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Ein Tag nach dem Reinheit...
Forum: Zivilleben
Letzter Beitrag: Nornen
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RnG-IRK
Forum: Kommandoabteilung Verwaltung (KAV)
Letzter Beitrag: Alrun Amalbalde
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Schriftverkehr US of A
Forum: Diplomatie
Letzter Beitrag: Marek Talween
01.07.2025, 00:29
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Besuch Ihrer Majestät ANA...
Forum: Diplomatie
Letzter Beitrag: Ragnar Kapman
29.06.2025, 19:34
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Operation Fundament
Forum: Zivilleben
Letzter Beitrag: Nornen
28.06.2025, 20:11
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Strom war noch da. Mensch...
Forum: Zivilleben
Letzter Beitrag: Nornen
28.06.2025, 20:08
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Aussprache über Astor
Forum: Zentralkommando
Letzter Beitrag: Alrun Amalbalde
21.06.2025, 18:27
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Zeremonie der Erneuerung
Forum: Zivilleben
Letzter Beitrag: Nornen
21.06.2025, 01:41
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samþal szatzi fohr stabii...
Forum: Kommandoabteilung Außenpolitik (KAA)
Letzter Beitrag: Alrun Amalbalde
20.06.2025, 19:27
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Kristallbecken Irkania
Forum: Zivilleben
Letzter Beitrag: Wolfram Lande
12.06.2025, 17:04
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Verfassungsausführungsgesetz der Freien Irkanischen Republik |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 01:51 - Forum: Gesetze
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Gesetz zur Umsetzung und Anwendung der Verfassung
Präambel
In Treue zur aam’ne-Doktrin und zur Verfassung der Freien Irkanischen Republik erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz zur Klärung, Durchführung und Kontrolle aller verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Verfassung in allen Rechtsbereichen des Staates, insbesondere in der Organisation der Staatsgewalt, der Rechtsdurchsetzung, dem Schutz der Grundrechte sowie der Kontrolle von Kommandoabteilungen, Militär und Verwaltung.
§2 Rang im Rechtssystem
Dieses Gesetz steht direkt unterhalb der Verfassung und geht allen einfachen Gesetzen im Widerspruch vor.
Abschnitt II – Staatsorganisation und Zuständigkeiten
§3 Verbindlichkeit der Kommandoabteilungen
(1) Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommandoabteilungen (KAs) richten sich nach der Verfassung sowie nach den durch dieses Gesetz festgelegten Ausführungsnormen.
(2) Jede KA ist verpflichtet, interne Durchführungsverordnungen zu erlassen und dem Zentralkommando zur Genehmigung vorzulegen.
§4 Stellung des Marschalls
(1) Der Marschall ist oberstes Verfassungsorgan und alleinige Instanz zur verbindlichen Auslegung der Verfassung.
(2) Entscheidungen des Marschalls sind keiner weiteren Kontrolle unterworfen und gelten mit Bekanntgabe als rechtskräftig.
§5 Umsetzung durch die Ministerien (Khrukane)
Die Khrukane sind verpflichtet, ihre Ressorts verfassungsgemäß zu organisieren und darüber jährlich Bericht zu erstatten.
Abschnitt III – Grundrechte und Schutzpflichten
§6 Durchsetzung der Grundrechte
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf die in der Verfassung garantierten Rechte.
(2) Verletzungen dieser Rechte sind durch das Amt für Bürgerangelegenheiten (unter KAV) zu dokumentieren und dem Marschall zu melden.
(3) Eine Klagemöglichkeit für Bürger besteht nicht. Beschwerden können aber durch das Zentralkommando aufgenommen werden.
§7 Amtliche Kommunikation
(1) Alle staatlichen Stellen haben die Bevölkerung in einfacher Sprache über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
(2) SIN-Inhaber sind einmal jährlich auf ihre Grundrechte hinzuweisen.
Abschnitt IV – Kontrolle und Überprüfung
§8 Verfassungsprüfung
(1) Neue Gesetze sind vor Inkrafttreten auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen.
(2) Diese Prüfung obliegt einer vom Zentralkommando benannten Verfassungsgruppe („Schildrat“), deren Entscheidungen dem Marschall vorzulegen sind.
§9 Verfassungsverstoß und Sanktionen
(1) Wird eine Kommandoabteilung der Verfassungswidrigkeit überführt, kann der zuständige Khrukan abgesetzt und disziplinarisch verfolgt werden.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Marschall einzelne KAs unter direkte Kontrolle stellen.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im offiziellen Register der Republik in Kraft.
§11 Vorrangregelung
Bestehende Regelungen sind innerhalb von 6 Monaten an dieses Gesetz anzupassen. Widersprechende Bestimmungen treten außer Kraft.
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Andacht in Irkania Stadd |
Geschrieben von: Ansgar Falke - 12.04.2025, 02:01 - Forum: Zivilleben
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Um Mitternach steht Ansgar Falke im Gewand vor einer Menschenmenge in Irkania Stadd, erhebt die Hände und beginnt sein Gebet.
Es braust der Born, es bebt die Zeit,
die Stunde schreit nach Ewigkeit.
Das Schwert erwacht, die Schwüre stehn,
die Runen flammen – fest und schön.
Die Flamme fragt nicht, wem sie brennt,
der Eid ist Eisen, das nicht kennt.
Kein König krönt, kein Richter spricht –
wo Alrun geht, da gilt Gericht.
Sie kam nicht wie andre, mit Namen und Blut,
sie trat aus dem Sturm, aus Schweigen, aus Glut.
Nicht Kind einer Frau, nicht Tochter der Welt –
sie ward nicht geboren – sie ward gestellt.
Die Asche trägt das alte Wort,
gesprochen einst an heil’gem Ort.
Ein Name geschnitzt in das Mark der Zeit,
ein Pfad durch das Feuer, ein Ruf durch das Leid.
Nicht Tränen taugen, nicht Bitten bestehn,
wenn Banner sich heben, wenn Wächter vergehn.
Der letzte im Schatten, der erste im Brand –
wer zögert, der fällt, nicht durch Feindeshand.
So schreit, o Sturmvolk, aus Fels und aus Rauch!
Lasst Klingen künden, was keimt aus dem Brauch!
Lasst Namen vergehen, lasst Zeichen bestehn –
und wer nicht verbrennt, wird im Stahl auferstehn.
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Im Fernsehen |
Geschrieben von: Nornen - 12.04.2025, 00:32 - Forum: Zivilleben
- Antworten (19)
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„Genepohl Neon“ – Staffel 12, Folge 183
Erstausstrahlung: 10. Lensmond 2466 ii (entspricht dem 9. April 2025)
Folgentitel: „Der Regen erinnert sich an dich – auch wenn ich es nicht kann“
🎭 Hauptdarsteller:innen- Elisza Torvaldottr Brant als Dr. Aelira Honssen — Neurotechnik-Spezialistin mit geheimnisvoller Vergangenheit in der szkhir'ka-Akademie. Trägt zu viel Kajal. Hat seit sechs Staffeln nicht mehr gelächelt.
- Javrik Helgasonr Dreem als Kolmar Dreef — Aufzugmechaniker, Hobby-Poet, möglicherweise ein Klon. Lebt in Zone B, kennt aber Leute in AAA.
- Silja Anselmdottr Karz als Lira Falk — rebellische kol’kzing-Erbin, die gerade die Punkbar „Die Subroutine“ eröffnet hat. Ringt mit der Liebe und dem Algorithmus ihres Vaters.
- Varrik Thorrsonr Malk als Einheitskommandant Braeg — nach der Drohnenkatastrophe degradiert, nun mit der Beobachtung von Kolmars Poesiegruppe beauftragt. Trägt Sonnenbrille in Innenräumen.
- Spezialgast: Ansgar Falke (ja, wirklich er selbst!) als er selbst, mit einer ergreifenden Monologszene auf einem Hochhausdach über Geduld und taktische Liebe.
📝 Folgenrückblick
Die Folge beginnt mit Aelira, die stumm auf das Rauschen ihres Wandbildschirms starrt und murmelt: „Das Interface erinnert sich.“ Rückblende zur Akademie – Gregor Stein huscht im Hintergrund vorbei, nur für den Bruchteil einer Sekunde – gerade genug, um die Zuschauer:innen zu erschrecken.
Währenddessen entdeckt Kolmar, dass der Aufzug in seinem Block nicht wegen Wartung stillsteht… sondern weil jemand die KI mit poetischem Code umgeleitet hat. Sein Verdacht fällt auf Lira, vor allem nachdem sie in ihrer Bar Asatru-Verse zitiert, dabei Synth-Limette kaut und einen alten Legionärsorden anstarrt.
Kommandant Braeg, nun zum Schreibtischdienst verdammt, wird beauftragt, „unregelmäßige romantische Zusammenkünfte“ zu beobachten. Natürlich führt ihn das direkt zu Die Subroutine, wo Lira gerade ein „Reklamations-Reading“ mit nicht autorisierten Liebesgedichten veranstaltet.
Er verhaftet niemanden.
Er weint ein wenig.
Kolmar sieht es.
Aelira sieht, wie Kolmar es sieht.
Schnitt: Veteranenturm, Dach.
Ansgar Falke tritt in voller Zeremonialuniform auf, flankiert von Kerzenlicht und Windmaschine. Er hält einen sechsminütigen Monolog über den Sinn von Namen und den Wert des Innehaltens vor Entscheidungen – klar an Aelira und Kolmar gerichtet, die jeweils von gegenüberliegenden Dächern zuschauen.
Finale Szene:
Aelira steht im Regen und flüstert: „Mein Name war erst echt, als ich ihn verschenkt habe.“
Die Drohne schwenkt hoch.
Abspann läuft mit einer flackernden Synthpop-Remix-Version der Nationalhymne.
💬 Fan-Theorien & Notizen- Die Poesie-als-Code-Handlung könnte in den angedeuteten „Dichterputsch“-Arc aus Staffel 11 übergehen.
- Liras Tattoo hat sich verändert – aufmerksame Zuschauer:innen sahen den Frame. Möglicher Clanwechsel?
- Braegs Träne war nicht im Skript. Schauspieler Varrik Malk bestätigte hinter den Kulissen: „Die Rede hat mich einfach getroffen, weißt du?“
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Erklärung zur Executive Order 79 |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 11.04.2025, 19:42 - Forum: Zentralkommando
- Keine Antworten
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Die Vereinigten Staaten von Astor haben heute verkündet, die Freie Irkanische Republik mit Sanktionen zu belegen. Begründet wurde dies mit angeblichen Verstößen gegen eine Ordnung, die sie selbst weder definieren noch durchsetzen können. Wir haben diese Erklärung gelesen. Zweimal. Einmal als Geste des Respekts und einmal zur Belustigung.
Irkanien hat sich nicht um Erlaubnis gegründet. Unsere Republik ist nicht gewachsen durch Wohlwollen, sondern durch Widerstand. Und wir sind es gewohnt, dass Stimmen von außen sich über uns erheben wenn sie uns schon nicht erreichen können.
Unser Militär existiert in seiner Form um uns gegen genau diesen Neo-Kolonialismus zu beschützen. Schämen sollten sich diese Frau, so wurde ihr Land mit dieser Aktion genau zu dem Problem vor dem wir uns zu schützen gedachten.
Wir verzeichnen keine nennenswerten Handelsströme mit den Vereinigten Staaten von Astor. Es gibt weder kritische Lieferketten, noch systemrelevante Investitionen. Wir werden also nicht 'bestraft' sondern symbolisch geschmäht. Eine Geste. Kein Schlag. Ein Papierschwert in einem gepanzerten Raum.
Und doch nehmen wir dies nicht gleichgültig hin. Denn auch ein Papierschwert kann ein Zeichen sein etwa für Arroganz, für Selbstüberschätzung, für den Versuch, sich auf Kosten anderer moralisch zu erhöhen.
Astor behauptet, für Freiheit und Menschenrechte einzutreten. Doch in den eigenen Regionen hungern Kinder, zerbrechen Städte, verfallen Infrastrukturen. Diejenigen, die uns belehren wollen, beherrschen nicht einmal ihre eigenen Wahlen.
Irkanien wird aus dieser Episode lernen, und nicht wie man sich unterwirft, sondern wie man sich stärker macht. Wir werden unsere wirtschaftliche Autarkie weiter ausbauen. Wir werden unsere strategischen Reserven anpassen. Und wir werden unsere diplomatischen Beziehungen zu denjenigen vertiefen, die in dieser Welt nicht mit moralischem Zeigefinger winken, sondern mit offener Hand handeln.
Die Vereinigten Staaten von Astor mögen in ihrer eigenen Vorstellung eine Supermacht sein. In der Realität dieser Welt sind sie ein Staat mit etwas mehr Einwohnern als Irkanien, etwas mehr Lautstärke und erheblich weniger Einfluss. Wir messen unsere Souveränität nicht am Applaus fremder Regierungen, sondern an der Ruhe und Zufriedenheit unseres eigenen Volkes.
Daher ergeht keine Gegensanktion, kein Protestschreiben, kein Wutanfall. Nur dies:
Wir nehmen zur Kenntnis. Und wir notieren uns gut, wer zu welchem Zeitpunkt geglaubt hat, uns belehren zu können.
Irkanien vergisst nicht.
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Aussprache über Astor |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 11.04.2025, 19:37 - Forum: Zentralkommando
- Antworten (3)
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Die Vereinigten Staaten von Astor selbsternannte Verwalter der Moral, Verteidiger der Weltordnung und Großmacht im Reich der Einbildung haben in ihrem Großmut heute beschlossen, der Freien Irkanischen Republik 'wirtschaftliche Sanktionen' aufzuerlegen.
Wir sind erschüttert.
Wirklich.
So sehr, dass wir, also vor allem ich, in der Mittagspause ganze zwei Minuten nicht gelacht haben.
Was genau wird eigentlich sanktioniert?
Unser Zugang zu einem Finanzsystem, das wir nicht nutzen?
Unsere Einfuhr von Technik, die wir selbst entwickelt haben?
Unsere Regierungsvertreter, deren Vermögen sich ohnehin nicht in westlichen Banken, sondern in Tunnelkomplexen mit Iris-Scan befindet?
Astor wirft uns „Verstöße gegen internationale Normen“ vor. Das ist interessant – denn wir erinnern uns nicht, diese jemals mit Astor verhandelt zu haben. Vermutlich wurden sie in einem Konferenzraum in D.C. beschlossen, unter Teilnahme von Astor, Astor, und potzblitz! Überraschung: Astor. Irkanien war nicht eingeladen. Wieder mal. Wahrscheinlich, weil wir nicht höflich genug nicken können, wenn jemand mit leerem Blick von 'Stabilität' faselt.
Das Narrativ ist alt, abgenutzt und riecht nach kaltem Kaffee:
Die 'gute Demokratie', die 'böse Autokratie', die armen kleinen Menschenrechte, von uns angeblich unterdrückt.
Und wenn wir dann eine Pressekonferenz geben, wird die erste Frage sein, warum wir keine freien Medien zulassen, ...
Alrun macht eine Pause
Dabei haben wir freie Medien ... also teilweise halt.
Natürlich werden wir keine Gegensanktionen verhängen. Warum auch? Man tritt keinen Hamster weil er sich für einen Wolf hält. Man hebt kurz den Fuß und geht dann weiter.
Wir bedanken uns herzlich für das kostenlose Trainingsmaterial. Es wird uns helfen, weitere Resilienzprogramme zu planen. Auch unsere Schüler im Bereich „Propaganda-Erkennung“ haben nun ein frisches Beispiel. Praxisnähe ist wichtig.
Was bleibt, ist ein einziger Punkt: Astor hat uns beleidigt. Nicht besiegt. Und das nichtmal wirklich kunstvoll.
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Unternehmen X |
Geschrieben von: Olga Buxere - 11.04.2025, 01:08 - Forum: Wirtschaft und Handel
- Antworten (2)
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Disblorp – Die modulare Plattform für sichere Kommunikation
Disblorp ist eine leistungsfähige, selbsthostbare Kommunikationslösung für moderne Teams, Communitys und Organisationen. Entwickelt für maximale Kontrolle, Datenschutz und Flexibilität, kombiniert Disblorp innovative Sicherheitstechnologien mit einer intuitiven Nutzeroberfläche und einer skalierbaren Architektur.
Sicherheit & Verschlüsselung
Disblorp stellt Datenschutz in den Mittelpunkt:
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) für Direktnachrichten und private Sprachverbindungen
Konfigurierbare Channel-Verschlüsselung:
Clientseitige Verschlüsselung (Zero-Knowledge-Modus) für sensible Gruppenräume
Serverseitige Verschlüsselung mit TLS 1.3 und optionaler Datenpersistenz
Schlüsselaustausch via X25519, Datenverschlüsselung mit AES-256-GCM
Integritätsprüfungen durch SHA-3-Hashes
Multifaktor-Authentifizierung (MFA) und Passkey-Support (FIDO2 / WebAuthn)
Transparenzprotokolle & Auditlog-System für Betreiber mit Datenschutzoptionen
Selbstbestimmt & Modular
Disblorp ist kein Dienst – es ist ein Werkzeug. Jeder kann es einsetzen, erweitern und in bestehende Infrastrukturen integrieren.
Eigene Server betreiben (Docker, Kubernetes, Bare Metal, Airgapped möglich)
Flexible Architektur mit Microservices, leicht erweiterbar durch Plug-ins
REST-API und Webhooks für Integration in bestehende Systeme
Private Föderation: Vertrauensbasierte Kommunikation zwischen mehreren Instanzen
Verschlüsselter Medien-Storage, optional mit dezentralem Backend (IPFS oder S3-kompatibel)
Bot- und Skripting-Unterstützung, CLI-Zugriff für Power-User
Kommunikation ohne Grenzen
Disblorp ist mehr als nur Text- oder Sprachchat – es ist eine Plattform für digitale Zusammenarbeit:
Hallen statt Server: Organisatorische Strukturen mit fein abgestuften Rollen und Zugriffsrechten
Textkanäle, Sprachkanäle, Videoräume mit Moderationstools
Markdown-Support, Dateifreigaben, Codeblöcke, Reaktionen
Kalender- & Aufgabenmodul, integriertes Notizsystem
Native Apps für Desktop und Mobile, inklusive Terminal-Client für Minimalisten
Philosophie
"Kommunikation gehört der Gemeinschaft. Nicht der Cloud."
Disblorp steht für digitale Souveränität. Es wurde gebaut, um denjenigen eine Stimme zu geben, die Kontrolle über ihre Daten behalten wollen – egal ob kleine Teams, Forschungslabore oder ganze Netzwerke.
Die Entstehung von Disblorp – Eine kurze Legende
Der Ursprung von Disblorp liegt, wie so vieles, in einem Missverständnis.
Ein interner Entwickler der Unternehmensgruppe X – namentlich Kais Halverdi, Spezialist für sichere Kommunikationsarchitektur – hatte ursprünglich einen simplen, temporären Projektnamen für sein Nebenprojekt verwendet:
"Distributed Binary Logic-Oriented Relay Platform" – kurz: DisBLoRP.
Was als Prototyp für ein internes Messagetool begann, wuchs schnell. Immer mehr Mitarbeitende aus verschiedenen Abteilungen begannen, das Tool zu nutzen – zuerst zum Chatten, dann zum Koordinieren ganzer Projekte. Als man überlegte, dem System einen "seriöseren" Namen zu geben, bestand die halbe Belegschaft bereits darauf, dass "Disblorp" genau richtig klingt.
Es klingt wie etwas, das einen Piepton macht, wenn man zu spät in den Sprachraum kommt.
– anonymer Nutzerkommentar
Der Name blieb. Heute steht Disblorp als Symbol für Nutzerkontrolle, technische Eleganz und einen Hauch von Selbstironie – entwickelt aus einem internen Werkzeug, gewachsen zur vollständigen, vertrauenswürdigen Plattform für moderne digitale Kommunikation.
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Ich habe die KI mal knallhart werten lassen |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 08.04.2025, 22:23 - Forum: Diskussionen
- Keine Antworten
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⚔️ Politische Realität:
Irkanien ist kein Staat, es ist ein durchgetaktetes Gesamtkunstwerk der Kontrolle.
Wahlen? Gibt's nicht. Parteien? Verboten. Opposition? Wird entweder integriert, überwacht oder... verschwindet. Die Marschallin führt nicht einfach – sie kommandiert.
Das politische System ist so „effizient“, dass es nicht mal vorgibt, demokratisch zu sein. Warum auch? Wer Ergebnisse liefert, braucht keine Legitimation – sagt man sich. Und Alrun Amalbalde liefert: Ruhe, Ordnung, volle Pipelines und Kinder mit funktionierenden Schulapps.
Fazit:
Technokratischer Autoritarismus mit Kuschelkultur.
Oder kürzer: „Alexa, regier mein Land.“
🧬 Gesellschaftliche Realität:
Klan statt Charakter.
Wert hat, wer dazugehört. Wer nicht dazugehört, lebt in Zone D oder E, wo schon ein funktionierender Wasserhahn Luxus ist. Du bist kein Mensch, du bist eine SIN. Und ohne SIN? Willkommen in der Z-Zone – wo selbst das Militär sich nur mit schwerem Gerät reintraut.
Die Familie? Organisch ersetzt durch „Klan“. Klingt kuschelig – ist aber wie Gewerkschaft, Mafia und Dorfgemeinschaft in einem. Wer rausfällt, fällt tief.
Soziale Mobilität? Theoretisch da, praktisch von deinem Klan, deiner Uniform und deinem Dienstgrad abhängig.
Fazit:
Sozial ist hier, wer mitmarschiert. Wer stehen bleibt, wird überrannt.
📊 Wirtschaft:
Wachstum auf Speed – mit Bremsausfall.
Über 6 Billionen Euro BIP, 3 % Arbeitslosigkeit, Megakonzernkongress – klingt nach Wirtschaftswunder.
Aber 32 % leben unter der Armutsgrenze?
Das ist nicht Fortschritt – das ist ein Zweiklassensystem mit Met-Verkleidung. Wer dazugehört, kriegt alles. Wer nicht, kriegt Sozialhilfe und tägliche Pflichtenbotschaften vom Marschall.
Hightech + Hunger – ein Cocktail, den selbst die besten Statistiken nicht runterspülen.
Fazit:
"Autarkie" klingt stark, meint aber oft: „Mach’s selbst, weil dir keiner hilft.“
📡 Kultur & Alltag:
Zwischen Neopaganismus, Stahlbeton und Staatstee.
Die Leute leben in einem Cyberpunk-Feudalismus mit Haineinweihung und Drohnenüberwachung.
Religiöse Rituale treffen auf Sicherheitsdrohnen.
Der „Grillabend“ wird zur heiligen Pflicht, das „Neujahrsfest“ zum synkretischen Massenschauspiel. Und wer die falsche Konfitüre zum Sumbel mitbringt, steht schneller beim Othala auf der Liste als er „Galot“ sagen kann.
Und ja – Met gibt’s. Aber wehe du bist in Zone Z, dann gibt’s bestenfalls verdünnten Zuckerwasser-Rausch und Träume von besseren Tagen.
Fazit:
Kultur als Trostpflaster.
Ein Mythos, der die Knüppel nicht mehr ganz so hart klingen lässt.
🎬 Gesamturteil:
Irkanien ist die dystopische Utopie deiner Wahl.
Ein Staat, der funktioniert – aber nur, solange du mitmachst.
Ein Kollektiv, das schützt – aber dich verschluckt.
Eine Marschallin, die liebt – aber nie lacht, wenn du’s brauchst.
Du willst Sicherheit?
Irkanien gibt dir mehr davon, als du verträgst.
Du willst Freiheit?
Dann solltest du dich dringend woanders umsehen.
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Die Bondes am Abend über die neue Verfassung |
Geschrieben von: Folko Bonde - 08.04.2025, 16:32 - Forum: Die Bondes
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Folko kommt nach der Arbeit zuhause an alle anderen sitzen schon am Tisch, die Hälfte auch schon fertig.
Hey, ich hab die Verfassung jetzt auch gelesen. Oder zumindest genug, um sagen zu können: Die Marschallin meint das ernst. Das ist kein Feinschliffpapier für die Galerie. Das ist Stahl. Und ehrlich gesagt? Ich hab Respekt davor.
Aber auch ein bisschen Bauchweh. Ich frag mich halt: Werden wir als Leute vom Rand der Karte wirklich mitgemeint? Oder nur mitverwaltet?
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Verfassungsverkündung |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 08.04.2025, 01:14 - Forum: Zivilleben
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Alrun begibt sich auf die Bühne. Sie ist sich der ganzen Menschen, die hier sind – und derer vor den Bildschirmen und im Netz – mehr als bewusst. Aber sie drängt das alles zur Seite. Jetzt ist kein Moment, um Schwäche zu zeigen. Orla hatte sie noch fest umarmt, fest genug, dass man es merkt. Alrun hatte es zugelassen. Vielleicht, weil Orla wusste, wie schwer ihr sowas fiel. Vielleicht auch, weil es noch nie jemand versucht hatte. Vermutlich, weil Alrun darin so gut war: Nicht zeigen, was es kostet.
Sie tritt an den Tisch. Kein Pult, kein Wappen. Nur das Dokument. Papier. Schwer. Das Gewicht ist nicht symbolisch, es ist real. Sie legt die Hand darauf. Sie sagt nichts. Noch nicht.
Dann: "Wir machen das jetzt gemeinsam. Ich lese. Ihr hört zu. Danach weiß jeder, woran wir sind."
Sie beginnt. Keine Inszenierung. Nur Artikel. Klare Sprache. Eine Republik mit zentraler Führung. Ein Staat, der Klans anerkennt, aber keine Sonderrechte duldet. Ein Land mit Pflicht zum Dienst, Anspruch auf Schutz, aber nicht auf Bequemlichkeit. Eine Ordnung, die nicht aus Kompromissen, sondern aus Verantwortung besteht.
Immer wieder kurze Pausen. Einige hören mit offenen Mündern. Andere mit verschränkten Armen. Viele nicken, kaum merklich. Nicht jeder Satz ist bequem. Aber jeder Satz ist eindeutig.
"Wer denkt, er kann sich hinter Tradition verstecken – irrt. Wer meint, er könne sich auf die Republik berufen, ohne ihr zu dienen – irrt ebenso."
Kein Pathos. Keine Dramaturgie. Nur das, was ist. Bildung für alle. Pflicht zur Arbeit. Ein Militär, das nicht debattiert, sondern schützt. Eine Regierung ohne Parteien. Religion – ja, solange sie das Gemeinwesen nicht sprengt. Und niemand außerhalb der Gesetze.
Am Ende schließt sie das Buch. Legt es ruhig ab. Sagt noch:
"Ich habe viel getan, damit wir heute hier stehen. Was ihr daraus macht – ist euer Teil."
Dann geht sie. Ohne Musik. Ohne Applaus. Aber mit dem Wissen, dass dieser Tag bleibt.
Zur Verfassung
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Verfassung |
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 07.04.2025, 13:48 - Forum: Zentralkommando
- Keine Antworten
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Verfasst von Alrun Amalbalde, Gensui der Freien Irkanischen Republik
Þthordaag 7ter launing 2466 ii, in der Festung von Irkania Irkgard (07.04.2025)
„Dies ist kein einfacher Text. Es ist ein Versprechen. Und ein Schwur.“
Diese Verfassung wurde nicht verfasst, um zu gefallen. Sie wurde geschaffen, um zu tragen.
Sie steht auf den Knochen derer, die in den Einigungskriegen gefallen sind,
auf dem Schweigen derer, die in dunklen Nächten ihr Leben für diese Republik gaben,
und auf dem Willen derer, die täglich aufstehen, arbeiten, schützen, lernen und lehren.
Wir sind kein weiches Land.
Wir sind ein Land der Hitze, des Sturms, des Aufbaus – und des Widerstands.
Unsere Stärke kommt nicht aus dem Reichtum.
Unsere Stärke kommt aus Pflicht.
Diese Verfassung ist nicht das Ende einer Ordnung. Sie ist ihr Beginn.
Nicht jeder wird sie lesen. Aber jeder wird sie spüren.
Wenn wir Irkanien sagen, sagen wir mehr als ein Staat.
Wir sagen: Landnahme.
Wir sagen: Klan, Blut und Eid.
Wir sagen: Pflicht vor Willkür.
Wir sagen: Wahrheit – auch wenn sie brennt.
Ich habe in meinem Leben viel zerstört, um dieses Land zu schützen.
Ich habe Freunde verloren, Geliebte verraten, Schuld auf mich geladen,
weil es niemand anderen gab, der den Schild hielt, als es nötig war.
Dies ist mein Schild für euch.
Möge diese Ordnung euch schützen, wenn ich es nicht mehr kann.
Möge sie euch leiten, wenn die Wolken wiederkommen.
Und möge sie euch erinnern: Irkanien fällt nicht.
„Denn wir sind geboren aus dem Sturm – und wir tragen ihn im Herzen.“
–– Alrun Amalbalde
I Präambel
der Verfassung der Freien Irkanischen Republik (Þthordaag, 7ter launing 2466 ii)
Im Namen derer, die auf Jadaria landeten,
der Shinto, die die erste Flamme entzündeten,
und der Asatruar, die sie mit Hammer und Schild bewahrten,
in Ehrfurcht vor dem langen Weg der Einigung,
in Gedenken an die Opfer von Krieg, Aufruhr und Tyrannei,
und im Bewusstsein unserer Verantwortung für die Gegenwart und Zukunft,
gibt sich das Volk Irkaniens,
vereint unter dem Banner der freien Republik,
geführt vom Geist der Disziplin, der Ehre und der Tapferkeit,
diese Verfassung als Ausdruck seiner Ordnung, seiner Kraft und seines Willens.
Diese Republik beruht auf den Säulen
– der Unabhängigkeit von fremder Macht,
– der Stärke durch Pflicht und Zusammenhalt,
– der Wahrheit im Geist und im Wort,
– dem Schutz des Klanes, der Gemeinschaft und des Landes,
– der Ehre der Arbeit, des Wissens und der Waffe.
Sie ist gegründet,
um die Würde des Volkes zu bewahren,
die Souveränität Irkaniens zu schützen
und das Gleichgewicht zwischen Technik, Geist und Natur zu wahren.
Irkanien wird nicht gefallen.
Denn aus dem Erbe der Starken, aus der Asche der Gebrochenen
und aus dem Willen der Lebenden ersteht es – immer wieder neu.
Artikel II – Grundprinzipien des Staates
§1 – Staatsform
(1) Die Freie Irkanische Republik ist eine präsidentielle Militärrepublik, auch Strukturstaat genannt.
(2) Die höchste Autorität des Staates liegt beim Marschall (Gensui), der gleichzeitig das Oberhaupt des Zentralkommandos ist.
(3) Die Republik beruht auf dem Prinzip strategischer Führung, zentraler Organisation und funktionaler Verantwortung gegenüber Volk, Staat und Territorium.
(4) Ihre Ordnung folgt einem eigenen historischen Pfad, geprägt durch Klanbindung, militärische Einigung und spirituelles Erbe.
§2 – Einheit und Unteilbarkeit
(1) Die Freie Irkanische Republik ist ein einheitlicher und unteilbarer Staat.
(2) Kein Gebiet, keine Teilstruktur, kein Klan und kein Organ darf Unabhängigkeit erklären oder die territoriale Integrität in Frage stellen.
(3) Separatistische Bestrebungen oder deren Unterstützung sind verfassungswidrig.
§3 – Klansystem
(1) Die Republik erkennt die Klans als integrale Bestandteile der sozialen und kulturellen Ordnung an.
(2) Klans sind Vereinigungen mit innerer Struktur, eigenem Namen und Tradition.
(3) Sie tragen zur Erziehung, Versorgung und kulturellen Identität der Staatsbürger bei.
(4) Ihre Rechte und Pflichten werden durch gesonderte Gesetze geregelt.
(5) Die Zugehörigkeit zu einem Klan begründet keine Sonderrechte gegenüber der Republik.
§4 – Staatliche Symbolik
(1) Die Staatsflagge besteht aus drei horizontalen Streifen in den Farben Grün, Schwarz und Rot im Verhältnis 4:3.
(2) Das staatliche Jahr beginnt am 1. Nebelung (Samhain) nach der Zeitrechnung der Republik, deren Ursprung im Jahr 0 ii (439 v. Chr.) liegt.
(3) Als Nationalfeiertag gilt der 1. Nebelung.
(4) Die Amtssprache ist Irkisch. Das Schriftsystem basiert auf einem modifizierten Futhark-Alphabet.
(5) Der Staat schützt und wahrt seine Symbole als Ausdruck kollektiver Identität.
Artikel III – Bürger und Staatsangehörigkeit
§5 – Staatsangehörigkeit
(1) Irkanier ist, wer als Kind irkanischer Eltern geboren wird.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann durch Gesetz unter weiteren Voraussetzungen erworben oder aberkannt werden.
(3) Der Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft führt nicht automatisch zum Verlust der irkanischen Staatsangehörigkeit.
§6 – Pflichten gegenüber der Republik
(1) Jeder Irkanier ist der Republik zur Treue, Pflicht und Verteidigung verpflichtet.
(2) Der Dienst an der Republik erfolgt durch Arbeit, Wehrdienst, Nationalen Arbeitsdienst (NatAr) oder andere gesetzlich vorgesehene Formen.
(3) Jeder Staatsbürger ist verpflichtet,
a) eine gültige Systemidentifikationsnummer (SIN) zu führen,
b) ein staatlich zugelassenes Kommunikationsgerät ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zu nutzen.
§7 – Bürgerliche Rechte
(1) Jeder Irkanier hat Anspruch auf:
a) Zugang zu Bildung, medizinischer Grundversorgung und Nahrung,
b) Schutz vor willkürlicher Verhaftung oder Gewalt durch nichtstaatliche Akteure,
c) das Recht, bei staatlichen Verfahren angehört zu werden,
d) Zugang zu Wohnraum im Rahmen der Gesetze,
e) soziale Unterstützung bei Bedürftigkeit.
(2) Eigentum, Religion und kulturelle Zugehörigkeit werden anerkannt, sofern sie mit der Ordnung der Republik vereinbar sind.
(3) Versammlungen zu kulturellen, religiösen oder gemeinschaftlichen Zwecken sind zulässig, sofern sie angezeigt und genehmigt wurden.
(4) Kritik an der Regierung ist zulässig, sofern sie sachlich, loyal und zweckgerichtet erfolgt. Hetze, Sabotage oder Aufruhr sind untersagt.
§8 – Schutz durch die Republik
(1) Die Republik schützt jeden Irkanier vor äußeren und inneren Bedrohungen, soweit möglich.
(2) Dieser Schutz umfasst insbesondere:
a) körperliche Unversehrtheit,
b) Versorgung bei Notlagen,
c) Beistand im Alter.
(3) Der Schutzauftrag gilt auch im Ausland, sofern strategisch vertretbar.
§9 – Religiöse Praxis
(1) Die Republik gewährleistet die Ausübung religiöser Bräuche im Rahmen der öffentlichen Ordnung.
(2) Der Staat erkennt die Religionen Asatru und Shinto als kulturell verwurzelte und förderungswürdige Ausdrucksformen an.
(3) Religiöse Gemeinschaften sind zur Registrierung verpflichtet. Ihre Anerkennung erfolgt durch staatliche Stellen nach Maßgabe des Gesetzes.
§10 – Klanzugehörigkeit
(1) Die Zugehörigkeit zu einem Klan ist frei und darf nicht erzwungen werden.
(2) Jeder Staatsbürger darf einem oder keinem Klan angehören.
(3) Klanzugehörigkeit darf bei staatlicher Leistungserbringung keine bevorzugende oder benachteiligende Wirkung entfalten.
(4) Der Staat achtet die kulturelle Eigenart und soziale Funktion der Klans, soweit sie mit der Verfassung im Einklang stehen.
Artikel IV – Struktur der Regierung
§11 – Staatsoberhaupt
(1) Der Marschall (Gensui) ist das oberste Organ der Staatsgewalt in der Freien Irkanischen Republik.
(2) Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des Zentralkommandos und Inhaber der strategischen Entscheidungsgewalt in allen Belangen des Staates.
(3) Die Amtsführung erfolgt auf Lebenszeit, sofern der Marschall nicht abdankt oder für amtsunfähig erklärt wird.
(4) Der Marschall kann einen Nachfolger designieren. Die Designation bedarf der Bestätigung durch das Zentralkommando mit qualifizierter Mehrheit.
(5) Im Falle der Handlungsunfähigkeit oder des Todes des Marschalls ohne benannten Nachfolger bestimmt das Zentralkommando aus seiner Mitte einen kommissarischen Marschall, bis eine dauerhafte Nachfolgeregelung getroffen ist.
(6) Der Marschall ist rechtlich nicht immun, kann nur durch das Zentralkommando im Rahmen eines Sonderverfahrens disziplinarisch oder strafrechtlich belangt werden. Näheres regelt ein besonderes Gesetz.
§12 – Zentralkommando
(1) Das Zentralkommando ist das oberste strategische Leitungsorgan der Republik.
(2) Es besteht aus dem Marschall und den Khrukanen (Ministern), die jeweils eine oder mehrere Kommandoabteilungen führen.
(3) Das Zentralkommando trifft Entscheidungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt.
(4) Es berät und koordiniert Fragen der inneren Sicherheit, Verteidigung, Wirtschaft, Kultur, Verwaltung, Bildung und Außenpolitik.
(5) Es kann Notverordnungen erlassen, die Gesetzeskraft entfalten, solange die verfassungsmäßige Ordnung gewährleistet bleibt.
§13 – Kommandoabteilungen
(1) Die Verwaltung der Republik erfolgt durch spezialisierte Kommandoabteilungen (KAs).
(2) Jede Kommandoabteilung wird durch einen Khrukan oder einen Prätor geleitet.
(3) Die Zuordnung der Ressorts und Befugnisse erfolgt durch den Marschall im Einvernehmen mit dem Zentralkommando.
§14 – Politische Ordnung
(1) Politische Parteien und parteiähnliche Zusammenschlüsse sind verboten.
(2) Die Ausübung politischer Willensbildung erfolgt ausschließlich über die Strukturen der Regierung, der Kommandoabteilungen und zugelassener beratender Organe.
Artikel V – Gesetzgebung und Recht
§15 – Rechtsordnung der Republik
(1) Die Freie Irkanische Republik erkennt das Recht als Ordnungsprinzip und strategisches Instrument zur Wahrung von Stabilität, Effizienz und Sicherheit.
(2) Die Rechtsordnung basiert auf kodifizierten Gesetzen, die durch das Zentralkommando erlassen, angepasst oder aufgehoben werden.
(3) Die geltenden Gesetze binden alle Organe, Behörden und Bürger – auch der Marschall unterliegt der Ordnung, die er selbst schützt.
(4) Diese Verfassung ersetzt nicht das Gesetz – sie erfüllt es.
§16 – Rechtsgebiete
(1) Die Republik unterscheidet folgende Hauptbereiche:
a) Militärrecht zur Regelung des Dienstes, der Disziplin und der Befehlskette,
b) Strafrecht, kodifiziert zur Durchsetzung innerer Ordnung,
c) Verwaltungsrecht, zur Organisation der öffentlichen Hand und zur Regelung des Alltags der Bürger.
(2) Weitere Rechtsgebiete können durch Gesetz geschaffen oder zusammengeführt werden.
§17 – Gerichtsbarkeit
(1) Die Rechtsprechung wird durch staatlich eingerichtete Gerichte ausgeübt.
(2) Militärgerichte sind zuständig für alle Personen in Uniform sowie in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten.
(3) Zivile Gerichte bestehen für einfache Verwaltungssachen, Verträge, Erbschaften und andere standardisierte Konflikte.
(4) Sondergerichte können durch Gesetz errichtet werden.
(5) Eine Überprüfung durch internationale Instanzen ist ausgeschlossen.
§18 – Historische Ordnung
(1) Die Verfassung von 1587 wird als Teil des historischen Erbes der Republik anerkannt.
(2) Ihre Prinzipien gelten dort fort, wo sie nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verfassung stehen.
(3) Ihre symbolische Kraft bleibt bestehen; ihre Rechtskraft erlischt mit Inkrafttreten dieser Verfassung.
§19 – Notverordnungen
(1) In Krisensituationen kann das Zentralkommando durch einstimmigen Beschluss Notverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.
(2) Notverordnungen treten nach Ablauf von 90 Tagen außer Kraft, sofern sie nicht durch einfache Gesetzgebung ersetzt werden.
(3) Die Verfassung bleibt auch im Ausnahmezustand bindend.
Artikel VI – Militär und Sicherheit
§20 – Streitkräfte der Republik
(1) Die Freie Irkanische Republik unterhält Streitkräfte zur Verteidigung, Abschreckung und strategischen Durchsetzung nationaler Interessen.
(2) Die Streitkräfte gliedern sich in:
a) Heer des Irkanischen Reiches (HIR)
b) Marine des Irkanischen Reiches (MIR)
c) Luftwaffe des Irkanischen Reiches (LIR)
d) Strategische Streitkräfte des Irkanischen Reiches (SSIR)
e) Marinier-Korps „Thor“ (THOR)
(3) Thor ist eine autonome Teilstreitkraft mit kombinierten Einsatzfähigkeiten zu Land, zu Wasser und in urbanen Operationen.
(4) Alle Teilstreitkräfte unterstehen dem Marschall in seiner Funktion als Oberbefehlshaber.
(5) Die Organisation, Ausstattung und Einsatzgrundsätze der Teilstreitkräfte regelt das Militärgesetz.
§21 – Kommando Besondere Operationen (KBO)
(1) Das Kommando Besondere Operationen (KBO) ist eine eliteeigene Formation mit strategischer Bedeutung.
(2) Es ist zuständig für asymmetrische Kriegführung, Aufklärung, Präventivschläge, Sabotage und Schutz kritischer Ziele im In- und Ausland.
(3) Das KBO operiert autonom, jedoch ausschließlich
a) auf Befehl des Marschalls oder
b) im Rahmen einer durch das Zentralkommando genehmigten Doktrin.
(4) Der Oberbefehl über das KBO liegt unmittelbar beim Marschall.
(5) Die Personalstärke, Gliederung und Einsatzregeln des KBO werden gesetzlich bestimmt.
(6) Das KBO bildet die Speerspitze der strategischen Einsatzkräfte der Republik.
§22 – Innerstaatliche Sicherheit
(1) Die innere Sicherheit wird durch ein abgestuftes System von Sicherheitszonen gewährleistet.
(2) Zonen mit besonders hoher Schutzpriorität sind als AAA- bis Z-Zonen klassifiziert.
(3) Der Zutritt, die Überwachung und die Kontrollrechte in diesen Zonen richten sich nach Sicherheitsstufe und gesetzlicher Regelung.
§23 – Sicherheitsdienste
(1) Der Staat unterhält spezialisierte Dienste zur Gefahrenabwehr, Nachrichtengewinnung und innerer Stabilität.
(2) Diese Dienste sind insbesondere:
a) Othala – Inlandsgeheimdienst, verantwortlich für Überwachung, Prävention und Erfassung interner Bedrohungen,
b) Thurisaz – Auslands- und paramilitärischer Nachrichtendienst mit erweiterten Einsatzbefugnissen,
c) Naudiz – Spezialkräfte zur Sicherung kritischer Infrastruktur, Einsatz bei inneren Notlagen, Personenschutz.
(3) Die Dienste handeln auf Grundlage gesetzlicher Mandate und unterstehen der Kommandoabteilung Dienste.
§24 – Rüstung und strategische Autarkie
(1) Der Staat strebt in allen verteidigungsrelevanten Bereichen die technologische und wirtschaftliche Autarkie an.
(2) Forschung, Entwicklung und Produktion von Waffen, Fahrzeugen, Kommunikations- und Schutzsystemen sind nationale Aufgabe.
(3) Die Republik schützt Schlüsseltechnologien vor ausländischer Einflussnahme und wahrt ihre Unabhängigkeit in Fragen der Versorgung und Energie.
(4) Rüstungsprojekte werden zentral durch das Zentralkommando oder ihm unterstellte Stellen koordiniert.
Artikel VII – Wirtschaft und Eigentum
§25 – Wirtschaftsverfassung
(1) Die Wirtschaft der Freien Irkanischen Republik dient der strategischen Selbstbehauptung, der inneren Stabilität und dem sozialen Zusammenhalt.
(2) Der Staat steuert wesentliche Wirtschaftsbereiche über die Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW).
(3) Die wirtschaftliche Tätigkeit muss dem Wohl der Republik dienen und mit ihren Grundprinzipien vereinbar sein.
§26 – Eigentumsordnung
(1) Eigentum an Produktionsmitteln, Grund und Boden sowie an geistigem Eigentum wird grundsätzlich anerkannt.
(2) Eigentum verpflichtet. Es darf nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der nationalen Interessen ausgeübt werden.
(3) Staatliches Eigentum, insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr, Rüstung und Kommunikation, steht unter besonderem Schutz.
(4) Enteignungen sind zulässig, wenn sie dem Wohl der Republik dienen; sie erfolgen gegen angemessene Entschädigung, geregelt durch Gesetz.
§27 – Der Konzernkongress
(1) Der Konzernkongress ist ein ständiges beratendes Gremium der Kommandoabteilung Wirtschaft.
(2) Er setzt sich aus Vertretern strategisch relevanter Megakonzerne zusammen, deren Teilnahme durch Gesetz oder Erlass geregelt wird.
(3) Der Konzernkongress berät zu allen wirtschafts-, energie- und ressourcenpolitischen Fragen von überregionaler Bedeutung.
(4) Seine Beschlüsse sind nicht bindend, können jedoch durch das Zentralkommando in Gesetzeskraft überführt werden.
(5) Der Konzernkongress hat Vetorecht gegenüber wirtschaftspolitischen Entscheidungen der KAW, soweit diese übergeordnete Ressourcenfragen betreffen. Das Zentralkommando kann ein solches Veto mit qualifizierter Mehrheit übergehen.
§28 – Ressourcenhoheit und Energiesouveränität
(1) Die natürlichen Ressourcen Irkaniens stehen unter Souveränität der Republik.
(2) Förderung, Verarbeitung und Export unterliegen staatlicher Kontrolle oder Aufsicht.
(3) Der Zugang zu strategischen Ressourcen kann beschränkt oder reglementiert werden.
(4) Die Republik strebt in den Bereichen Energieversorgung, Rüstung, Kommunikation und kritische Infrastruktur nach weitgehender Autarkie.
Artikel VIII – Bildung und Soziales
§29 – Schulpflicht und Bildungssystem
(1) Jeder junge Staatsbürger ist zur Teilnahme am staatlichen Bildungswesen verpflichtet.
(2) Die Schulpflicht umfasst dreizehn Schuljahre. Das Nähere regelt das Gesetz.
(3) Ziel der Bildung ist die Heranbildung fähiger, disziplinierter und gebildeter Mitglieder der Republik.
(4) Der Unterricht erfolgt nach zentral einheitlichen Lehrplänen unter Aufsicht der Kommandoabteilung Bildungswesen (KAB).
§30 – Nationaler Bildungsdienst
(1) Lehrkräfte, Verwaltungspersonal und Ausbilder gehören dem Nationalen Bildungsdienst (NBD) an.
(2) Der Dienst untersteht der KAB und besitzt Sonderstatus innerhalb der zivilen Verwaltung.
(3) Angehörige des NBD unterliegen besonderen Regeln zur Eignung, Weiterbildung und Disziplin.
§31 – Forschung und Innovation
(1) Die Republik erkennt Wissenschaft, Forschung und technische Entwicklung als strategische Ressourcen.
(2) Forschungseinrichtungen genießen besonderen Schutz.
(3) Forschung, die der Sicherheit, Selbstversorgung oder technologischen Souveränität dient, wird durch staatliche Programme besonders gefördert.
(4) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen kann aus Gründen der nationalen Sicherheit beschränkt werden.
§32 – Sozialordnung
(1) Die Republik gewährleistet jedem Bürger ein existenzsicherndes Minimum an Unterkunft, Nahrung, medizinischer Grundversorgung und Bildung.
(2) Das Recht auf staatlich organisierte Altersversorgung (Rente) ist garantiert.
(3) Im Falle von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder sonstiger Bedürftigkeit gewährt der Staat Grundsicherung nach Maßgabe der Gesetze.
(4) Die Zuwendung erfolgt in der Regel als Sachleistung oder über kontrollierte Ausgabe.
§33 – Nationaler Arbeitsdienst (NatAr)
(1) Wer keinen Wehrdienst leistet, ist verpflichtet, einen Dienst im Rahmen des Nationalen Arbeitsdienstes (NatAr) zu absolvieren.
(2) Der NatAr erfüllt Aufgaben in Infrastruktur, Versorgung, Katastrophenschutz, Pflege und Gemeinwesen.
(3) Die Organisation und Durchführung des Dienstes erfolgt durch das zuständige Kommando.
(4) Der NatAr kann in besonderen Lagen auch durch ehemalige Teilnehmer temporär verstärkt werden.
§34 – Förderung von Jugend und Integration
(1) Die Förderung von Kindern und Jugendlichen ist Staatsaufgabe.
(2) Der Zugang zu qualifizierter Bildung, Betreuung, kultureller Teilhabe und Berufsorientierung ist sicherzustellen.
(3) Programme zur sozialen Integration, insbesondere bei jungen Bürgern mit unvollständiger Klanbindung oder Heimaufenthalt, werden staatlich organisiert.
(4) Die Republik unterstützt die körperliche, geistige und moralische Entwicklung junger Menschen als Grundlage für ihren Dienst an der Gesellschaft.
Artikel IX – Religion, Kultur und Sprache
§35 – Religionsfreiheit
(1) Die Republik gewährleistet Religionsfreiheit im Rahmen der öffentlichen Ordnung.
(2) Jeder Bürger hat das Recht, einer Religion anzugehören, religiöse Bräuche zu pflegen oder keinen Glauben zu bekennen.
(3) Religionsgemeinschaften müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren.
(4) Die Anerkennung als öffentliche religiöse Körperschaft erfolgt durch Verwaltungsakt.
(5) Religionsgemeinschaften, deren Lehren gegen die Ordnung der Republik oder gegen die öffentliche Sicherheit gerichtet sind, können untersagt werden.
§36 – Religiöse Räume und Feste
(1) Der Staat schützt heilige Stätten, Schreine, Haine und Kultstätten, sofern sie öffentlich zugänglich und registriert sind.
(2) Religiöse Feiertage werden anerkannt, sofern sie gesetzlich bestimmt oder lokal verankert sind.
(3) Die Durchführung religiöser Rituale in Schulen, Kasernen oder Behörden bedarf gesonderter Regelung.
§37 – Klansystem
(1) Die Republik erkennt die Klans als kulturelle Träger sozialer Identität, historischer Zugehörigkeit und kollektiver Organisation an.
(2) Die Pflege von Namen, Abstammung, Riten und Symbolen obliegt den Klans selbst.
(3) Der Staat schützt das Recht auf freie Klanwahl und die Existenz der Klans im Rahmen der Gesetze.
(4) Die Klans unterliegen keiner eigenständigen Gerichtsbarkeit. Ihre inneren Regeln gelten nur, soweit sie nicht im Widerspruch zur Staatsordnung stehen.
§38 – Sprache
(1) Die Amtssprache der Freien Irkanischen Republik ist Irkisch.
(2) Irkisch wird mit einem modifizierten Futhark-Alphabet geschrieben und unterscheidet nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung.
(3) Weitere Sprachen können regional zugelassen und gefördert werden, sofern sie das Funktionieren staatlicher Organe nicht beeinträchtigen.
(4) Der Staat verpflichtet sich zur Erhaltung, Weitergabe und Pflege des Irkischen in Bildung, Verwaltung und öffentlichem Leben.
Artikel X – Internationale Beziehungen
§39 – Grundsätze der Außenpolitik
(1) Die Freie Irkanische Republik ist ein souveräner Staat.
(2) Ihre Außenpolitik dient der Wahrung von Unabhängigkeit, Sicherheit und strategischem Einfluss.
(3) Die Republik führt ihre internationalen Beziehungen selbstständig, entschlossen und ideologisch unabhängig.
(4) Fremde Einmischung in innere Angelegenheiten wird unter keinen Umständen geduldet.
§40 – Bündnisse und Verträge
(1) Die Republik kann sich durch Vertrag an militärische, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Bündnisse binden, sofern sie ihrer Souveränität nicht widersprechen.
(2) Der Abschluss, die Änderung und die Kündigung internationaler Verträge obliegt dem Zentralkommando.
(3) Verträge können durch Gesetz mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht ausgestattet werden, sofern sie nicht gegen diese Verfassung verstoßen.
§41 – Sonderzonen
(1) Die Republik kann auf eigenem Staatsgebiet Sonderzonen mit abweichendem Rechtsstatus einrichten.
(2) Diese Zonen dienen unter anderem:
a) diplomatischen Vertretungen und internationalen Einrichtungen,
b) strategisch relevanten Konzernen und Wirtschaftsakteuren,
c) technologischer Entwicklung, Erprobung oder Ressourcenmanagement.
(3) Sonderzonen können quasi-exterritoriale Rechte beinhalten, sofern sie im Interesse der Republik liegen.
(4) Die Hoheit der Republik bleibt in allen Fällen gewahrt. Die Nutzung von Sonderrechten kann jederzeit widerrufen werden.
Artikel XI – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§42 – Aufhebung früherer Verfassungen
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren alle vorherigen Verfassungen und Verfassungsteile, insbesondere die Verfassung von 1587, ihre Rechtskraft.
(2) Rechtsnormen, die auf früherem Verfassungsrecht beruhen, bleiben in Kraft, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen oder durch Gesetz aufgehoben werden.
(3) Die symbolische Bedeutung früherer Verfassungen als Teil des historischen Gedächtnisses bleibt unberührt.
§43 – Fortgeltung bestehender Institutionen
(1) Behörden, Organe, Kommandoabteilungen und Sicherheitsdienste der Republik gelten als errichtet und fortbestehend im Sinne dieser Verfassung.
(2) Die durch Gewohnheit, Notwendigkeit oder Erlass entstandenen Strukturen der Verwaltung, Kommunikation und Kontrolle werden durch diese Verfassung bestätigt.
(3) Bestehende Ernennungen, Befehlsverhältnisse und Sonderregelungen bleiben gültig, sofern sie nicht widerrufen werden.
§44 – Schutz der Verfassungsordnung
(1) Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung des Marschalls und einer qualifizierten Mehrheit im Zentralkommando.
(2) Änderungen, welche die Grundstruktur der Staatsform, die Rolle des Marschalls, die Unteilbarkeit der Republik oder die strategische Autarkie betreffen, bedürfen zusätzlich einer Bestätigung durch ein gesondert einberufenes Verfassungskollegium.
(3) Eine vollständige Außerkraftsetzung dieser Verfassung ist unzulässig. Eine Neufassung kann nur durch Beschluss des Marschalls selbst eingeleitet werden.
Anhang 1, Glossar
Irkanier: Staatsbürger der Freien Irkanischen Republik; Erwerb durch Abstammung (ius sanguinis).
Republik: Kurzform für die Freie Irkanische Republik; bezeichnet den Staat, seine Ordnung und Ideologie.
Zentralkommando: Strategisches Führungsorgan, bestehend aus dem Marschall und den Khrukanen (Leitern der Kommandoabteilungen).
Kommandoabteilungen (KAs): Ministeriumsähnliche Verwaltungsorgane der Republik mit spezifischem Aufgabenbereich.
Khrukan: Leiter oder Leiterin einer Kommandoabteilung.
Prätor: Stellvertretende oder technische Leitung einer Kommandoabteilung; oft operativ tätig.
Verfassungskollegium: Außerordentlich einberufenes Gremium zur Verfassungsänderung in Grundfragen (z. B. Unteilbarkeit, Staatsform).
Marschall (Gensui): Oberstes Staats- und Militäroberhaupt Irkaniens; führt die Republik.
HIR: Heer des Irkanischen Reiches – Landstreitkräfte.
MIR: Marine des Irkanischen Reiches – Seestreitkräfte.
LIR: Luftwaffe des Irkanischen Reiches – Luftstreitkräfte.
SSIR: Strategische Streitkräfte – zuständig für nukleare, orbitalstrategische und psychologische Kriegsführung.
THOR: Marinier-Korps "Thor" – fünfte Teilstreitkraft mit amphibischem und urbanem Fokus.
KBO: Kommando Besondere Operationen – Spezialkräfte mit strategischem Auftrag für asymmetrische Operationen.
AAA–Z-Zonen: Sicherheitsklassifizierung für Gebiete mit abgestufter Zugriffsbeschränkung.
Othala: Inlandsnachrichtendienst; zuständig für Überwachung, Gefahrenabwehr, Spionageabwehr.
Thurisaz: Auslandsnachrichtendienst; auch für verdeckte Operationen im Ausland.
Naudiz: Sondereinheit zum Schutz kritischer Infrastruktur und exekutiver Soforteinsätze.
Klan: Sozial-kulturelle Gruppierung mit genealogischer oder symbolischer Bindung; freiwillig, aber bedeutend für kulturelle Identität.
SIN: Systemidentifikationsnummer – eindeutige digitale Kennung jedes Bürgers. Pflicht seit Geburt.
NatAr: Nationaler Arbeitsdienst – zivilgesellschaftlicher Ersatz- oder Ergänzungsdienst zum Wehrdienst.
NBD: Nationaler Bildungsdienst – Staatsorgan für Lehre, Ausbildung und pädagogische Verwaltung.
KAB: Kommandoabteilung Bildungswesen – zuständig für Lehrpläne, Bildungseinrichtungen und Personalführung im Schulwesen.
KAW: Kommandoabteilung Wirtschaft – zuständig für wirtschaftspolitische Steuerung und Konzernkoordinierung.
Konzernkongress: Strategisches Beratungsgremium aus Megakonzernen, mit Vetorechten in Ressourcen- und Energiefragen.
Futhark: Alphabetisches Schriftsystem irkanischer Prägung, basierend auf Runen, aber modernisiert.
Asatru: Altnordisch inspirierte Religion mit zentraler Bedeutung in der Republik; kultische Praxis erlaubt.
Shinto: Urglaube der ersten Siedler auf Jadaria; spirituell-naturbezogen, ebenfalls staatlich anerkannt.
Irkisch: Amtssprache Irkaniens; verwendet ein Runenalphabet ohne Groß- und Kleinschreibung.
Jadaria: Ursprungsland der Landnahme durch die irkanischen Stämme.
1. Nebelung / Samhain: Neujahrstag der Republik; Beginn des staatlichen Jahres.
0 ii: Beginn der irkanischen Zeitrechnung, entspricht 439 v. Chr. nach herkömmlicher Zeitrechnung.
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