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Außenpolitik- und Diplomatiegesetz der Freien Irkanischen Republik (ADG-IRK) - Druckversion

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Außenpolitik- und Diplomatiegesetz der Freien Irkanischen Republik (ADG-IRK) - Alrun Amalbalde - 13.04.2025

Gesetz über Prinzipien, Zuständigkeiten und Struktur der auswärtigen Beziehungen

Präambel

Die Freie Irkanische Republik sichert ihre Existenz durch Unabhängigkeit, Würde und die kluge Gestaltung internationaler Beziehungen. Dieses Gesetz regelt die Struktur, Prinzipien und Zuständigkeiten der irkanischen Außenpolitik, die Zusammenarbeit mit anderen souveränen Mächten sowie die Rolle von Konzernen und Sondermissionen.

ABSCHNITT I – Prinzipien der Außenpolitik

§1 Grundsätze
(1) Die Außenpolitik Irkaniens ist offen, strategisch und der Verteidigung der nationalen Souveränität verpflichtet.
(2) Sie verfolgt das Ziel der Stabilität, wirtschaftlichen Entwicklung, kulturellen Eigenständigkeit und friedlichen Koexistenz.
(3) Irkanien erkennt keine politischen Parteien an, weder im Inneren noch im Ausland. Es bewertet Regime nach Handlungsfähigkeit, nicht nach Ideologie.


ABSCHNITT II – Struktur der Außenvertretung

§2 Kommandoabteilung Außenpolitik (KAA)
(1) Die Außenpolitik wird zentral durch die KAA geführt.
(2) Die KAA ist in vier Hauptsektoren gegliedert, jeweils zuständig für einen Kontinentenraum gemäß irkanischer Kartografie:

    Altoum / Nerica

    Sabun / Renzia

    Astor / Wakonda

    Aurora / Vespia

(3) Jeder Bereich wird durch einen Prätor oder Khrukan der KAA geführt.

§3 Sondergesandte
(1) Für besonders relevante Staaten – sei es aus strategischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen – können vom Zentralkommando Sondergesandte eingesetzt werden.
(2) Diese agieren direkt unter dem Zentralkommando und vertreten Irkanien bei bilateralen Fragen, Friedensgesprächen, oder symbolischen Anlässen.
(3) Sondergesandte können auch eingesetzt werden, um schwierige Beziehungen zu stabilisieren oder diplomatische Eiszeiten zu überwinden.

§4 Sonderrollen
(1) Militärattachés können in Regionen mit erhöhtem Risiko oder bestehender Sicherheitskooperation eingesetzt werden.
(2) Die Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW) ist für rohstoffbezogene und infrastrukturelle Auslandsmissionen zuständig.

ABSCHNITT III – Instrumente und Kanäle

§5 Botschaften und Missionen
(1) Irkanien unterhält ausschließlich strategische Vertretungen.
(2) Botschaften können temporär oder virtuell geführt werden.
(3) Kulturelle Repräsentanzen (z. B. Haine, Archive) können als „stille Missionen“ fungieren.

§6 Verträge und Bündnisse
(1) Verträge müssen durch das Zentralkommando oder die KAA abgeschlossen werden.
(2) Kooperationsformen umfassen:

    Infrastrukturabkommen

    Technologietransfer

    Sicherheitskooperation

    Zeitweilige Neutralitätsabsprachen

§7 Konzerndiplomatie
(1) Konzerne mit strategischer Relevanz (z. B. X, BEL, IEU) dürfen eigenständig verhandeln, sofern:
a) nationale Interessen gewahrt bleiben
b) Verträge zur Genehmigung vorgelegt werden
c) kein eigenständiger Souveränitätsanspruch entsteht

ABSCHNITT IV – Besondere Maßnahmen und Strategien

§8 Soft Power und Kulturtransfer
(1) Wo möglich, werden kulturelle Werte Irkaniens (Sprache, Feste, Philosophie) in diplomatische Kanäle eingebunden.
(2) KAPA ist zuständig für begleitende Propagandastrategien im Ausland.
(3) Klans haben keine formelle außenpolitische Befugnis und dürfen keine eigenen Beziehungen unterhalten.

§9 Sonderverbindungen und Schattenkontakte
(1) Die Republik unterhält strategische Beobachtung und informelle Kontakte zu Systemen, die nicht offiziell erkannt oder stabilisiert sind.
(2) Diese Kontakte unterstehen direkt der KAA oder, bei Bedrohungslage, Othala.

§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bestehende Abkommen sind binnen 60 Tagen auf Kompatibilität zu prüfen und ggf. zu bestätigen.