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Gesetz zur Kenntzeichnungen von ausländischer Ware §1: Alle zum Verkauf angebotene Ware muss nach ihrer Herkunft gekennzeichnet werden. §2: §3: Nach Inkrafttreten des Gesetztes haben die Händler zwei Monate Zeit, ihre Ware zu Kennzeichnen.
§4 Die Staaten in Anhang 1 gelten für dieses Gesetz als Teil der Freihandelszone
Anhang: Schahtum Futuna |
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