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Justizgesetz der Freien Irkanischen Republik (JG-IRK) - Druckversion

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Justizgesetz der Freien Irkanischen Republik (JG-IRK) - Alrun Amalbalde - 13.04.2025

Gesetz zur Organisation der Rechtsprechung, Zuständigkeiten der Gerichte und Sicherung rechtlicher Ordnung

Präambel

Gerechtigkeit ist kein Gegenpol zur Stärke, sondern ihre Voraussetzung. Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Funktionsweise der rechtsprechenden Gewalt in der Freien Irkanischen Republik. Es garantiert nachvollziehbare Verfahren, eine klare Zuständigkeitsverteilung und die gerichtliche Kontrolle von Pflicht, Verantwortung und Macht.

ABSCHNITT I – Struktur und Prinzipien der Justiz

§1 Stellung der Rechtsprechung
(1) Die Justiz ist eine eigenständige Gewalt innerhalb der Republik, untersteht jedoch der strategischen Koordination durch das Zentralkommando.
(2) Sie ist verpflichtet, Recht im Sinne der aam’ne-Doktrin zu sprechen: verantwortungsbezogen, gemeinschaftsstabilisierend, realitätsnah.
(3) Es gibt keine politischen Richter. Alle Richter werden nach Fachkenntnis, Charakterfestigkeit und Führungserfahrung ausgewählt.

§2 Gerichtsarten
(1) Die Republik unterhält drei Säulen der Gerichtsbarkeit:
    Zivilgerichte für Eigentums-, Vertrags-, Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten
    Strafgerichte für Vergehen, Verbrechen und Ordnungswidrigkeiten
    Ehrgerichte zur Klärung von Verantwortungskonflikten, Pflichtverletzungen, Klanstreitigkeiten und moralischen Vorwürfen

(2) Ergänzt werden diese durch:
    Militärgerichte (bei aktiven Soldaten oder sicherheitsrelevanten Fällen)
    Sondertribunale (bei Bedrohung nationaler Stabilität, Terrorismus, Hochverrat)

ABSCHNITT II – Besetzung und Verfahren

§3 Richter und Rechtspflege
(1) Richter werden vom Zentralkommando auf Vorschlag der Kommandoabteilung Verwaltung (KAV) ernannt.
(2) Voraussetzungen sind:
    vollständige juristische Ausbildung,
    mindestens 7 Jahre Dienst im öffentlichen oder militärischen Bereich,
    keine schwerwiegenden Disziplinarvermerke.

§4 Verfahrensarten
(1) Zivilverfahren sind öffentlich, soweit nicht Schutzrechte betroffen sind.
(2) Strafverfahren sind grundsätzlich öffentlich, können jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden (z. B. bei Naudiz-, Militär- oder Othala-relevanten Vorgängen).
(3) Ehrgerichte tagen intern und schließen Urteile schriftlich ab – mit Fokus auf Schlichtung, Verantwortung und innergesellschaftlicher Ordnung.

ABSCHNITT III – Rechte der Beteiligten

§5 Rechtsanspruch und Pflicht zur Mitwirkung
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf rechtliches Gehör.
(2) Aussagen dürfen nicht verweigert werden, sofern keine Bedrohung der nationalen Sicherheit oder religiösen Schutzräume vorliegt.
(3) Wer lügt oder schweigt, wo Wahrheit nötig ist, kann der aktiven Prozessstörung angeklagt werden.

§6 Verteidigung und Beistand
(1) Jeder Angeklagte hat Anspruch auf rechtlichen Beistand – auf Wunsch staatlich gestellt.
(2) Verteidiger unterliegen dem Schweigerecht, müssen aber eindeutige Gefährdungen der Republik melden.

ABSCHNITT IV – Vollstreckung und Aufsicht

§7 Strafvollstreckung
(1) Die Strafvollstreckung obliegt der Polizei oder Naudiz – je nach Sicherheitslage.
(2) Umerziehung, gemeinnützige Arbeit und symbolische Schuldtilgung sind ausdrücklich als Vollstreckungsformen zulässig.

§8 Aufsicht durch das Zentralkommando
(1) Das Zentralkommando prüft jährlich Urteilsdaten und Entscheidungsqualität.
(2) Missbrauch durch Richter kann zur Suspendierung oder öffentlichen Disziplinarmaßnahme führen.

§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Bestehende Gerichtsbarkeiten werden binnen 6 Monaten an diese Struktur angepasst.