Strafgesetze der Freien Irkanischen Republik
Mord
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Entführung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Terrorismus
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand des Irkanischen Reiches zu beeinträchtigen wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Geheimdienstliche Tätigkeiten
Für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen des Irkanischen Reiches ausübt wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Betrug
Wer vorsätzlich betrügt oder falsche Tatsachen vortäuscht um daraus einen Vorteil zu ziehen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Haftstrafe auf zehn Jahre ausgedehnt werden.
Fälschungen
Wer Dokumente oder Geld fälscht wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Unterschlagung
Wer Geld oder andere Wertgegenstände unterschlägt um sich zu bereichern oder einen Vorteil daraus zu ziehen wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Kindesmissbrauch
Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
Bei Wiederholungstätern erfolgt nach der dritten Tat lebenslange Haft.
Drogenhandel
Drogenhandel jeglicher Art ist gesetzlich untersagt. Der Besitz von Drogen wird je nach Menge mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren bestraft. Der Handel mit Drogen wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren bestraft.
Störung der Territorialverteidigung und Wehrpflichtentziehung
Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Propaganda
Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der TIR zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die TIR in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Reichsverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Waffen und Waffenhandel
Es darf nur Handel mit dem traditionellem Sax betrieben werden. Für alle anderen Waffen muss eine Lizenz der zuständigen Behörde vorliegen. Andere Waffen als das Sax sind nur mit einer Genehmigung der Irkanischen Administration erlaubt.
Wer trotz dieser Vorschriften mit Waffen handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beschimpfung Irkanischer Religionen
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften oder Reden den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses der Shinto und Asatru in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Störung des Gottesdienstes
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Störung von Bestattungsfeiern
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Störung der Totenruhe
Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Gedenkstätte der Toten zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
Der Versuch ist strafbar.