sicherheit, Schutz und Fortbestand

Artikel 49 – Zweck staatlicher Sicherheitsgewalt
(1) Staatliche Sicherheitsgewalt dient dem Schutz des ǂNâ, der staatlichen Institutionen und der Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens. 
(2) Sie ist auf Abwehr, Stabilisierung und Wiederherstellung gerichtet und nicht auf politische Gestaltung. 
(3) Sicherheitsgewalt wird ausschließlich auf Grundlage dieser Verfassung und der Gesetze ausgeübt.

Artikel 50 – Träger staatlicher Sicherheitsgewalt
(1) Träger staatlicher Sicherheitsgewalt sind
1. die Streitkräfte der UManyano,
2. die Organe der inneren Sicherheit,
3. der Nationale Sicherheitsrat nach Maßgabe dieser Verfassung.
(2) Keines dieser Organe ist eigenständig handlungsbefugt außerhalb seiner gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten.

Artikel 51 – Die Streitkräfte
(1) Die Streitkräfte dienen der äußeren Sicherheit der UManyano und dem Schutz des ǂNâ gegen äußere Bedrohungen. 
(2) Ihr Einsatz im Inneren ist nur zulässig, soweit diese Verfassung dies ausdrücklich vorsieht. 
(3) Die Streitkräfte unterstehen der zivilen und politischen Führung.

Artikel 52 – Innere Sicherheit
(1) Die Wahrnehmung der inneren Sicherheit obliegt den hierfür bestimmten zivilen Behörden. 
(2) Maßnahmen der inneren Sicherheit dienen der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung staatlicher Funktionsfähigkeit. 
(3) Zuständigkeiten zwischen Bund und Isifundazwe bestimmen sich nach dieser Verfassung und den Gesetzen.

Artikel 53 – Nationaler Sicherheitsrat
(1) Der Nationale Sicherheitsrat ist ein beratendes und koordinierendes Organ der staatlichen Sicherheitsführung. 
(2) Er dient der Abstimmung zwischen Exekutive, Sicherheitsorganen und den zuständigen staatlichen Stellen. 
(3) Der Nationale Sicherheitsrat besitzt keine eigenständige Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 54 – Parlamentarische Verantwortung
(1) Die Ausübung staatlicher Sicherheitsgewalt unterliegt parlamentarischer Verantwortung. 
(2) Der Rat der Arbeit übt die Kontrolle über Einsatz, Umfang und rechtliche Grundlage staatlicher Sicherheitsmaßnahmen aus. 
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 55 – Begrenzung und Kontrolle
(1) Maßnahmen der Sicherheitsgewalt sind zeitlich, sachlich und räumlich zu begrenzen. 
(2) Sie unterliegen rechtlicher Kontrolle. 
(3) Eine dauerhafte Übertragung außergewöhnlicher Sicherheitsbefugnisse ist ausgeschlossen.

Artikel 56 – Fortbestand des Staates
(1) Staatliche Sicherheitsgewalt ist so auszugestalten, dass der Fortbestand der UManyano gesichert wird, ohne die verfassungsmäßige Struktur zu unterlaufen. 
(2) Sicherheitsorgane sind an diese Verfassung gebunden und dürfen nicht zu eigenständigen Machtzentren werden.

X. Ausnahme, Krise und Übergang

Artikel 65 – Begriff der Krise
(1) Eine Krise liegt vor, wenn die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen, die Sicherheit des ǂNâ oder die Fortführung des Gemeinwesens erheblich gefährdet sind. 
(2) Eine Krise ist kein Bruch der staatlichen Ordnung, sondern ein Zustand erhöhter staatlicher Handlungsanforderungen.

Artikel 66 – Feststellung der Krise
(1) Das Vorliegen einer Krise wird durch den Mongameli festgestellt. 
(2) Die Feststellung bedarf der unverzüglichen Bestätigung durch den Rat der Arbeit. 
(3) Wird die Bestätigung verweigert, endet der Krisenstatus unverzüglich.

Artikel 67 – Befugnisse im Krisenfall
(1) Während einer festgestellten Krise können staatliche Befugnisse zeitlich und sachlich erweitert werden, soweit dies zur Wiederherstellung der staatlichen Funktionsfähigkeit erforderlich ist. 
(2) Erweiterte Befugnisse dürfen ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage ausgeübt werden. 
(3) Die Zuständigkeiten der Organe bleiben auch im Krisenfall bestehen.

Artikel 68 – Begrenzung und Kontrolle
(1) Jede Maßnahme im Krisenfall ist zu befristen und regelmäßig zu überprüfen. 
(2) Der Rat der Arbeit übt die fortlaufende parlamentarische Kontrolle aus. 
(3) Die rechtliche Kontrolle bleibt auch im Krisenfall gewährleistet.

Artikel 69 – Übergang
(1) Maßnahmen, die im Krisenfall getroffen wurden, sind nach Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich aufzuheben. 
(2) Der Übergang in den Normalzustand ist aktiv herbeizuführen und parlamentarisch zu begleiten. 
(3) Dauerhafte Zustände erhöhter Befugnisse sind ausgeschlossen.

Artikel 70 – Schutz der Verfassungsstruktur
(1) Die verfassungsmäßige Grundstruktur der UManyano ist auch im Krisenfall unantastbar. 
(2) Weder die Feststellung einer Krise noch Maßnahmen zu ihrer Bewältigung begründen eine Änderung dieser Verfassung. 
(3) Eine Verlängerung oder Umgehung des Krisenverfahrens ist unzulässig.

XI. Wandel, Anpassung und Fortführung

Artikel 71 – Grundsatz der Fortführung
(1) Diese Verfassung ist auf Dauer angelegt. 
(2) Ihr Zweck ist die stabile Fortführung des staatlichen Rahmens der UManyano über Generationen hinweg. 
(3) Wandel dient der Erhaltung dieses Rahmens und nicht seiner Auflösung oder Umdeutung.

Artikel 72 – Zulässigkeit von Änderungen
(1) Änderungen dieser Verfassung sind nur zulässig, soweit sie der Funktionsfähigkeit, Verständlichkeit und Fortführung des staatlichen Zusammenhangs dienen. 
(2) Änderungen, die die grundlegende Struktur der UManyano aufheben oder entkernen würden, sind unzulässig. 
(3) Eine Änderung darf nicht dazu führen, dass der Staat seine Ausrichtung, seine Träger oder seinen Zweck verliert.

Artikel 73 – Verfahren der Verfassungsänderung
(1) Änderungen dieser Verfassung bedürfen eines Verfassungsgesetzes. 
(2) Ein Verfassungsgesetz erfordert eine qualifizierte Mehrheit im Rat der Arbeit. 
(3) Der Rat der Isifundazwe ist an Verfassungsänderungen zu beteiligen

Artikel 74 – Prüfung der Tragfähigkeit
(1) Vor Beschluss einer Verfassungsänderung ist zu prüfen, ob diese mit dem Fortbestand des staatlichen Rahmens vereinbar ist. 
(2) Die Prüfung erfolgt nach gesetzlich festgelegten Verfahren. 
(3) Eine Verfassungsänderung ohne eine solche Prüfung ist unwirksam.

Artikel 75 – Ausschluss unmittelbarer Umdeutung
(1) Diese Verfassung darf nicht durch Auslegung, Praxis oder Gewohnheitsrecht in ihrem Wesen verändert werden. 
(2) Eine grundlegende Umdeutung ohne formelle Änderung ist unzulässig. 
(3) Staatliche Organe sind an den Wortlaut und den erkennbaren Zweck dieser Verfassung gebunden.

Artikel 76 – Kontinuität
(1) Staatliches Handeln ist so auszugestalten, dass institutionelle, rechtliche und gesellschaftliche Kontinuität gewahrt bleibt. 
(2) Übergänge zwischen politischen Mehrheiten oder gesellschaftlichen Phasen dürfen die Funktionsfähigkeit des Staates nicht unterbrechen. 
(3) Die UManyano bleibt Trägerin ihrer eigenen Fortführung.


Begriffsbestimmung: ǂNâ

ǂNâ bezeichnet im Sinne dieser Verfassung den zusammenhängenden räumlichen und gesellschaftlichen Bezugsraum der UManyano.
Er umfasst das Staatsgebiet, die darauf bezogenen Gemeinschaften, Siedlungsräume, natürlichen Ressourcen sowie die historisch und gegenwärtig wirksamen sozialen und kulturellen Bezugssysteme, die das staatliche Handeln strukturieren.
Das ǂNâ ist der Rahmen, innerhalb dessen staatliche Verantwortung ausgeübt, Zugehörigkeit geregelt, Macht gesteuert und gesellschaftliche Fortführung gesichert wird.
Es verbindet territoriale Hoheit mit gesellschaftlicher Bindung und ist nicht auf eine rein geographische oder verwaltungstechnische Beschreibung beschränkt.
Das ǂNâ ist unteilbar und unterliegt ausschließlich der staatlichen Verantwortung der UManyano.
Kein Teil des ǂNâ kann außerhalb des staatlichen Rahmens eigenständig definiert, beansprucht oder fortgeführt werden.
Der Begriff ǂNâ ersetzt im Zusammenhang dieser Verfassung funktional Begriffe wie „Staatsraum“, „Staatsgebiet“ oder „staatlicher Rahmen“, ohne sich auf diese zu beschränken.
Er beschreibt keinen Besitzanspruch einzelner Personen oder Gruppen, sondern einen staatlich getragenen Bezugsraum von Verantwortung, Steuerung und Fortbestand.

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  Genepohl, Spätschicht
Geschrieben von: Nornen - Gestern, 05:51 - Forum: Zivilleben - Antworten (1)

Der Regen hatte kurz zuvor aufgehört, jedenfalls so weit, dass er nicht mehr fiel. Zurück blieb dieses warme, schmierige Nachtröpfeln, das den Staub nur an die Oberfläche zog und alles glänzen ließ, ohne wirklich sauber zu werden. Die Straße lag eingeklemmt zwischen zwei alten Logistikblöcken aus den Neunzigern, nackter Beton, später ergänzt durch LED-Leisten und großformatige Werbetafeln. Chrome, aber nicht futuristisch, sondern billig poliert. Kabelkanäle liefen außen an den Fassaden entlang, improvisiert, offen, und ein paar Monitore flackerten, als hätten sie sich nie entschieden, was sie eigentlich zeigen sollten.
Es war eine C-Zone, vielleicht schon D, je nachdem, wen man fragte. Es gab kein Schild, das darauf hinwies. Nur dieses Gefühl, das sich einstellte, wenn man hier länger stehen blieb.
Vier Menschen standen unter dem Vordach eines geschlossenen Ersatzteilladens. Zwei von ihnen trugen ASIN-Karten sichtbar am Gürtel, eine offen, fast demonstrativ, die andere halb in der Tasche verschwinden gelassen, als wäre sie etwas, für das man sich entschuldigen musste. Sie sprachen kein Irkisch, und das fiel sofort auf. Nicht, weil sie laut oder provozierend gewesen wären, sondern wegen des Tempos. Ein Mischmasch aus Englisch, etwas Futunisch, etwas Slawischem, zu schnell gesprochen, zu viele Wörter hintereinander. Einer lachte kurz, nervös, als wolle er die eigene Unsicherheit überspielen.
Auf der anderen Straßenseite blieb ein Mann stehen. Irkanier, Mitte dreißig vielleicht, Arbeitsjacke, keine Abzeichen, kein sichtbares Klanzeichen. An seinem Gürtel hing ein Sax, nicht gezogen, nicht betont, einfach da. Er sah hinüber, hörte zu und verstand nicht alles, aber genug.
Die Fremden gestikulierten viel, zeigten auf die Kisten im offenen Transporter. Metallkisten, versiegelt, nummeriert, ohne Logos. Waffen. Nicht offen, aber auch nicht so versteckt, wie man es hier erwartet hätte. Der Mann wechselte das Gewicht von einem Fuß auf den anderen. Noch geschah nichts.
Dann trat ein zweiter Irkanier hinzu, älter, mit Glatze, die Hände von leichten Verätzungen gezeichnet, ein Industriearbeiter. Er blieb stehen und sagte etwas leise, einen einzigen Satz, auf Irkisch. Die Reaktion der Fremden war falsch. Nicht aggressiv, aber schnell, zu schnell. Einer hob beschwichtigend die Hände, sagte etwas auf Englisch und lächelte dabei.
Das Lächeln war der Fehler.
Der ältere Irkanier antwortete nicht. Er sah auf die Kisten, dann auf die ASIN, dann wieder ins Gesicht. „Das hier“, sagte er schließlich, langsam und deutlich, auf Irkisch, ruhig, ohne Fluch, ohne Befehl. Die Fremden verstanden kein Wort, und schlimmer noch: sie merkten nicht, dass sie etwas nicht verstanden hatten. Das war der zweite Fehler.
Ein dritter Irkanier tauchte auf, dann ein vierter. Keine organisierte Gruppe, einfach Leute aus dem Viertel: Arbeiter, ein Lieferfahrer, jemand mit Einkaufstaschen. Noch immer zog niemand eine Waffe. Die Situation kippte nicht, sie spannte sich nur, wie eine Leitung, durch die zu viel Strom fließt, die aber noch hält.
Dann griff einer der Fremden in seine Jacke. Nicht hastig, nicht bedrohlich, aber falsch. Der Sax blieb in der Scheide, doch jemand rief etwas, ein einzelnes Wort, scharf, auf Irkisch. Und weiter hinten, kaum sichtbar, bewegte sich etwas Metallisches. Noch kein Schuss, noch kein Blut, nur dieses Wissen, das sich plötzlich durchsetzte: Hier hörte gerade niemand mehr richtig zu.
Der Mann griff nicht nach einer Waffe, sondern nach seinem Funkgerät. Ein kurzer Klick, kein Rufzeichen, kein Name, nur ein Ton. Zwei Sekunden später kam die Antwort, nicht über Funk, sondern über Bewegung. Am Ende der Straße öffnete sich eine Seitentür, Metall quietschte gedämpft, geölt. Drei Männer traten heraus, nicht uniformiert, nicht gleich gekleidet, aber gleich ruhig. Einer trug trotz der Hitze einen langen Mantel, unter dem sich etwas Schweres abzeichnete.
Jetzt wurde der Sax gezogen, nicht erhoben, nur sichtbar. Die Fremden redeten schneller, Englisch, „Hey, hey—“, zu viele Worte, keines davon passend. Der Mann mit der ASIN zog sie nun ganz aus der Tasche und hielt sie hoch, als wäre sie ein Schutzschild. „We are registered—“
Der Satz endete nicht, nicht weil ihn jemand unterbrach, sondern weil niemand mehr zuhörte.
Der Mantel öffnete sich. Ohne Drama, ohne Zögern. Ein leichtes Maschinengewehr kam zum Vorschein, alt, aber gepflegt, kein Militärstandard, aber nah genug. Chrome am Verschluss, nachgerüstet, persönlich. Der erste Feuerstoß war kurz, nicht um zu töten, sondern um zu markieren. Beton explodierte, Splitter rissen durch die Luft, Schreie hallten zwischen den Fassaden.
Der zweite Stoß war gezielt. Der Mann mit der offen getragenen ASIN fiel rückwärts, nicht tot, noch nicht, aber sein Bein existierte plötzlich nicht mehr als Ganzes. Panik brach aus. Die Fremden rannten, in die falsche Richtung. Die Straße war zu eng, die Fluchtwege kannten nur die, die hier lebten.
Ein weiterer Irkanier trat vor. Er trug keine Schusswaffe, nur den Sax. Er ging nicht schnell, wartete, bis einer stolperte. Der Schnitt war kurz und präzise, nicht grausam, funktional. In diesem Moment war es kein Konflikt mehr, sondern Säuberung.
Die Salven des Maschinengewehrs wurden länger, nicht wild, sondern kontrolliert. Knie, Rücken, Brust. Fenster zerbarsten, Menschen schrien aus Wohnungen, die nichts damit zu tun hatten. Jemand rief die Polizei. Niemand kam. Eine Drohne tauchte auf, ein Zivilmodell, die Kamera blinkte. Ein Schuss, und sie fiel wie ein Stein.
Der Transporter versuchte zu starten. Ein Mann sprang auf die Ladefläche und riss eine Kiste auf. Waffen, sauber verpackt, Seriennummern entfernt. „Nicht hier“, sagte jemand auf Irkisch, ruhig, fast enttäuscht. Das Maschinengewehr drehte sich, ein letzter Feuerstoß, der Motor starb, und der Fahrer mit ihm.
Dann war es vorbei. Nicht abrupt, sondern leer. Der Regen setzte wieder ein, leicht und warm, und wusch das Blut in die Ritzen des Asphalts. Das Samfunnet sammelte die Kisten ein, nicht hastig, sondern wie Familienbesitz. Niemand jubelte, niemand lachte. Es war keine Freude gewesen, sondern Pflicht.
Zehn Minuten später rollten Naudiz-Fahrzeuge an, zu spät, absichtlich. Ein Offizier sah sich um, nickte einmal und machte ein paar Markierungen im System.
Z-Zwischenfall. Lokale Eskalation. Ursache: kulturelle Misskommunikation.

So würde es später heißen.
Im Viertel würde man sagen: „Die Fremden haben nicht zugehört.“
Und das war, aus irkanischer Sicht, die ganze Geschichte.

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  Karte
Geschrieben von: ǃUri-ǁHaqa - Gestern, 00:34 - Forum: Urhulumente / Regierung - Antworten (3)

Endlich kommen wir auf die Karte, Freunde!

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  CartA
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 24.01.2026, 01:27 - Forum: Diskussionen - Keine Antworten

https://carta.nationen.org/

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  Der Block war leiser als sonst
Geschrieben von: Nornen - 20.01.2026, 11:52 - Forum: Die Bondes - Antworten (1)

Der Block war leiser als sonst.
Nicht still, nicht friedlich – eher dieses gedämpfte Schweigen, das entsteht, wenn alle wissen, dass etwas passiert ist, aber niemand es richtig benennen will. Unten im Hof standen noch die rot-weißen Absperrbänder, schlampig um einen Laternenmast geknotet. Der Asphalt war sauber, zu sauber. Jemand hatte in der Nacht gründlich gearbeitet.
In der Küche der Bondes lief das Radio leise.
Sigmund stand am Fenster, eine Tasse in der Hand, und sah auf den Hof hinunter. Er sagte lange nichts.
„Sie sagen im Radio, es war eine Auseinandersetzung zwischen einem Klan und einer Gang“, meinte Diomira schließlich, ohne aufzusehen. Sie schnitt Brot, langsam, gleichmäßig. „Keine Namen. Kein Motiv.“
„Brauchen sie auch nicht“, brummte Sigmund. „Territorium. War immer so.“
Thorfyn saß am Tisch, den Rücken gerade, die Hände gefaltet. „Früher hätte man dafür einen Zug geschickt. Zwei Stunden, dann wäre Ruhe gewesen.“
„Früher“, sagte Diomira scharf. „Früher war auch vieles kaputter.“
Ludolf lehnte am Türrahmen, noch in seiner Krankenhausjacke. Er roch nach Desinfektionsmittel. „Sie haben drei reingebracht heute Nacht. Messer. Einer mit Durchschuss im Oberschenkel. Alle wollten nichts sagen.“
„Natürlich wollten sie nichts sagen“, warf Folko ein. Er saß auf der Arbeitsplatte, die Arme verschränkt. „Wenn du was sagst, bist du der Nächste. Oder deine Schwester.“
Armine hob den Kopf. „In der Schule sagen alle was anderes. Manche sagen, es ging um Drogen. Andere um eine Frau.“
„Es geht nie um Frauen“, sagte Gunthilde trocken vom Sofa aus, die Stiefel noch an den Füßen. „Es geht um Ecken. Straßen. Wer wo stehen darf.“
Diomira sah sie an. „Du warst draußen.“
„Ja.“ Gunthilde zuckte mit den Schultern. „Vorher. Nicht dabei. Aber nah genug. Man hat’s gehört. Erst Schreien. Dann Knallen. Nicht viele. Aber genug.“
„Und du bist nicht nach Hause gekommen“, sagte Sigmund ruhig.
„Doch“, entgegnete sie. „Später.“
Für einen Moment sagte niemand etwas. Das Radio rauschte.
„Die Nachbarn machen heute die Läden früher zu“, meinte Armine leise. „Frau Kesvik hat gesagt, sie lässt die Kinder nicht allein raus.“
„Klug“, sagte Thorfyn.
„Feige“, murmelte Gunthilde.
Folko schüttelte den Kopf. „Nein. Vorsichtig. Das hier ist keine Front. Das ist schlimmer. Das ist… zufällig.“
Ludolf nickte langsam. „Im Krankenhaus nennen sie das ‚unklare Lage‘. Heißt: Jeder rechnet mit dem Nächsten.“
Diomira legte das Messer beiseite. „Ich hasse das. Dieses Warten. Als würde das Viertel den Atem anhalten.“
Von draußen hörte man Stimmen. Zwei Nachbarn sprachen gedämpft, fast flüsternd. Ein Kind lachte irgendwo – zu laut, zu kurz.
Sigmund stellte die Tasse ab. „Heute bleibt ihr im Block. Alle. Wer raus muss, sagt Bescheid.“
Gunthilde verdrehte die Augen, sagte aber nichts.
Armine sah wieder aus dem Fenster. „Es fühlt sich anders an“, sagte sie. „Nicht wie Angst. Mehr so… angespannt. Als ob das Viertel sich merkt, was passiert ist.“
Thorfyn nickte langsam. „Das tut es auch. Orte vergessen sowas nicht.“
Eine Sirene in der Ferne. Keine Eile. Routine.
Das Radio meldete, die Lage sei unter Kontrolle.
Niemand in der Küche glaubte das.

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  Eskalation ohne Dialog
Geschrieben von: Rikzard Haldorsonr Panseth - 16.01.2026, 18:34 - Forum: I. Fakultät für Ordnungs- und Systemwissenschaften - Keine Antworten

Eskalation ohne Dialog: Ordnungspolitische Reaktionen unter Bedingungen gesicherter Schuld

Kernzuordnung:
Vergleichende Ordnungslehre — Postdemokratische Systemmodelle — Autoritäre Regierungsformen

Begründung:
Der Text analysiert keine einzelne Handlung, sondern die Funktionslogik staatlichen Handelns unter Eskalationsbedingungen.

Zentral sind:
Deutungsrahmen statt Faktenstreit
performative Souveränität
Eskalation als Ordnungshandlung
Legitimation ex post statt Entscheidungsfindung ex ante

Das ist klassische Ordnungsanalyse, nicht Außenpolitik im engeren Sinne.
Irkanien wird als System betrachtet, Fusō als System – und der Konflikt als Interaktion zweier Ordnungslogiken, nicht zweier Regierungen.

Sekundäre Zuordnung (gleichwertig relevant)
II. Sicherheits-, Militär- und Konfliktwissenschaften → Konfliktformen

Asymmetrische Konflikte — Informationskrieg — Abschreckungstheorie (implizit)

Begründung:
Der Text beschreibt eine asymmetrische Eskalation ohne kinetische Gewalt, bei der:

Beweise existieren, aber nicht zur Klärung, sondern zur Rahmensetzung dienen, Kommunikation selbst zur Konfliktform wird. 
Das ist kein klassischer Terrorismus- oder Militärfall, sondern ein strategischer Informations- und Ordnungsakt.

Wichtig:
Der Text vermeidet Operationslehre, Taktik, militärische Mittel.
Er bleibt auf der Ebene der strategischen Reaktion unter Eskalationszwang.


Eskalation ohne Dialog: Ordnungspolitische Reaktionen unter Bedingungen gesicherter Schuld

Unter der Annahme, dass die von Fusō vorgelegten Beweise belastbar sind, verschiebt sich der analytische Fokus vollständig. Die zentrale Frage lautet dann nicht mehr, ob Irkanien in die Finanzierung des Anschlags involviert war, sondern welche strategische Reaktion unter diesen Bedingungen rational ist. Moralische Rechtfertigung, öffentliche Empörung oder symbolische Gegenanklagen sind in diesem Szenario sekundär und potentiell kontraproduktiv.

Irkanien befindet sich damit in einer klassischen Lage asymmetrischer Eskalation: Der faktische Vorgang ist abgeschlossen, die Offenlegung erfolgt selektiv und zu einem politisch günstigen Zeitpunkt für Fusō. Die Eskalation ist nicht improvisiert, sondern kuratiert. Entscheidend ist, dass Fusō trotz vorhandener Beweise bewusst auf einen vorgelagerten diplomatischen Kanal verzichtet hat. Das legt nahe, dass es nie um Klärung ging, sondern um Kontrollgewinn über den Deutungsrahmen. Der Konflikt wird nicht eröffnet, um ihn zu lösen, sondern um ihn zu definieren.

Für Irkanien folgt daraus eine unangenehme, aber klare Konsequenz: Ein öffentliches Eingeständnis, selbst ein begrenztes, würde den von Fusō gesetzten Rahmen vollständig bestätigen. Es würde die Zuschreibung der Rolle des delinquenten Akteurs akzeptieren und gleichzeitig den Anspruch Fusōs legitimieren, Eskalation unilateral zu steuern. Umgekehrt wäre ein kategorisches Leugnen angesichts belastbarer Beweise strategisch ebenso wirkungslos, da es als erwartbare Abwehrreaktion gelesen und bereits einkalkuliert ist.

Die einzig konsistente Linie liegt daher in einer funktionalen Entkopplung von Tat und Diskurs. Irkanien muss die Handlung nicht bestreiten, aber es darf sie auch nicht zum Gegenstand moralischer oder öffentlicher Auseinandersetzung machen. Stattdessen ist sie als abgeschlossener, interner Vorgang zu behandeln, der nicht zur Disposition fremder Deutung steht. Der Fokus verschiebt sich von Rechtfertigung auf Ordnung: Irkanien reagiert nicht auf den Vorwurf, sondern auf die Konsequenzen, die daraus gezogen werden.

In diesem Sinne ist die bisherige irkanische Kommunikation bemerkenswert kohärent. Sie verweigert die Eskalationslogik, ohne sie offen anzugreifen. Sie erkennt die Souveränität fusōischer Maßnahmen an, ohne deren Begründung zu übernehmen. Sie stellt keine Gegenforderungen, sondern legt die Leerstelle offen: das Fehlen eines klaren Ziels, eines benennbaren Endzustands, einer überprüfbaren Bedingung für Deeskalation. Damit wird Fusō gezwungen, entweder in der Schwebe zu bleiben oder seine Eskalation weiter zuzuspitzen – beides verschiebt langfristig die Belastung auf die eigene Position.

Für Irkanien ergibt sich daraus eine kalte, aber stabile Strategie: Ruhe bewahren, keine symbolischen Gegenmaßnahmen, keine demonstrative Härte. Stattdessen die faktische Funktionsfähigkeit des eigenen Systems sichern, wirtschaftliche Umgehungsstrukturen vorbereiten und Drittstaaten nicht emotional, sondern technisch adressieren. Der Konflikt wird nicht öffentlich gewonnen, sondern überstanden. Zeit arbeitet in diesem Szenario nicht gegen Irkanien, sondern gegen jene Seite, die einen Zustand geschaffen hat, den sie selbst erklären und aufrechterhalten muss.

Kurz gesagt:
Wenn die Beweise existieren, ist der Fehler bereits Vergangenheit.
Die Frage ist nicht, wie Irkanien sich rechtfertigt, sondern wie lange Fusō eine Eskalation ohne Ziel tragen kann.

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  Biologisches Forschungszentrum
Geschrieben von: Alwiithaaragnilda Skaaladottr Wael - 15.01.2026, 16:10 - Forum: X. Medizinisch-technischer Verbund - Antworten (1)

Das Biologische Forschungszentrum der Universität Genepohl bildet eine eigenständige, voll ausgebaute naturwissenschaftliche Struktur. Es ist keine Hilfswissenschaft der Medizin, kein Anwendungsanhängsel und kein sicherheitspolitisches Instrument, sondern betreibt grundlagenorientierte biologische Forschung in ihrer gesamten Breite.
Der Erkenntnisgegenstand ist Leben selbst: seine Organisation, seine Dynamik, seine Entstehung, seine Grenzen. Forschung erfolgt hypothesengetrieben, datenbasiert und methodisch offen. Ergebnisse sind nicht vorab normativ gerahmt, sondern ergeben sich aus Beobachtung, Experiment und Modellbildung.

Wissenschaftliche Schwerpunkte

Zell- und Molekularbiologie
Untersuchung der elementaren Prozesse lebender Systeme. Genexpression, Proteinfaltung, Signaltransduktion, zelluläre Selbstorganisation, Reparaturmechanismen und Stoffwechselregulation. Der Fokus liegt auf universellen biologischen Prinzipien, nicht auf krankheitsbezogenen Sonderfällen.

Systembiologie
Analyse biologischer Systeme als dynamische Netzwerke. Zellen, Gewebe, Organismen und Populationen werden als gekoppelte, nichtlineare Systeme modelliert. Ziel ist das Verständnis emergenter Eigenschaften biologischer Komplexität – Robustheit, Adaptivität, Kipppunkte.

Physiologie (vergleichend und integrativ)
Erforschung funktioneller Zusammenhänge in Organismen über Arten hinweg. Kreisläufe, Atmung, Neuro- und Endokrinsysteme, Energieregulation. Vergleichende Physiologie dient hier explizit dem Verständnis evolutionärer Lösungen, nicht der Optimierung menschlicher Leistung.

Immunbiologie
Untersuchung des Immunsystems als evolutionär entstandenes Erkennungssystem. Schwerpunkt liegt auf Selbst-/Nicht-Selbst-Unterscheidung, Immunökologie, Ko-Evolution von Wirten und Mikroorganismen sowie immunologischer Plastizität.

Mikrobiologie
Forschung an Bakterien, Archaeen, Viren und Pilzen als eigenständige biologische Akteure. Stoffwechselvielfalt, ökologische Nischen, Biofilme, Symbiosen und horizontale Genübertragung stehen im Mittelpunkt – nicht primär Pathogenität.

Evolutionsbiologie und Populationsdynamik
Analyse langfristiger Veränderungsprozesse biologischer Systeme. Selektion, Drift, Anpassung, Artbildung. Modellierung von Populationen, Genflüssen und ökologischen Rückkopplungen unter realen Umweltbedingungen.

Epidemiologische Biologie (theoretisch)
Nicht als Public-Health-Instrument, sondern als Teilgebiet der Populationsbiologie. Untersuchung von Ausbreitungsdynamiken biologischer Entitäten (Gene, Organismen, Mikroben) unabhängig von normativen Bewertungen.

Methodische Ausrichtung
Das Zentrum arbeitet mit einem breiten Methodenspektrum:

  • Hochauflösende Bildgebung
  • Genomische und transkriptomische Analysen
  • Proteomik und Metabolomik
  • Langzeit-Populationsstudien
  • Mathematische Modellierung und Simulation
  • Experimentelle Evolution
Methoden werden nicht anwendungsgetrieben, sondern erkenntnisgetrieben entwickelt und verfeinert.

Organisation und Lehre
Das Biologische Forschungszentrum ist nicht zentralisiert in einem Gebäude, sondern verteilt auf spezialisierte Institute, Laborkomplexe und Feldstationen im Großraum Genepohl und darüber hinaus. Diese Dezentralität ist gewollt: Biologie braucht unterschiedliche Maßstäbe, Umgebungen und Beobachtungsräume.
Lehre ist forschungsnah. Studierende arbeiten früh in Laboren und Projekten mit, nicht als Assistenzpersonal, sondern als Teil wissenschaftlicher Prozesse. Die Ausbildung zielt auf biologische Denkfähigkeit, nicht auf unmittelbare Verwertbarkeit.

Stellung im Gesamtsystem der Universität
Die Biologie ist eine gleichrangige Grundlagenwissenschaft neben Physik, Chemie und Mathematik. Ihre Ergebnisse können von anderen Fakultäten genutzt werden – müssen es aber nicht. Die biologische Forschung in Genepohl existiert nicht, um etwas zu legitimieren, sondern um zu verstehen, was lebt, warum es lebt und wie es sich verändert.

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  Stellungnahme zur Erklärung der Akademie von Persuna
Geschrieben von: Rikzard Haldorsonr Panseth - 15.01.2026, 11:41 - Forum: I. Fakultät für Ordnungs- und Systemwissenschaften - Antworten (1)

Stellungnahme zur Erklärung der Akademie von Persuna
(Arbeitsfassung, Institut für Vergleichende Ordnungslehre, Universität Genepohl)

Die Erklärung der Akademie von Persuna liefert weniger eine Analyse Irkaniens als ein geschlossenes Beispiel für kulturgebundene Selbstvergewisserung. Der Text operiert nicht mit überprüfbaren Kategorien, sondern mit normativen Setzungen, die bereits voraussetzen, was sie zu beweisen vorgeben. Begriffe wie „Verfall“, „Fortschritt“, „Menschhaftigkeit“ und „Weisheit“ werden nicht definiert, sondern als moralische Marker eingesetzt. Ihre Funktion ist nicht Beschreibung, sondern Abgrenzung.

Auffällig ist dabei, dass Irkanien nicht als empirisches Ordnungsmodell behandelt wird, sondern als Abweichung von einem implizit gesetzten Idealzustand, der seinerseits nie expliziert wird. Der Staat erscheint im Text nicht als historisch entstandene Struktur, sondern als metaphysische Fehlform. Damit entzieht sich die Argumentation jeder systematischen Prüfung. Wo keine Kriterien benannt werden, kann auch keine Widerlegung stattfinden.

Besonders aufschlussreich ist der Vorwurf der „künstlichen Stasis“. Er setzt ein Fortschrittsverständnis voraus, das Wandel als Selbstzweck begreift und Stabilisierung bereits als Pathologie liest. Aus systemtheoretischer Sicht ist dies kein neutraler Maßstab, sondern eine kulturell hochspezifische Präferenz. Die Behauptung, Ordnung müsse zwangsläufig in Chaos enden, wenn sie nicht permanent durch spontane Selbstregulierung ersetzt werde, widerspricht sowohl historischen als auch gegenwärtigen Befunden komplexer Gesellschaften. Sie beschreibt weniger Irkanien als die Grenzen des eigenen Denkrahmens.

Die angeblich „unlogischen Schwankungen“ irkischer Diplomatie werden im Text nicht analysiert, sondern moralisch etikettiert. Dass Staaten zwischen Kooperation, Distanz und Konfrontation wechseln, ist kein Zeichen von Verfall, sondern eine Grundkonstante strategischer Systeme. Der Versuch, daraus ein Defizit abzuleiten, verwechselt Konsistenz mit Vorhersehbarkeit und Prinzipientreue mit funktionaler Starrheit.

Der zentrale Vorwurf, Irkanien halte den Verfall „aktiv aufrecht“, kehrt Ursache und Wirkung um. Tatsächlich beschreibt der Text die Existenz regulierender Organe als Beweis für Dysfunktion, während er gleichzeitig unterstellt, dass komplexe Gesellschaften ohne solche Eingriffe stabil bleiben könnten. Diese Annahme ist historisch nicht haltbar und theoretisch naiv. Sie ersetzt Analyse durch Wunschdenken.

Schließlich kulminiert die Erklärung in der Behauptung, Systematisierung führe zwangsläufig zum Verlust von Wissen und Weisheit. Diese Aussage ist weniger eine Erkenntnis als ein Bekenntnis. Sie entstammt einer romantischen Anthropologie, die Geist nur dort für frei hält, wo er ungeordnet bleibt. Dass Wissen stets in Strukturen entsteht, tradiert wird und ohne institutionelle Formen verschwindet, bleibt dabei unbeachtet.

Aus Sicht der Universität Genepohl ist die Erklärung der Akademie von Persuna daher kein Beitrag zur vergleichenden Ordnungsforschung, sondern ein Dokument kultureller Selbstvergewisserung der Futuna. Sie sagt viel über das Selbstbild ihrer Verfasser aus, aber wenig über Irkanien. Eine weiterführende wissenschaftliche Auseinandersetzung wäre erst dann möglich, wenn Begriffe geklärt, Maßstäbe offengelegt und normative Vorannahmen von analytischen Befunden getrennt würden.

Bis dahin bleibt der Text ein Beispiel dafür, wie leicht Kritik zur Liturgie wird, wenn sie nicht mehr erklären, sondern bekennen will. Es ist mehr ein Text der Selbstdarstellung als eine Systemanalyse und daher akademisch gar nicht verhandel- oder diskutierbar.

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