Gesetz zur Erfassung von Religiösen Vereinigungen
I) Religionen und Glaubensgemeinschaften bedürfen Eintragung in das Register im Anhang (II und III)
a) Nicht eingetragene Religionen und Glaubensgemeinschaften gelten als terroristische Vereinigungen, sofern bei Feststellung der Existenz auf irkanischem Boden kein Versuch zur Eintragung nachweisbar ist
b) Die Eintragung hat in der Innenadministration stattzufinden
c) Die Bearbeitung hat kostenfrei für den Antragssteller zu sein
d) Religionen werden eingeteilt nach Relgionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz (II) und Religionen und Glaubensgemeinschaften ohne Sitz (III)
e) Es muß ein Sitz im Irkanischen Reiche angegeben werden und auch, sofern vorhanden der Hauptsitz außerhalb des Irkanischen Reiches
f) Über die Kategorisierung II a oder II b hat das Innenministerium zu bestimmen
II) Anhang - Religionen und Glaubensgemeinschaften ohne Sitz
a) Asatru
b) Shinto
III) Anhang Religionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz
- keine -