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Erklärung zur Unteilbarkeit der Rechte - Oskar Kerkbrenr - 15.08.2025 Erklärung zur Unteilbarkeit der Rechte Die Freie Irkanische Republik bekräftigt in dieser Erklärung ein einfaches, aber unerschütterliches Prinzip: Die Würde und die Rechte jedes Menschen sind unteilbar. Sie hängen nicht von Hautfarbe, Geschlecht, Augenfarbe, Sprache, Herkunft, Religion, Gender oder irgendeiner anderen Eigenschaft ab, die der Mensch in sich trägt. Wir stellen fest: Wer Rechte nur auf dem Papier verleiht, sie aber in der Wirklichkeit verweigert, verrät die Freiheit. Staaten, die sich selbst als „freiheitlich“ bezeichnen, diese Freiheit jedoch an Bedingungen knüpfen – sei es durch die Verweigerung gleichgeschlechtlicher Ehen, die Ungleichbehandlung von Minderheiten oder die fortgesetzte Diskriminierung unter dem Deckmantel der Tradition, tragen nicht den Geist der Freiheit, sondern ihre Karikatur. Echte Freiheit ist nicht das Privileg einer Mehrheit, sondern der Besitz aller. Echte Gleichheit misst nicht nach Herkunft oder Norm, sondern erkennt Vielfalt als natürlichen Bestandteil einer starken Gesellschaft. Irkanien und die Staaten, die unsere Überzeugung teilen, stehen für ein Freiheitsverständnis, das keine Ausnahme duldet:
Rahmenpapier über die Unteilbarkeit der Rechte und die Verantwortung souveräner Staaten Präambel
Die Unterzeichnerstaaten, im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern, bekräftigen, dass die universellen Rechte des Menschen weder teilbar noch verhandelbar sind. Rechte verlieren ihre Legitimität, wenn sie in der Praxis eingeschränkt, selektiv gewährt oder an willkürliche Kriterien wie Hautfarbe, Geschlecht, Religion, Herkunft oder Gender gebunden werden.
Wir stellen fest: Staaten, die sich als „freiheitlich“ bezeichnen, tatsächlich jedoch grundlegende Gleichberechtigung verweigern, unterminieren nicht nur das Vertrauen in den Begriff der Freiheit, sondern liefern damit eine Rechtfertigung für Ungleichheit und Diskriminierung.
Artikel 1 – Definitionen Unteilbare Rechte Rechte, die jedem Menschen ohne Bedingung und Einschränkung zustehen. Strukturelle Diskriminierung Gesetzliche oder faktische Benachteiligung einzelner Gruppen durch politische, religiöse, wirtschaftliche oder kulturelle Strukturen. Freiheitsfaschismus Ein Herrschaftsmodell, das Freiheitsbegriffe propagiert, diese aber systematisch nur einer ausgewählten Mehrheit gewährt, während Minderheiten rechtlich oder gesellschaftlich entrechtet werden. Gleichgesinnte Staaten Staaten, die Gleichberechtigung in Gesetz und Praxis umsetzen und keine Ausnahmen aufgrund biologischer, sozialer oder kultureller Merkmale zulassen. Artikel 2 – Grundsätze Keine Ausnahmen – Gleichberechtigung gilt absolut, ohne religiöse, kulturelle oder historische Vorbehalte. Keine Bürger zweiter Klasse – Staatsbürgerschaft und Bürgerrechte sind in vollem Umfang für alle garantiert. Kein Vorwand – Keine Toleranz gegenüber der Verwendung von Tradition, Religion oder Sicherheitsargumenten als Rechtfertigung für Diskriminierung. Aktive Pflicht – Staaten haben nicht nur zu unterlassen, sondern aktiv dafür zu sorgen, dass Gleichberechtigung gelebt wird. Artikel 3 – Maßnahmen Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich zu folgenden Handlungen gegenüber Staaten, die den Grundsätzen dieses Rahmenpapiers nicht entsprechen: a) Diplomatische Maßnahmen Öffentliche Benennung diskriminierender Gesetzgebung oder Praxis („Naming and Shaming“) in internationalen Foren. Rückstufung diplomatischer Beziehungen auf ein Mindestmaß. Ausschluss solcher Staaten von multilateralen Projekten der Unterzeichner. b) Wirtschaftliche Maßnahmen Reduzierung oder Aussetzung wirtschaftlicher Kooperation. Einführung gezielter Sanktionen gegen politische Entscheidungsträger, die Diskriminierung fördern oder durchsetzen. Handelsvorteile nur für Staaten, die die Gleichberechtigung ohne Einschränkung umsetzen. c) Gesellschaftliche Maßnahmen Unterstützung zivilgesellschaftlicher Gruppen und Bewegungen in den betroffenen Staaten, die für volle Gleichberechtigung eintreten. Aufnahme von verfolgten Minderheiten in Programmen für humanitäre Hilfe, Bildung und Schutz. Artikel 4 – Internationale Zusammenarbeit Gemeinsame Koordination der Unterzeichner in internationalen Organisationen, um anti-diskriminierende Positionen abzustimmen. Gegenseitige Unterstützung bei der Abwehr von politischem oder wirtschaftlichem Druck diskriminierender Staaten. Aufbau eines multilateralen Registers für Gleichberechtigung, in dem Staaten anhand objektiver Kriterien bewertet werden. Artikel 5 – Umsetzung und Überprüfung Jährliche Konferenz der Unterzeichnerstaaten zur Bewertung der weltweiten Lage der Gleichberechtigung. Möglichkeit der Aufnahme neuer Mitglieder, sofern diese den Grundsätzen in Gesetz und Praxis entsprechen. Öffentliche Berichte über Fortschritte, Rückschritte und durchgeführte Maßnahmen. Schlussbestimmung Dieses Rahmenpapier tritt mit der Unterzeichnung durch mindestens drei Staaten in Kraft. Es ist Ausdruck einer Haltung: Freiheit ohne Gleichheit ist keine Freiheit, sondern Privileg. Die Unterzeichnerstaaten werden nicht zusehen, wie diese Wahrheit durch Heuchelei entwertet wird. |