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Gesetz zur Kenntzeichnungen von ausländischer Ware

§1: Alle zum Verkauf angebotene Ware muss nach ihrer Herkunft gekennzeichnet werden.
Dabei bekommt Ware aus der Freihandelszone ein grünes Etikett, und andere Waren ein rotes.

§2:
a) Nicht gekennzeichnete Ware darf nach Ablauf von Paragraph §3 nicht länger zum Verkauf angeboten werden.
b) Die nicht gekennzeichnete Ware die nach Paragraph §2 a) nicht mehr Verkauft werden darf, muss entweder innerhalb von einer Woche gekennzeichnet, oder vernichtet werden.

§3: Nach Inkrafttreten des Gesetztes haben die Händler zwei Monate Zeit, ihre Ware zu Kennzeichnen.
Danach tritt Paragrapf §1 Uneingeschränkt in Kraft. 

 

§4 Die Staaten in Anhang 1 gelten für dieses Gesetz als Teil der Freihandelszone

 

Anhang:

Schahtum Futuna