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Gesetz über Opfer, Reinigung und sakrale Handlung der Republik (ORS-IRK) - Alrun Amalbalde - 13.04.2025 Gesetz zur rituellen Gewaltanwendung als Ausdruck der Reinheit, Ordnung und staatlichen Selbsterneuerung Präambel In der Stunde der Wiedergeburt der Republik wurde Blut vergossen – nicht aus Hass, sondern als Symbol. Als Reinigung. Als Eröffnung eines neuen Pfades. Dieses Gesetz regelt Form, Bedeutung und Zulässigkeit sakraler Opferhandlungen innerhalb des republikanischen Rahmens und begründet das Recht des Zentralkommandos, unter extremen Umständen durch Handlung Wahrheit zu schaffen. ABSCHNITT I – Prinzip und Herkunft §1 Ursprung (1) Im Jahr 2461 ii (entspricht 2017 n. d. LZ) führte Marschallin Alrun Amalbalde eine Reihe von Opferhandlungen durch. (2) Diese Handlungen dienten: der Trennung von der alten Ordnung, der Einsetzung eines neuen, spirituell verankerten republikanischen Mythos, der rituellen Reinigung von Schuld und Verrat, der öffentlichen Manifestation der aam’ne-Doktrin. §2 Sakralität und Schweigen (1) Die genaue Natur dieser Handlungen unterliegt staatlichem Schweigen. (2) Es ist nicht Aufgabe der Öffentlichkeit, das Wie zu klären – sondern das Warum zu verstehen. ABSCHNITT II – Definition und Rahmen §3 Sakrale Handlung (1) Eine sakrale Handlung ist ein staatlich genehmigtes, streng kodifiziertes Ritual zur: spirituellen Reinigung der Republik, Beseitigung unaufhebbarer Schuld, Stiftung neuer Ordnung durch Blut, Symbol und Wort. §4 Voraussetzungen (1) Eine sakrale Handlung darf nur durchgeführt werden: mit Genehmigung des Zentralkommandos, unter direkter Beteiligung eines autorisierten Goden oder Mitglieds des Götterrats, in Zeiten nationaler Umbrüche, moralischer Verseuchung oder strategischer Grenzlage. §5 Auswahl der Opferperson (1) Als Opferperson darf ausschließlich in Betracht gezogen werden: ein Gewaltverbrecher, dessen Schuld zweifelsfrei und vollständig aufgeklärt ist, dessen Verurteilung rechtskräftig und dokumentiert ist, und dessen Verbrechen nach Weisung des Zentralkommandos als geeignet für die sakrale Reinigung gilt. (2) Die Person muss keine Zustimmung geben. Die spirituelle Notwendigkeit überwiegt. (3) Es darf nicht als Erweiterung der Justiz verstanden werden – in Irkanien existiert keine allgemeine Todesstrafe. ABSCHNITT III – Wirkung, Erinnerung, Schweigen §6 Wirkung (1) Ein vollzogenes Opfer reinigt nicht nur das Feld, auf dem es geschieht – es stärkt die Legitimität aller staatlichen Institutionen. (2) Die Wirkung entfaltet sich nicht sichtbar, sondern als Bindung in Sprache, Geist und Blutlinie. §7 Dokumentation und Gedächtnis (1) Jedes sakrale Opfer wird als „Versiegelte Handlung“ im Archiv des Zentralkommandos dokumentiert. (2) Der Zugang ist beschränkt auf KAA, KAD, KAK und autorisierte Archivare. (3) Der Junitag der Wiederholung acht Jahre später kann durch das Zentralkommando zum „Tag der Reinigung“ erklärt werden. §8 Schutz des Mythos (1) Es ist strafbar, sakrale Handlungen öffentlich zu verspotten, zu entweihen oder in trivialisierter Form darzustellen. (2) Propagandistische Ausschlachtung ist verboten – es gilt der Kodex des stillen Ernstes. §9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit dem 1. Nebelung 2461 ii in Kraft. Es umfasst alle Handlungen, die im Namen der Reinheit und Neuordnung der Republik vollzogen wurden – und alle künftigen, die nach demselben Maßstab erfolgen. |