Internetpräsenz der Freien Irkanischen Republik

Grundlagenvertrag zwischen dem Irkanischen Union und der Schwyzerischen Demokratischen Republik

Präambel

Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Irkaniens und der Schwyzerischen Demokratischen Republik heute und in Zukunft zu sorgen,
Wissend, dass zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Umfange förderlich ist,
Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,
haben sich die hohen vertragschließenden Parteien, namentlich Die Irkanische Union und die Schwyzerischen Demokratischen Republik, auf folgenden Kontrakt geeinigt:

Abschnitt I – Grundlagen

1.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als unverletzlich.
2.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien enthalten sich jeglichen Aktes der militärischen oder paramilitärischen Aggression gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob einer friedlichen Lösung zu bemühen.
3.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien enthalten sich jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.

Abschnitt II - Art der Beziehungen

4.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien werden zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei Angelegenheiten außenpolitischer Natur, die die Interessen beider oder eines Vertragspartners tangieren namentlich -
a) der militärischen Expansion und Aggression der sogenannten westlichen und fernöstlichen Industriestaaten
b) des Wirtschaftsimperialismusses der sogenannten westlichen und fernöstlichen Industriestaaten
c) des Kulturimperialismusses der sogenannten westlichen und fernöstlichen Industriestaaten
5.) Diplomatische Vertreter der hohen vertragschließenden Parteien genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität, können allerdings unter Angabe von Gründen ausgewiesen werden.
6.) Keine der beiden hohen vertragschließenden Parteien wird sich einem Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.

Abschnitt III - Wirtschaft

7.) Im Sinne des Anti-Imperialismusses der wirtschaftlichen Art verpflichten sich die beiden hohen vertragschließenden Parteien einen staatlich gelenkten Warenverkehr untereinander zu ermöglichen. Davon unberührt bleiben Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen Verträgen ergeben.
8.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien besprechen die Zölle miteinander und legen diese verbindlich dem Vertragspartner vor. Zölle dürfen einen Anteil von 20% nur mit der Nennung von Gründen übersteigen.

Abschnitt IV – Martinsthaler Klausel

9). Im Sinne des Anti-Imperialismusses der militärischen Art verpflichten sich die hohen vertragsschließenden Parteien zur militärischen Kooperation die Konsultationen, gemeinsame Rüstungsanstrengungen und Manövern.
10.) Die hohen vertragsschließenden Parteien werten einen Angriff auf einen der Parteien als Angriff auf beide Parteien.
a) Die hohen Parteien stellen weiterhin fast, das ein Angriff auf das irkanische Staatsgebiet millitärisch nur unzureichend von der Demokratischen Republik beantwortet werden kann.

Abschnitt V – Zusatzprotokoll

11.) Im Sinne des Anti-Imperialismusses der verdeckten Art verpflichten sich die hohen vertragsschließenden Parteien zur geheimdienstlicher Kooperation die Konsultationen, gemeinsame Besprechungen und Übungen.
12.) Die Organe der Staatssicherheit beiden Nationen werden verpflichtet Strukturen zum Informationsaustausch zu schaffen.

Abschnitt VI - Schlussbestimmungen

13.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragschließenden Parteien.
14.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.
15.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.
16.) Die Kündigungsfrist des Vertrages beträgt vier Wochen