Dieses Gesetz regelt das Asylrecht in der Freien Irkanischen Rupublik
I) Menschen aus Ländern die eines oder mehrere der folgenden Umstände erfüllen sind asylberechtig
a) Länder deren System oder Regierung sie davon abhält ihren Glauben als Asatru oder Shinto auszuüben
II) Antrag
a) Der Antrag ist an die Kommandoabteilung Außenpolitik zu stellen
b) Der Antrag muß den vollen Namen, Herkunftsland, Geburtsord und Datum sowie die Konfession enthalten
c) Über den Antrag haben Beamte der Außenadministration zu entscheiden
d) Die Innenadministration hat Einspruchsrecht
III) Rechte
Asylanten in der Freien Irkanischen Republik haben das Recht
a) bis zu 20 Stunden pro Woche in Irkanien zu arbeiten
b) in Irkanien zu leben
c) zu heiraten
d) ein Asylantenthing zu gründen
e) Asylanten haben in Irkanien Anspruch auf einen Platz in einem Schlafsaal und 800 IRT im Monat sowie zuschüsse für Bekleidung
IV) Pflichten
Der Asylant hat die Pflicht
a) sich ein Mal im Monat in der Innenadministration oder einer der Dienststellen der Innenadministration zu melden
b) irkisch zu lernen
c) Hilfsarbeiten für die Irkanische Regierung bei einer Entlohnung von 20 IRT zu tätigen, falls dies verlangt wird
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