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Konzerngesetzgebung
Um die wirtschaftliche Situation zu verbessern und zu fördern wir beschlossen, dsas
§1 Konzerne ab einem Umsatz von 1.600.000.000 Irkanischen Talern und mehr können eingeschränkte Exterritorialität bei der Innenadministration beantragen können.
§2 Die Gesetze der Verfassung sowie das Strafgesetz Irkaniens sind dort einzuhalten.
§3 Konzerne haben ihr exterritoriales Gebiet abzusperren und zu überwachen.
§4 Sie können eigene Gesetze für ihre Konzerngebiete erlassen.
1) Diese sind an den Eingängen/Pforten anzubringen!
§5 Wer Konzerngebiet betritt untersteht Konzerngerichtsbarkeit und Exekutivrecht.
§6 Konzernen ist es erlaubt Sicherheitspersonalzu unterhalten welche das Konzerngebiet schützen und überwachen.

§7Der Othala hat die Befungnis die Konzerngebiete zu überwachen.

Anhang: 
- Banka Irkania,
- Erzmine Maltretonia Genossenschaft,
- Frisa Distrikt Getreide Genossenschaft,
- Irkanische Flugwerft, 
- Irkanische Uranmienen,
- IEU,
- Oelraffenerie Genepohl,
- Rüstungswerk Ragnarök,
- TEIWAZ,
- Uruz,
- ITG (Irkanische Telekommunikationsgesellschaft),
- Bel (Konglomerat)
- Stal-Konsortium (Konglomerat)
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