13.04.2025, 14:55
Gesetz über Bürgerrechte und Gleichstellung in der Freien Irkanischen Republik (BGG-IRK)
Präambel
Die Würde jedes Menschen ist unantastbar – unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Lebensweise oder Identität. Die Freie Irkanische Republik gründet ihre Stärke auf der Vielfalt und Gleichwertigkeit ihrer Bürger. Dieses Gesetz garantiert die umfassende Gleichstellung aller Menschen und verpflichtet Staat, Klans und Gemeinschaften zur aktiven Förderung dieser Prinzipien.
ABSCHNITT I – Bürgerstatus und Grundrechte
§1 Allgemeiner Bürgerstatus
(1) Jeder Staatsbürger mit gültiger SIN genießt uneingeschränkte staatsbürgerliche Rechte.
(2) Diese Rechte gelten unabhängig von:
biologischem oder sozialem Geschlecht,
sexueller Orientierung,
geschlechtlicher Identität,
Herkunft, Religion, Behinderung oder körperlicher Erscheinung.
(3) Die Republik erkennt keine Kasten, Klassen oder erblichen Vorrechte an.
§2 Recht auf Sicherheit, Bildung und Teilhabe
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf Schutz, Bildung, medizinische Versorgung und Zugang zu öffentlichem Leben – gemäß Verantwortungsfähigkeit und Willen zur Teilhabe.
(2) Klans dürfen ihre Mitglieder intern organisieren, jedoch keine Grundrechte beschneiden.
ABSCHNITT II – Gleichstellung aller Geschlechter und Identitäten
§3 Rechtliche Gleichstellung
(1) Alle Menschen sind in allen staatlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und militärischen Belangen gleichgestellt.
(2) Es bestehen keine Einschränkungen im Zugang zu Ämtern, Kommandostrukturen, Eigentum, Ehe oder Bildung – unabhängig von Geschlechtsidentität oder Orientierung.
§4 Schutz geschlechtlicher Selbstbestimmung
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sein Geschlecht und seine Identität frei zu wählen, zu leben und sichtbar zu machen.
(2) Diskriminierung von trans, nicht-binären, intergeschlechtlichen oder genderfluiden Personen ist ausdrücklich verboten.
§5 Recht auf Sichtbarkeit und Repräsentation
(1) Öffentliche Stellen, Klans, Institutionen und Bildungsstätten sind verpflichtet, Diversität sichtbar zu machen.
(2) Repräsentanz marginalisierter Gruppen in Verwaltung, Bildung, Kultur und Militär wird aktiv gefördert.
ABSCHNITT III – Gesellschaft, Klans und soziale Bindung
§6 Schutz kultureller Eigenheiten
(1) Klans dürfen rituelle oder familiäre Rollen intern organisieren, sofern Konsens besteht.
(2) Kein Klan darf Zugehörigkeit, Teilnahme oder Aufstieg an Geschlecht, Sexualität oder Identität knüpfen.
§7 Gleichbehandlung im Klanzugang
(1) Der Zugang zu Klanstrukturen steht allen Bürgern offen.
(2) Klans dürfen keine Mitglieder ablehnen oder ausstoßen auf Grundlage von Geschlecht, Sexualität, Geschlechtsidentität oder Lebensstil.
ABSCHNITT IV – Schutzrechte und Durchsetzung
§8 Diskriminierung, Hass und Missachtung
(1) Jede Herabwürdigung, Diskriminierung oder Ausgrenzung auf Grundlage von Identität, Geschlecht oder Orientierung wird strafrechtlich verfolgt.
(2) Öffentliche Diffamierung oder Aufruf zur Diskriminierung gelten als Angriff gegen das Staatsgefüge.
§9 Verantwortung aller Institutionen
(1) Alle Dienststellen, Klans und Bildungseinrichtungen tragen Verantwortung für die Verwirklichung der Gleichstellung.
(2) Die Kommandoabteilungen KAK und KAV prüfen jährlich die Einhaltung und veröffentlichen Fortschrittsberichte.
§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Bestehende Bestimmungen sind binnen 60 Tagen auf Übereinstimmung zu prüfen.
Präambel
Die Würde jedes Menschen ist unantastbar – unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Lebensweise oder Identität. Die Freie Irkanische Republik gründet ihre Stärke auf der Vielfalt und Gleichwertigkeit ihrer Bürger. Dieses Gesetz garantiert die umfassende Gleichstellung aller Menschen und verpflichtet Staat, Klans und Gemeinschaften zur aktiven Förderung dieser Prinzipien.
ABSCHNITT I – Bürgerstatus und Grundrechte
§1 Allgemeiner Bürgerstatus
(1) Jeder Staatsbürger mit gültiger SIN genießt uneingeschränkte staatsbürgerliche Rechte.
(2) Diese Rechte gelten unabhängig von:
biologischem oder sozialem Geschlecht,
sexueller Orientierung,
geschlechtlicher Identität,
Herkunft, Religion, Behinderung oder körperlicher Erscheinung.
(3) Die Republik erkennt keine Kasten, Klassen oder erblichen Vorrechte an.
§2 Recht auf Sicherheit, Bildung und Teilhabe
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf Schutz, Bildung, medizinische Versorgung und Zugang zu öffentlichem Leben – gemäß Verantwortungsfähigkeit und Willen zur Teilhabe.
(2) Klans dürfen ihre Mitglieder intern organisieren, jedoch keine Grundrechte beschneiden.
ABSCHNITT II – Gleichstellung aller Geschlechter und Identitäten
§3 Rechtliche Gleichstellung
(1) Alle Menschen sind in allen staatlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und militärischen Belangen gleichgestellt.
(2) Es bestehen keine Einschränkungen im Zugang zu Ämtern, Kommandostrukturen, Eigentum, Ehe oder Bildung – unabhängig von Geschlechtsidentität oder Orientierung.
§4 Schutz geschlechtlicher Selbstbestimmung
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sein Geschlecht und seine Identität frei zu wählen, zu leben und sichtbar zu machen.
(2) Diskriminierung von trans, nicht-binären, intergeschlechtlichen oder genderfluiden Personen ist ausdrücklich verboten.
§5 Recht auf Sichtbarkeit und Repräsentation
(1) Öffentliche Stellen, Klans, Institutionen und Bildungsstätten sind verpflichtet, Diversität sichtbar zu machen.
(2) Repräsentanz marginalisierter Gruppen in Verwaltung, Bildung, Kultur und Militär wird aktiv gefördert.
ABSCHNITT III – Gesellschaft, Klans und soziale Bindung
§6 Schutz kultureller Eigenheiten
(1) Klans dürfen rituelle oder familiäre Rollen intern organisieren, sofern Konsens besteht.
(2) Kein Klan darf Zugehörigkeit, Teilnahme oder Aufstieg an Geschlecht, Sexualität oder Identität knüpfen.
§7 Gleichbehandlung im Klanzugang
(1) Der Zugang zu Klanstrukturen steht allen Bürgern offen.
(2) Klans dürfen keine Mitglieder ablehnen oder ausstoßen auf Grundlage von Geschlecht, Sexualität, Geschlechtsidentität oder Lebensstil.
ABSCHNITT IV – Schutzrechte und Durchsetzung
§8 Diskriminierung, Hass und Missachtung
(1) Jede Herabwürdigung, Diskriminierung oder Ausgrenzung auf Grundlage von Identität, Geschlecht oder Orientierung wird strafrechtlich verfolgt.
(2) Öffentliche Diffamierung oder Aufruf zur Diskriminierung gelten als Angriff gegen das Staatsgefüge.
§9 Verantwortung aller Institutionen
(1) Alle Dienststellen, Klans und Bildungseinrichtungen tragen Verantwortung für die Verwirklichung der Gleichstellung.
(2) Die Kommandoabteilungen KAK und KAV prüfen jährlich die Einhaltung und veröffentlichen Fortschrittsberichte.
§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Bestehende Bestimmungen sind binnen 60 Tagen auf Übereinstimmung zu prüfen.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
The Whisper in the Wires
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
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