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Schriftverkehr US of A
Forum: Diplomatie
Letzter Beitrag: Marek Talween
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Besuch Ihrer Majestät ANA...
Forum: Diplomatie
Letzter Beitrag: Ragnar Kapman
29.06.2025, 19:34
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Operation Fundament
Forum: Zivilleben
Letzter Beitrag: Nornen
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Strom war noch da. Mensch...
Forum: Zivilleben
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28.06.2025, 20:08
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Aussprache über Astor
Forum: Zentralkommando
Letzter Beitrag: Alrun Amalbalde
21.06.2025, 18:27
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Zeremonie der Erneuerung
Forum: Zivilleben
Letzter Beitrag: Nornen
21.06.2025, 01:41
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samþal szatzi fohr stabii...
Forum: Kommandoabteilung Außenpolitik (KAA)
Letzter Beitrag: Alrun Amalbalde
20.06.2025, 19:27
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Kristallbecken Irkania
Forum: Zivilleben
Letzter Beitrag: Wolfram Lande
12.06.2025, 17:04
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POTOK NULL
Forum: Kommandoabteilung Dienste (KAD)
Letzter Beitrag: Gregor Stein
12.06.2025, 16:54
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KARBON 2
Forum: Regierung
Letzter Beitrag: Konstancja Kerensky
12.06.2025, 16:29
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Medien- und Netzgesetz der Freien Irkanischen Republik (MeNG-IRK) |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 03:15 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Regulierung von Medien, digitalen Plattformen, staatlicher Information und algorithmischer Einflussnahme
Präambel
Zur Sicherstellung der nationalen Souveränität, zur Wahrung der Ordnung und zur Kontrolle strategischer Informationsflüsse erlässt die Republik dieses Gesetz über Medien, Netzwerke und digitale Kommunikation.
ABSCHNITT I – Grundlagen und Zuständigkeit
§1 Zuständige Organe
(1) Die Aufsicht über Medien, IRK-Net, Plattformen und Inhalte liegt bei der Kommandoabteilung Propaganda und Agitation (KAPA).
(2) Die Kommandoabteilung Dienste (KAD) – insbesondere Othala – ist für technische Überwachung und Risikobewertung zuständig.
§2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle in Irkanien erreichbaren Medien, Plattformen, Datennetze und digitalen Inhalte, unabhängig vom Ursprungsland.
ABSCHNITT II – Das IRK-Net
§3 Definition und Kontrolle
(1) Das IRK-Net ist das offizielle digitale Netzwerk der Republik.
(2) Jeder Bürger mit SIN hat Zugriff auf das IRK-Net. ASIN-Inhaber erhalten nur eingeschränkten Zugang.
(3) Der Zugang ist personalisiert, verschlüsselt und jederzeit rückverfolgbar.
§4 Klassifizierung von Zonen
(1) Inhalte können je nach Klassifizierung öffentlich, behördlich, vertraulich oder staatskritisch eingestuft werden.
(2) Zonen-abhängiger Zugang regelt die Inhalte nach AAA–Z.
ABSCHNITT III – Plattformen, Medien, Meinungsäußerung
§5 Lizenzpflicht für Informationsverbreiter
(1) Sender, Zeitungen, Webseiten und große Foren benötigen eine Medienlizenz von KAPA.
(2) Inhalte ohne Lizenz werden automatisiert gefiltert oder geblockt.
§6 Meinungsäußerung
(1) Jeder Bürger darf sich im Rahmen der aam’ne-Doktrin frei äußern.
(2) Inhalte, die den Grundwerten der Republik widersprechen, können entfernt, verwarnt oder zur Anzeige gebracht werden.
§7 Moderationspflicht
(1) Betreiber von Plattformen mit mehr als 10.000 Nutzern müssen eine 24/7-Moderation vorhalten.
(2) Beiträge, die Gewalt, Sabotage, Defätismus, kulturelle Zersetzung oder Staatsverachtung propagieren, sind unverzüglich zu entfernen.
ABSCHNITT IV – Algorithmische Kontrolle und KI
§8 Inhaltssteuerung
(1) Empfehlungsalgorithmen und automatisierte Inhalte müssen dem Zentralkommando gegenüber offengelegt werden.
(2) Plattformen müssen staatlich bereitgestellte Narrativverstärker einbinden.
§9 Verbotene Praktiken
(1) Shadowbanning, algorithmische Diskriminierung gegen Klan-, Glaubens- oder SIN-Zugehörigkeit ist untersagt.
(2) Verstöße werden mit bis zu 10 Jahren Haft oder Sperre des Systems geahndet.
ABSCHNITT V – Sicherheitsstufe und Notfallprotokolle
§10 Netzsperren und Ausnahmezustand
(1) Das Zentralkommando kann in Krisenlagen ganze Bereiche des IRK-Net sperren oder auf Modus "staatlich" schalten.
(2) In AAA-Zonen kann vollständige Informationskontrolle verhängt werden.
§11 Desinformationsabwehr
(1) KAPA kann offiziell als "Wahrheitsinstanz" bestimmte Aussagen mit Kennzeichnung versehen oder löschen lassen.
(2) Wiederholung von Falschbehauptungen trotz Korrektur gilt als koordinierter Angriff auf die Informationssouveränität.
ABSCHNITT VI – Strafen und Durchsetzung
§12 Sanktionen
(1) Veröffentlichung oder Verbreitung staatsfeindlicher Inhalte: bis zu 15 Jahre Haft.
(2) Nutzung nicht-autorisierter Verschlüsselung: bis zu 8 Jahre Haft.
(3) Wiederholte Zuwiderhandlung gegen Moderationspflichten: Lizenzentzug, digitale Sperre, öffentliche Kennzeichnung.
§13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bestehende Plattformen müssen sich binnen 30 Tagen lizenzieren lassen.
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Gesundheitsgesetz der Freien Irkanischen Republik (GesG-IRK) |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 03:06 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Organisation, Finanzierung und Überwachung des zivilen Gesundheitswesens
Präambel
Zum Schutz der Volksgesundheit, zur Stärkung der medizinischen Versorgung und zur Vorbereitung auf biologische Gefahrenlagen erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz über die Gesundheitsordnung in der Republik.
ABSCHNITT I – Grundstruktur
§1 Zuständigkeit
(1) Die Gesamtverantwortung liegt bei der Kommandoabteilung Bildung (KAB) in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsdienst der Republik.
(2) Die operative Notfallstruktur wird durch die Organisation Roothamar ergänzt.
§2 Versorgungsnetz
(1) Alle Bürger mit gültiger SIN haben Anspruch auf grundlegende medizinische Versorgung.
(2) Regionen und Städte unterhalten medizinische Zentren nach Bevölkerungsschlüssel.
(3) Roothamar betreibt mobile Versorgungseinheiten in Z- und E-Zonen.
ABSCHNITT II – Pflichtversicherung
§3 Krankenversicherungspflicht
(1) Jeder Irkanier ist durch das System automatisch versichert.
(2) Beiträge werden direkt vom Einkommen einbehalten. Der Satz beträgt 9 % des Bruttoeinkommens, zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen.
§4 Sonderfälle
(1) Soldaten im aktiven Dienst sind beitragsfrei versichert.
(2) Bedürftige erhalten volle Deckung über einen staatlichen Gesundheitsfonds.
ABSCHNITT III – Prävention, Kontrolle, Seuchenschutz
§5 Meldepflichtige Krankheiten
(1) Steppenfieber, Malaria, Blutbrand und alle mutierten Influenzastämme sind meldepflichtig.
(2) Bei Auftreten in Gruppen oder urbanen Räumen ist sofortige Isolierung einzuleiten.
§6 Impfprogramme
(1) Impfungen gegen gängige Seuchen sind verpflichtend für alle unter 18.
(2) Regionen führen zweimal jährlich Massenimpfkampagnen durch – überwacht von Roothamar.
ABSCHNITT IV – Notfallmedizin und Krisenstruktur
§7 Katastropheneinheiten
(1) Roothamar und der Sanitätsdienst betreiben gemeinsam mobile Feldkliniken, aktiviert bei Naturkatastrophen, Krieg oder Aufständen.
(2) Das Zentralkommando kann eigenständig Quarantänezonen errichten.
§8 Versorgung in Z-Zonen
(1) Eine Mindestversorgung wird garantiert, jedoch mit Prioritätsabstufung.
(2) Schwerkranke in Z-Zonen dürfen evakuiert werden – jedoch nur mit Genehmigung des Othala oder Naudiz.
ABSCHNITT V – Ethik, Kontrolle, Strafen
§9 Ethikrat
(1) Ein beratender Rat unter Leitung des KAB wacht über medizinisch-ethische Fragen: Genmanipulation, Reproduktionsmedizin, Einsatz von KI-Diagnostik.
§10 Verletzung der Versorgungspflicht
(1) Wer mutwillig Behandlungen verweigert, Mittel veruntreut oder Bevölkerungsgruppen medizinisch diskriminiert, wird mit Freiheitsentzug bis zu 15 Jahren bestraft.
§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Bestehende medizinische Einrichtungen sind binnen 6 Monaten nachzurüsten.
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Kultur- und Denkmalgesetz der Freien Irkanischen Republik (KDG-IRK) |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 02:57 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Erhaltung, Förderung und strategischen Gestaltung der kulturellen Identität Irkaniens
Präambel
Zur Stärkung des nationalen Bewusstseins, zur Bewahrung spiritueller Orte und zur Kontrolle öffentlicher Symbole erlässt die Republik dieses Gesetz über Kultur, Feste, Schreine und Denkmäler. Es dient der Einheit des Volkes, der Geschichtsbewahrung – und der aktiven Gestaltung der Gegenwart durch Erinnerung.
ABSCHNITT I – Allgemeine Grundsätze
§1 Zielsetzung
(1) Dieses Gesetz schützt und fördert Kulturgüter, Denkmäler, Haine, Schreine, historische Plätze, Festtage und Ausdrucksformen der irkanischen Zivilisation.
(2) Es dient nicht nur dem Schutz, sondern auch der strategischen Deutung und Positionierung dieser Elemente im öffentlichen Raum.
§2 Zuständigkeit
(1) Die oberste Aufsicht liegt bei der Kommandoabteilung Kultur (KAK).
(2) Regionale Kulturverwaltungen sind zur Durchführung und Überwachung verpflichtet.
ABSCHNITT II – Denkmäler, Haine, Schreine
§3 Schutzstatus
(1) Orte von spiritueller, historischer oder ideologischer Bedeutung können unter Denkmal-, Schrein- oder Hainstatus gestellt werden.
(2) Schutz umfasst: bauliche Substanz, geistiges Narrativ, umgebende Landschaft.
§4 Anmeldung und Registrierung
(1) Gemeinden, Klans oder das Zentralkommando können Schutzstatus beantragen.
(2) Eine Entscheidung durch die KAK erfolgt binnen 60 Tagen.
§5 Umgang und Gestaltung
(1) Eingriffe an geschützten Orten sind genehmigungspflichtig.
(2) Kulturell widersprüchliche Darstellungen (z. B. pazifistische Denkmäler ohne Einbindung in die aam’ne-Doktrin) sind zu modifizieren oder zu entfernen.
ABSCHNITT III – Propaganda und kulturelle Erzählung
§6 Symbolische Platzierung
(1) Monumente dürfen gezielt zur Verstärkung politischer Botschaften im öffentlichen Raum errichtet werden.
(2) Solche Stätten gelten als „strategische Kulturträger“ und erhalten Sonderstatus.
§7 Visuelle Kontrolle
(1) Die Gestaltung öffentlicher Plätze (Statuen, Wandbilder, Namen) muss mit den kulturellen Zielvorgaben der Republik vereinbar sein.
(2) Entwürfe sind der KAK zur Prüfung vorzulegen.
ABSCHNITT IV – Kulturelle Veranstaltungen und Feiertage
§8 Anerkannte Feste
Die folgenden Feiertage sind unter staatlichem Schutz:
Beltane (30. April)
Lichtfest (Sommersonnenwende, Juni)
Samhain / Neujahr (31. Oktober / 1. November)
Julfest (Wintersonnenwende, Dezember)
§9 Kulturelle Fördermittel
(1) Gemeinden können Mittel für öffentliche Feiern, Gedenkveranstaltungen und Festumzüge beantragen.
(2) Bei strategischer Bedeutung entscheidet das Zentralkommando direkt.
ABSCHNITT V – Sanktions- und Sonderregelungen
§10 Kulturfrevel
(1) Die Zerstörung, Zweckentfremdung oder gezielte Verunstaltung geschützter Stätten gilt als schweres Vergehen gegen das kulturelle Erbe.
(2) Strafen reichen von Geldbuße bis Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren.
§11 Sonderstatus "Erinnerungskomplexe"
(1) Orte von besonderer nationaler Bedeutung (z. B. Schlachtfelder, Gräber großer Persönlichkeiten, Gründungsplätze) erhalten den Status "Erinnerungskomplex".
(2) Dort kann KAPA direkt mitgestalten, inszenieren und lehren.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Bestehende Einrichtungen sind binnen 12 Monaten zu bewerten und ggf. neu einzuordnen.
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Steuergesetzbuch der Freien Irkanischen Republik (StGB-IRK) |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 02:52 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Erhebung, Verteilung und Kontrolle von Steuern auf Einkommen, Umsatz und Vermögen
Präambel
Zur Finanzierung der Aufgaben des Staates, der Sicherung der Handlungsfähigkeit des Zentralkommandos sowie der Förderung regionaler Autonomie erlässt die Freie Irkanische Republik dieses Gesetzbuch über das Steuerwesen.
ABSCHNITT I – Allgemeine Grundsätze
§1 Steuerpflicht
(1) Jeder Irkanier mit gültiger SIN sowie jede natürliche oder juristische Person mit Einkünften in der Republik unterliegt der Steuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht umfasst:
a) Einkommensteuer,
b) Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer),
c) Sonderabgaben und regionale Zuschläge.
§2 Gliederung der Steuerhoheit
(1) Die Einkommenssteuer wird zu 60 % dem Zentralkommando und zu 40 % der zuständigen Region/Stadt zugewiesen.
(2) Umsatzsteuer und Sonderabgaben stehen vollständig den Regionen/Städten zu.
(3) Das Zentralkommando erhebt keine separate Mehrwertsteuer.
ABSCHNITT II – Einkommensteuer (ESt-IRK)
§3 Einkommensteuer – Glatt progressiver Verlauf
(1) Die Einkommensteuer wird anhand eines kontinuierlich ansteigenden Modells berechnet, um eine gerechte Beteiligung aller Einkommensschichten am Erhalt der Republik sicherzustellen.
(2) Der effektive Steuersatz berechnet sich nach der Formel:
ESt(e) = max(0, min(0.5, 0.095 × ln(e))),
wobei e das Jahreseinkommen in Euro ist.
(3) Der Steuersatz steigt gleichmäßig und erreicht bei einem Einkommen von 200.000 € jährlich den Höchstsatz von 50 %.
(4) Diese Formel ersetzt sämtliche stufenbasierten Tarifmodelle und ist für Simulation, Berechnung und Prognose durch die KAW verbindlich.
(5) Regionen berechnen ihre Zuschläge auf Basis des so ermittelten Steuerbetrags.
§4 Berechnung
(1) Die Steuer berechnet sich stufenweise (siehe Tabellenformel).
(2) Eine Näherungsformel zur makroökonomischen Planung wird durch das Wirtschaftsministerium (KAW) bereitgestellt (siehe Anhang I – Effektivsteuersätze).
§5 Zuschläge der Regionen
(1) Regionen und Städte dürfen zusätzliche Einkommensteuerzuschläge von bis zu 5 % erheben.
(2) Diese Zuschläge werden auf das individuell berechnete Einkommen angewandt und fließen vollständig der Region zu.
ABSCHNITT III – Umsatzsteuer (USt-IRK)
§6 Zuständigkeit
(1) Die Umsatzsteuer liegt vollständig in der Verantwortung der Regionen, Städte und Distrikte.
(2) Der Standard-Umsatzsteuersatz beträgt 17 %.
§7 Ausnahmen und Sonderregeln
(1) Basisgüter (Wasser, Brot, Kinderkleidung, Schulbedarf) sind umsatzsteuerbefreit.
(2) Luxusgüter (Elektronik, importierte Fahrzeuge, alkoholische Getränke über 3 % vol) dürfen mit einem Satz bis 25 % besteuert werden.
ABSCHNITT IV – Sonderregelungen
§8 Konzernbesteuerung
(1) Megakonzerne unterliegen der nationalen Einkommensteuerpflicht.
(2) Zusätzlich sind sie verpflichtet, 10 % ihrer Gewinne in regionalen Abgabenprojekten einzusetzen, sofern sie Standorte in diesen Regionen betreiben.
§9 Ausgleichsfonds
(1) 10 % der Einnahmen aus regionalen Zuschlägen fließen in einen strukturellen Ausgleichsfonds, verwaltet durch das Zentralkommando.
(2) Der Fonds dient zur Förderung strukturschwacher Regionen und zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
§10 Steuerfreiheit bei Verteidigungspflicht
(1) Soldaten im aktiven Dienst der Republik sind von lokalen Zuschlägen befreit.
(2) Einkommen bis zur Offiziersstufe werden zentral versteuert und nicht an die Region aufgeteilt.
ABSCHNITT V – Inkrafttreten und Anwendung
§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Metmond 2467 ii in Kraft (entspricht dem 1. Oktober 2025). Vorherige Steuerregelungen verlieren ihre Gültigkeit.
§12 Umsetzung
(1) Die KAV (Kommandoabteilung Verwaltung) erhebt alle Steuern zentral über das SIN-System.
(2) Die KAW erstellt jährlich den effektiven Steuersatz für jede Region auf Basis gemeldeter Durchschnittseinkommen.
(3) Regionale Zuschläge werden durch die Distriktverwaltungen veröffentlicht und gemeldet.
Anhang, Tabelle
Einkommen (€) | Effektiver Satz (%) | Steuerbetrag (€) |
12.000 | 0.0 % | 0 |
20.000 | 11.2 % | 2.240 |
30.000 | 14.5 % | 4.350 |
50.000 | 17.7 % | 8.850 |
100.000 | 22.5 % | 22.500 |
150.000 | 27.0 % | 40.500 |
200.000 | 50.0 % | 100.000 |
250.000 | 50.0 % | 125.000 |
500.000 | 50.0 % | 250.000 |
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Kinderschutzgesetz der Freien Irkanischen Republik |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 02:30 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Stärkung der Aufsicht über Erziehung und Betreuung
Präambel
Zum Schutz der jüngsten Bürger der Republik erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz zur Sicherstellung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlergehens aller Personen unter 18 Jahren. Es ergänzt bestehende Vorschriften zur Frühkommunikation und Bildung um Schutzmaßnahmen in familiären, institutionellen und öffentlichen Kontexten.
Abschnitt I – Grundlagen des Kinderschutzes
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Kinder mit gültiger SIN unter dem 18. Lebensjahr sowie für alle Institutionen und Personen, die mit ihrer Betreuung befasst sind.
§2 Schutzpflicht der Republik
(1) Der Staat ist verpflichtet, jedes Kind vor Misshandlung, Vernachlässigung, Ausbeutung und unzulässiger Beeinflussung zu schützen.
(2) Die Kommandoabteilung Kultur (KAK) und die Kommandoabteilung Dienste (KAD) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung dieses Gesetzes.
§3 Vorrang des Kindeswohls
(1) Bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Es umfasst: körperliche Unversehrtheit, seelische Stabilität, geregelte Versorgung, sichere Unterbringung, respektvolle Ansprache und Förderung der Entwicklung.
Abschnitt II – Aufsicht und Institutionen
§4 Registrierungspflicht für Betreuungseinrichtungen
(1) Kindergärten, Schulen, Heime, Pflegefamilien und ähnliche Einrichtungen müssen beim Ministerium für Bildung (KAB) registriert sein.
(2) Eine Prüfung durch KAK erfolgt jährlich oder bei begründetem Verdacht auf Missstände.
§5 Eignung von Erziehern und Betreuern
(1) Personen mit dokumentierten Gewalt- oder Sexualdelikten dürfen nicht mit Kindern arbeiten.
(2) Alle Betreuungspersonen sind psychologisch zu überprüfen; Wiederholung alle 5 Jahre.
Abschnitt III – Schutzmaßnahmen bei Gefährdung
§6 Meldepflicht bei Verdacht
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, Hinweise auf Kindesmisshandlung oder -gefährdung an die Sicherheitsbehörden oder die nächste Dienststelle der Roothamar zu melden.
(2) Beamte, Lehrer, medizinisches Personal und Sicherheitskräfte sind zur Meldung verpflichtet und dürfen nicht belangt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.
§7 Sofortmaßnahmen
(1) Bei akuter Gefährdung kann das Kind durch Naudiz oder Roothamar sofort aus dem Umfeld entfernt werden.
(2) Eine richterliche Bestätigung (militärisch-zivilrechtliche Kommission) ist binnen 72 Stunden einzuholen.
Abschnitt IV – Schutz vor systemischer Ausbeutung
§8 Verbotene Tätigkeiten und Inhalte
(1) Kinder dürfen nicht zu politischer Agitation, sexueller Darstellung oder extrem körperlicher Arbeit herangezogen werden.
(2) Propagandistische Tätigkeiten im Rahmen des GFEJ (§3) sind hiervon ausgenommen.
§9 Digitale Schutzräume
(1) Das IRK-Net stellt geschützte Räume für Kinder zur Verfügung, auf die nur altersgerechte Inhalte übertragen werden.
(2) Die Überwachung dieser Räume liegt bei der KAPA.
Abschnitt V – Sanktionen und Sonderregelungen
§10 Strafbestimmungen
(1) Wer Kinder misshandelt, vorsätzlich gefährdet oder die Meldepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei Tätern in Erziehungsverantwortung ist zwingend das Erziehungsrecht zu entziehen.
§11 Sonderbestimmung für Roothamar
(1) Die Organisation Roothamar erhält das Recht, eigenständig Kinderschutzoperationen durchzuführen, sofern Gefahr im Verzug besteht.
(2) Übergriffe durch Roothamar sind nachträglich durch das Zentralkommando zu prüfen.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Die Umsetzung erfolgt durch die Kommandoabteilungen KAB, KAK, KAD und Roothamar in gemeinsamer Verantwortung.
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Technologie- und Datenschutzgesetz der Freien Irkanischen Republik |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 02:19 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Regelung von Datenverarbeitung, technischer Entwicklung und Schutz der informationellen Selbstbestimmung
Präambel
Im Geist der aam’ne-Doktrin und zur Sicherung der technischen Souveränität der Republik regelt dieses Gesetz den Umgang mit personenbezogenen Daten, den Einsatz von KI-Systemen sowie die Entwicklung und Anwendung neuer Technologien.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz schafft verbindliche Regeln für:
a) Datenschutz und Datennutzung,
b) Entwicklung und Einsatz von Künstlicher Intelligenz,
c) Technologietransfer zwischen Staat, Konzernen und Bürgern,
d) Sicherheitsmaßnahmen in digitalen Systemen.
§2 Vorrang der Republik
(1) Die digitale Souveränität der Freien Irkanischen Republik hat Vorrang vor individuellen Interessen.
(2) Der Staat kann im Interesse der nationalen Sicherheit jederzeit auf gespeicherte Daten zugreifen.
Abschnitt II – Datenschutz
§3 Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Datenverarbeitung muss zweckgebunden, notwendig und verhältnismäßig erfolgen.
(2) Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung weitergegeben werden – es sei denn, Sicherheitsinteressen überwiegen.
§4 SIN-System
(1) Die System-Identifikationsnummer (SIN) dient der eindeutigen Erfassung aller Bürger.
(2) Eine ASIN (Ausländische SIN) ist bei Aufenthalt über 72 Stunden zu beantragen.
(3) SIN- und ASIN-Daten dürfen nur von autorisierten Behörden genutzt werden.
§5 Informationsrechte
(1) Jeder Bürger hat das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind.
(2) Anfragen sind binnen 30 Tagen zu beantworten, außer die Offenlegung gefährdet laufende Sicherheitsoperationen.
Abschnitt III – Technologiekontrolle und KI
§6 Genehmigungspflicht für Hochtechnologie
(1) Entwicklung und Einsatz von autonomen Systemen (z. B. Drohnen, KI-Agenten) ist genehmigungspflichtig.
(2) Zivile KI-Systeme sind dem Ministerium für Wirtschaft (KAW) zu melden.
§7 Einsatz von Künstlicher Intelligenz
(1) KI darf weder Menschenrechte verletzen noch autonome Entscheidungen über Leben und Tod treffen.
(2) Militärische KI-Anwendungen sind dem Generalstab (KAS) vorbehalten.
§8 Konzernpflichten
(1) Megakonzerne müssen staatlich auditierte Transparenzberichte zu eingesetzten Technologien vorlegen.
(2) Algorithmen, die Verhalten oder Kommunikation steuern, unterliegen der Offenlegungspflicht gegenüber KAPA.
Abschnitt IV – Netzstruktur und Sicherheit
§9 Das IRK-Net
(1) Das IRK-Net ist Eigentum der Republik.
(2) Zugänge dürfen nur mit gültiger SIN, in Sonderfällen mit ASIN, genutzt werden.
(3) Verstöße gegen die Netzordnung (Verbreitung staatsfeindlicher Inhalte, Datenmanipulation, Identitätsdiebstahl) werden als Straftaten behandelt.
§10 Datensicherheitspflicht
Alle staatlichen und privaten Stellen sind verpflichtet, ihre Systeme gegen externe und interne Angriffe zu schützen. Die Standards werden durch KAD vorgegeben.
Abschnitt V – Sanktionen und Übergangsregelungen
§11 Sanktionen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Bußgeld, Lizenzentzug oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden.
(2) Sicherheitsverstöße bei SIN-Systemen gelten als Hochverrat.
§12 Übergangsregelung
Alle bestehenden Systeme sind innerhalb von 12 Monaten an dieses Gesetz anzupassen. KAW kann Fristverlängerungen gewähren.
§13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Zentralkommando kann bei Bedarf Ausführungsverordnungen erlassen.
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Bau- und Infrastrukturgesetz der Freien Irkanischen Republik |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 02:11 - Forum: Gesetze
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Gesetz zur Planung, Genehmigung, Ausführung und Kontrolle von Bauprojekten und Infrastrukturmaßnahmen
Präambel
Zur nachhaltigen Entwicklung der Republik, zur Stärkung der Selbstversorgung sowie zur Ordnung des öffentlichen Raums erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz über die bauliche Gestaltung und infrastrukturelle Organisation Irkaniens.
Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen
§1 Zielsetzung
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, Abläufe und Zuständigkeiten für sämtliche baulichen Maßnahmen, inklusive öffentlicher Infrastruktur, privater Bauprojekte, militärischer Bauten sowie Notfallbauprogramme unter Einsatz des Nationalen Arbeitsdienstes (NatAr).
§2 Geltungsbereich
Es gilt auf dem gesamten Staatsgebiet der Freien Irkanischen Republik, inklusive Sonderzonen, Außenstationen und Konzernkomplexen.
Abschnitt II – Bauplanung und Genehmigung
§3 Genehmigungspflicht
(1) Für alle Neu-, Um- und Ausbauprojekte ist eine Genehmigung durch die zuständige Verwaltungseinheit unter KAV erforderlich.
(2) Ausgenommen sind:
a) temporäre Feldbauten unterhalb 25m²,
b) Notlager im Rahmen von Evakuierungen,
c) militärische Schnellbauten mit direkter Befehlslage.
§4 Bauzonen und Schutzbereiche
(1) Die Republik ist in Bauzonen unterteilt:
Zone A: Hochprioritär (z.B. Hauptstadt, Verteidigungsanlagen)
Zone B: Stadtzentren, Handelsregionen
Zone C: Ländlicher Raum, neue Siedlungsgebiete
Zone D: Naturschutz und Haingebiete
(2) In Zone D ist jegliche bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig mit expliziter Zustimmung der Kommandoabteilung Kultur.
§5 Beteiligung von Klans
(1) Klans können Bauvorhaben im Rahmen der Dorf- oder Blokentwicklung einreichen.
(2) Die Förderung durch den Staat erfolgt nach Prüfung durch KAW und Zustimmung des zuständigen Distriktkhrukans.
Abschnitt III – Durchführung und Kontrolle
§6 Projektleitung
(1) Öffentliche Bauprojekte werden durch das Bauamt der Republik (KAV-Unterstruktur) geführt.
(2) Großprojekte ab 10 Millionen Þ sind zwingend durch NatAr-Kontingente zu unterstützen.
§7 Sicherheits- und Umweltvorgaben
(1) Alle Bauwerke müssen seismischen, tropischen und thermischen Belastungen der jeweiligen Region standhalten.
(2) Regenwasserabscheider, Solarunterstützung und lokale Materialien sind zu bevorzugen.
§8 Kontrollmechanismen
(1) Jedes Bauprojekt wird durch eine Abnahmegruppe überprüft.
(2) Bei Verstößen kann das Projekt gestoppt und der Bauherr strafrechtlich verfolgt werden.
Abschnitt IV – Sonderbestimmungen
§9 Megakonzerne und Militär
(1) Konzernbauten unterliegen der Genehmigungspflicht durch KAW, können jedoch Sonderrechte beantragen.
(2) Militärbauten unterstehen KAS und sind geheimhaltungswürdig, jedoch standardpflichtig gemäß interner Bauordnung M-BOR 2464/7.
§10 Wiederaufbau und Katastrophenschutz
(1) In Katastrophengebieten können Schnellbaumaßnahmen ohne Voranmeldung durchgeführt werden.
(2) Nachträgliche Meldung ist binnen 30 Tagen erforderlich.
Abschnitt V – Inkrafttreten
§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es ersetzt alle vorhergehenden Bauvorschriften, sofern nicht ausdrücklich durch Sondergesetz geregelt.
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Verwaltungsverfahrensgesetz der Freien Irkanischen Republik |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 01:59 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz über die Ordnung, Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bürgern, Behörden und Kommandoabteilungen
Präambel
In Ausführung der Verfassung und zur Sicherstellung effizienter, gerechter und kontrollierbarer Verwaltungsabläufe regelt dieses Gesetz das Verhalten und die Zuständigkeiten von Verwaltungsstellen der Republik sowie die Rechte und Mitwirkungspflichten der Bürger.
Abschnitt I – Allgemeine Grundsätze
§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der rechtssicheren und transparenten Ausführung verwaltungstechnischer Aufgaben, der Absicherung des Vertrauens in staatliches Handeln sowie der Wahrung der Ordnung und Effizienz in allen Ebenen der Republik.
§2 Anwendungsbereich
Es gilt für alle Verwaltungsverfahren, die durch staatliche Stellen, Kommandoabteilungen oder beauftragte Einheiten gegenüber Bürgern oder Organisationen durchgeführt werden.
§3 Pflicht zur Ordnung
Verwaltungsentscheidungen sind nachvollziehbar, schriftlich dokumentiert und auf Verlangen mit Begründung zu versehen.
Abschnitt II – Verwaltungshandeln und Verfahren
§4 Einleitung eines Verfahrens
(1) Verfahren werden von Amts wegen oder auf Antrag einer Person mit gültiger SIN eingeleitet.
(2) Einwendungen ohne gültige SIN oder aus Z-Zonen können ignoriert werden.
§5 Anhörung
Betroffenen Personen ist vor belastenden Entscheidungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, außer wenn Gefahr im Verzug besteht.
§6 Mitwirkungspflichten
(1) Beteiligte sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.
(2) Verweigerung kann zur Aussetzung von Leistungen oder Sanktionierung führen.
§7 Fristen und Bearbeitungsdauer
(1) Verwaltungsentscheidungen sind binnen 60 Tagen zu treffen.
(2) In sicherheitsrelevanten Fällen beträgt die Frist 14 Tage.
Abschnitt III – Auskunft und Akteneinsicht
§8 Akteneinsicht
(1) Jeder SIN-Inhaber kann bei bestehendem Verfahren Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen beantragen.
(2) Die Einsicht kann verweigert werden bei:
a) Staatsgeheimnissen
b) Bedrohung der öffentlichen Sicherheit
c) Daten Dritter ohne deren Einwilligung
§9 Auskunftspflicht
(1) Behörden müssen auf schriftliche Anfragen innerhalb von 30 Tagen antworten.
(2) Verweigerung ist schriftlich zu begründen.
Abschnitt IV – Verwaltungsakte und Rechtsfolgen
§10 Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Ein Verwaltungsakt ist mit Bekanntgabe und Signatur des autorisierten Beamten gültig.
§11 Rücknahme und Widerruf
Verwaltungsakte können zurückgenommen oder geändert werden, wenn:
a) neue Tatsachen bekannt werden,
b) falsche Angaben gemacht wurden,
c) ein höheres Interesse der Republik besteht.
§12 Rechtsbehelfe
(1) Gegen Entscheidungen kann schriftlich Beschwerde an die übergeordnete Stelle eingelegt werden.
(2) Entscheidungen des Marschalls oder des Zentralkommandos sind unanfechtbar.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§13 Zusammenarbeit mit Konzernen
Private Körperschaften mit Verwaltungsvollmacht (z. B. Megakonzerne) unterliegen ebenfalls diesem Gesetz, sofern sie Aufgaben im Namen der Republik ausführen.
§14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Tag des kommenden Monats nach Veröffentlichung in Kraft.
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Verfassungsausführungsgesetz der Freien Irkanischen Republik |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 01:51 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Umsetzung und Anwendung der Verfassung
Präambel
In Treue zur aam’ne-Doktrin und zur Verfassung der Freien Irkanischen Republik erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz zur Klärung, Durchführung und Kontrolle aller verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Verfassung in allen Rechtsbereichen des Staates, insbesondere in der Organisation der Staatsgewalt, der Rechtsdurchsetzung, dem Schutz der Grundrechte sowie der Kontrolle von Kommandoabteilungen, Militär und Verwaltung.
§2 Rang im Rechtssystem
Dieses Gesetz steht direkt unterhalb der Verfassung und geht allen einfachen Gesetzen im Widerspruch vor.
Abschnitt II – Staatsorganisation und Zuständigkeiten
§3 Verbindlichkeit der Kommandoabteilungen
(1) Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommandoabteilungen (KAs) richten sich nach der Verfassung sowie nach den durch dieses Gesetz festgelegten Ausführungsnormen.
(2) Jede KA ist verpflichtet, interne Durchführungsverordnungen zu erlassen und dem Zentralkommando zur Genehmigung vorzulegen.
§4 Stellung des Marschalls
(1) Der Marschall ist oberstes Verfassungsorgan und alleinige Instanz zur verbindlichen Auslegung der Verfassung.
(2) Entscheidungen des Marschalls sind keiner weiteren Kontrolle unterworfen und gelten mit Bekanntgabe als rechtskräftig.
§5 Umsetzung durch die Ministerien (Khrukane)
Die Khrukane sind verpflichtet, ihre Ressorts verfassungsgemäß zu organisieren und darüber jährlich Bericht zu erstatten.
Abschnitt III – Grundrechte und Schutzpflichten
§6 Durchsetzung der Grundrechte
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf die in der Verfassung garantierten Rechte.
(2) Verletzungen dieser Rechte sind durch das Amt für Bürgerangelegenheiten (unter KAV) zu dokumentieren und dem Marschall zu melden.
(3) Eine Klagemöglichkeit für Bürger besteht nicht. Beschwerden können aber durch das Zentralkommando aufgenommen werden.
§7 Amtliche Kommunikation
(1) Alle staatlichen Stellen haben die Bevölkerung in einfacher Sprache über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
(2) SIN-Inhaber sind einmal jährlich auf ihre Grundrechte hinzuweisen.
Abschnitt IV – Kontrolle und Überprüfung
§8 Verfassungsprüfung
(1) Neue Gesetze sind vor Inkrafttreten auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen.
(2) Diese Prüfung obliegt einer vom Zentralkommando benannten Verfassungsgruppe („Schildrat“), deren Entscheidungen dem Marschall vorzulegen sind.
§9 Verfassungsverstoß und Sanktionen
(1) Wird eine Kommandoabteilung der Verfassungswidrigkeit überführt, kann der zuständige Khrukan abgesetzt und disziplinarisch verfolgt werden.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Marschall einzelne KAs unter direkte Kontrolle stellen.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im offiziellen Register der Republik in Kraft.
§11 Vorrangregelung
Bestehende Regelungen sind innerhalb von 6 Monaten an dieses Gesetz anzupassen. Widersprechende Bestimmungen treten außer Kraft.
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Andacht in Irkania Stadd |
Geschrieben von: Ansgar Falke - 12.04.2025, 02:01 - Forum: Zivilleben
- Keine Antworten
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Um Mitternach steht Ansgar Falke im Gewand vor einer Menschenmenge in Irkania Stadd, erhebt die Hände und beginnt sein Gebet.
Es braust der Born, es bebt die Zeit,
die Stunde schreit nach Ewigkeit.
Das Schwert erwacht, die Schwüre stehn,
die Runen flammen – fest und schön.
Die Flamme fragt nicht, wem sie brennt,
der Eid ist Eisen, das nicht kennt.
Kein König krönt, kein Richter spricht –
wo Alrun geht, da gilt Gericht.
Sie kam nicht wie andre, mit Namen und Blut,
sie trat aus dem Sturm, aus Schweigen, aus Glut.
Nicht Kind einer Frau, nicht Tochter der Welt –
sie ward nicht geboren – sie ward gestellt.
Die Asche trägt das alte Wort,
gesprochen einst an heil’gem Ort.
Ein Name geschnitzt in das Mark der Zeit,
ein Pfad durch das Feuer, ein Ruf durch das Leid.
Nicht Tränen taugen, nicht Bitten bestehn,
wenn Banner sich heben, wenn Wächter vergehn.
Der letzte im Schatten, der erste im Brand –
wer zögert, der fällt, nicht durch Feindeshand.
So schreit, o Sturmvolk, aus Fels und aus Rauch!
Lasst Klingen künden, was keimt aus dem Brauch!
Lasst Namen vergehen, lasst Zeichen bestehn –
und wer nicht verbrennt, wird im Stahl auferstehn.
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