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Freundschaftsvertrag zwischen der Irkanischen Union und dem Kaiserreich Dreibürgen


Artikel 1 - Allgemeines
(1) Das Irkanische Union und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
(3) Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "gut" oder äquivalent.
(4) Zudem soll kultureller Austausch gefördert werden, dafür ist die Einrichtung von Kulturinstituten zu fördern.

Artikel 2 - Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1) Jedem Staatsbürger der Irkanischen Union und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es unter der Berücksichtigung der hiesigen Gesetze und Visamdalitäten und Richtlinien möglich, in das Land des Vertragspartners zu reisen.
(2) Es besteht eine Auslieferungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Personen die Staatsangehörige des jeweils anderen Staates oder einer dritten Nation sind und dort strafrechtlich gesucht werden, sind unverzüglich auszuliefern. Davon ausgenommen sind Personen einer dritten Nation, die in beiden Staaten polizeilich gesucht werden. Insgesamt ist polizeiliche Zusammenarbeit wünschenswert und zu fördern. Näheres kann durch ein zusätzliches Abkommen geregelt werden.
--- Gestrichen ---

Artikel 3 - Botschaften
(1) Die Vertragspartner stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen diplomatische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft gilt als exterritoriales Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.

Artikel 4 - Frieden und Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, dem Partner im Falle eines Konfliktes mit diplomatischen Mitteln beizustehen.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind ansonsten für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.
(4) Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

Artikel 5 - Wirtschaftliche Kooperation
(1) Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
(2) Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Tochterfirmen errichten, die jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes unterliegen und nach dem jeweiligen Recht geformt werden.
(3) Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des betroffenen Landes verhandelt.

Artikel 6 - Gültigkeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kann nach einer zweiwöchtigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung in Kraft.

Reichstal, 8. August 2013