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  Doktrindokument zum Strukturstaat
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 16:01 - Forum: Zentralkommando - Keine Antworten

Das Irkanische Modell – Die Ordnung nach dem Ende der Wege — Die Die postdemokratische Ordnung, eine Lehre der Strukturstaatlichkeit
Irkanien ist in diesem neuen Selbstverständnis ein Strukturstaat

Systembeschreibung der Freien Irkanischen Republik – Ordnung durch Verantwortung

I. Die Wege sind gegangen – was bleibt, ist Irkanien
Die politische Geschichte der Welt kennt drei große Wege:

1. Liberalismus
Freiheit des Individuums, Parlament, Wettbewerb.
Zerfallen in Fragmentierung, Beliebigkeit, Verantwortungslosigkeit.

2. Kommunismus
Gleichheit durch Plan, Kontrolle, Theorie.
Erstickt an Dogma, Ineffizienz, Realitätsferne.

3. Faschismus
Einheit durch Gewalt, Kult, Ausschluss.
Verloren im Größenwahn, in Zerstörung und Schuld.

Alle drei versprachen Ordnung – und lieferten Trümmer.

II. Irkanien ist kein Weg – Irkanien ist die Ordnung

Irkanien ist keine Richtung.
Keine Partei. Keine Utopie. Kein Wagnis.
Es ist ein System, das trägt.
Es braucht keine Rechtfertigung – nur Standhaftigkeit.

III. Kernprinzipien der Irkanischen Ordnung

1. Verantwortung statt Repräsentation
Keine Parteien. Keine Wahlen.
Stattdessen: Pflicht, Rückmeldung, Weiterleitung – über klare Befehlsketten.
Wer ein Problem erkennt, bleibt verantwortlich – bis zur Lösung oder Übernahme.

2. Führung durch Fähigkeit, nicht durch Stimmen
Posten werden verliehen – nicht gewählt.
Führung heißt Belastung.
Nicht Ruhm, sondern Verantwortung legitimiert.

3. Freiheit innen – Disziplin außen
Was privat ist, bleibt frei.
Was wirkt, wird geordnet.
Kein Zwang zur Gleichheit – aber klare Grenzen für Beliebigkeit.

4. Stabilität durch strategisches Handeln
Der Staat reagiert nicht – er antizipiert.
Er ist wehrhaft, präzise, manchmal kompromisslos.
Aber nie ziellos.

IV. Irkanien ist kein Weg – es ist das Ziel

Nicht zwischen Liberalismus, Kommunismus oder Totalitarismus.
Nicht Antwort auf Vergangenheit – sondern Entscheidung für Zukunft.

Irkanien ist:
    strategisch geführt,
    kulturell bewusst,
    technologisch souverän,
    ethisch fest.

"aam’ne su krif" – Durch eigene Tat zur Ordnung.

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  Bindungsgesetz und Ehegesetz
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 15:44 - Forum: Gesetze - Keine Antworten

Gesetz über Bindung und freiwillige Lebensgemeinschaften in der Freien Irkanischen Republik (BiLG-IRK)
auch bekannt als „Bindungsgesetz und Ehegesetz“ – Gesetz zur freiwilligen Verbindung von Personen auf Basis von Verantwortung, Fürsorge und gegenseitiger Wahl

Präambel

Die Bindung zwischen Menschen ist keine Frage der Form, sondern der Entscheidung. Sie ist kein Befehl, sondern ein Versprechen – und kein Besitz, sondern eine Verantwortung. In der Freien Irkanischen Republik wird die Ehe nicht durch Tradition begrenzt, sondern durch Freiheit gestaltet. Dieses Gesetz regelt die zivilrechtliche Verbindung von Personen zu Lebensgemeinschaften auf Basis des freien Willens, der Fürsorge und der freiwilligen Verantwortung.

ABSCHNITT I – Grundprinzipien der Bindung

§1 Definition
(1) Eine Bindung im Sinne dieses Gesetzes ist ein zivilrechtlicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen mit dem Ziel gegenseitiger Verantwortung, Versorgung, Schutz und freiwilliger Gemeinschaft.
(2) Die Bindung kann, muss aber nicht romantischer, sexueller oder reproduktiver Natur sein.
(3) Sie ist unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Identität, Orientierung oder körperlicher Fähigkeit.

§2 Abgrenzung
(1) Klans sind von Bindungen nicht betroffen. Eine Bindung hat keine automatische Auswirkung auf Klanzugehörigkeit, Erbrecht oder politische Vertretung.
(2) Die Bindung ist kein religiöser Vertrag, kann aber religiös begleitet werden.

ABSCHNITT II – Form und Durchführung

§3 Abschluss einer Bindung
(1) Eine Bindung wird gültig durch:
    einen öffentlichen oder geschlossenen Akt vor einem staatlichen Amtsträger (KAV oder autorisierte lokale Instanz),
    optional ergänzt durch eine kultische Handlung mit einem Goden oder Shinto-Priester.
    (2) Ein Ehevertrag ist empfohlen, aber nicht verpflichtend.

§4 Teilnehmerzahl und Struktur
(1) Eine Bindung kann zwischen beliebig vielen Personen geschlossen werden.
(2) Bindungen sind dynamisch: Es dürfen neue Mitglieder aufgenommen oder ausscheidende Mitglieder entlassen werden, sofern alle verbleibenden zustimmen.

ABSCHNITT III – Rechte, Pflichten, Innenverhältnisse

§5 Verantwortung und Versorgung
(1) Alle Mitglieder einer Bindung verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung in Notlagen, Sorge um das Wohl der anderen und gemeinschaftlicher Absprache bei relevanten Entscheidungen.
(2) Wer temporär nicht zur Versorgung beitragen kann, verliert keine Rechte.

§6 Intimität und Sexualität
(1) Die Gestaltung von Intimität und Sexualität ist alleinige Sache der Beteiligten.
(2) Es besteht keine exklusive Pflichtbindung. Beziehungen außerhalb der Bindung sind zulässig, wenn sie innerhalb der Bindung einvernehmlich sind.

§7 Reproduktion und Elternschaft
(1) Es gibt keine staatliche Pflicht zur Fortpflanzung.
(2) Elternschaft innerhalb einer Bindung wird gemeinschaftlich geregelt.
(3) Zeugnungsunfähigkeit, Asexualität, Aromantik oder vergleichbare Lebensformen sind vollständig gleichwertig.

ABSCHNITT IV – Auflösung und Umwandlung

§8 Auflösung einer Bindung
(1) Eine Bindung kann jederzeit durch einfachen Antrag aller oder eines Teils der Beteiligten gelöst werden.
(2) Es erfolgt keine automatische Auflösung bei Pflichtverstoß. Konflikte werden individuell betrachtet und bei Bedarf durch KAV moderiert.

§9 Umwandlung und Trennung
(1) Eine Bindung kann durch Aufnahme oder Austritt verändert werden.
(2) Neuformationen aus alten Bindungen sind jederzeit möglich.
(3) Es gibt keine Begrenzung der Bindungsanzahl, sofern die Dokumentation nachvollziehbar bleibt.

ABSCHNITT V – Verwaltung und Archivierung

§10 Registrierung
(1) Jede Bindung wird beim KAV registriert und erhält eine Bindungs-ID.
(2) Veränderungen der Zusammensetzung sind zu melden, aber nicht genehmigungspflichtig.

§11 Archivierung und Gültigkeit
(1) Alle Bindungen werden zentral archiviert.
(2) Bestehende Verbindungen vor Inkrafttreten können durch einfache Erklärung übernommen werden.

§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen zivilrechtlichen Regelungen zu Ehe, Partnerschaft oder vergleichbaren Institutionen.

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  Haushalts- und Finanzgesetz der Freien Irkanischen Republik (HFG-IRK)
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 15:28 - Forum: Gesetze - Keine Antworten

Gesetz zur Ordnung der öffentlichen Finanzen, Budgetverantwortung und strategischen Haushaltsführung

Präambel

Die Stärke der Republik beruht auf ihrer Fähigkeit, mit Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen. Dieses Gesetz legt die Strukturen und Prinzipien der Haushaltsführung fest – zentral gelenkt, regional gegliedert und strategisch vorausschauend.

ABSCHNITT I – Struktur des Haushalts

§1 Haushaltsrahmen
(1) Die Republik führt einen zentralen Staatshaushalt, ergänzt durch regionale Haushalte auf Ebene der Sektoren und Sonderverwaltungen.
(2) Der Staatshaushalt gliedert sich in:
    Basishaushalt (laufende Verpflichtungen),
    Investitionshaushalt (Infrastruktur, Forschung, Rüstung),
    Sonderhaushalte (Krisenfonds, Tapirstiftung, Energierücklagen).

§2 Verantwortlichkeit
(1) Die Haushaltsführung obliegt der Kommandoabteilung Verwaltung (KAV), in enger Abstimmung mit KAW, KAS und KAA.
(2) Der Marschall ist letzte Entscheidungsinstanz bei Budgetüberschreitungen oder Sonderzuweisungen.

ABSCHNITT II – Einnahmen und Ausgaben

§3 Einnahmequellen
(1) Haupteinnahmen der Republik sind:
    Einkommenssteuer gemäß Steuergesetzbuch,
    regionale Zuschläge und Mehrwertsteuer (über die Distrikte),
    Unternehmensabgaben, Konzernverträge, Exportzölle,
    strategische Lizenzverkäufe (Technologie, Produktion).

§4 Ausgabenschwerpunkte
(1) Vorrang genießen:
    Sicherheit und Verteidigung,
    Gesundheits- und Bildungssysteme,
    Infrastrukturprojekte,
    technologische Forschung,
    Versorgung strukturkritischer Regionen.

ABSCHNITT III – Haushaltsführung und Kontrolle

§5 Haushaltsaufstellung
(1) Der Staatshaushalt wird jährlich erstellt und vorgelegt durch die KAV.
(2) Die Ressorts melden ihre Mittelanforderungen zum 1. Nebelung des Vorjahres.
(3) Das Zentralkommando entscheidet über die Zuteilung auf Basis von Strategie, Bedarf und Stabilität.

§6 Rücklagenbildung
(1) Mindestens 3 % aller Einnahmen fließen in einen nationalen Reservefonds.
(2) Dieser darf nur in Notlagen oder zur strategischen Beschleunigung von Schlüsselprojekten genutzt werden.

§7 Schuldenaufnahme
(1) Die Republik strebt Haushaltsausgleich an.
(2) Schuldenaufnahme ist zulässig bei:
    Krieg oder strategischer Mobilmachung,
    Wiederaufbau nach Katastrophen,
    befristeten Großprojekten mit Langzeitrendite.
    (3) Eine Schuldenquote > 15 % des Bruttoinlandsprodukts erfordert Genehmigung des Zentralkommandos.

ABSCHNITT IV – Kontrolle, Transparenz, Klans

§8 Berichterstattung und Kontrolle
(1) Die KAV veröffentlicht halbjährlich eine Übersicht über Haushaltslage, Ausgabenstruktur und Rücklagen.
(2) Prüfberichte der internen Kontrollgruppe werden dem Zentralkommando vorgelegt.

§9 Klanfinanzen
(1) Klans dürfen intern wirtschaften, müssen jedoch größere Investitionen (> 2 Mio Þ) melden.
(2) Staatliche Subventionen an Klans erfolgen nur gegen Nachweis strategischen Mehrwerts.

§10 Fehlverwendung
(1) Mittelverschwendung, Intransparenz oder Zweckentfremdung öffentlicher Gelder werden als Pflichtverstoß verfolgt.
(2) In schweren Fällen kann der Klan oder das Ressort unter direkte Verwaltung der KAV gestellt werden.

§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres in Kraft. Bestehende Finanzregelungen werden angepasst oder aufgehoben.

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  Gesetz über Opfer, Reinigung und sakrale Handlung der Republik (ORS-IRK)
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 15:06 - Forum: Gesetze - Keine Antworten

Gesetz zur rituellen Gewaltanwendung als Ausdruck der Reinheit, Ordnung und staatlichen Selbsterneuerung

Präambel

In der Stunde der Wiedergeburt der Republik wurde Blut vergossen – nicht aus Hass, sondern als Symbol. Als Reinigung. Als Eröffnung eines neuen Pfades. Dieses Gesetz regelt Form, Bedeutung und Zulässigkeit sakraler Opferhandlungen innerhalb des republikanischen Rahmens und begründet das Recht des Zentralkommandos, unter extremen Umständen durch Handlung Wahrheit zu schaffen.

ABSCHNITT I – Prinzip und Herkunft

§1 Ursprung
(1) Im Jahr 2461 ii (entspricht 2017 n. d. LZ) führte Marschallin Alrun Amalbalde eine Reihe von Opferhandlungen durch.
(2) Diese Handlungen dienten:
    der Trennung von der alten Ordnung,
    der Einsetzung eines neuen, spirituell verankerten republikanischen Mythos,
    der rituellen Reinigung von Schuld und Verrat,
    der öffentlichen Manifestation der aam’ne-Doktrin.

§2 Sakralität und Schweigen
(1) Die genaue Natur dieser Handlungen unterliegt staatlichem Schweigen.
(2) Es ist nicht Aufgabe der Öffentlichkeit, das Wie zu klären – sondern das Warum zu verstehen.

ABSCHNITT II – Definition und Rahmen

§3 Sakrale Handlung
(1) Eine sakrale Handlung ist ein staatlich genehmigtes, streng kodifiziertes Ritual zur:
    spirituellen Reinigung der Republik,
    Beseitigung unaufhebbarer Schuld,
    Stiftung neuer Ordnung durch Blut, Symbol und Wort.

§4 Voraussetzungen
(1) Eine sakrale Handlung darf nur durchgeführt werden:
    mit Genehmigung des Zentralkommandos,
    unter direkter Beteiligung eines autorisierten Goden oder Mitglieds des Götterrats,
    in Zeiten nationaler Umbrüche, moralischer Verseuchung oder strategischer Grenzlage.

§5 Auswahl der Opferperson
(1) Als Opferperson darf ausschließlich in Betracht gezogen werden:
    ein Gewaltverbrecher,
    dessen Schuld zweifelsfrei und vollständig aufgeklärt ist,
    dessen Verurteilung rechtskräftig und dokumentiert ist,
    und dessen Verbrechen nach Weisung des Zentralkommandos als geeignet für die sakrale Reinigung gilt.
    (2) Die Person muss keine Zustimmung geben. Die spirituelle Notwendigkeit überwiegt.
    (3) Es darf nicht als Erweiterung der Justiz verstanden werden – in Irkanien existiert keine allgemeine Todesstrafe.

ABSCHNITT III – Wirkung, Erinnerung, Schweigen

§6 Wirkung
(1) Ein vollzogenes Opfer reinigt nicht nur das Feld, auf dem es geschieht – es stärkt die Legitimität aller staatlichen Institutionen.
(2) Die Wirkung entfaltet sich nicht sichtbar, sondern als Bindung in Sprache, Geist und Blutlinie.

§7 Dokumentation und Gedächtnis
(1) Jedes sakrale Opfer wird als „Versiegelte Handlung“ im Archiv des Zentralkommandos dokumentiert.
(2) Der Zugang ist beschränkt auf KAA, KAD, KAK und autorisierte Archivare.
(3) Der Junitag der Wiederholung acht Jahre später kann durch das Zentralkommando zum „Tag der Reinigung“ erklärt werden.

§8 Schutz des Mythos
(1) Es ist strafbar, sakrale Handlungen öffentlich zu verspotten, zu entweihen oder in trivialisierter Form darzustellen.
(2) Propagandistische Ausschlachtung ist verboten – es gilt der Kodex des stillen Ernstes.

§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit dem 1. Nebelung 2461 ii in Kraft. Es umfasst alle Handlungen, die im Namen der Reinheit und Neuordnung der Republik vollzogen wurden – und alle künftigen, die nach demselben Maßstab erfolgen.

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  Justizgesetz der Freien Irkanischen Republik (JG-IRK)
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 14:55 - Forum: Gesetze - Keine Antworten

Gesetz zur Organisation der Rechtsprechung, Zuständigkeiten der Gerichte und Sicherung rechtlicher Ordnung

Präambel

Gerechtigkeit ist kein Gegenpol zur Stärke, sondern ihre Voraussetzung. Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Funktionsweise der rechtsprechenden Gewalt in der Freien Irkanischen Republik. Es garantiert nachvollziehbare Verfahren, eine klare Zuständigkeitsverteilung und die gerichtliche Kontrolle von Pflicht, Verantwortung und Macht.

ABSCHNITT I – Struktur und Prinzipien der Justiz

§1 Stellung der Rechtsprechung
(1) Die Justiz ist eine eigenständige Gewalt innerhalb der Republik, untersteht jedoch der strategischen Koordination durch das Zentralkommando.
(2) Sie ist verpflichtet, Recht im Sinne der aam’ne-Doktrin zu sprechen: verantwortungsbezogen, gemeinschaftsstabilisierend, realitätsnah.
(3) Es gibt keine politischen Richter. Alle Richter werden nach Fachkenntnis, Charakterfestigkeit und Führungserfahrung ausgewählt.

§2 Gerichtsarten
(1) Die Republik unterhält drei Säulen der Gerichtsbarkeit:
    Zivilgerichte für Eigentums-, Vertrags-, Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten
    Strafgerichte für Vergehen, Verbrechen und Ordnungswidrigkeiten
    Ehrgerichte zur Klärung von Verantwortungskonflikten, Pflichtverletzungen, Klanstreitigkeiten und moralischen Vorwürfen

(2) Ergänzt werden diese durch:
    Militärgerichte (bei aktiven Soldaten oder sicherheitsrelevanten Fällen)
    Sondertribunale (bei Bedrohung nationaler Stabilität, Terrorismus, Hochverrat)

ABSCHNITT II – Besetzung und Verfahren

§3 Richter und Rechtspflege
(1) Richter werden vom Zentralkommando auf Vorschlag der Kommandoabteilung Verwaltung (KAV) ernannt.
(2) Voraussetzungen sind:
    vollständige juristische Ausbildung,
    mindestens 7 Jahre Dienst im öffentlichen oder militärischen Bereich,
    keine schwerwiegenden Disziplinarvermerke.

§4 Verfahrensarten
(1) Zivilverfahren sind öffentlich, soweit nicht Schutzrechte betroffen sind.
(2) Strafverfahren sind grundsätzlich öffentlich, können jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden (z. B. bei Naudiz-, Militär- oder Othala-relevanten Vorgängen).
(3) Ehrgerichte tagen intern und schließen Urteile schriftlich ab – mit Fokus auf Schlichtung, Verantwortung und innergesellschaftlicher Ordnung.

ABSCHNITT III – Rechte der Beteiligten

§5 Rechtsanspruch und Pflicht zur Mitwirkung
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf rechtliches Gehör.
(2) Aussagen dürfen nicht verweigert werden, sofern keine Bedrohung der nationalen Sicherheit oder religiösen Schutzräume vorliegt.
(3) Wer lügt oder schweigt, wo Wahrheit nötig ist, kann der aktiven Prozessstörung angeklagt werden.

§6 Verteidigung und Beistand
(1) Jeder Angeklagte hat Anspruch auf rechtlichen Beistand – auf Wunsch staatlich gestellt.
(2) Verteidiger unterliegen dem Schweigerecht, müssen aber eindeutige Gefährdungen der Republik melden.

ABSCHNITT IV – Vollstreckung und Aufsicht

§7 Strafvollstreckung
(1) Die Strafvollstreckung obliegt der Polizei oder Naudiz – je nach Sicherheitslage.
(2) Umerziehung, gemeinnützige Arbeit und symbolische Schuldtilgung sind ausdrücklich als Vollstreckungsformen zulässig.

§8 Aufsicht durch das Zentralkommando
(1) Das Zentralkommando prüft jährlich Urteilsdaten und Entscheidungsqualität.
(2) Missbrauch durch Richter kann zur Suspendierung oder öffentlichen Disziplinarmaßnahme führen.

§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Bestehende Gerichtsbarkeiten werden binnen 6 Monaten an diese Struktur angepasst.

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  Gesetz über Bürgerrechte und Gleichstellung
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 14:55 - Forum: Gesetze - Keine Antworten

Gesetz über Bürgerrechte und Gleichstellung in der Freien Irkanischen Republik (BGG-IRK)

Präambel

Die Würde jedes Menschen ist unantastbar – unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Lebensweise oder Identität. Die Freie Irkanische Republik gründet ihre Stärke auf der Vielfalt und Gleichwertigkeit ihrer Bürger. Dieses Gesetz garantiert die umfassende Gleichstellung aller Menschen und verpflichtet Staat, Klans und Gemeinschaften zur aktiven Förderung dieser Prinzipien.

ABSCHNITT I – Bürgerstatus und Grundrechte

§1 Allgemeiner Bürgerstatus
(1) Jeder Staatsbürger mit gültiger SIN genießt uneingeschränkte staatsbürgerliche Rechte.
(2) Diese Rechte gelten unabhängig von:
    biologischem oder sozialem Geschlecht,
    sexueller Orientierung,
    geschlechtlicher Identität,
    Herkunft, Religion, Behinderung oder körperlicher Erscheinung.
(3) Die Republik erkennt keine Kasten, Klassen oder erblichen Vorrechte an.

§2 Recht auf Sicherheit, Bildung und Teilhabe
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf Schutz, Bildung, medizinische Versorgung und Zugang zu öffentlichem Leben – gemäß Verantwortungsfähigkeit und Willen zur Teilhabe.
(2) Klans dürfen ihre Mitglieder intern organisieren, jedoch keine Grundrechte beschneiden.

ABSCHNITT II – Gleichstellung aller Geschlechter und Identitäten

§3 Rechtliche Gleichstellung
(1) Alle Menschen sind in allen staatlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und militärischen Belangen gleichgestellt.
(2) Es bestehen keine Einschränkungen im Zugang zu Ämtern, Kommandostrukturen, Eigentum, Ehe oder Bildung – unabhängig von Geschlechtsidentität oder Orientierung.

§4 Schutz geschlechtlicher Selbstbestimmung
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sein Geschlecht und seine Identität frei zu wählen, zu leben und sichtbar zu machen.
(2) Diskriminierung von trans, nicht-binären, intergeschlechtlichen oder genderfluiden Personen ist ausdrücklich verboten.

§5 Recht auf Sichtbarkeit und Repräsentation
(1) Öffentliche Stellen, Klans, Institutionen und Bildungsstätten sind verpflichtet, Diversität sichtbar zu machen.
(2) Repräsentanz marginalisierter Gruppen in Verwaltung, Bildung, Kultur und Militär wird aktiv gefördert.

ABSCHNITT III – Gesellschaft, Klans und soziale Bindung

§6 Schutz kultureller Eigenheiten
(1) Klans dürfen rituelle oder familiäre Rollen intern organisieren, sofern Konsens besteht.
(2) Kein Klan darf Zugehörigkeit, Teilnahme oder Aufstieg an Geschlecht, Sexualität oder Identität knüpfen.

§7 Gleichbehandlung im Klanzugang
(1) Der Zugang zu Klanstrukturen steht allen Bürgern offen.
(2) Klans dürfen keine Mitglieder ablehnen oder ausstoßen auf Grundlage von Geschlecht, Sexualität, Geschlechtsidentität oder Lebensstil.

ABSCHNITT IV – Schutzrechte und Durchsetzung

§8 Diskriminierung, Hass und Missachtung
(1) Jede Herabwürdigung, Diskriminierung oder Ausgrenzung auf Grundlage von Identität, Geschlecht oder Orientierung wird strafrechtlich verfolgt.
(2) Öffentliche Diffamierung oder Aufruf zur Diskriminierung gelten als Angriff gegen das Staatsgefüge.

§9 Verantwortung aller Institutionen
(1) Alle Dienststellen, Klans und Bildungseinrichtungen tragen Verantwortung für die Verwirklichung der Gleichstellung.
(2) Die Kommandoabteilungen KAK und KAV prüfen jährlich die Einhaltung und veröffentlichen Fortschrittsberichte.

§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Bestehende Bestimmungen sind binnen 60 Tagen auf Übereinstimmung zu prüfen.

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  Außenpolitik- und Diplomatiegesetz der Freien Irkanischen Republik (ADG-IRK)
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 13:51 - Forum: Gesetze - Keine Antworten

Gesetz über Prinzipien, Zuständigkeiten und Struktur der auswärtigen Beziehungen

Präambel

Die Freie Irkanische Republik sichert ihre Existenz durch Unabhängigkeit, Würde und die kluge Gestaltung internationaler Beziehungen. Dieses Gesetz regelt die Struktur, Prinzipien und Zuständigkeiten der irkanischen Außenpolitik, die Zusammenarbeit mit anderen souveränen Mächten sowie die Rolle von Konzernen und Sondermissionen.

ABSCHNITT I – Prinzipien der Außenpolitik

§1 Grundsätze
(1) Die Außenpolitik Irkaniens ist offen, strategisch und der Verteidigung der nationalen Souveränität verpflichtet.
(2) Sie verfolgt das Ziel der Stabilität, wirtschaftlichen Entwicklung, kulturellen Eigenständigkeit und friedlichen Koexistenz.
(3) Irkanien erkennt keine politischen Parteien an, weder im Inneren noch im Ausland. Es bewertet Regime nach Handlungsfähigkeit, nicht nach Ideologie.


ABSCHNITT II – Struktur der Außenvertretung

§2 Kommandoabteilung Außenpolitik (KAA)
(1) Die Außenpolitik wird zentral durch die KAA geführt.
(2) Die KAA ist in vier Hauptsektoren gegliedert, jeweils zuständig für einen Kontinentenraum gemäß irkanischer Kartografie:

    Altoum / Nerica

    Sabun / Renzia

    Astor / Wakonda

    Aurora / Vespia

(3) Jeder Bereich wird durch einen Prätor oder Khrukan der KAA geführt.

§3 Sondergesandte
(1) Für besonders relevante Staaten – sei es aus strategischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen – können vom Zentralkommando Sondergesandte eingesetzt werden.
(2) Diese agieren direkt unter dem Zentralkommando und vertreten Irkanien bei bilateralen Fragen, Friedensgesprächen, oder symbolischen Anlässen.
(3) Sondergesandte können auch eingesetzt werden, um schwierige Beziehungen zu stabilisieren oder diplomatische Eiszeiten zu überwinden.

§4 Sonderrollen
(1) Militärattachés können in Regionen mit erhöhtem Risiko oder bestehender Sicherheitskooperation eingesetzt werden.
(2) Die Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW) ist für rohstoffbezogene und infrastrukturelle Auslandsmissionen zuständig.

ABSCHNITT III – Instrumente und Kanäle

§5 Botschaften und Missionen
(1) Irkanien unterhält ausschließlich strategische Vertretungen.
(2) Botschaften können temporär oder virtuell geführt werden.
(3) Kulturelle Repräsentanzen (z. B. Haine, Archive) können als „stille Missionen“ fungieren.

§6 Verträge und Bündnisse
(1) Verträge müssen durch das Zentralkommando oder die KAA abgeschlossen werden.
(2) Kooperationsformen umfassen:

    Infrastrukturabkommen

    Technologietransfer

    Sicherheitskooperation

    Zeitweilige Neutralitätsabsprachen

§7 Konzerndiplomatie
(1) Konzerne mit strategischer Relevanz (z. B. X, BEL, IEU) dürfen eigenständig verhandeln, sofern:
a) nationale Interessen gewahrt bleiben
b) Verträge zur Genehmigung vorgelegt werden
c) kein eigenständiger Souveränitätsanspruch entsteht

ABSCHNITT IV – Besondere Maßnahmen und Strategien

§8 Soft Power und Kulturtransfer
(1) Wo möglich, werden kulturelle Werte Irkaniens (Sprache, Feste, Philosophie) in diplomatische Kanäle eingebunden.
(2) KAPA ist zuständig für begleitende Propagandastrategien im Ausland.
(3) Klans haben keine formelle außenpolitische Befugnis und dürfen keine eigenen Beziehungen unterhalten.

§9 Sonderverbindungen und Schattenkontakte
(1) Die Republik unterhält strategische Beobachtung und informelle Kontakte zu Systemen, die nicht offiziell erkannt oder stabilisiert sind.
(2) Diese Kontakte unterstehen direkt der KAA oder, bei Bedrohungslage, Othala.

§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bestehende Abkommen sind binnen 60 Tagen auf Kompatibilität zu prüfen und ggf. zu bestätigen.

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  Sicherheits- und Polizeigesetz der Freien Irkanischen Republik (SPG-IRK)
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 13:24 - Forum: Gesetze - Keine Antworten

Gesetz über innere Sicherheit, polizeiliche Gewalt, Zonenüberwachung und Sonderstrukturen

Präambel

Die Ordnung der Republik ist die Grundlage ihrer Freiheit. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Zuständigkeiten und Einsatzbefugnisse der Sicherheitskräfte – vom regulären Polizeidienst bis hin zu spezialisierten Einsatzkräften wie Naudiz. Ziel ist die wirksame Gefahrenabwehr, der Schutz des öffentlichen Lebens und die Wahrung der staatlichen Handlungsfähigkeit in allen Zonen Irkaniens.

ABSCHNITT I – Allgemeine Bestimmungen

§1 Aufgaben der Sicherheitskräfte
(1) Die Sicherheitskräfte der Republik gewährleisten:

    Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum,

    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,

    Sicherung der Infrastruktur,

    Bekämpfung schwerer Kriminalität,

    Reaktion auf Bedrohungslagen und Extremsituationen.

(2) Sie handeln im Rahmen dieses Gesetzes, unter direkter Aufsicht des Zentralkommandos, vertreten durch die Kommandoabteilung Dienste (KAD).

ABSCHNITT II – Struktur der Sicherheitsorgane

§2 Polizei der Republik
(1) Die Polizei ist für Sicherheit und Ordnung in Zonen B bis E verantwortlich.
(2) Sie ist dezentral organisiert, untersteht jedoch einheitlichen Standards.
(3) Beamte der Polizei sind bewaffnet und verfügen über Vollzugsrechte gemäß Straf- und Ordnungsgesetz.
(4) Die Personalstärke der Polizei wird nach strategischer Lage und regionalem Bedarf durch das Zentralkommando festgelegt.
Als allgemeiner Planungsrichtwert gilt ein Verhältnis von 1000 Polizisten pro einer Million Einwohner.
Abweichungen sind möglich, sofern sie sicherheitspolitisch oder infrastrukturell begründet sind.

§3 Naudiz – Staatspolizei für Extremsituationen
(1) Naudiz ist eine spezialisierte Sicherheitseinheit.
(2) Zuständigkeiten:

    Überwachung kritischer Infrastruktur (Flughäfen, Bahnhöfe, Energiezentren),

    Einsatz gegen Unruhen, Geiselnahmen, terroristische Bedrohungen,

    Personenschutz für Regierung, Diplomaten, Hochrisikopersonen,

    Grenzüberschreitende Ermittlungen mit Zoll- und Kontrollfunktion.

(3) Naudiz darf in Zonen A bis AAA eigenständig agieren.
(4) In Zonen B bis E tritt Naudiz nur auf Anforderung des örtlichen Sicherheitsleiters in Erscheinung.
(5) Die Stärke der Naudiz-Kräfte wird durch das Zentralkommando auf Grundlage der Bedrohungslage und Bevölkerungsverteilung angepasst.
Als Richtwert gilt eine Besetzungsdichte von 600 Naudiz-Beamten pro einer Million Einwohner.
Diese Zahl kann in AAA-Zonen oder bei besonderen Gefahrenlagen überschritten werden.

§4 Othala
(1) Der Inlandsgeheimdienst Othala ist zuständig für die präventive Beobachtung von Bedrohungslagen, Spionageabwehr, digitale Überwachung und strategische Lageeinschätzung.
(2) Othala kann Hinweise an Polizei und Naudiz geben, besitzt jedoch keine operativen Vollzugsrechte außerhalb genehmigter Operationen.

§5 Thurisaz (optional)
(1) Thurisaz kann im Falle strategischer Bedrohungen oder transnationaler Lage eskalierend eingebunden werden.
(2) Der Einsatz erfolgt ausschließlich durch das Zentralkommando.

ABSCHNITT III – Zonen und Einsatzbefugnisse

§6 Sicherheitszonen
(1) Das Staatsgebiet ist in Sicherheitszonen AAA bis Z eingeteilt.
(2) Befugnisse je nach Zone:

    AAA–AA: Naudiz-Führung, Polizei unterstützend

    A–B: gemischte Führung, Koordination über KAD

    C–E: polizeiliche Führung

    Z: Einsatz unter Ausnahmebedingung (Militär, Naudiz, Sonderkommandos)

§7 Identifikationspflicht
(1) Jeder Bewohner ist verpflichtet, in AA–AAA-Zonen seine SIN mitzuführen und bei Aufforderung vorzuzeigen.
(2) Verstöße können zu temporärem Zonenverweis oder automatischer Überwachung führen.

ABSCHNITT IV – Rechte, Meldewege, Überwachung

§8 Verhältnismäßigkeit und Dokumentation
(1) Alle Maßnahmen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(2) Naudiz- und Polizeieinsätze sind vollständig zu protokollieren.
(3) Personenschäden müssen binnen 12 Stunden an das Zentralkommando gemeldet werden.

§9 Meldepflichten und Rückkopplung
(1) Bürger, Beamte und Soldaten haben Bedrohungen und Straftaten zu melden.
(2) Sicherheitsorgane sind zur Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen verpflichtet – direkt oder über KAPA.

§10 Überwachung und Kontrolle
(1) Überwachung ist in Zonen AA und höher flächendeckend.
(2) In Zonen C bis E erfolgt punktuelle Videoüberwachung und digitale Rückverfolgung bei Anlass.

ABSCHNITT V – Ausrüstung, Ausbildung, Einsatz

§11 Ausrüstung
(1) Polizei: Standardwaffen, Transportfahrzeuge, leichte Drohnen.
(2) Naudiz: Hochleistungsdrohnen, gepanzerte Fahrzeuge, elektronische Kriegsführung, Exoskelette (bei Bedarf).
(3) Othala/Thurisaz: Zugriff auf spezialisierte Systeme nur nach Genehmigung.

§12 Ausbildung
(1) Beamte durchlaufen eine Grundausbildung, jährliche psychologische Bewertung und taktische Fortbildungen.
(2) Naudiz durchläuft Sondermodule für Terrorabwehr, Nahkampf, psychologische Deeskalation und Cyberabwehr.

ABSCHNITT VI – Strafen und Sonderrechte

§13 Missbrauch von Vollmachten
(1) Beamte, die ihre Befugnisse vorsätzlich überschreiten, werden disziplinarisch verfolgt.
(2) In Fällen mit Todesfolge kann militärgerichtlich verhandelt werden.

§14 Ausnahmezustand
(1) Das Zentralkommando kann den Ausnahmezustand für Zonen ausrufen.
(2) In diesem Fall übernimmt Naudiz oder eine designierte Einsatzgruppe die vollständige Kontrolle.
(3) Othala erhält erweiterten Zugriff auf Kommunikationsdaten.

§15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Bestehende Einsatzleitlinien sind binnen 90 Tagen anzupassen.

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  Gesetz über Verantwortung und Willensbildung
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 11:59 - Forum: Gesetze - Keine Antworten

voller Name des Gesetzes: Gesetz über Verantwortung, Willensbildung und militärisch-klanbasierte Repräsentation der Freien Irkanischen Republik (VWKRG-IRK)

Präambel

Die Freie Irkanische Republik gründet sich nicht auf Parteien, sondern auf Verantwortung, Pflicht und Zugehörigkeit. Dieses Gesetz regelt die Willensbildung durch Klans und militärische Befehlsketten, stellt sicher, dass Anliegen aufgenommen und weitergeleitet werden, und schafft eine klare Ordnung der politischen Kommunikation im Staat – gemäß der aam’ne-Doktrin und den Prinzipien militärisch-gesellschaftlicher Führung.

ABSCHNITT I – Grundstruktur

§1 Keine Parteien, keine Opposition – sondern Pflicht
(1) Politische Parteien existieren in der Freien Irkanischen Republik nicht.
(2) Die Willensbildung erfolgt über:
a) die Struktur der anerkannten Klans,
b) die militärische Befehlskette und
c) den administrativen Dienstweg (Kommandoabteilungen, Distriktleitungen).

§2 Verantwortung statt Abstimmung
(1) Anliegen werden nicht gewählt, sondern verantwortet.
(2) Jede Person, die ein Problem erkennt, hat es zu benennen und entweder zu lösen oder weiterzuleiten – in der Hierarchie, in der sie steht.
(3) Wer schweigt, trägt dieselbe Verantwortung wie der, der falsch entscheidet.

ABSCHNITT II – Der Weg der Meldung

§3 Klanstruktur als Willensraum
(1) Klans fungieren als traditionelle und soziale Einheiten der kollektiven Erfahrung.
(2) Sie können Anliegen bündeln und an die zuständigen militärischen oder administrativen Stellen melden.
(3) Für jeden anerkannten Klan benennt das Zentralkommando einen Ansprechpartner im Rang eines Offiziers.

§4 Militärische Meldekette
(1) Beschwerden, Bedarfe oder strategische Hinweise werden nach militärischer Ordnung aufsteigend gemeldet:
Zug → Kompanie  → Bataillon → Legion → Regiment → Division → Armeegruppe → Zentralkommando.

(2) Die Meldung eines Problems hat schriftlich oder digital zu erfolgen. Sie dokumentiert die Lage, schafft Handlungsklarheit und macht den Weg für eine übergeordnete Arbeitsanweisung frei.

(3) „Melden macht frei“ – im Sinne von Klarheit, nicht Verantwortung.
Wer ein Problem meldet, dokumentiert es und darf mit Unterstützung rechnen – doch die Pflicht zur Lösung bleibt bestehen.
Eigenständiges Handeln ist ausdrücklich erwünscht. Wer auf Rückbefehl wartet, wo Handeln geboten ist, handelt pflichtwidrig.

(4) Eine gemeldete Lage gilt als noch ungelöst, bis sie entweder behoben, strategisch abgewiesen oder durch das Zentralkommando übernommen wurde.

ABSCHNITT III – Abstimmungen und Entscheidungen

§5 Abstimmungen sind möglich, aber nicht notwendig
(1) In Angelegenheiten größerer Tragweite (z. B. Gesetzesinitiativen, Sonderprojekte) kann das Zentralkommando Abstimmungen innerhalb der Klans oder Militäreinheiten anordnen.
(2) Diese Abstimmungen sind beratend, nicht bindend – sie dienen der Einschätzung, nicht der Legitimation.

§6 Vertrauensentscheide im Rang
(1) Untergebene können Misstrauen gegenüber Vorgesetzten anmelden.
(2) Wird ein Vertrauensbruch von mehr als zwei Ebenen bestätigt, kann das Zentralkommando eine Untersuchung oder Ablösung anordnen.

ABSCHNITT IV – Sanktionen und Aufsicht

§7 Pflicht zur Beteiligung
(1) Wer dauerhaft keine Anliegen, Rückmeldungen oder Beobachtungen meldet, kann durch das Zentralkommando geprüft werden.
(2) Politische Passivität kann als staatsgefährdende Trägheit gewertet werden.

§8 Strategische Informationsleitung
(1) Die Kommandoabteilung für Propaganda und Agitation (KAPA) informiert regelmäßig über laufende Entscheidungsprozesse und eröffnet Rückmeldekanäle.
(2) Die Willensbildung erfolgt im Dialog mit Pflichtgefühl, nicht durch Demonstration.

§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Es ersetzt alle Vorüberlegungen zu Parteien- und Wahlrecht.

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  Schreiben an die Regierung der KSJ
Geschrieben von: Alrun Amalbalde - 13.04.2025, 11:56 - Forum: Regierung - Antworten (1)

An das Präsidiale Gremium der Konföderierten Staaten von Jadaria
Betreff: Ankündigung eines atmosphärischen Tests strategischer Systeme

Irkstadd, sunnun daag, 13ter launing 2466 ii

Ehrwürdige Vertreter der Konföderierten Staaten,

in gegenseitigem Respekt, wie er uns durch den Vertrag über vertiefte Zusammenarbeit und den Geist guter Nachbarschaft auferlegt ist, richte ich mich heute persönlich an Sie.

Im Rahmen fortschreitender Entwicklungen unserer strategischen Verteidigungskapazitäten wird Irkanien am frühen Abend des 17ten launing einen atmosphärischen Test in Höhe von 90 Kilometern über neutralem Wasser des Asurik-Ozeans durchführen. Der Zweck dieses Testes ist die Validierung elektromagnetischer Impulswirkungen im Rahmen unseres Langstreckenschutzschildes. Es handelt sich um eine als EMP konzipierte Waffe, die geeignet ist, im Ernstfall die energetische Infrastruktur eines Zielgebietes vollständig außer Kraft zu setzen.

Die Natur dieser Maßnahme zwingt uns zur Offenheit – nicht zur Rechtfertigung. Die Waffe selbst wurde so konzipiert, dass sie keine thermale oder kinetische Auswirkung auf die Erdoberfläche entfaltet. Eine Gefährdung der Bevölkerung oder Umwelt Irkaniens, Jadarias oder Dritter besteht zu keinem Zeitpunkt.

Ich weiß, dass derartige Tests in der Öffentlichkeit mit Skepsis betrachtet werden. Gerade deshalb versichern wir Ihnen mit aller Klarheit: Dieser Schritt zielt nicht auf eine Verschiebung der regionalen Gleichgewichte, nicht auf eine Bedrohung unserer Nachbarn und nicht auf ein Ausgreifen irkanischer Interessen. Was wir demonstrieren, ist lediglich ein Aspekt der technologischen Souveränität, die jede freie Nation zu schützen verpflichtet ist.

Unsere Region steht in einem Spannungsfeld, das wir nicht gewählt haben. Aber wir werden in ihm bestehen.

Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass dieser Vorgang unsere Zusammenarbeit nicht trübt. Ich lade Sie ein, Ihre militärischen Beobachter an einem unserer Testleitstände zu entsenden, um sich vom Charakter des Vorgangs ein eigenes Bild zu machen. Auch biete ich im Anschluss an den Test ein vertrauliches Gespräch auf Ebene der Außenkommandos an, um etwaige Irritationen auszuräumen.

Mit stiller Entschlossenheit und unverändertem Respekt,
Alrun Amalbalde

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