Satzung des Sozialistischen Bündnisses für Freundschaft, Beistand und Zusammenarbeit
§1 – Zweck des Bündnisses
Das Sozialistische Bündnis für Freundschaft, Beistand und Zusammenarbeit (SBFBZ) dient dem gegenseitigen politischen Beistand der sozialistischen/kommunistischen Länder der Welt und ist eine Plattform für die Förderung von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft. Sie setzt sich mit den Grundsätzen der Achtung der Unabhängigkeit und der Souveränität der Staaten, sowie der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten für stabile Entwicklungen in ihren Mitgliedsstaaten ein.
§2 – Ebenen des Bündnisses
(1) Das Sozialistische Bündnis für Freundschaft, Beistand und Zusammenarbeit (SBFBZ) besitzt zwei Ebenen. Die erste Ebene ist eine Plattform für Förderung von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft und politischen Austausch. Die zweite Ebene ist eine Plattform für militärische Zusammenarbeit.
(2) Die Ebenen sind unabhängig voneinander. Auch Staaten, die nur Mitglied einer Ebene werden wollen, sind willkommen.
§3 – Organe der 1.Ebene
(a) Kommunistische Internationale: Für die Leitung und Koordinierung des Sozialistischen Bündnisses für Freundschaft, Beistand und Zusammenarbeit ist die KI zuständig. Er ist das höchste Entscheidungsgremium des Bündnisses und entscheidet über Anträge, die von Mitgliedstaaten oder den kleinen Ausschüssen gestellt wurden. Die Ausrichtung der KI wird Monate voraus an Mitgliedstaaten vergeben. Jeder Mitgliedstaat darf zur KI eine Delegation von maximal drei Personen senden, die nach jeder Tagung der KI ausgetauscht werden kann. Der KI tagt einmal in drei Monaten und wählt vor jeder Tagung einen Generalsekretär der KI, der die Tagung leitet und das Sekretariat der KI für drei Monate leitet. Die Wahl des Generalsekretärs der KI leitet der Generalsekretär der KI, der bei der letzten Tagung der KI gewählt worden ist. Anträge sind beim Sekretariat der KI einzureichen.
(b) Außerordentliche Konferenz: Außerordentliche Konferenzen können von jedem Mitgliedsstaat jederzeit beim Sekretariat der KI beantragt werden. Sie dienen dem politischen Dialog bei besonderen Umständen und findet immer in dem Mitgliedstaat statt, der die Außerordentliche Konferenz beantragt hat. Geleitet wird die Konferenz von der KI-Delegation des Mitgliedstaates, der die Konferenz beantragt hat. Außerordentliche Konferenzen können nur dann Entscheidungen treffen, wenn dies einstimmig von der Außerordentlichen Konferenz beschlossen ist.
(c) Ausschuss für Wirtschaft: Der AfW tagt einmal in sechs Monaten in Martinsthal, SDR. Er besteht aus den Regierungschefs und Wirtschaftsministern der Mitgliedstaaten. Er beschließt wirtschaftliche Kooperationen und Wirtschaftshilfen und bewacht die wirtschaftliche Lage in den Mitgliedstaaten des SBFBZ. Der AfW wählt vor jeder Tagung aus seinen Reihen einen Sekretär für Wirtschaft, der das Amt für sechs Monate bekleidet. Anträge sind beim Sekretariat des AfW einzureichen.
(d) Ausschuss für Bildung: Der AfB tagt einmal in sechs Monaten in Martinsthal, SDR. Mitgliedstaaten können eine Delegation von maximal drei Personen entsenden. Der AfB setzt sich für fortgeschrittene Bildung in den Mitgliedstaaten ein und organisiert Jugendaustauschprogramme und ist eine Plattform für die Kooperationen von Universitäten der Mitgliedstaaten. Der AfB wählt vor jeder Tagung aus seinen Reihen einen Sekretär für Bildung, der das Amt für sechs Monate bekleidet. Anträge sind beim Sekretariat des AfB einzureichen.
(e) Ausschuss für Kultur: Der AfK tagt einmal in sechs Monaten in Martinsthal, SDR. Mitgliedstaaten können eine Delegation von maximal drei Personen entsenden. Der AfK setzt sich für die Erhaltung der kulturellen Vielfalt der Mitgliedstaaten ein und organisiert kulturelle Programme für das Erreichen der Ziele. Der AfK wählt vor jeder Tagung aus seinen Reihen einen Sekretär für Kultur, der das Amt für sechs Monate bekleidet. Anträge sind beim Sekretariat des AfK einzureichen.
(f) Ausschuss für Forschung: Der AfF tagt einmal in sechs Monaten in Martinsthal, SDR. Mitgliedstaaten können eine Delegation von maximal drei Personen entsenden. Der AfF setzt sich für Bereitstellung der benötigten Mittel für wissenschaftliche Forschungen in den Mitgliedstaaten ein und sorgt für die Organisation von regelmäßigen Seminaren der Universitäten der Mitgliedstaaten. Der AfF wählt vor jeder Tagung aus seinen Reihen einen Sekretär für Forschung, der das Amt für sechs Monate bekleidet. Anträge sind beim Sekretariat des AfF einzureichen.
§4 – Organe der 2.Ebene
(a) Komitee der Verteidigungsminister: Das KdV tagt einmal in drei Monaten. Er ist das höchste Entscheidungsgremium des militärischen Paktes und entscheidet über Anträge, die von Mitgliedstaaten gestellt wurden. Das KdV besteht aus den Verteidigungsministern der Mitgliedstaaten. Die Ausrichtung des KdV rotiert innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten in alphabetischer Reihenfolge (rückwärts) der Mitgliedstaaten. Anträge sind während der Sitzungen einzureichen. Außerordentliche Tagungen des KdV sind möglich, wenn ein Mitgliedstaat diese wegen außerordentlichen Zuständen fordert. Diese finden dann in dem Mitgliedstaat statt, der sie gefordert hat.
(b) Vereintes Oberkommandorat: Das VO ist ein vereintes Kommando der Streitkräfte der Teilnehmerstaaten. Seine Sitzungen und Tagungen finden in unregelmäßigen Abständen in vorher festgelegten Orten statt und sind streng vertraulich. Zu diesen kommen die Kommandanten und Verteidigungsminister der Mitgliedstaaten.
§5 – Amtssprachen des Bündnisses
(1) Als Amtssprachen des Bündnisses gelten alle offiziellen Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.
(2) Alle offiziellen Dokumente des Bündnisses müssen in diesen Sprachen abgefasst sein.
§6 – Beitritt eines Staates
Beitreten können alle Staaten, die sich mit den sozialistischen/kommunistischen Idealen befreundet haben. Beitrittsgesuche sind dem Sekretariat der KI zu übermitteln, es ist darauf zu achten, dass angegeben wurde, welchen Ebenen des Bündnisses man beitreten möchte. Die KI entscheidet, ob der Staat dem Bündnis beitreten darf.
§7 – Austritt eines Staates
Ein Mitgliedstaat kann aus dem Bündnis austreten, nachdem er den Austrittsgesuch dem Sekretariat der KI übermittelt hat.
§8 – Änderung dieser Satzung
Diese Satzung kann von der KI durch einen offiziellen Beschluss geändert werden.
§9 – Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt erstmals mit der Gründung des SBFBZ (durch einen Vertrag) in Kraft.
§10 – Tagungen der Kommunistischen Internationalen (2012/2013)
1. Tagung der Kommunistischen Internationalen: 15./16. August 2012 in Martinsthal (SDR)
2. Tagung der Kommunistischen Internationalen: 14./15. November 2012 in Ashoka (LFR)
3. Tagung der Kommunistischen Internationalen: 13./14. Februar 2013 in Huangzhou (DVRX)
4. Tagung der Kommunistischen Internationalen: 15./16. Mai 2013 in Vinasy (BRS)
5. Tagung der Kommunistischen Internationalen: 14./15. August 2013 in Schahkent (SRQ)
6. Tagung der Kommunistischen Internationalen: 13./14. November 2013 in Martinsthal (SDR)
§11 – Tagungen der anderen Organisationen der 1.Ebene
(1) Die erste Tagung des AfW findet Anfang September 2012 statt.
(2) Die erste Tagung des AfB findet Ende September 2012 statt.
(3) Die erste Tagung des AfK findet Mitte Oktober 2012 statt.
(4) Die erste Tagung des AfF findet Anfang November 2012 statt.
(5) Die erste Tagung des KdV findet Ende August 2012 statt.
Mitglieder
Freie Irkanische Republik
Schwyzerische Demokratische Republik
Zedarische Sozialistische Volksrepublik
Sowjetrepublik Qarastan
Bundesrepublik Severanien
United Republik of Aurora
Soziale Inselrepublik Ozeania
Huangzhou
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