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Haushalts- und Finanzgesetz der Freien Irkanischen Republik (HFG-IRK) - Alrun Amalbalde - 13.04.2025 Gesetz zur Ordnung der öffentlichen Finanzen, Budgetverantwortung und strategischen Haushaltsführung Präambel Die Stärke der Republik beruht auf ihrer Fähigkeit, mit Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen. Dieses Gesetz legt die Strukturen und Prinzipien der Haushaltsführung fest – zentral gelenkt, regional gegliedert und strategisch vorausschauend. ABSCHNITT I – Struktur des Haushalts §1 Haushaltsrahmen (1) Die Republik führt einen zentralen Staatshaushalt, ergänzt durch regionale Haushalte auf Ebene der Sektoren und Sonderverwaltungen. (2) Der Staatshaushalt gliedert sich in: Basishaushalt (laufende Verpflichtungen), Investitionshaushalt (Infrastruktur, Forschung, Rüstung), Sonderhaushalte (Krisenfonds, Tapirstiftung, Energierücklagen). §2 Verantwortlichkeit (1) Die Haushaltsführung obliegt der Kommandoabteilung Verwaltung (KAV), in enger Abstimmung mit KAW, KAS und KAA. (2) Der Marschall ist letzte Entscheidungsinstanz bei Budgetüberschreitungen oder Sonderzuweisungen. ABSCHNITT II – Einnahmen und Ausgaben §3 Einnahmequellen (1) Haupteinnahmen der Republik sind: Einkommenssteuer gemäß Steuergesetzbuch, regionale Zuschläge und Mehrwertsteuer (über die Distrikte), Unternehmensabgaben, Konzernverträge, Exportzölle, strategische Lizenzverkäufe (Technologie, Produktion). §4 Ausgabenschwerpunkte (1) Vorrang genießen: Sicherheit und Verteidigung, Gesundheits- und Bildungssysteme, Infrastrukturprojekte, technologische Forschung, Versorgung strukturkritischer Regionen. ABSCHNITT III – Haushaltsführung und Kontrolle §5 Haushaltsaufstellung (1) Der Staatshaushalt wird jährlich erstellt und vorgelegt durch die KAV. (2) Die Ressorts melden ihre Mittelanforderungen zum 1. Nebelung des Vorjahres. (3) Das Zentralkommando entscheidet über die Zuteilung auf Basis von Strategie, Bedarf und Stabilität. §6 Rücklagenbildung (1) Mindestens 3 % aller Einnahmen fließen in einen nationalen Reservefonds. (2) Dieser darf nur in Notlagen oder zur strategischen Beschleunigung von Schlüsselprojekten genutzt werden. §7 Schuldenaufnahme (1) Die Republik strebt Haushaltsausgleich an. (2) Schuldenaufnahme ist zulässig bei: Krieg oder strategischer Mobilmachung, Wiederaufbau nach Katastrophen, befristeten Großprojekten mit Langzeitrendite. (3) Eine Schuldenquote > 15 % des Bruttoinlandsprodukts erfordert Genehmigung des Zentralkommandos. ABSCHNITT IV – Kontrolle, Transparenz, Klans §8 Berichterstattung und Kontrolle (1) Die KAV veröffentlicht halbjährlich eine Übersicht über Haushaltslage, Ausgabenstruktur und Rücklagen. (2) Prüfberichte der internen Kontrollgruppe werden dem Zentralkommando vorgelegt. §9 Klanfinanzen (1) Klans dürfen intern wirtschaften, müssen jedoch größere Investitionen (> 2 Mio Þ) melden. (2) Staatliche Subventionen an Klans erfolgen nur gegen Nachweis strategischen Mehrwerts. §10 Fehlverwendung (1) Mittelverschwendung, Intransparenz oder Zweckentfremdung öffentlicher Gelder werden als Pflichtverstoß verfolgt. (2) In schweren Fällen kann der Klan oder das Ressort unter direkte Verwaltung der KAV gestellt werden. §11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres in Kraft. Bestehende Finanzregelungen werden angepasst oder aufgehoben. |