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Forum: Shikō-in (執行院) – Vollzug und Äußeres
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Außenpolitik
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19.10.2025, 01:45
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| Außenpolitik- und Diplomatiegesetz der Freien Irkanischen Republik (ADG-IRK) |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 13:51 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz über Prinzipien, Zuständigkeiten und Struktur der auswärtigen Beziehungen
Präambel
Die Freie Irkanische Republik sichert ihre Existenz durch Unabhängigkeit, Würde und die kluge Gestaltung internationaler Beziehungen. Dieses Gesetz regelt die Struktur, Prinzipien und Zuständigkeiten der irkanischen Außenpolitik, die Zusammenarbeit mit anderen souveränen Mächten sowie die Rolle von Konzernen und Sondermissionen.
ABSCHNITT I – Prinzipien der Außenpolitik
§1 Grundsätze
(1) Die Außenpolitik Irkaniens ist offen, strategisch und der Verteidigung der nationalen Souveränität verpflichtet.
(2) Sie verfolgt das Ziel der Stabilität, wirtschaftlichen Entwicklung, kulturellen Eigenständigkeit und friedlichen Koexistenz.
(3) Irkanien erkennt keine politischen Parteien an, weder im Inneren noch im Ausland. Es bewertet Regime nach Handlungsfähigkeit, nicht nach Ideologie.
ABSCHNITT II – Struktur der Außenvertretung
§2 Kommandoabteilung Außenpolitik (KAA)
(1) Die Außenpolitik wird zentral durch die KAA geführt.
(2) Die KAA ist in vier Hauptsektoren gegliedert, jeweils zuständig für einen Kontinentenraum gemäß irkanischer Kartografie:
Altoum / Nerica
Sabun / Renzia
Astor / Wakonda
Aurora / Vespia
(3) Jeder Bereich wird durch einen Prätor oder Khrukan der KAA geführt.
§3 Sondergesandte
(1) Für besonders relevante Staaten – sei es aus strategischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen – können vom Zentralkommando Sondergesandte eingesetzt werden.
(2) Diese agieren direkt unter dem Zentralkommando und vertreten Irkanien bei bilateralen Fragen, Friedensgesprächen, oder symbolischen Anlässen.
(3) Sondergesandte können auch eingesetzt werden, um schwierige Beziehungen zu stabilisieren oder diplomatische Eiszeiten zu überwinden.
§4 Sonderrollen
(1) Militärattachés können in Regionen mit erhöhtem Risiko oder bestehender Sicherheitskooperation eingesetzt werden.
(2) Die Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW) ist für rohstoffbezogene und infrastrukturelle Auslandsmissionen zuständig.
ABSCHNITT III – Instrumente und Kanäle
§5 Botschaften und Missionen
(1) Irkanien unterhält ausschließlich strategische Vertretungen.
(2) Botschaften können temporär oder virtuell geführt werden.
(3) Kulturelle Repräsentanzen (z. B. Haine, Archive) können als „stille Missionen“ fungieren.
§6 Verträge und Bündnisse
(1) Verträge müssen durch das Zentralkommando oder die KAA abgeschlossen werden.
(2) Kooperationsformen umfassen:
Infrastrukturabkommen
Technologietransfer
Sicherheitskooperation
Zeitweilige Neutralitätsabsprachen
§7 Konzerndiplomatie
(1) Konzerne mit strategischer Relevanz (z. B. X, BEL, IEU) dürfen eigenständig verhandeln, sofern:
a) nationale Interessen gewahrt bleiben
b) Verträge zur Genehmigung vorgelegt werden
c) kein eigenständiger Souveränitätsanspruch entsteht
ABSCHNITT IV – Besondere Maßnahmen und Strategien
§8 Soft Power und Kulturtransfer
(1) Wo möglich, werden kulturelle Werte Irkaniens (Sprache, Feste, Philosophie) in diplomatische Kanäle eingebunden.
(2) KAPA ist zuständig für begleitende Propagandastrategien im Ausland.
(3) Klans haben keine formelle außenpolitische Befugnis und dürfen keine eigenen Beziehungen unterhalten.
§9 Sonderverbindungen und Schattenkontakte
(1) Die Republik unterhält strategische Beobachtung und informelle Kontakte zu Systemen, die nicht offiziell erkannt oder stabilisiert sind.
(2) Diese Kontakte unterstehen direkt der KAA oder, bei Bedrohungslage, Othala.
§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bestehende Abkommen sind binnen 60 Tagen auf Kompatibilität zu prüfen und ggf. zu bestätigen.
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| Sicherheits- und Polizeigesetz der Freien Irkanischen Republik (SPG-IRK) |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 13:24 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz über innere Sicherheit, polizeiliche Gewalt, Zonenüberwachung und Sonderstrukturen
Präambel
Die Ordnung der Republik ist die Grundlage ihrer Freiheit. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Zuständigkeiten und Einsatzbefugnisse der Sicherheitskräfte – vom regulären Polizeidienst bis hin zu spezialisierten Einsatzkräften wie Naudiz. Ziel ist die wirksame Gefahrenabwehr, der Schutz des öffentlichen Lebens und die Wahrung der staatlichen Handlungsfähigkeit in allen Zonen Irkaniens.
ABSCHNITT I – Allgemeine Bestimmungen
§1 Aufgaben der Sicherheitskräfte
(1) Die Sicherheitskräfte der Republik gewährleisten:
Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum,
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
Sicherung der Infrastruktur,
Bekämpfung schwerer Kriminalität,
Reaktion auf Bedrohungslagen und Extremsituationen.
(2) Sie handeln im Rahmen dieses Gesetzes, unter direkter Aufsicht des Zentralkommandos, vertreten durch die Kommandoabteilung Dienste (KAD).
ABSCHNITT II – Struktur der Sicherheitsorgane
§2 Polizei der Republik
(1) Die Polizei ist für Sicherheit und Ordnung in Zonen B bis E verantwortlich.
(2) Sie ist dezentral organisiert, untersteht jedoch einheitlichen Standards.
(3) Beamte der Polizei sind bewaffnet und verfügen über Vollzugsrechte gemäß Straf- und Ordnungsgesetz.
(4) Die Personalstärke der Polizei wird nach strategischer Lage und regionalem Bedarf durch das Zentralkommando festgelegt.
Als allgemeiner Planungsrichtwert gilt ein Verhältnis von 1000 Polizisten pro einer Million Einwohner.
Abweichungen sind möglich, sofern sie sicherheitspolitisch oder infrastrukturell begründet sind.
§3 Naudiz – Staatspolizei für Extremsituationen
(1) Naudiz ist eine spezialisierte Sicherheitseinheit.
(2) Zuständigkeiten:
Überwachung kritischer Infrastruktur (Flughäfen, Bahnhöfe, Energiezentren),
Einsatz gegen Unruhen, Geiselnahmen, terroristische Bedrohungen,
Personenschutz für Regierung, Diplomaten, Hochrisikopersonen,
Grenzüberschreitende Ermittlungen mit Zoll- und Kontrollfunktion.
(3) Naudiz darf in Zonen A bis AAA eigenständig agieren.
(4) In Zonen B bis E tritt Naudiz nur auf Anforderung des örtlichen Sicherheitsleiters in Erscheinung.
(5) Die Stärke der Naudiz-Kräfte wird durch das Zentralkommando auf Grundlage der Bedrohungslage und Bevölkerungsverteilung angepasst.
Als Richtwert gilt eine Besetzungsdichte von 600 Naudiz-Beamten pro einer Million Einwohner.
Diese Zahl kann in AAA-Zonen oder bei besonderen Gefahrenlagen überschritten werden.
§4 Othala
(1) Der Inlandsgeheimdienst Othala ist zuständig für die präventive Beobachtung von Bedrohungslagen, Spionageabwehr, digitale Überwachung und strategische Lageeinschätzung.
(2) Othala kann Hinweise an Polizei und Naudiz geben, besitzt jedoch keine operativen Vollzugsrechte außerhalb genehmigter Operationen.
§5 Thurisaz (optional)
(1) Thurisaz kann im Falle strategischer Bedrohungen oder transnationaler Lage eskalierend eingebunden werden.
(2) Der Einsatz erfolgt ausschließlich durch das Zentralkommando.
ABSCHNITT III – Zonen und Einsatzbefugnisse
§6 Sicherheitszonen
(1) Das Staatsgebiet ist in Sicherheitszonen AAA bis Z eingeteilt.
(2) Befugnisse je nach Zone:
AAA–AA: Naudiz-Führung, Polizei unterstützend
A–B: gemischte Führung, Koordination über KAD
C–E: polizeiliche Führung
Z: Einsatz unter Ausnahmebedingung (Militär, Naudiz, Sonderkommandos)
§7 Identifikationspflicht
(1) Jeder Bewohner ist verpflichtet, in AA–AAA-Zonen seine SIN mitzuführen und bei Aufforderung vorzuzeigen.
(2) Verstöße können zu temporärem Zonenverweis oder automatischer Überwachung führen.
ABSCHNITT IV – Rechte, Meldewege, Überwachung
§8 Verhältnismäßigkeit und Dokumentation
(1) Alle Maßnahmen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(2) Naudiz- und Polizeieinsätze sind vollständig zu protokollieren.
(3) Personenschäden müssen binnen 12 Stunden an das Zentralkommando gemeldet werden.
§9 Meldepflichten und Rückkopplung
(1) Bürger, Beamte und Soldaten haben Bedrohungen und Straftaten zu melden.
(2) Sicherheitsorgane sind zur Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen verpflichtet – direkt oder über KAPA.
§10 Überwachung und Kontrolle
(1) Überwachung ist in Zonen AA und höher flächendeckend.
(2) In Zonen C bis E erfolgt punktuelle Videoüberwachung und digitale Rückverfolgung bei Anlass.
ABSCHNITT V – Ausrüstung, Ausbildung, Einsatz
§11 Ausrüstung
(1) Polizei: Standardwaffen, Transportfahrzeuge, leichte Drohnen.
(2) Naudiz: Hochleistungsdrohnen, gepanzerte Fahrzeuge, elektronische Kriegsführung, Exoskelette (bei Bedarf).
(3) Othala/Thurisaz: Zugriff auf spezialisierte Systeme nur nach Genehmigung.
§12 Ausbildung
(1) Beamte durchlaufen eine Grundausbildung, jährliche psychologische Bewertung und taktische Fortbildungen.
(2) Naudiz durchläuft Sondermodule für Terrorabwehr, Nahkampf, psychologische Deeskalation und Cyberabwehr.
ABSCHNITT VI – Strafen und Sonderrechte
§13 Missbrauch von Vollmachten
(1) Beamte, die ihre Befugnisse vorsätzlich überschreiten, werden disziplinarisch verfolgt.
(2) In Fällen mit Todesfolge kann militärgerichtlich verhandelt werden.
§14 Ausnahmezustand
(1) Das Zentralkommando kann den Ausnahmezustand für Zonen ausrufen.
(2) In diesem Fall übernimmt Naudiz oder eine designierte Einsatzgruppe die vollständige Kontrolle.
(3) Othala erhält erweiterten Zugriff auf Kommunikationsdaten.
§15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Bestehende Einsatzleitlinien sind binnen 90 Tagen anzupassen.
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| Gesetz über Verantwortung und Willensbildung |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 11:59 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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voller Name des Gesetzes: Gesetz über Verantwortung, Willensbildung und militärisch-klanbasierte Repräsentation der Freien Irkanischen Republik (VWKRG-IRK)
Präambel
Die Freie Irkanische Republik gründet sich nicht auf Parteien, sondern auf Verantwortung, Pflicht und Zugehörigkeit. Dieses Gesetz regelt die Willensbildung durch Klans und militärische Befehlsketten, stellt sicher, dass Anliegen aufgenommen und weitergeleitet werden, und schafft eine klare Ordnung der politischen Kommunikation im Staat – gemäß der aam’ne-Doktrin und den Prinzipien militärisch-gesellschaftlicher Führung.
ABSCHNITT I – Grundstruktur
§1 Keine Parteien, keine Opposition – sondern Pflicht
(1) Politische Parteien existieren in der Freien Irkanischen Republik nicht.
(2) Die Willensbildung erfolgt über:
a) die Struktur der anerkannten Klans,
b) die militärische Befehlskette und
c) den administrativen Dienstweg (Kommandoabteilungen, Distriktleitungen).
§2 Verantwortung statt Abstimmung
(1) Anliegen werden nicht gewählt, sondern verantwortet.
(2) Jede Person, die ein Problem erkennt, hat es zu benennen und entweder zu lösen oder weiterzuleiten – in der Hierarchie, in der sie steht.
(3) Wer schweigt, trägt dieselbe Verantwortung wie der, der falsch entscheidet.
ABSCHNITT II – Der Weg der Meldung
§3 Klanstruktur als Willensraum
(1) Klans fungieren als traditionelle und soziale Einheiten der kollektiven Erfahrung.
(2) Sie können Anliegen bündeln und an die zuständigen militärischen oder administrativen Stellen melden.
(3) Für jeden anerkannten Klan benennt das Zentralkommando einen Ansprechpartner im Rang eines Offiziers.
§4 Militärische Meldekette
(1) Beschwerden, Bedarfe oder strategische Hinweise werden nach militärischer Ordnung aufsteigend gemeldet:
Zug → Kompanie → Bataillon → Legion → Regiment → Division → Armeegruppe → Zentralkommando.
(2) Die Meldung eines Problems hat schriftlich oder digital zu erfolgen. Sie dokumentiert die Lage, schafft Handlungsklarheit und macht den Weg für eine übergeordnete Arbeitsanweisung frei.
(3) „Melden macht frei“ – im Sinne von Klarheit, nicht Verantwortung.
Wer ein Problem meldet, dokumentiert es und darf mit Unterstützung rechnen – doch die Pflicht zur Lösung bleibt bestehen.
Eigenständiges Handeln ist ausdrücklich erwünscht. Wer auf Rückbefehl wartet, wo Handeln geboten ist, handelt pflichtwidrig.
(4) Eine gemeldete Lage gilt als noch ungelöst, bis sie entweder behoben, strategisch abgewiesen oder durch das Zentralkommando übernommen wurde.
ABSCHNITT III – Abstimmungen und Entscheidungen
§5 Abstimmungen sind möglich, aber nicht notwendig
(1) In Angelegenheiten größerer Tragweite (z. B. Gesetzesinitiativen, Sonderprojekte) kann das Zentralkommando Abstimmungen innerhalb der Klans oder Militäreinheiten anordnen.
(2) Diese Abstimmungen sind beratend, nicht bindend – sie dienen der Einschätzung, nicht der Legitimation.
§6 Vertrauensentscheide im Rang
(1) Untergebene können Misstrauen gegenüber Vorgesetzten anmelden.
(2) Wird ein Vertrauensbruch von mehr als zwei Ebenen bestätigt, kann das Zentralkommando eine Untersuchung oder Ablösung anordnen.
ABSCHNITT IV – Sanktionen und Aufsicht
§7 Pflicht zur Beteiligung
(1) Wer dauerhaft keine Anliegen, Rückmeldungen oder Beobachtungen meldet, kann durch das Zentralkommando geprüft werden.
(2) Politische Passivität kann als staatsgefährdende Trägheit gewertet werden.
§8 Strategische Informationsleitung
(1) Die Kommandoabteilung für Propaganda und Agitation (KAPA) informiert regelmäßig über laufende Entscheidungsprozesse und eröffnet Rückmeldekanäle.
(2) Die Willensbildung erfolgt im Dialog mit Pflichtgefühl, nicht durch Demonstration.
§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Es ersetzt alle Vorüberlegungen zu Parteien- und Wahlrecht.
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| Schreiben an die Regierung der KSJ |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 11:56 - Forum: Regierung
- Antworten (1)
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An das Präsidiale Gremium der Konföderierten Staaten von Jadaria
Betreff: Ankündigung eines atmosphärischen Tests strategischer Systeme
Irkstadd, sunnun daag, 13ter launing 2466 ii
Ehrwürdige Vertreter der Konföderierten Staaten,
in gegenseitigem Respekt, wie er uns durch den Vertrag über vertiefte Zusammenarbeit und den Geist guter Nachbarschaft auferlegt ist, richte ich mich heute persönlich an Sie.
Im Rahmen fortschreitender Entwicklungen unserer strategischen Verteidigungskapazitäten wird Irkanien am frühen Abend des 17ten launing einen atmosphärischen Test in Höhe von 90 Kilometern über neutralem Wasser des Asurik-Ozeans durchführen. Der Zweck dieses Testes ist die Validierung elektromagnetischer Impulswirkungen im Rahmen unseres Langstreckenschutzschildes. Es handelt sich um eine als EMP konzipierte Waffe, die geeignet ist, im Ernstfall die energetische Infrastruktur eines Zielgebietes vollständig außer Kraft zu setzen.
Die Natur dieser Maßnahme zwingt uns zur Offenheit – nicht zur Rechtfertigung. Die Waffe selbst wurde so konzipiert, dass sie keine thermale oder kinetische Auswirkung auf die Erdoberfläche entfaltet. Eine Gefährdung der Bevölkerung oder Umwelt Irkaniens, Jadarias oder Dritter besteht zu keinem Zeitpunkt.
Ich weiß, dass derartige Tests in der Öffentlichkeit mit Skepsis betrachtet werden. Gerade deshalb versichern wir Ihnen mit aller Klarheit: Dieser Schritt zielt nicht auf eine Verschiebung der regionalen Gleichgewichte, nicht auf eine Bedrohung unserer Nachbarn und nicht auf ein Ausgreifen irkanischer Interessen. Was wir demonstrieren, ist lediglich ein Aspekt der technologischen Souveränität, die jede freie Nation zu schützen verpflichtet ist.
Unsere Region steht in einem Spannungsfeld, das wir nicht gewählt haben. Aber wir werden in ihm bestehen.
Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass dieser Vorgang unsere Zusammenarbeit nicht trübt. Ich lade Sie ein, Ihre militärischen Beobachter an einem unserer Testleitstände zu entsenden, um sich vom Charakter des Vorgangs ein eigenes Bild zu machen. Auch biete ich im Anschluss an den Test ein vertrauliches Gespräch auf Ebene der Außenkommandos an, um etwaige Irritationen auszuräumen.
Mit stiller Entschlossenheit und unverändertem Respekt,
Alrun Amalbalde
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| Medien- und Netzgesetz der Freien Irkanischen Republik (MeNG-IRK) |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 03:15 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Regulierung von Medien, digitalen Plattformen, staatlicher Information und algorithmischer Einflussnahme
Präambel
Zur Sicherstellung der nationalen Souveränität, zur Wahrung der Ordnung und zur Kontrolle strategischer Informationsflüsse erlässt die Republik dieses Gesetz über Medien, Netzwerke und digitale Kommunikation.
ABSCHNITT I – Grundlagen und Zuständigkeit
§1 Zuständige Organe
(1) Die Aufsicht über Medien, IRK-Net, Plattformen und Inhalte liegt bei der Kommandoabteilung Propaganda und Agitation (KAPA).
(2) Die Kommandoabteilung Dienste (KAD) – insbesondere Othala – ist für technische Überwachung und Risikobewertung zuständig.
§2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle in Irkanien erreichbaren Medien, Plattformen, Datennetze und digitalen Inhalte, unabhängig vom Ursprungsland.
ABSCHNITT II – Das IRK-Net
§3 Definition und Kontrolle
(1) Das IRK-Net ist das offizielle digitale Netzwerk der Republik.
(2) Jeder Bürger mit SIN hat Zugriff auf das IRK-Net. ASIN-Inhaber erhalten nur eingeschränkten Zugang.
(3) Der Zugang ist personalisiert, verschlüsselt und jederzeit rückverfolgbar.
§4 Klassifizierung von Zonen
(1) Inhalte können je nach Klassifizierung öffentlich, behördlich, vertraulich oder staatskritisch eingestuft werden.
(2) Zonen-abhängiger Zugang regelt die Inhalte nach AAA–Z.
ABSCHNITT III – Plattformen, Medien, Meinungsäußerung
§5 Lizenzpflicht für Informationsverbreiter
(1) Sender, Zeitungen, Webseiten und große Foren benötigen eine Medienlizenz von KAPA.
(2) Inhalte ohne Lizenz werden automatisiert gefiltert oder geblockt.
§6 Meinungsäußerung
(1) Jeder Bürger darf sich im Rahmen der aam’ne-Doktrin frei äußern.
(2) Inhalte, die den Grundwerten der Republik widersprechen, können entfernt, verwarnt oder zur Anzeige gebracht werden.
§7 Moderationspflicht
(1) Betreiber von Plattformen mit mehr als 10.000 Nutzern müssen eine 24/7-Moderation vorhalten.
(2) Beiträge, die Gewalt, Sabotage, Defätismus, kulturelle Zersetzung oder Staatsverachtung propagieren, sind unverzüglich zu entfernen.
ABSCHNITT IV – Algorithmische Kontrolle und KI
§8 Inhaltssteuerung
(1) Empfehlungsalgorithmen und automatisierte Inhalte müssen dem Zentralkommando gegenüber offengelegt werden.
(2) Plattformen müssen staatlich bereitgestellte Narrativverstärker einbinden.
§9 Verbotene Praktiken
(1) Shadowbanning, algorithmische Diskriminierung gegen Klan-, Glaubens- oder SIN-Zugehörigkeit ist untersagt.
(2) Verstöße werden mit bis zu 10 Jahren Haft oder Sperre des Systems geahndet.
ABSCHNITT V – Sicherheitsstufe und Notfallprotokolle
§10 Netzsperren und Ausnahmezustand
(1) Das Zentralkommando kann in Krisenlagen ganze Bereiche des IRK-Net sperren oder auf Modus "staatlich" schalten.
(2) In AAA-Zonen kann vollständige Informationskontrolle verhängt werden.
§11 Desinformationsabwehr
(1) KAPA kann offiziell als "Wahrheitsinstanz" bestimmte Aussagen mit Kennzeichnung versehen oder löschen lassen.
(2) Wiederholung von Falschbehauptungen trotz Korrektur gilt als koordinierter Angriff auf die Informationssouveränität.
ABSCHNITT VI – Strafen und Durchsetzung
§12 Sanktionen
(1) Veröffentlichung oder Verbreitung staatsfeindlicher Inhalte: bis zu 15 Jahre Haft.
(2) Nutzung nicht-autorisierter Verschlüsselung: bis zu 8 Jahre Haft.
(3) Wiederholte Zuwiderhandlung gegen Moderationspflichten: Lizenzentzug, digitale Sperre, öffentliche Kennzeichnung.
§13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bestehende Plattformen müssen sich binnen 30 Tagen lizenzieren lassen.
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| Gesundheitsgesetz der Freien Irkanischen Republik (GesG-IRK) |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 03:06 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Organisation, Finanzierung und Überwachung des zivilen Gesundheitswesens
Präambel
Zum Schutz der Volksgesundheit, zur Stärkung der medizinischen Versorgung und zur Vorbereitung auf biologische Gefahrenlagen erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz über die Gesundheitsordnung in der Republik.
ABSCHNITT I – Grundstruktur
§1 Zuständigkeit
(1) Die Gesamtverantwortung liegt bei der Kommandoabteilung Bildung (KAB) in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsdienst der Republik.
(2) Die operative Notfallstruktur wird durch die Organisation Roothamar ergänzt.
§2 Versorgungsnetz
(1) Alle Bürger mit gültiger SIN haben Anspruch auf grundlegende medizinische Versorgung.
(2) Regionen und Städte unterhalten medizinische Zentren nach Bevölkerungsschlüssel.
(3) Roothamar betreibt mobile Versorgungseinheiten in Z- und E-Zonen.
ABSCHNITT II – Pflichtversicherung
§3 Krankenversicherungspflicht
(1) Jeder Irkanier ist durch das System automatisch versichert.
(2) Beiträge werden direkt vom Einkommen einbehalten. Der Satz beträgt 9 % des Bruttoeinkommens, zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen.
§4 Sonderfälle
(1) Soldaten im aktiven Dienst sind beitragsfrei versichert.
(2) Bedürftige erhalten volle Deckung über einen staatlichen Gesundheitsfonds.
ABSCHNITT III – Prävention, Kontrolle, Seuchenschutz
§5 Meldepflichtige Krankheiten
(1) Steppenfieber, Malaria, Blutbrand und alle mutierten Influenzastämme sind meldepflichtig.
(2) Bei Auftreten in Gruppen oder urbanen Räumen ist sofortige Isolierung einzuleiten.
§6 Impfprogramme
(1) Impfungen gegen gängige Seuchen sind verpflichtend für alle unter 18.
(2) Regionen führen zweimal jährlich Massenimpfkampagnen durch – überwacht von Roothamar.
ABSCHNITT IV – Notfallmedizin und Krisenstruktur
§7 Katastropheneinheiten
(1) Roothamar und der Sanitätsdienst betreiben gemeinsam mobile Feldkliniken, aktiviert bei Naturkatastrophen, Krieg oder Aufständen.
(2) Das Zentralkommando kann eigenständig Quarantänezonen errichten.
§8 Versorgung in Z-Zonen
(1) Eine Mindestversorgung wird garantiert, jedoch mit Prioritätsabstufung.
(2) Schwerkranke in Z-Zonen dürfen evakuiert werden – jedoch nur mit Genehmigung des Othala oder Naudiz.
ABSCHNITT V – Ethik, Kontrolle, Strafen
§9 Ethikrat
(1) Ein beratender Rat unter Leitung des KAB wacht über medizinisch-ethische Fragen: Genmanipulation, Reproduktionsmedizin, Einsatz von KI-Diagnostik.
§10 Verletzung der Versorgungspflicht
(1) Wer mutwillig Behandlungen verweigert, Mittel veruntreut oder Bevölkerungsgruppen medizinisch diskriminiert, wird mit Freiheitsentzug bis zu 15 Jahren bestraft.
§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Bestehende medizinische Einrichtungen sind binnen 6 Monaten nachzurüsten.
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| Kultur- und Denkmalgesetz der Freien Irkanischen Republik (KDG-IRK) |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 02:57 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Erhaltung, Förderung und strategischen Gestaltung der kulturellen Identität Irkaniens
Präambel
Zur Stärkung des nationalen Bewusstseins, zur Bewahrung spiritueller Orte und zur Kontrolle öffentlicher Symbole erlässt die Republik dieses Gesetz über Kultur, Feste, Schreine und Denkmäler. Es dient der Einheit des Volkes, der Geschichtsbewahrung – und der aktiven Gestaltung der Gegenwart durch Erinnerung.
ABSCHNITT I – Allgemeine Grundsätze
§1 Zielsetzung
(1) Dieses Gesetz schützt und fördert Kulturgüter, Denkmäler, Haine, Schreine, historische Plätze, Festtage und Ausdrucksformen der irkanischen Zivilisation.
(2) Es dient nicht nur dem Schutz, sondern auch der strategischen Deutung und Positionierung dieser Elemente im öffentlichen Raum.
§2 Zuständigkeit
(1) Die oberste Aufsicht liegt bei der Kommandoabteilung Kultur (KAK).
(2) Regionale Kulturverwaltungen sind zur Durchführung und Überwachung verpflichtet.
ABSCHNITT II – Denkmäler, Haine, Schreine
§3 Schutzstatus
(1) Orte von spiritueller, historischer oder ideologischer Bedeutung können unter Denkmal-, Schrein- oder Hainstatus gestellt werden.
(2) Schutz umfasst: bauliche Substanz, geistiges Narrativ, umgebende Landschaft.
§4 Anmeldung und Registrierung
(1) Gemeinden, Klans oder das Zentralkommando können Schutzstatus beantragen.
(2) Eine Entscheidung durch die KAK erfolgt binnen 60 Tagen.
§5 Umgang und Gestaltung
(1) Eingriffe an geschützten Orten sind genehmigungspflichtig.
(2) Kulturell widersprüchliche Darstellungen (z. B. pazifistische Denkmäler ohne Einbindung in die aam’ne-Doktrin) sind zu modifizieren oder zu entfernen.
ABSCHNITT III – Propaganda und kulturelle Erzählung
§6 Symbolische Platzierung
(1) Monumente dürfen gezielt zur Verstärkung politischer Botschaften im öffentlichen Raum errichtet werden.
(2) Solche Stätten gelten als „strategische Kulturträger“ und erhalten Sonderstatus.
§7 Visuelle Kontrolle
(1) Die Gestaltung öffentlicher Plätze (Statuen, Wandbilder, Namen) muss mit den kulturellen Zielvorgaben der Republik vereinbar sein.
(2) Entwürfe sind der KAK zur Prüfung vorzulegen.
ABSCHNITT IV – Kulturelle Veranstaltungen und Feiertage
§8 Anerkannte Feste
Die folgenden Feiertage sind unter staatlichem Schutz:
Beltane (30. April)
Lichtfest (Sommersonnenwende, Juni)
Samhain / Neujahr (31. Oktober / 1. November)
Julfest (Wintersonnenwende, Dezember)
§9 Kulturelle Fördermittel
(1) Gemeinden können Mittel für öffentliche Feiern, Gedenkveranstaltungen und Festumzüge beantragen.
(2) Bei strategischer Bedeutung entscheidet das Zentralkommando direkt.
ABSCHNITT V – Sanktions- und Sonderregelungen
§10 Kulturfrevel
(1) Die Zerstörung, Zweckentfremdung oder gezielte Verunstaltung geschützter Stätten gilt als schweres Vergehen gegen das kulturelle Erbe.
(2) Strafen reichen von Geldbuße bis Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren.
§11 Sonderstatus "Erinnerungskomplexe"
(1) Orte von besonderer nationaler Bedeutung (z. B. Schlachtfelder, Gräber großer Persönlichkeiten, Gründungsplätze) erhalten den Status "Erinnerungskomplex".
(2) Dort kann KAPA direkt mitgestalten, inszenieren und lehren.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Bestehende Einrichtungen sind binnen 12 Monaten zu bewerten und ggf. neu einzuordnen.
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| Steuergesetzbuch der Freien Irkanischen Republik (StGB-IRK) |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 02:52 - Forum: Gesetze
- Keine Antworten
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Gesetz zur Erhebung, Verteilung und Kontrolle von Steuern auf Einkommen, Umsatz und Vermögen
Präambel
Zur Finanzierung der Aufgaben des Staates, der Sicherung der Handlungsfähigkeit des Zentralkommandos sowie der Förderung regionaler Autonomie erlässt die Freie Irkanische Republik dieses Gesetzbuch über das Steuerwesen.
ABSCHNITT I – Allgemeine Grundsätze
§1 Steuerpflicht
(1) Jeder Irkanier mit gültiger SIN sowie jede natürliche oder juristische Person mit Einkünften in der Republik unterliegt der Steuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht umfasst:
a) Einkommensteuer,
b) Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer),
c) Sonderabgaben und regionale Zuschläge.
§2 Gliederung der Steuerhoheit
(1) Die Einkommenssteuer wird zu 60 % dem Zentralkommando und zu 40 % der zuständigen Region/Stadt zugewiesen.
(2) Umsatzsteuer und Sonderabgaben stehen vollständig den Regionen/Städten zu.
(3) Das Zentralkommando erhebt keine separate Mehrwertsteuer.
ABSCHNITT II – Einkommensteuer (ESt-IRK)
§3 Einkommensteuer – Glatt progressiver Verlauf
(1) Die Einkommensteuer wird anhand eines kontinuierlich ansteigenden Modells berechnet, um eine gerechte Beteiligung aller Einkommensschichten am Erhalt der Republik sicherzustellen.
(2) Der effektive Steuersatz berechnet sich nach der Formel:
ESt(e) = max(0, min(0.5, 0.095 × ln(e))),
wobei e das Jahreseinkommen in Euro ist.
(3) Der Steuersatz steigt gleichmäßig und erreicht bei einem Einkommen von 200.000 € jährlich den Höchstsatz von 50 %.
(4) Diese Formel ersetzt sämtliche stufenbasierten Tarifmodelle und ist für Simulation, Berechnung und Prognose durch die KAW verbindlich.
(5) Regionen berechnen ihre Zuschläge auf Basis des so ermittelten Steuerbetrags.
§4 Berechnung
(1) Die Steuer berechnet sich stufenweise (siehe Tabellenformel).
(2) Eine Näherungsformel zur makroökonomischen Planung wird durch das Wirtschaftsministerium (KAW) bereitgestellt (siehe Anhang I – Effektivsteuersätze).
§5 Zuschläge der Regionen
(1) Regionen und Städte dürfen zusätzliche Einkommensteuerzuschläge von bis zu 5 % erheben.
(2) Diese Zuschläge werden auf das individuell berechnete Einkommen angewandt und fließen vollständig der Region zu.
ABSCHNITT III – Umsatzsteuer (USt-IRK)
§6 Zuständigkeit
(1) Die Umsatzsteuer liegt vollständig in der Verantwortung der Regionen, Städte und Distrikte.
(2) Der Standard-Umsatzsteuersatz beträgt 17 %.
§7 Ausnahmen und Sonderregeln
(1) Basisgüter (Wasser, Brot, Kinderkleidung, Schulbedarf) sind umsatzsteuerbefreit.
(2) Luxusgüter (Elektronik, importierte Fahrzeuge, alkoholische Getränke über 3 % vol) dürfen mit einem Satz bis 25 % besteuert werden.
ABSCHNITT IV – Sonderregelungen
§8 Konzernbesteuerung
(1) Megakonzerne unterliegen der nationalen Einkommensteuerpflicht.
(2) Zusätzlich sind sie verpflichtet, 10 % ihrer Gewinne in regionalen Abgabenprojekten einzusetzen, sofern sie Standorte in diesen Regionen betreiben.
§9 Ausgleichsfonds
(1) 10 % der Einnahmen aus regionalen Zuschlägen fließen in einen strukturellen Ausgleichsfonds, verwaltet durch das Zentralkommando.
(2) Der Fonds dient zur Förderung strukturschwacher Regionen und zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
§10 Steuerfreiheit bei Verteidigungspflicht
(1) Soldaten im aktiven Dienst der Republik sind von lokalen Zuschlägen befreit.
(2) Einkommen bis zur Offiziersstufe werden zentral versteuert und nicht an die Region aufgeteilt.
ABSCHNITT V – Inkrafttreten und Anwendung
§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Metmond 2467 ii in Kraft (entspricht dem 1. Oktober 2025). Vorherige Steuerregelungen verlieren ihre Gültigkeit.
§12 Umsetzung
(1) Die KAV (Kommandoabteilung Verwaltung) erhebt alle Steuern zentral über das SIN-System.
(2) Die KAW erstellt jährlich den effektiven Steuersatz für jede Region auf Basis gemeldeter Durchschnittseinkommen.
(3) Regionale Zuschläge werden durch die Distriktverwaltungen veröffentlicht und gemeldet.
Anhang, Tabelle
| Einkommen (€) | Effektiver Satz (%) | Steuerbetrag (€) |
| 12.000 | 0.0 % | 0 |
| 20.000 | 11.2 % | 2.240 |
| 30.000 | 14.5 % | 4.350 |
| 50.000 | 17.7 % | 8.850 |
| 100.000 | 22.5 % | 22.500 |
| 150.000 | 27.0 % | 40.500 |
| 200.000 | 50.0 % | 100.000 |
| 250.000 | 50.0 % | 125.000 |
| 500.000 | 50.0 % | 250.000 |
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| Kinderschutzgesetz der Freien Irkanischen Republik |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 02:30 - Forum: Gesetze
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Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Stärkung der Aufsicht über Erziehung und Betreuung
Präambel
Zum Schutz der jüngsten Bürger der Republik erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz zur Sicherstellung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlergehens aller Personen unter 18 Jahren. Es ergänzt bestehende Vorschriften zur Frühkommunikation und Bildung um Schutzmaßnahmen in familiären, institutionellen und öffentlichen Kontexten.
Abschnitt I – Grundlagen des Kinderschutzes
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Kinder mit gültiger SIN unter dem 18. Lebensjahr sowie für alle Institutionen und Personen, die mit ihrer Betreuung befasst sind.
§2 Schutzpflicht der Republik
(1) Der Staat ist verpflichtet, jedes Kind vor Misshandlung, Vernachlässigung, Ausbeutung und unzulässiger Beeinflussung zu schützen.
(2) Die Kommandoabteilung Kultur (KAK) und die Kommandoabteilung Dienste (KAD) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung dieses Gesetzes.
§3 Vorrang des Kindeswohls
(1) Bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Es umfasst: körperliche Unversehrtheit, seelische Stabilität, geregelte Versorgung, sichere Unterbringung, respektvolle Ansprache und Förderung der Entwicklung.
Abschnitt II – Aufsicht und Institutionen
§4 Registrierungspflicht für Betreuungseinrichtungen
(1) Kindergärten, Schulen, Heime, Pflegefamilien und ähnliche Einrichtungen müssen beim Ministerium für Bildung (KAB) registriert sein.
(2) Eine Prüfung durch KAK erfolgt jährlich oder bei begründetem Verdacht auf Missstände.
§5 Eignung von Erziehern und Betreuern
(1) Personen mit dokumentierten Gewalt- oder Sexualdelikten dürfen nicht mit Kindern arbeiten.
(2) Alle Betreuungspersonen sind psychologisch zu überprüfen; Wiederholung alle 5 Jahre.
Abschnitt III – Schutzmaßnahmen bei Gefährdung
§6 Meldepflicht bei Verdacht
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, Hinweise auf Kindesmisshandlung oder -gefährdung an die Sicherheitsbehörden oder die nächste Dienststelle der Roothamar zu melden.
(2) Beamte, Lehrer, medizinisches Personal und Sicherheitskräfte sind zur Meldung verpflichtet und dürfen nicht belangt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.
§7 Sofortmaßnahmen
(1) Bei akuter Gefährdung kann das Kind durch Naudiz oder Roothamar sofort aus dem Umfeld entfernt werden.
(2) Eine richterliche Bestätigung (militärisch-zivilrechtliche Kommission) ist binnen 72 Stunden einzuholen.
Abschnitt IV – Schutz vor systemischer Ausbeutung
§8 Verbotene Tätigkeiten und Inhalte
(1) Kinder dürfen nicht zu politischer Agitation, sexueller Darstellung oder extrem körperlicher Arbeit herangezogen werden.
(2) Propagandistische Tätigkeiten im Rahmen des GFEJ (§3) sind hiervon ausgenommen.
§9 Digitale Schutzräume
(1) Das IRK-Net stellt geschützte Räume für Kinder zur Verfügung, auf die nur altersgerechte Inhalte übertragen werden.
(2) Die Überwachung dieser Räume liegt bei der KAPA.
Abschnitt V – Sanktionen und Sonderregelungen
§10 Strafbestimmungen
(1) Wer Kinder misshandelt, vorsätzlich gefährdet oder die Meldepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei Tätern in Erziehungsverantwortung ist zwingend das Erziehungsrecht zu entziehen.
§11 Sonderbestimmung für Roothamar
(1) Die Organisation Roothamar erhält das Recht, eigenständig Kinderschutzoperationen durchzuführen, sofern Gefahr im Verzug besteht.
(2) Übergriffe durch Roothamar sind nachträglich durch das Zentralkommando zu prüfen.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Die Umsetzung erfolgt durch die Kommandoabteilungen KAB, KAK, KAD und Roothamar in gemeinsamer Verantwortung.
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| Technologie- und Datenschutzgesetz der Freien Irkanischen Republik |
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Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 02:19 - Forum: Gesetze
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Gesetz zur Regelung von Datenverarbeitung, technischer Entwicklung und Schutz der informationellen Selbstbestimmung
Präambel
Im Geist der aam’ne-Doktrin und zur Sicherung der technischen Souveränität der Republik regelt dieses Gesetz den Umgang mit personenbezogenen Daten, den Einsatz von KI-Systemen sowie die Entwicklung und Anwendung neuer Technologien.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz schafft verbindliche Regeln für:
a) Datenschutz und Datennutzung,
b) Entwicklung und Einsatz von Künstlicher Intelligenz,
c) Technologietransfer zwischen Staat, Konzernen und Bürgern,
d) Sicherheitsmaßnahmen in digitalen Systemen.
§2 Vorrang der Republik
(1) Die digitale Souveränität der Freien Irkanischen Republik hat Vorrang vor individuellen Interessen.
(2) Der Staat kann im Interesse der nationalen Sicherheit jederzeit auf gespeicherte Daten zugreifen.
Abschnitt II – Datenschutz
§3 Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Datenverarbeitung muss zweckgebunden, notwendig und verhältnismäßig erfolgen.
(2) Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung weitergegeben werden – es sei denn, Sicherheitsinteressen überwiegen.
§4 SIN-System
(1) Die System-Identifikationsnummer (SIN) dient der eindeutigen Erfassung aller Bürger.
(2) Eine ASIN (Ausländische SIN) ist bei Aufenthalt über 72 Stunden zu beantragen.
(3) SIN- und ASIN-Daten dürfen nur von autorisierten Behörden genutzt werden.
§5 Informationsrechte
(1) Jeder Bürger hat das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind.
(2) Anfragen sind binnen 30 Tagen zu beantworten, außer die Offenlegung gefährdet laufende Sicherheitsoperationen.
Abschnitt III – Technologiekontrolle und KI
§6 Genehmigungspflicht für Hochtechnologie
(1) Entwicklung und Einsatz von autonomen Systemen (z. B. Drohnen, KI-Agenten) ist genehmigungspflichtig.
(2) Zivile KI-Systeme sind dem Ministerium für Wirtschaft (KAW) zu melden.
§7 Einsatz von Künstlicher Intelligenz
(1) KI darf weder Menschenrechte verletzen noch autonome Entscheidungen über Leben und Tod treffen.
(2) Militärische KI-Anwendungen sind dem Generalstab (KAS) vorbehalten.
§8 Konzernpflichten
(1) Megakonzerne müssen staatlich auditierte Transparenzberichte zu eingesetzten Technologien vorlegen.
(2) Algorithmen, die Verhalten oder Kommunikation steuern, unterliegen der Offenlegungspflicht gegenüber KAPA.
Abschnitt IV – Netzstruktur und Sicherheit
§9 Das IRK-Net
(1) Das IRK-Net ist Eigentum der Republik.
(2) Zugänge dürfen nur mit gültiger SIN, in Sonderfällen mit ASIN, genutzt werden.
(3) Verstöße gegen die Netzordnung (Verbreitung staatsfeindlicher Inhalte, Datenmanipulation, Identitätsdiebstahl) werden als Straftaten behandelt.
§10 Datensicherheitspflicht
Alle staatlichen und privaten Stellen sind verpflichtet, ihre Systeme gegen externe und interne Angriffe zu schützen. Die Standards werden durch KAD vorgegeben.
Abschnitt V – Sanktionen und Übergangsregelungen
§11 Sanktionen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Bußgeld, Lizenzentzug oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden.
(2) Sicherheitsverstöße bei SIN-Systemen gelten als Hochverrat.
§12 Übergangsregelung
Alle bestehenden Systeme sind innerhalb von 12 Monaten an dieses Gesetz anzupassen. KAW kann Fristverlängerungen gewähren.
§13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Zentralkommando kann bei Bedarf Ausführungsverordnungen erlassen.
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