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Grundlagenvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und dem Irkanischen Reich

nunmehr

Grundlagenvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und der Freien Irkanischen Republik

 

Präambel: Gewillt zur friedlichen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:

Artikel I - Grundsätzliches

1. Das Schahtum Futuna und das Irkanische Reich erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.


Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen

1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens neutral angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.


Artikel III - Konflikte

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.


Artikel IV - Laufzeit und Kündigung des Vertrages

1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag kann zu einem Kooperationsvertrag oder einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
3. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
4. Die Kündigung kann jederzeit nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.


Abschließende Regelung

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.