Grundlagenvertrag zwischen dem Irkanischen Reich und der República Alcasalsa
Präambel
Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Irkaniens und der República Alcasalsa heute und in Zukunft zu sorgen,
Wissend, dass zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Umfange förderlich ist,
Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,
haben sich die hohen vertragschließenden Parteien, namentlich Das Irkanische Reich und die República Alcasalsa, auf folgenden Kontrakt geeinigt:
Abschnitt I – Grundlagen
1.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als unverletzlich.
2.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien enthalten sich jeglichen Aktes der militärischen oder paramilitärischen Aggression gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob einer friedlichen Lösung zu bemühen.
3.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien enthalten sich jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.
Abschnitt II – Art der Beziehungen
4.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien werden zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei Angelegenheiten außenpolitischer Natur, die die Interessen beider oder eines Vertragspartners tangieren.
5.) Diplomatische Vertreter der hohen vertragschließenden Parteien genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität, können allerdings unter Angabe von Gründen ausgewiesen werden.
6.) Keine der beiden hohen vertragschließenden Parteien wird sich einem Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.
7.) Die beiden hohen vertragschließenden Parteien ermöglichen den freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen Verträgen ergeben.
Abschnitt III – Schlussbestimmungen
7.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragschließenden Parteien.
8.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.
9.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.
14.12.2012
|