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Gesetz Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe der Freien Irkanischen Republik

I) Das Arbeitslosen und Sozialhilfegesetz (folgend ASG) regel den Fall der Arbeitslosigkeit bei Bewohnern der Republik

II) Anspruch
a) Personen die die irkanische Staatsbürgerschaft nicht inne haben, haben keinen Anspruch auf Unterstützung durch den irkanischen Staat im Falle der Arbeitslosigkeit oder Bedürftigkeit.
b) Personen mit irkanischer Staatsbürgerschaft haben 12 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld
c) Der Bürger muß mindestens sechs Monate beschäftigt gewesen sein. Firmen haben hierzu eine Bestätigung zu geben.

III) Die Höhe des Anspruches beträgt 70% des letzten Gehaltes jedoch mindestens 3500 IRT.

IV) Wegfall der Leistungen
a) Nach Ende der Leistungen erhält der Arbeits- bzw. Erwerbslose eine Wohnung und Essensmarken, wenn die Familie der Person kein Zimmer und oder Essen zur Verfügung stellen kann.
1. Als Familie gelten in diesem Zusammenhang, Eltern, Geschwister, Kinder als auch Onkeln und Tanten.
2. Ist die Familie auch bedürftig oder Erwerbslos darf sie nicht herangezogen werden.
b) Der Fall wird von Sachbearbeitern begutachtet
c) Hausbesuche bei der Familie und dem Arbeits- beziehungsweise Erwerbslosem sind Pflicht.
d) Nach neuer Arbeitsaufnahme verliert die Person alle Ansprüche

V) Vortäuschung des Anspruchsfalles
a) Bei Vortäuschung des Anspruchsfalles und dem Versuch dazu liegt ein Vergehen vor
b) Versuch und Tat werden mit Geldbuße von bis zu 8000 IRT oder bis zu 12 Monaten Haft bestraft

VI) Verpflichtungen
a) Die arbeits- beziehungs erwerbslose Person ist verpflichtet sich um Beschäftigung und Erwerb zu bemühen.
b) Nachweise zu Bemühungen müssen dem Sachbearbeitern nachgewiesen werden