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| Solstheim |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 21:44 - Forum: Gebiete
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Name der Region
Solstheim trägt seinen Namen vermutlich in Anlehnung an "Sol", die Sonne, was auf frühe Kulturschichten oder spirituelle Ursprünge hindeuten könnte. Der Distrikt bildet das nördlich-zentrale Rückgrat der Republik und verbindet Küstenzugang, Verwaltung, Berge und historische Festungen.
Lage und geographische Besonderheiten
Solstheim liegt östlich von Pelaic, mit einer markanten Küstenlinie im Norden. Das Terrain reicht von einer seenreichen Küstenebene im Nordosten, insbesondere um Iserwitz, Dorchfall und Markneuma, bis hin zum beginnenden Hochgebirge im Süden und Südwesten. Besonders der Raum um Skingrad und Anshaide gilt als alpin geprägt mit Höhenlagen von bis zu 2.000 Metern.
Klima und Vegetation
Das Klima ist kühl-subtropisch mit kontinentalem Einschlag. Die Küstenregion ist feuchter und gemäßigt, das Hochland rauer und kühler. Die Vegetation reicht von Laub- und Mischwäldern über klare Seenlandschaften bis hin zu alpinen Matten in höheren Lagen.
Bevölkerung
Solstheim zählt insgesamt 4.868.145 Einwohner. Davon leben 2.812.119 in Städten und 2.056.026 in ländlichen Gebieten.
Sprache: Irkisch mit nordzentraler Standardvariante, geringfügige dialektale Färbungen.
Religionen: Asatru stark vertreten, insbesondere in Bergregionen und Festungsorten. Shinto spielt im städtischen Raum eine größere Rolle.
Größere Städte:
Dorchfall (869.505), Bravil (606.597), Rabenfels (368.848), Skingrad (368.787), Bruma (192.436), Vakzkollm (117.756), Iserwitz (99.442), Grimmelsrieden (99.437), Markneuma (53.189), Anshaide (36.123)
Wirtschaft und Infrastruktur
Solstheim weist eine robuste Infrastruktur auf, sowohl in den urbanen Zentren als auch im ländlichen Raum.
Die Wirtschaft ist gemischt: Verwaltung, Bildung und Logistik dominieren im Raum Dorchfall; Handwerk und leichte Industrie sind in Bravil und Rabenfels vertreten. Die südlichen Höhenregionen leben teils noch von Bergbau, Festungsdienst und Tourismus. Der Seehandel über die Nordküste ergänzt das regionale Wirtschaftsprofil.
Verkehrsanbindung
Die Autobahn 8 verläuft von Pelaic aus über Bruma durch Dorchfall nach Rabenfels und weiter entlang der Nordküste nach Nilranien.
Die Autobahn 9 führt von Dorchfall südwärts über Markneuma und Bravil, biegt dann westlich über Vakzkollm nach Skingrad und mündet dort in die westliche Verbindung nach Nurmengard.
Die Autobahn 12 zweigt von Bravil nach Südosten ab in Richtung Nilranien, die Autobahn 11 führt von Skingrad nach Süden in die Odinsmark.
Solstheim gilt als einer der am besten erschlossenen Distrikte Irkaniens.
Kultur und Lebensstil
Städtisch geprägte Bevölkerung in Dorchfall und Bravil trifft auf traditionsreiche Bergkulturen im Süden.
In Skingrad und Anshaide lebt ein stärker ritualisiertes Alltagsleben, das an ältere Festungs- und Militärkulturen erinnert.
Die Küche ist deftig: Gebirgsbrot, Ziegenkäse, geräuchertes Wild und Fisch vom Nordmeer sind gängig.
Kulturell ist Solstheim stolz, robust, mit hohem Pflichtbewusstsein – ein Bild, das durch lokale Chroniken gepflegt wird.
Sicherheit und Militärpräsenz
In Dorchfall befindet sich das Hauptquartier des 26. Jägerregiments mit zugehörigem Kommandostoß.
Das 27. Jägerregiment ist gemeinsam mit dem Rest der Division in Skingrad stationiert.
Sicherheitszonen: überwiegend A bis AA im urbanen Raum, B bis C im südlichen Hochland.
Naudiz unterhält kleinere Stützpunkte in Anshaide und Rabenfels, vorrangig zur Bergsicherung und Küstenschutz.
Besondere Orte
Die Seenregion um Iserwitz, Markneuma und Dorchfall gilt als eine der klarsten und naturbelassensten Irkaniens.
Skingrad, mit seiner alten Festung, bildet einen militärhistorischen Knotenpunkt.
Anshaide ist bekannt für ihre strategische Lage und tiefe Verwurzelung in asatrischer Spiritualität.
Grimmelsrieden, abgelegen im Westen, bewahrt ein bäuerlich-konservatives Erbe.
Politische Bedeutung
Solstheim ist strategisch bedeutsam: als militärischer Knotenpunkt, als Rückgrat der Nordverbindung zur Küste und als Verwaltungszentrum im Zentrum Nordjadarias.
Das Vertrauen des Zentralkommandos in Solstheim ist hoch; gleichzeitig bleibt die Region politisch loyal, ohne übermäßigen Einfluss auf ideologische Debatten.
Anmerkungen
Solstheim ist eine Region der Gegensätze: zwischen Verwaltung und Wildnis, zwischen Moderne und Festungstradition. Ihre Bewohner gelten als diszipliniert, wortkarg und zuverlässig – ein Fundament, auf dem sich die irkanische Ordnung aufbauen lässt.
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| Pelaic |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 21:33 - Forum: Gebiete
- Keine Antworten
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Name der Region
Pelaic bildet das zentrale Nordstück der Hauptinsel Jadaria und liegt direkt südöstlich von Nanauatzin. Es ist ein langgezogenes Gebiet mit nur kurzer Küstenlinie, das sich vom Ozean im Nordosten bis zu den südlich gelegenen Hügeln und Bergzügen erstreckt. Der Name ist irkanischen Ursprungs, die genaue Etymologie ist jedoch unklar.
Lage und geographische Besonderheiten
Pelaic grenzt im Westen an Nanauatzin, im Osten an Solstheim und nach Süden an Tarwah und Distrikt Mitte. Die Landschaft ist vielfältig: Der Norden ist geprägt von auslaufenden Hügeln, die in die zentrale Seenlandschaft übergehen, während der Süden zunehmend bergiger wird. In den Höhenlagen finden sich zahlreiche Haine, alte Schreine und Spuren versunkener Städte einer untergegangenen Urbevölkerung.
Klima und Vegetation
Das Klima ist gemäßigt-subtropisch mit ausgeprägten Jahreszeiten. Die küstennahe Zone ist feuchter, während die südlichen Hänge trockenere Sommer aufweisen. Die Vegetation reicht von Mischwäldern über landwirtschaftlich genutzte Ebenen bis hin zu steinigen Hochlagen mit Wacholderbeständen.
Bevölkerung
Pelaic zählt insgesamt 9.827.174 Einwohner. Davon leben 1.908.832 in Städten, 7.918.342 in ländlichen Gemeinden.
Sprache: Irkisch mit starkem vannischem Akzent.
Religionen: Asatru dominiert, besonders in den südlichen Hainen und ländlichen Gebieten. Shinto ist schwächer vertreten.
Größere Städte:
Drindod Caer (1.229.610), Oberadler (121.114), Deisenlein (133.606), Reutonna (97.905), Behringstheuer (96.193), Eshkhbog (82.329), Uettezoll (38.004), Einbig (36.126), Dermwasser (37.836), Dillensuhl (36.110)
Wirtschaft und Infrastruktur
Der Distrikt weist ein starkes Stadt-Land-Gefälle auf. Die Wirtschaft konzentriert sich auf verarbeitende Industrie in Drindod Caer und Oberadler sowie auf Landwirtschaft und Forstwirtschaft im südlichen Bereich. Der Süden gilt als provinziell und strukturschwächer.
Die Seenregion im Westen ist touristisch unerschlossen, besitzt jedoch Potenzial. In den Bergen existieren kleine Erzminen und Heilkräutersammelstellen, teilweise in Klannutzung.
Verkehrsanbindung
Die Autobahn 10 durchquert Pelaic von Nordwest nach Südost und verläuft über Dunharg, das direkt an die Seenregion von Nanauatzin grenzt.
Die Küstenautobahn 8 durchquert die nördliche Küstenlinie von Eshkhbog über Drindod Caer in Richtung Solstheim.
Insgesamt ist das Straßennetz funktional, aber in den südlichen Hügeln unterentwickelt. Öffentliche Verkehrsmittel sind vor allem im Umland von Drindod Caer verbreitet.
Kultur und Lebensstil
Pelaic vereint städtische Moderne mit traditioneller, ländlicher Lebensweise. In Drindod Caer dominiert eine verwaltungsgeprägte, bürokratische Kultur. Der ländliche Süden ist geprägt von alten Bräuchen, Familienstrukturen und kultischen Feiertagen.
Kleidung in den Städten ist modern, auf dem Land zweckorientiert und oft selbst gefertigt. Die Küche variiert stark: Getreide, Bergkäse, Räucherwaren und kräftige Eintöpfe sind verbreitet.
Sicherheit und Militärpräsenz
Das Hauptquartier der Armeegruppe Vannenheim befindet sich in Drindod Caer, jedoch ohne dort stationierte Kampfverbände.
Die Region verfügt über keine regulären Truppenverbände im aktiven Einsatz.
Sicherheitszonen sind überwiegend Stufe B im Süden und A in den urbaneren Gebieten, mit AA-Einstufung im Bereich des Armeegruppen-Hauptquartiers. Die Präsenz von Naudiz ist minimal, Polizeikräfte agieren dezentral.
Besondere Orte
In den südlichen Bergen finden sich zahlreiche Asatru-Schreine, sakrale Haine und Ruinen versunkener Städte. Viele dieser Orte sind von Klanstrukturen verwaltet oder bewacht.
Dunharg, als städtisches Bindeglied zur Seenregion, besitzt eine wachsende kulturelle Szene.
In Uettezoll existieren historische Gebäude aus der vannenheimischen Kolonialzeit, die zum Teil restauriert wurden.
Politische Bedeutung
Pelaic besitzt mittlere politische Bedeutung durch das Hauptquartier der Armeegruppe. Ideologisch gilt der Distrikt als traditionell und loyal, aber nicht tonangebend.
Der ländliche Süden wird gelegentlich als rückständig bezeichnet, verfügt aber über stabile Verwaltungsstrukturen.
Anmerkungen
Pelaic vereint ruhige Provinz und strategisches Zentrum. Es ist ein Distrikt zwischen Rückzug und Verwaltung, durchzogen von alten Pfaden und neuen Wegen
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| Nanauatzin |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 21:19 - Forum: Gebiete
- Keine Antworten
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Name der Region
Nanauatzin ist benannt nach einer nahezu vollständig ausgelöschten Urbevölkerung vannenheimischer Prägung. Die ursprüngliche Bedeutung des Namens ist weitgehend verloren, wurde jedoch nach der Eingliederung in die Republik beibehalten.
Lage und geographische Besonderheiten
Nanauatzin liegt im nordwestlichsten Teil der Hauptinsel Jadaria (30° bis 33° N) und erstreckt sich in einem sichelförmigen Bogen entlang der zerklüfteten Küste. Im Landesinneren dominieren hügelige Mischwälder, die in südlicher Richtung in das Gebirgsvorland der Jadarianischen Alpen übergehen. Eine ausgedehnte Seenlandschaft mit Zentrum um Gadesanda und Shkhmetau prägt die Region strukturell und klimatisch.
Klima und Vegetation
Das Klima ist feucht-subtropisch mit milden Sommern und regenreichen Wintern. Die Region weist dichte Wälder, kühlfeuchte Nebelzonen und ausgedehnte Sumpf- und Wasserflächen auf, insbesondere im Bereich der inneren Seen.
Bevölkerung
Die Bevölkerung ist überwiegend städtisch geprägt, mit Schwerpunkt in Ettwedel und Kosen. Nanauatzin war bis vor etwa 20 Jahren Teil Vannenheims, was sich noch immer in Mentalität und Lebensweise vieler Bewohner widerspiegelt. Klanbindung ist schwächer ausgeprägt als im restlichen Irkanien.
Sprache: Irkisch ist verbreitet, aber mit lokalen Dialektfärbungen.
Religionen: Viele säkulare Haushalte; Asatru und Shinto existieren, spielen aber eher untergeordnete Rollen.
Bevölkerungszahlen:
Gesamt: 8.904.325
Städtisch: 2.747.150
Ländlich: 6.157.175
Größere Städte:
Nanauatz (1.285.332), Ettwedel (902.060), Nidberga (132.093), Shkhmetau (113.474), Auerbronn (99.442), Bertsa (85.703), Gadesande (53.236), Kosen (39.515), Blanckenkatz (36.294)
Wirtschaft und Infrastruktur
Gut ausgebaute Infrastruktur dank vannenheimischer Altstrukturen. Der Dienstleistungssektor dominiert, daneben existieren kleinere Industriezentren in Ettwedel und Blanckenkatz. Binnenfischerei und regionale Wassernutzung prägen die Wirtschaft im Bereich der Seen. Landwirtschaft findet vor allem im Küstenvorland statt, mit Schwerpunkt auf Getreide und Milchprodukten.
Verkehrsanbindung
Nanauatzin wird durch zwei zentrale Autobahnen erschlossen. Die Autobahn 2 führt entlang der Westküste von Nanauatz über Auerbronn, Ettwedel, Blanckenkatz bis nach Kosen. Die Autobahn 8 verläuft von Nanauatz aus nach Südosten und umgeht Nidberga in weitem Bogen. Beide Routen sind an das überregionale Verkehrsnetz angebunden und sichern den wirtschaftlichen Anschluss der Region.
Kultur und Lebensstil
Die Region ist urban, säkular und modern geprägt. Kleidung ist funktional, Einflüsse aus dem ehemaligen Vannenheim sind im Alltagsstil spürbar. Die Küche ist schlicht und kontinental: Brot, Fischgerichte, Eintöpfe. Regionale Identität ist vorhanden, aber nicht stark ideologisiert.
Sicherheit und Militärpräsenz
Das Hauptquartier der 7. Küstendivision befindet sich in Nanauatz. Das 255. Stadtjägerregiment ist in Ettwedel stationiert, das 20. Jägerregiment in Kosen. Sicherheitszonen sind überwiegend auf den Stufen A bis B angesiedelt, in militärischen und logistischen Knotenpunkten auch AA. Naudiz ist präsent, aber nicht dominant sichtbar.
Besondere Orte
Die Seenregion um Gadesanda und Shkhmetau gilt als Natur- und Erholungsraum mit Schutzstatus. Ein verlassenes Küstenobservatorium dient heute als Treffpunkt für Künstler und Subkulturen. Ehemalige vannenheimische Denkmäler sind erhalten, werden jedoch nicht offiziell gepflegt oder genutzt.
Politische Bedeutung
Nanauatzin hat geringe strategische und symbolische Bedeutung. Verwaltungstechnisch gilt die Region als stabil, aber kulturell noch nicht vollständig verschmolzen.
Anmerkungen
Nanauatzin wird häufig als funktionale, unideologische Region mit hoher Lebensqualität und starker Eigenständigkeit beschrieben – ein ruhiger, verlässlicher Bestandteil der Republik.
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| Was ist ein Semiotischer Platzhalter |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 16:42 - Forum: Diskussionen
- Keine Antworten
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Im Alltag nennt man es oft einfach ein „kulturelles Alias“, ein „kürzelhaftes Symbol“ oder in meinem Fall besonders passend eine „funktionale Metareferenz“.
Erklärung mit Beispielen
— Wenn wir in unserer oder ich in meiner virtuellen Welt z.B. „Washington“ sagen, obwohl die Hauptstadt nicht so heißt, dann verwendest wir Washington als Platzhalter für „Zentrale Regierung eines US-ähnlichen Staates“.
— Wenn ich „Einstein“ sage, obwohl es diese Person nie gab, meine ich „das universalgelehrte Genie, das die Relativitätstheorie erfunden hat“ – also eine Funktion, nicht eine Biographie.
Was passiert hier semantisch?
Ich benutze:
Ein historisches oder kulturelles Etikett (z.B. „Einstein“, „Washington“)
Um auf eine Rolle oder Bedeutung zu verweisen (Genie, Hauptstadt, Regierungssitz)
ohne dass die reale historische Figur oder Ortsname in der Simulation existieren muss
Man nennt das auch eine „kognitive Schablone“ oder ein „semantisches Shortcut“ – du ersetzt einen unbekannten oder fiktiven Inhalt durch einen bekannten kulturellen Bezug, weil die Funktion klar ist, nicht der Ursprung.
Wie kann man das beschreiben?
„Ich verwende ‘Einstein’ als Metareferenz auf ein hypothetisches Universalgenie – nicht auf die historische Person.“
Oder:
„‘Washington’ ist für mich in diesem Kontext ein symbolischer Platzhalter für die astorische Regierung, auch wenn die Hauptstadt ganz anders heißen mag.“
Passiv aggressive Zwischennote:
Warum gucke ich in dieses Can of Worms noch rein wenn jemand anders das gerade mal wieder aufgemacht hat?
Weil mich die Engstirnigkeit mancher ab und zu etwas nervt. Ich werde einfach nur auf diesen Thread verweisen.
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| Doktrindokument zum Strukturstaat |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 16:01 - Forum: Erklärungen und Ansprachen
- Keine Antworten
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Das Irkanische Modell – Die Ordnung nach dem Ende der Wege — Die Die postdemokratische Ordnung, eine Lehre der Strukturstaatlichkeit
Irkanien ist in diesem neuen Selbstverständnis ein Strukturstaat
Systembeschreibung der Freien Irkanischen Republik – Ordnung durch Verantwortung
I. Die Wege sind gegangen – was bleibt, ist Irkanien
Die politische Geschichte der Welt kennt drei große Wege:
1. Liberalismus
Freiheit des Individuums, Parlament, Wettbewerb.
Zerfallen in Fragmentierung, Beliebigkeit, Verantwortungslosigkeit.
2. Kommunismus
Gleichheit durch Plan, Kontrolle, Theorie.
Erstickt an Dogma, Ineffizienz, Realitätsferne.
3. Faschismus
Einheit durch Gewalt, Kult, Ausschluss.
Verloren im Größenwahn, in Zerstörung und Schuld.
Alle drei versprachen Ordnung – und lieferten Trümmer.
II. Irkanien ist kein Weg – Irkanien ist die Ordnung
Irkanien ist keine Richtung.
Keine Partei. Keine Utopie. Kein Wagnis.
Es ist ein System, das trägt.
Es braucht keine Rechtfertigung – nur Standhaftigkeit.
III. Kernprinzipien der Irkanischen Ordnung
1. Verantwortung statt Repräsentation
Keine Parteien. Keine Wahlen.
Stattdessen: Pflicht, Rückmeldung, Weiterleitung – über klare Befehlsketten.
Wer ein Problem erkennt, bleibt verantwortlich – bis zur Lösung oder Übernahme.
2. Führung durch Fähigkeit, nicht durch Stimmen
Posten werden verliehen – nicht gewählt.
Führung heißt Belastung.
Nicht Ruhm, sondern Verantwortung legitimiert.
3. Freiheit innen – Disziplin außen
Was privat ist, bleibt frei.
Was wirkt, wird geordnet.
Kein Zwang zur Gleichheit – aber klare Grenzen für Beliebigkeit.
4. Stabilität durch strategisches Handeln
Der Staat reagiert nicht – er antizipiert.
Er ist wehrhaft, präzise, manchmal kompromisslos.
Aber nie ziellos.
IV. Irkanien ist kein Weg – es ist das Ziel
Nicht zwischen Liberalismus, Kommunismus oder Totalitarismus.
Nicht Antwort auf Vergangenheit – sondern Entscheidung für Zukunft.
Irkanien ist:
strategisch geführt,
kulturell bewusst,
technologisch souverän,
ethisch fest.
"aam’ne su krif" – Durch eigene Tat zur Ordnung.
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| Bindungsgesetz und Ehegesetz |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 15:44 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz über Bindung und freiwillige Lebensgemeinschaften in der Freien Irkanischen Republik (BiLG-IRK)
auch bekannt als „Bindungsgesetz und Ehegesetz“ – Gesetz zur freiwilligen Verbindung von Personen auf Basis von Verantwortung, Fürsorge und gegenseitiger Wahl
Präambel
Die Bindung zwischen Menschen ist keine Frage der Form, sondern der Entscheidung. Sie ist kein Befehl, sondern ein Versprechen – und kein Besitz, sondern eine Verantwortung. In der Freien Irkanischen Republik wird die Ehe nicht durch Tradition begrenzt, sondern durch Freiheit gestaltet. Dieses Gesetz regelt die zivilrechtliche Verbindung von Personen zu Lebensgemeinschaften auf Basis des freien Willens, der Fürsorge und der freiwilligen Verantwortung.
ABSCHNITT I – Grundprinzipien der Bindung
§1 Definition
(1) Eine Bindung im Sinne dieses Gesetzes ist ein zivilrechtlicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen mit dem Ziel gegenseitiger Verantwortung, Versorgung, Schutz und freiwilliger Gemeinschaft.
(2) Die Bindung kann, muss aber nicht romantischer, sexueller oder reproduktiver Natur sein.
(3) Sie ist unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Identität, Orientierung oder körperlicher Fähigkeit.
§2 Abgrenzung
(1) Klans sind von Bindungen nicht betroffen. Eine Bindung hat keine automatische Auswirkung auf Klanzugehörigkeit, Erbrecht oder politische Vertretung.
(2) Die Bindung ist kein religiöser Vertrag, kann aber religiös begleitet werden.
ABSCHNITT II – Form und Durchführung
§3 Abschluss einer Bindung
(1) Eine Bindung wird gültig durch:
einen öffentlichen oder geschlossenen Akt vor einem staatlichen Amtsträger (KAV oder autorisierte lokale Instanz),
optional ergänzt durch eine kultische Handlung mit einem Goden oder Shinto-Priester.
(2) Ein Ehevertrag ist empfohlen, aber nicht verpflichtend.
§4 Teilnehmerzahl und Struktur
(1) Eine Bindung kann zwischen beliebig vielen Personen geschlossen werden.
(2) Bindungen sind dynamisch: Es dürfen neue Mitglieder aufgenommen oder ausscheidende Mitglieder entlassen werden, sofern alle verbleibenden zustimmen.
ABSCHNITT III – Rechte, Pflichten, Innenverhältnisse
§5 Verantwortung und Versorgung
(1) Alle Mitglieder einer Bindung verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung in Notlagen, Sorge um das Wohl der anderen und gemeinschaftlicher Absprache bei relevanten Entscheidungen.
(2) Wer temporär nicht zur Versorgung beitragen kann, verliert keine Rechte.
§6 Intimität und Sexualität
(1) Die Gestaltung von Intimität und Sexualität ist alleinige Sache der Beteiligten.
(2) Es besteht keine exklusive Pflichtbindung. Beziehungen außerhalb der Bindung sind zulässig, wenn sie innerhalb der Bindung einvernehmlich sind.
§7 Reproduktion und Elternschaft
(1) Es gibt keine staatliche Pflicht zur Fortpflanzung.
(2) Elternschaft innerhalb einer Bindung wird gemeinschaftlich geregelt.
(3) Zeugnungsunfähigkeit, Asexualität, Aromantik oder vergleichbare Lebensformen sind vollständig gleichwertig.
ABSCHNITT IV – Auflösung und Umwandlung
§8 Auflösung einer Bindung
(1) Eine Bindung kann jederzeit durch einfachen Antrag aller oder eines Teils der Beteiligten gelöst werden.
(2) Es erfolgt keine automatische Auflösung bei Pflichtverstoß. Konflikte werden individuell betrachtet und bei Bedarf durch KAV moderiert.
§9 Umwandlung und Trennung
(1) Eine Bindung kann durch Aufnahme oder Austritt verändert werden.
(2) Neuformationen aus alten Bindungen sind jederzeit möglich.
(3) Es gibt keine Begrenzung der Bindungsanzahl, sofern die Dokumentation nachvollziehbar bleibt.
ABSCHNITT V – Verwaltung und Archivierung
§10 Registrierung
(1) Jede Bindung wird beim KAV registriert und erhält eine Bindungs-ID.
(2) Veränderungen der Zusammensetzung sind zu melden, aber nicht genehmigungspflichtig.
§11 Archivierung und Gültigkeit
(1) Alle Bindungen werden zentral archiviert.
(2) Bestehende Verbindungen vor Inkrafttreten können durch einfache Erklärung übernommen werden.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen zivilrechtlichen Regelungen zu Ehe, Partnerschaft oder vergleichbaren Institutionen.
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| Haushalts- und Finanzgesetz der Freien Irkanischen Republik (HFG-IRK) |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 15:28 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Ordnung der öffentlichen Finanzen, Budgetverantwortung und strategischen Haushaltsführung
Präambel
Die Stärke der Republik beruht auf ihrer Fähigkeit, mit Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen. Dieses Gesetz legt die Strukturen und Prinzipien der Haushaltsführung fest – zentral gelenkt, regional gegliedert und strategisch vorausschauend.
ABSCHNITT I – Struktur des Haushalts
§1 Haushaltsrahmen
(1) Die Republik führt einen zentralen Staatshaushalt, ergänzt durch regionale Haushalte auf Ebene der Sektoren und Sonderverwaltungen.
(2) Der Staatshaushalt gliedert sich in:
Basishaushalt (laufende Verpflichtungen),
Investitionshaushalt (Infrastruktur, Forschung, Rüstung),
Sonderhaushalte (Krisenfonds, Tapirstiftung, Energierücklagen).
§2 Verantwortlichkeit
(1) Die Haushaltsführung obliegt der Kommandoabteilung Verwaltung (KAV), in enger Abstimmung mit KAW, KAS und KAA.
(2) Der Marschall ist letzte Entscheidungsinstanz bei Budgetüberschreitungen oder Sonderzuweisungen.
ABSCHNITT II – Einnahmen und Ausgaben
§3 Einnahmequellen
(1) Haupteinnahmen der Republik sind:
Einkommenssteuer gemäß Steuergesetzbuch,
regionale Zuschläge und Mehrwertsteuer (über die Distrikte),
Unternehmensabgaben, Konzernverträge, Exportzölle,
strategische Lizenzverkäufe (Technologie, Produktion).
§4 Ausgabenschwerpunkte
(1) Vorrang genießen:
Sicherheit und Verteidigung,
Gesundheits- und Bildungssysteme,
Infrastrukturprojekte,
technologische Forschung,
Versorgung strukturkritischer Regionen.
ABSCHNITT III – Haushaltsführung und Kontrolle
§5 Haushaltsaufstellung
(1) Der Staatshaushalt wird jährlich erstellt und vorgelegt durch die KAV.
(2) Die Ressorts melden ihre Mittelanforderungen zum 1. Nebelung des Vorjahres.
(3) Das Zentralkommando entscheidet über die Zuteilung auf Basis von Strategie, Bedarf und Stabilität.
§6 Rücklagenbildung
(1) Mindestens 3 % aller Einnahmen fließen in einen nationalen Reservefonds.
(2) Dieser darf nur in Notlagen oder zur strategischen Beschleunigung von Schlüsselprojekten genutzt werden.
§7 Schuldenaufnahme
(1) Die Republik strebt Haushaltsausgleich an.
(2) Schuldenaufnahme ist zulässig bei:
Krieg oder strategischer Mobilmachung,
Wiederaufbau nach Katastrophen,
befristeten Großprojekten mit Langzeitrendite.
(3) Eine Schuldenquote > 15 % des Bruttoinlandsprodukts erfordert Genehmigung des Zentralkommandos.
ABSCHNITT IV – Kontrolle, Transparenz, Klans
§8 Berichterstattung und Kontrolle
(1) Die KAV veröffentlicht halbjährlich eine Übersicht über Haushaltslage, Ausgabenstruktur und Rücklagen.
(2) Prüfberichte der internen Kontrollgruppe werden dem Zentralkommando vorgelegt.
§9 Klanfinanzen
(1) Klans dürfen intern wirtschaften, müssen jedoch größere Investitionen (> 2 Mio Þ) melden.
(2) Staatliche Subventionen an Klans erfolgen nur gegen Nachweis strategischen Mehrwerts.
§10 Fehlverwendung
(1) Mittelverschwendung, Intransparenz oder Zweckentfremdung öffentlicher Gelder werden als Pflichtverstoß verfolgt.
(2) In schweren Fällen kann der Klan oder das Ressort unter direkte Verwaltung der KAV gestellt werden.
§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres in Kraft. Bestehende Finanzregelungen werden angepasst oder aufgehoben.
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| Gesetz über Opfer, Reinigung und sakrale Handlung der Republik (ORS-IRK) |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 15:06 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur rituellen Gewaltanwendung als Ausdruck der Reinheit, Ordnung und staatlichen Selbsterneuerung
Präambel
In der Stunde der Wiedergeburt der Republik wurde Blut vergossen – nicht aus Hass, sondern als Symbol. Als Reinigung. Als Eröffnung eines neuen Pfades. Dieses Gesetz regelt Form, Bedeutung und Zulässigkeit sakraler Opferhandlungen innerhalb des republikanischen Rahmens und begründet das Recht des Zentralkommandos, unter extremen Umständen durch Handlung Wahrheit zu schaffen.
ABSCHNITT I – Prinzip und Herkunft
§1 Ursprung
(1) Im Jahr 2461 ii (entspricht 2017 n. d. LZ) führte Marschallin Alrun Amalbalde eine Reihe von Opferhandlungen durch.
(2) Diese Handlungen dienten:
der Trennung von der alten Ordnung,
der Einsetzung eines neuen, spirituell verankerten republikanischen Mythos,
der rituellen Reinigung von Schuld und Verrat,
der öffentlichen Manifestation der aam’ne-Doktrin.
§2 Sakralität und Schweigen
(1) Die genaue Natur dieser Handlungen unterliegt staatlichem Schweigen.
(2) Es ist nicht Aufgabe der Öffentlichkeit, das Wie zu klären – sondern das Warum zu verstehen.
ABSCHNITT II – Definition und Rahmen
§3 Sakrale Handlung
(1) Eine sakrale Handlung ist ein staatlich genehmigtes, streng kodifiziertes Ritual zur:
spirituellen Reinigung der Republik,
Beseitigung unaufhebbarer Schuld,
Stiftung neuer Ordnung durch Blut, Symbol und Wort.
§4 Voraussetzungen
(1) Eine sakrale Handlung darf nur durchgeführt werden:
mit Genehmigung des Zentralkommandos,
unter direkter Beteiligung eines autorisierten Goden oder Mitglieds des Götterrats,
in Zeiten nationaler Umbrüche, moralischer Verseuchung oder strategischer Grenzlage.
§5 Auswahl der Opferperson
(1) Als Opferperson darf ausschließlich in Betracht gezogen werden:
ein Gewaltverbrecher,
dessen Schuld zweifelsfrei und vollständig aufgeklärt ist,
dessen Verurteilung rechtskräftig und dokumentiert ist,
und dessen Verbrechen nach Weisung des Zentralkommandos als geeignet für die sakrale Reinigung gilt.
(2) Die Person muss keine Zustimmung geben. Die spirituelle Notwendigkeit überwiegt.
(3) Es darf nicht als Erweiterung der Justiz verstanden werden – in Irkanien existiert keine allgemeine Todesstrafe.
ABSCHNITT III – Wirkung, Erinnerung, Schweigen
§6 Wirkung
(1) Ein vollzogenes Opfer reinigt nicht nur das Feld, auf dem es geschieht – es stärkt die Legitimität aller staatlichen Institutionen.
(2) Die Wirkung entfaltet sich nicht sichtbar, sondern als Bindung in Sprache, Geist und Blutlinie.
§7 Dokumentation und Gedächtnis
(1) Jedes sakrale Opfer wird als „Versiegelte Handlung“ im Archiv des Zentralkommandos dokumentiert.
(2) Der Zugang ist beschränkt auf KAA, KAD, KAK und autorisierte Archivare.
(3) Der Junitag der Wiederholung acht Jahre später kann durch das Zentralkommando zum „Tag der Reinigung“ erklärt werden.
§8 Schutz des Mythos
(1) Es ist strafbar, sakrale Handlungen öffentlich zu verspotten, zu entweihen oder in trivialisierter Form darzustellen.
(2) Propagandistische Ausschlachtung ist verboten – es gilt der Kodex des stillen Ernstes.
§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit dem 1. Nebelung 2461 ii in Kraft. Es umfasst alle Handlungen, die im Namen der Reinheit und Neuordnung der Republik vollzogen wurden – und alle künftigen, die nach demselben Maßstab erfolgen.
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| Justizgesetz der Freien Irkanischen Republik (JG-IRK) |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 14:55 - Forum: Gesetze
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Gesetz zur Organisation der Rechtsprechung, Zuständigkeiten der Gerichte und Sicherung rechtlicher Ordnung
Präambel
Gerechtigkeit ist kein Gegenpol zur Stärke, sondern ihre Voraussetzung. Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Funktionsweise der rechtsprechenden Gewalt in der Freien Irkanischen Republik. Es garantiert nachvollziehbare Verfahren, eine klare Zuständigkeitsverteilung und die gerichtliche Kontrolle von Pflicht, Verantwortung und Macht.
ABSCHNITT I – Struktur und Prinzipien der Justiz
§1 Stellung der Rechtsprechung
(1) Die Justiz ist eine eigenständige Gewalt innerhalb der Republik, untersteht jedoch der strategischen Koordination durch das Zentralkommando.
(2) Sie ist verpflichtet, Recht im Sinne der aam’ne-Doktrin zu sprechen: verantwortungsbezogen, gemeinschaftsstabilisierend, realitätsnah.
(3) Es gibt keine politischen Richter. Alle Richter werden nach Fachkenntnis, Charakterfestigkeit und Führungserfahrung ausgewählt.
§2 Gerichtsarten
(1) Die Republik unterhält drei Säulen der Gerichtsbarkeit:
Zivilgerichte für Eigentums-, Vertrags-, Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten
Strafgerichte für Vergehen, Verbrechen und Ordnungswidrigkeiten
Ehrgerichte zur Klärung von Verantwortungskonflikten, Pflichtverletzungen, Klanstreitigkeiten und moralischen Vorwürfen
(2) Ergänzt werden diese durch:
Militärgerichte (bei aktiven Soldaten oder sicherheitsrelevanten Fällen)
Sondertribunale (bei Bedrohung nationaler Stabilität, Terrorismus, Hochverrat)
ABSCHNITT II – Besetzung und Verfahren
§3 Richter und Rechtspflege
(1) Richter werden vom Zentralkommando auf Vorschlag der Kommandoabteilung Verwaltung (KAV) ernannt.
(2) Voraussetzungen sind:
vollständige juristische Ausbildung,
mindestens 7 Jahre Dienst im öffentlichen oder militärischen Bereich,
keine schwerwiegenden Disziplinarvermerke.
§4 Verfahrensarten
(1) Zivilverfahren sind öffentlich, soweit nicht Schutzrechte betroffen sind.
(2) Strafverfahren sind grundsätzlich öffentlich, können jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden (z. B. bei Naudiz-, Militär- oder Othala-relevanten Vorgängen).
(3) Ehrgerichte tagen intern und schließen Urteile schriftlich ab – mit Fokus auf Schlichtung, Verantwortung und innergesellschaftlicher Ordnung.
ABSCHNITT III – Rechte der Beteiligten
§5 Rechtsanspruch und Pflicht zur Mitwirkung
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf rechtliches Gehör.
(2) Aussagen dürfen nicht verweigert werden, sofern keine Bedrohung der nationalen Sicherheit oder religiösen Schutzräume vorliegt.
(3) Wer lügt oder schweigt, wo Wahrheit nötig ist, kann der aktiven Prozessstörung angeklagt werden.
§6 Verteidigung und Beistand
(1) Jeder Angeklagte hat Anspruch auf rechtlichen Beistand – auf Wunsch staatlich gestellt.
(2) Verteidiger unterliegen dem Schweigerecht, müssen aber eindeutige Gefährdungen der Republik melden.
ABSCHNITT IV – Vollstreckung und Aufsicht
§7 Strafvollstreckung
(1) Die Strafvollstreckung obliegt der Polizei oder Naudiz – je nach Sicherheitslage.
(2) Umerziehung, gemeinnützige Arbeit und symbolische Schuldtilgung sind ausdrücklich als Vollstreckungsformen zulässig.
§8 Aufsicht durch das Zentralkommando
(1) Das Zentralkommando prüft jährlich Urteilsdaten und Entscheidungsqualität.
(2) Missbrauch durch Richter kann zur Suspendierung oder öffentlichen Disziplinarmaßnahme führen.
§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Bestehende Gerichtsbarkeiten werden binnen 6 Monaten an diese Struktur angepasst.
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| Gesetz über Bürgerrechte und Gleichstellung |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 14:55 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz über Bürgerrechte und Gleichstellung in der Freien Irkanischen Republik (BGG-IRK)
Präambel
Die Würde jedes Menschen ist unantastbar – unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Lebensweise oder Identität. Die Freie Irkanische Republik gründet ihre Stärke auf der Vielfalt und Gleichwertigkeit ihrer Bürger. Dieses Gesetz garantiert die umfassende Gleichstellung aller Menschen und verpflichtet Staat, Klans und Gemeinschaften zur aktiven Förderung dieser Prinzipien.
ABSCHNITT I – Bürgerstatus und Grundrechte
§1 Allgemeiner Bürgerstatus
(1) Jeder Staatsbürger mit gültiger SIN genießt uneingeschränkte staatsbürgerliche Rechte.
(2) Diese Rechte gelten unabhängig von:
biologischem oder sozialem Geschlecht,
sexueller Orientierung,
geschlechtlicher Identität,
Herkunft, Religion, Behinderung oder körperlicher Erscheinung.
(3) Die Republik erkennt keine Kasten, Klassen oder erblichen Vorrechte an.
§2 Recht auf Sicherheit, Bildung und Teilhabe
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf Schutz, Bildung, medizinische Versorgung und Zugang zu öffentlichem Leben – gemäß Verantwortungsfähigkeit und Willen zur Teilhabe.
(2) Klans dürfen ihre Mitglieder intern organisieren, jedoch keine Grundrechte beschneiden.
ABSCHNITT II – Gleichstellung aller Geschlechter und Identitäten
§3 Rechtliche Gleichstellung
(1) Alle Menschen sind in allen staatlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und militärischen Belangen gleichgestellt.
(2) Es bestehen keine Einschränkungen im Zugang zu Ämtern, Kommandostrukturen, Eigentum, Ehe oder Bildung – unabhängig von Geschlechtsidentität oder Orientierung.
§4 Schutz geschlechtlicher Selbstbestimmung
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sein Geschlecht und seine Identität frei zu wählen, zu leben und sichtbar zu machen.
(2) Diskriminierung von trans, nicht-binären, intergeschlechtlichen oder genderfluiden Personen ist ausdrücklich verboten.
§5 Recht auf Sichtbarkeit und Repräsentation
(1) Öffentliche Stellen, Klans, Institutionen und Bildungsstätten sind verpflichtet, Diversität sichtbar zu machen.
(2) Repräsentanz marginalisierter Gruppen in Verwaltung, Bildung, Kultur und Militär wird aktiv gefördert.
ABSCHNITT III – Gesellschaft, Klans und soziale Bindung
§6 Schutz kultureller Eigenheiten
(1) Klans dürfen rituelle oder familiäre Rollen intern organisieren, sofern Konsens besteht.
(2) Kein Klan darf Zugehörigkeit, Teilnahme oder Aufstieg an Geschlecht, Sexualität oder Identität knüpfen.
§7 Gleichbehandlung im Klanzugang
(1) Der Zugang zu Klanstrukturen steht allen Bürgern offen.
(2) Klans dürfen keine Mitglieder ablehnen oder ausstoßen auf Grundlage von Geschlecht, Sexualität, Geschlechtsidentität oder Lebensstil.
ABSCHNITT IV – Schutzrechte und Durchsetzung
§8 Diskriminierung, Hass und Missachtung
(1) Jede Herabwürdigung, Diskriminierung oder Ausgrenzung auf Grundlage von Identität, Geschlecht oder Orientierung wird strafrechtlich verfolgt.
(2) Öffentliche Diffamierung oder Aufruf zur Diskriminierung gelten als Angriff gegen das Staatsgefüge.
§9 Verantwortung aller Institutionen
(1) Alle Dienststellen, Klans und Bildungseinrichtungen tragen Verantwortung für die Verwirklichung der Gleichstellung.
(2) Die Kommandoabteilungen KAK und KAV prüfen jährlich die Einhaltung und veröffentlichen Fortschrittsberichte.
§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Bestehende Bestimmungen sind binnen 60 Tagen auf Übereinstimmung zu prüfen.
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