Abtacha

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Über Abtacha

  1. Sicherheitszonen

    Bürger, bitte beachten Sie, dass sie beim Betreten von AAA und AA Gebieten ihre SIN vorzuzeigen haben. Natürlich wissen Sie, dass sie immer Ihre SIN bei sich zu tragen haben.  Informieren Sie sich über die Gebiete und ihre Einstufung im IRK-NET, im Fernsehen und bei Großleinwänden. Das Zentralkommando ist um Ihre Sicherheit bemüht Bürger.  In Irkanien sind Stadtgebiete in Sicherheitszonen unterteilt wobei AAA die höchste Sicherheitsstufe ist und E die niedrigste abgesehen von der Einstufung Z. Als AAA werden Gebiete eingestuft die ein enormes Maß an Sicherheitsmaßnahmen besitzen. Diese Stufe findet man meist nur in Innenstadtbereichen, Flughäfen und Konzern- und Staatsgebieten wie Botschaften und Ministerien. Diese Gebiete weisen viele Patrouillen auf sowie kompletter Videoüberwachung sowie Dronen. Der Einlass wird nur Menschen mit gültiger SIN oder Diplomaten ASIN gewährt. Als AA werden Gebiete eingestuft die ein sehr hohes Maß an Sicherheitsmaßnahmen besitzen. Diese Stufe findet man meist in reichen Wohngebieten oder strategisch sekundär wichtigen Industriegebieten. Diese Gebiete sind videoüberwacht und weisen ein hohes Maß an Patrouillen auf. Dazu kommen oft private Sicherheitsdienste. Der Einlass wird nur Menschen mit gültiger SIN oder ASIN gewährt. Als A werden Gebiete eingestuft die ein hohes Maß an Sicherheitsmaßnahmen besitzen. Diese Gebiete sind auch videoüberwacht allerdings nicht flächendeckend. Dazu kommen unregelmäßige Patrouillen und eine sehr gute Notrufinfrastruktur. Es muss außerdem mit Bürgerwehren oder privaten Sicherheitsdiensten gerechnet werden. Als B werden Gebiete eingestuft die ein ein mittleres Maß an Sicherheitsmaßnahmen besitzen. Diese Stufe findet man meist in Büro-, Industriegebieten und Wohnanlagen der Mittelschicht. Diese Gebiete sind nicht flächendeckend videoüberwacht und Patrouillen sind selten. Die Polizei rückt in Notfällen aus und private Sicherheitsfirmen sind selten. Als C werden Gebiete eingestuft die ein lasches Maß an Sicherheitsmaßnahmen besitzen. Diese Stufe findet man meist in normalen Wohngegenden. Diese Gebiete sind nur selten Videoüberwacht. Patrouillen gibt es nur selten und Alarmsysteme sind nicht besonders ausgeprägt. Eine präventive Verbrechensbekämpfung gibt es fast gar nicht. Als D werden Gebiete eingestuft die ein geringes Maß an Sicherheitsmaßnahmen besitzen. Diese Stufe findet man meist in Wohngebieten der Unterschicht, armen Geschäfts- oder Industriegebieten. Patrouillen finden nur selten statt und sind oft schlecht ausgerüstet. Als E werden Gebiete eingestuft die keine Sicherheitsmaßnahmen besitzen. Diese Stufe findet man am Rande der Gesellschaft in Slums und Gebieten der untersten Schicht. Patrouillen gibt es nicht und die Polizei klärt Verbrechen nur auf wenn diese die Aufmerksamkeit der Medien erlangt haben oder die Kriminalität auf andere Gebiete überzugreifen droht. Dann allerdings oft auch mit der Unterstützung des Militärs. Als Z werden Gebiete eingestuft in denen das Recht des Stärkeren herrscht. Die Polizei oder viel mehr das Militär wird hier nur eingreifen wenn gravierendes geschehen ist wie zum Beispiel Aufstände. Hierbei wird die Staatsmacht auf Kollateralschäden kaum Rücksicht nehmen, da die Menschen die dort leben entweder offiziell nicht existieren, keine Staatsbürgerschaft besitzen oder schlicht als Kriminelle bezeichnet werden. Diese Gebiete zerfallen größtenteils ohnehin schon. Bitte halten Sie sich jeder Zeit an die Aufforderungen der Sicherheitsorgane, Bürger.
  2. Futuna

    Grundlagenvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und dem Irkanischen Reich nunmehr Grundlagenvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und der Freien Irkanischen Republik   Präambel: Gewillt zur friedlichen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag: Artikel I - Grundsätzliches 1. Das Schahtum Futuna und das Irkanische Reich erkennen sich gegenseitig als souverän an. 2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen. 3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen 1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens neutral angesehen. 2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend. Artikel III - Konflikte 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten. Artikel IV - Laufzeit und Kündigung des Vertrages 1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit. 2. Dieser Vertrag kann zu einem Kooperationsvertrag oder einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen. 3. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig. 4. Die Kündigung kann jederzeit nach Ankündigung rückgängig gemacht werden. Abschließende Regelung Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. 
  3. Aurora

    Freundschaftsabkommen zwischen der Union of Aurora und dem Irkanischen Reich nunmehr Freundschaftsabkommen der United Republik of Aurora und der Freien Irkanischen Republik   Artikel I - Ziel des Abkommens Die unterzeichnenden Staaten bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.   Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft 1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis. 2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken. Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet. 3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV. 4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Länder in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen. 5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.   Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall 1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen Aurora und dem Irkanischen Reich auf jegliche militärische Gewalt. 2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg. 3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person. 4. Im Konfliktfall dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen. 5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.   Artikel IV - Visumsfreiheit und Gerichtsbarkeit 1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen Aurora und dem Irkanischen Reich anerkennen, nicht einschränken. 2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. 3. Gerichtsbarkeit 3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet. 3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten. 3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.   Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten 1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden. 2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.   Artikel VI - Schlussbestimmungen 1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich. 2. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit. 3. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
  4. Truppenordnung (außer Kraft)

    Truppenordnung des Irkanischen Reiches   §1 Truppenbewegungen a) Truppenbewegungen können vom Großadministrator oder des Wehradministrators befohlen werden. b) Der Reichsthing kann den Großadministrator als auch den Wehradministrator dahingehend instruieren. §2 Übergabe a) Eine Übergabe auf Zeit von Truppenverbänden an Drittstaaten oder Organisationen (wie der UVNO) bedürfen einer Legimitation des Reichtshinges. b) Übergebene Truppen handeln auf befehl des Empfangsstaates bzw. der Empfangorganisation. c) Übergebene Truppen dürfen keineswegs gegen Irkanien eingesetzt werden.   §3 Kampfhandlungen a) Kampfhandlungen werden aufgenommen: 1) Auf direkten Befehl des Reichsthings. 2) Der Wehradministrator mit Vollmacht einen Kampfeinsatz befielt. 3) Die Truppen, von wem oder was auch immer, attackiert werden. 4) Truppen können nach eigenem Ermessen ihres Kommandeurs in der Nähe befindlichen Einheiten befreundeter Staaten zur Hilfe kommen solange diese keine Einheiten eines anderen befreundeten Staates attackieren. Dies schliesst alle Staaten ein deren Einschätzung positiver als „neutral“ eingeordnet ist. b) Kampfhandlungen werden abgebrochen 1) Auf direkten Befehl des Reichsthings 2) Der Wehradministrator mit Vollmacht den Kampfeinsatz abbricht   §4 ABC-Waffen-Einsatz a) Der Einsatz von ABC-Waffen ist verboten bis: b) Der Wehradministrator dies mit Vollmacht befielt. c) Der Reichsthing den Einsatz von ABC-Waffen freigibt. d) Der Gegner ABC-Waffen einsetzt. 
  5. Strafgesetze

    Strafgesetze der Freien Irkanischen Republik Mord Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.   Totschlag Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.   Körperverletzung Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.   Entführung Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.   Diebstahl Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.   Terrorismus Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand des Irkanischen Reiches zu beeinträchtigen wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.   Geheimdienstliche Tätigkeiten Für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen des Irkanischen Reiches ausübt wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.   Betrug Wer vorsätzlich betrügt oder falsche Tatsachen vortäuscht um daraus einen Vorteil zu ziehen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Haftstrafe auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Fälschungen Wer Dokumente oder Geld fälscht wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.   Unterschlagung Wer Geld oder andere Wertgegenstände unterschlägt um sich zu bereichern oder einen Vorteil daraus zu ziehen wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.   Kindesmissbrauch Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. Bei Wiederholungstätern erfolgt nach der dritten Tat lebenslange Haft.   Drogenhandel Drogenhandel jeglicher Art ist gesetzlich untersagt. Der Besitz von Drogen wird je nach Menge mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren bestraft. Der Handel mit Drogen wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren bestraft. Störung der Territorialverteidigung Wehrpflichtentziehung Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.   Propaganda Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der TIR zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die TIR in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Reichsverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.   Hausfriedensbruch Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.   Waffen und Waffenhandel Es darf nur Handel mit dem traditionellem Sax betrieben werden. Für alle anderen Waffen muss eine Lizenz der zuständigen Behörde vorliegen. Andere Waffen als das Sax sind nur mit einer Genehmigung der Irkanischen Administration erlaubt. Wer trotz dieser Vorschriften mit Waffen handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.   Bildung bewaffneter Gruppen Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.   Amtsanmaßung Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.   Beschimpfung Irkanischer Religionen Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften oder Reden den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses der Shinto und Asatru in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.   Störung des Gottesdienstes den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.   Störung von Bestattungsfeiern Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.   Störung der Totenruhe Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Gedenkstätte der Toten zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt. Der Versuch ist strafbar. 
  6. Sozialgesetz II

    Gesetz Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe des Irkanischen Reiches   I) Das Arbeitslosen und Sozialhilfegesetz (folgend ASG) regel den Fall der Arbeitslosigkeit bei Bewohnern des Irkanischen Reiches II) Anspruch a) Personen die die irkanische Staatsbürgerschaft nicht inne haben, haben keinen Anspruch auf Unterstützung durch den irkanischen Staat im Falle der Arbeitslosigkeit oder Bedürftigkeit. b) Personen mit irkanischer Staatsbürgerschaft haben 12 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld c) Der Bürger muß mindestens sechs Monate beschäftigt gewesen sein. Firmen haben hierzu eine Bestätigung zu geben. III) Die Höhe des Anspruches beträgt 70% des letzten Gehaltes jedoch mindestens 3500 IRT. IV) Wegfall der Leistungen a) Nach Ende der Leistungen erhält der Arbeits- bzw. Erwerbslose eine Wohnung und Essensmarken, wenn die Familie der Person kein Zimmer und oder Essen zur Verfügung stellen kann. 1. Als Familie gelten in diesem Zusammenhang, Eltern, Geschwister, Kinder als auch Onkeln und Tanten. 2. Ist die Familie auch bedürftig oder Erwerbslos darf sie nicht herangezogen werden. b) Der Fall wird von Sachbearbeitern begutachtet c) Hausbesuche bei der Familie und dem Arbeits- beziehungsweise Erwerbslosem sind Pflicht. d) Nach neuer Arbeitsaufnahme verliert die Person alle Ansprüche V) Vortäuschung des Anspruchsfalles a) Bei Vortäuschung des Anspruchsfalles und dem Versuch dazu liegt ein Vergehen vor b) Versuch und Tat werden mit Geldbuße von bis zu 8000 IRT oder bis zu 12 Monaten Haft bestraft VI) Verpflichtungen a) Die arbeits- beziehungs erwerbslose Person ist verpflichtet sich um Beschäftigung und Erwerb zu bemühen. b) Nachweise zu Bemühungen müssen dem Sachbearbeitern nachgewiesen werden
  7. Sozialgesetze

    Sozialgesetze Irkaniens   I) Das Sozialgesetz regelt die Unterstützung bedürftiger. II) Leistungen a) Bedürftige erhalten eine Wohnung und 2000 IRT unterstützend. b) Betreffende Wohnungen haben eine Mindestgröße von 20 m² jedoch maximal 28m² pro Person und 12 m² pro Kind. III) Anspruch auf Unterstützung a) Anspruch erhält man als Vollwaise ohne Verwandte des ersten Grades wenn man das 25 Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat 1. Minderjährige Waisen erhalten kostenfrei einen Platz in einem Waisenhaus sowie freie Schulbildung b) Anspruch erhält man als Kriegsinvalide, wenn man aufgrund eines Kriegseinsatzes dauerhaft körperlich geschädigt ist. (ab 10% Schädigung) 1. Firmen die einen geschädigten beschäftigen erhalten Fördermittel aus der Staatskasse je nach Schweregrad des Geschädigten
  8. Asylrecht

    Dieses Gesetz regelt das Asylrecht in der Freien Irkanischen Rupublik   I) Menschen aus Ländern die eines oder mehrere der folgenden Umstände erfüllen sind asylberechtig a) Länder deren System oder Regierung sie davon abhält ihren Glauben als Asatru oder Shinto auszuüben   II) Antrag a) Der Antrag ist an die Kommandoabteilung Außenpolitik  zu stellen b) Der Antrag muß den vollen Namen, Herkunftsland, Geburtsord und Datum sowie die Konfession enthalten c) Über den Antrag haben Beamte der Außenadministration zu entscheiden d) Die Innenadministration hat Einspruchsrecht   III) Rechte Asylanten im Irkanischen Reich haben das Recht a) bis zu 20 Stunden pro Woche in Irkanien zu arbeiten b) in Irkanien zu leben c) zu heiraten d) ein Asylantenthing zu gründen e) Asylanten haben in Irkanien Anspruch auf einen Platz in einem Schlafsaal und 800 IRT im Monat sowie zuschüsse für Bekleidung   IV) Pflichten Der Asylant hat die Pflicht a) sich ein Mal im Monat in der Innenadministration oder einer der Dienststellen der Innenadministration zu melden b) irkisch zu lernen c) Hilfsarbeiten für die Irkanische Regierung bei einer Entlohnung von 20 IRT zu tätigen, falls dies verlangt wird    
  9. Ausländischer Ware

    Gesetz zur Kenntzeichnungen von ausländischer Ware   §1: Alle zum Verkauf angebotene Ware muss nach ihrer Herkunft gekennzeichnet werden. Dabei bekommt Ware aus der Freihandelszone ein grünes Etikett, und andere Ware ein rotes. §2: a) Nicht gekennzeichnete Ware darf nach Ablauf von Paragraph §3 nicht länger zum Verkauf angeboten werden. b) Die nicht gekennzeichnete Ware die nach Paragraph §2 a) nicht mehr Verkauft werden darf, muss entweder innerhalb von einer Woche gekennzeichnet, oder vernichtet werden. §3: Nach Inkrafttreten des Gesetztes haben die Händler zwei Monate Zeit, ihre Ware zu Kennzeichnen. Danach tritt Paragrapf §1 Uneingeschränkt in Kraft. 
  10. NaTar (Nationaler Arbeitsdienst)

    Nationaler Arbeitsdienst kurz: NatAr 1. Alle in einem Jahr wehrdienstfähig werdenden Männer und Frauen welche nicht mehr im Militär als Wehrdienstler untergebracht werden können werden dem NatAr zugeordnet. 2. Gehalt a) Sie erhalten ein Gehalt von 1000 IRT im ersten Monat b) Sie erhalten ein Gehalt von 1100 IRT im zweiten bis sechstem Monat c) Sie erhalten ein Gehalt von 1200 IRT im siebten bis zum zwöltem Monat d) Sie erhalten ein Gehalt von 1300 IRT für den Rest der Zeit e) NatAr-Offiziere erhalten ein Gehalt in Höhe der normalen Beamtenbesoldungen, näheres Regelt die NatAr für sich. 3. Grundausbildung Im ersten Monat erhalten die Männer und Frauen eine militärische Grundausbildung 4. Geldmittel a) Dem NatAr werden pro Jahr drei Millarden Taler zur Verfügung gestellt b) Baumaßnahmen werden gesondert mit dem NatAr abgerechnet. c) Der NatAr kann dabei Überschuß erwirtschaften welcher er zur Hebung der Moral und besserer Ausbildungsmöglichkeiten einsetzen kann 5. Einsatz a) Der NatAr kann von der irkanischen Regierung eingesetzt werden für Infrastrukturmaßnahmen b) Der NatAr kann von Firmen angemietet werden c) Firmen im Ausland haben für Unterkunft und Verpflegung aufzukommen sowie 50% Bonusgehalt an den NatAr zu Zahlen, der Umgang mit diesem Geld haben die Männer und Frauen mit dem NatAr-Vorstand abzuklären d) Firmen aus dem Ausland mit Bauprojekten in Irkanien haben ein Bonusgehalnt von 33% an den NatAr zu Zahlen, der Umgang mit diesem Geld haben die Männer und Frauen mit dem NatAr-Vorstand abzuklären 6. Unzulässiges a) Militärische Einsätze sind ausgeschlossen. Eine Änderung von Artikel 6. ist unzulässig. 
  11. Naturschutz

    Naturschutzgesetz und die Stellung von Menschenaffen   §1 Umweltverschmutzung wird mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. §2 Verschwendung von Rohstoffen wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. §3 Verschwendung von Nahrungsmitteln wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. §4 Verschwendung von Leben wird mit einer Geldstrafe der mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahre geahndet. §5 Wer Tiere in Käfigen oder beengten Räumlichkeiten hält die nicht artgerecht sind wird mit einer Geldstrafe bestraft. Menschenaffen a) Wer Menschenaffen einsperrt wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. b) Wer Menschenaffen foltert oder anderweitig verletzt ohne in Notwehr zu handeln wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. c) Wer einen Menschenaffen tötet ohne aus Notwehr zu handeln wird mit bis zu acht Jahren Haft bestraft. 
  12. Religion

    Gesetz zur Erfassung von Religiösen Vereinigungen I) Religionen und Glaubensgemeinschaften bedürfen Eintragung in das Register im Anhang (II und III) a) Nicht eingetragene Religionen und Glaubensgemeinschaften gelten als terroristische Vereinigungen, sofern bei Feststellung der Existenz auf irkanischem Boden kein Versuch zur Eintragung nachweisbar ist b) Die Eintragung hat in der Innenadministration stattzufinden c) Die Bearbeitung hat kostenfrei für den Antragssteller zu sein d) Religionen werden eingeteilt nach Relgionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz (II) und Religionen und Glaubensgemeinschaften ohne Sitz (III) e) Es muß ein Sitz im Irkanischen Reiche angegeben werden und auch, sofern vorhanden der Hauptsitz außerhalb des Irkanischen Reiches f) Über die Kategorisierung II a oder II b hat das Innenministerium zu bestimmen   II) Anhang - Religionen und Glaubensgemeinschaften ohne Sitz a) Asatru b) Shinto   III) Anhang Religionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz  
  13. SIN und ASIN

    Systemidentifikationsnummer-Karte (SIN) §1. Die SIN-Karte ist eine Karte im Checkkarten-Format die jeder Irkanien ab dem 16ten Lebensjahr bei sich zu tragen hat. §2. Auf der Karte enthalten sind folgende Daten: a) Systemidentifikationsnummer b) Name, Vorname c) Anschrift d) elektronisch gespeicherte Fingerabdrücke e) Gesichtsmetrik f) Größe g) Haar und Augenfarbe h) Fahrerlaubnisse Auslands-Systemidentifikationsnummer-Karte (ASIN) §1. Die SIN-Karte ist eine Karte im Checkkarten-Format die jeder Ausländer bei Einreise in Irkanien ab dem 16ten Lebensjahr bei sich zu tragen hat. §2. Auf der Karte enthalten sind folgende Daten: a) Systemidentifikationsnummer b) Name, Vorname c) Anschrift d) elektronisch gespeicherte Fingerabdrücke e) Gesichtsmetrik f) Größe g) Haar und Augenfarbe h) Fahrerlaubnisse
  14. Geschichte

    439 v. Chr. fand die erste Besiedlung Irkaniens statt. Aufgrund ihrer heute noch vorhandenen Religion des Shinto wird diese Kultur heute Shinto Kultur genannt. Shinto ist sowohl die bezeichnung der Religion als auch der Menschen die an diese Religion glauben, auch wenn nicht immer beides zur gleichen Zeit der Fall ist. Die Shinto erreichten Irkanien auf dem Seeweg. Diese Protoshinto bringen auch ein frühes Schriftsystem mit von dem noch die heute benutzten Zahlenzeichen abstammen. Die Shinto gründen an den Küsten Flächenstaaten und das Bevölkerungswachstum ist aufgrund des reichlichen Nahrungsmittelangebotes enorm. Jedoch sind Shinto, wie auch noch heute anfälliger gegen das Steppenfieber (Lassa-Fieber). Die Siedlungen der Shinto sind deswegen kleiner, was die Verbreitung des Fiebers eingrenzt.   112 n. Chr. Die ersten Protonugensiler kommen auf Jadaria in der Nähe des heutigen Draupnira und Midgardia an. Fasziniert von der neuen Flora und Fauna des Eilandes setzten einige Schiffe wieder Segel um in ihrer Heimat davon zu berichten. Sie gründen an der Ostseite der Hauptinsel Siedlungen welche schnell wachsen. Die Küstensiedlungen werden schnell zu Städten, viele entwickeln sich zu Stadtstaaten, wie Gard auf der Westseite Jadarias und das frühe Genepohl. Die neuen Siedler sind außerdem unanfälliger gegen das Steppenfieber, weswegen die Bevölkerung geradezu explodiert. Es dauerte nicht lange bis es erste Konflikte zwischen Stadtstaaten kam. Wenig später auch mit den Shintostaaten. Die Ureinwohner Jadarias wurden von den Protonugelsilern bzw. nun Protoirkaniern vehement bekämpft nachdem es schnell zu einigen religiösen Streitigkeiten kam. Mit den Shinto lebten die Jadatriden in relativem Frieden zusammen. Nach nur 250 Jahren waren die Jadatriden stark dezimiert. Die letzten leben heute in Stralien. Nanauatzin ist der einzige echte Staat den die Jadatriden auf irkanischem Boden je schufen wobei sie dabei viel von den Stadtstaaten, vor allem Gard, abschauten. Heute leben noch 1.800.000 Jadatriden in Irkanien, 99% davon in Nanauatzin.   500 n. Chr. lebten bereits 10 Millionen Irkanier auf Jadaria. Von den ehemals 25 Millionen Jadatriden waren nur noch etwa 5 Millionen geblieben. Dem gegenüber standen 16 Millionen Shinto, das Hauptreich vereint unter Tenno Chi Lo-Han. Durch den regen Handel gelangten die Runen der Proto-Irkanier ins Shintoreich und die Zahlen in die Südlande, nach Gard und die anderen Stadtstaaten. Ähnliches passierte mit der Sprache, wobei dort aufgrund des massiven Bevölkerungswachstums der Proto-Irkanier das frühe Irkisch langsam die Überhand über das Shinto übernahm, welches aufgrund der kleineren Siedlungen viele verschiedene Dialekte ausgebildet hatte. Das frühe Irkisch war aufgrund starker Korrespondenz hingegen sehr homogen.   600 bis 800 n. Chr. setzte das ein was man die Einigungskriege nennt. Viele Stadtstaaten schlossen sich zu Bündnissen zusammen und drei davon bauten Handelsmonopole auf die sich gegenseitig ablösten. Die Herrschaft über die meisten Stadtstaaten und später auch Bündnissen, viele davon Herzogtümer übernahmen die Aristokraten, aber auch das Thingrecht wurde weitergeführt und erlebte eine Blütezeit.   800 n. Chr. ist Irkanien in Herzogtümer und Großherzogtümer sowie einiger Thingreiche aufgeteilt. Das Herzogtum Sudlandia (die Südlande) aus dem einmal das Irkanische Reich hervorgehen soll nimmt einen Küstenstreifen ein der auch die Hügelebene einnimmt auf dem das heutige Irkania liegt. Der lange Konkurrent Sudlandias, Gard, liegt als Stadtstaat einige Kilometer nordöstlich des heutigen Muspellia. Die gesamte Insel Eula und große Teile Borealis waren noch Siedlungsgebiete der Shinto welche ihre eigenen Städte und Staaten hatten.   Bis 1000 n. Chr. dehnte sich das Herzogtum Sudlandia bis hinter Genepohl im Süden, bis nach Ill im Norden sowie viele Kilometer ins Landesinnere und auf die Insel Midgardia aus. Gard expandierte und gründete mehrere Hafenstädte wie Pormorya, Sling und KErstak und Sura'an auf der Ostseite Jadarias. Sie bauten ebenfalls den Pass über die Jadarischen Alpen bei Itsenei.   Nach 1050 gab es auch die ersten Zusammenstöße zwischen der Handelsmacht Gard und den Südlanden. Bis 1200 expandierten beide Mächte . Die Südlande waren 1120 zum Königreich geworden, da sich durch kluge Heiratspolitik das Großherzogtum Hallvard den Südlanden anschloß und letztere große Gebiete um das heutige Eyfura und Draupnira eroberte. Gard wuchs zu einem riesiegem Zusammenschluß aus Küstenstadtstaaten an Ost- und Westküste welches das heutige Frisa, Pormorya, Tarwah sowie Nurmengard und die Odinsmark einschloß. Im Norden allerdings kämpfte Gars allerdings gegen Nanauatzin und Pelaic. Im Süden griff Gard ebenfalls nach der südländischen Hafenstadt Hallvard. Handel trieben die mächten Gards mit den Shinto und vermutlich auch mit den Ureinwohnern Astors. In den späten 1200er Jahren erfolgten mehrere schwere Angriffskrfiege der Südländer gegen Gard. Aber erst im Jahre 1346 konnten die Südländer, nachdem sich die Shintoreiche Borealis und shi'n'tao mit dem Königreich Sudlandia zum Irkanischen Reich zusammengeschlossen hatten. Das Irkanische Kaiserreich wurde, ebenso wie das Königreich Sudlandia vor ihm, vor allem durch ein Thing regiert. Der König bzw. der Kaiser hatte eher die Macht eines Präsidenten in einem Präsidialsystem. Viele Entscheidungen konnten mit einer Mehrheit der Thingleute, also auch Frauen, gekippt werden.   Bis 1400 wurde die Macht Gards komplett gebrochen und das Kaiserreich expandierte auf der Insel Borealis. Im späten 16ten Jahrhundert erstarkten die vannischen Provonzen. 1585 gingen diese ein lockeres Bündnis miteinander ein. Irkanien beobachtete dies mit Mistrauen. Die Ankunft der Barbaren aus Übersee lenkte den Fokus des Reiches jedoch auf andere Probleme. Seit 1678 herrscht die Kaiserdynastie Jöteborgh in Irkanien.   Gründung Vannenheims und die vannisch/irkanischen Kriege Im Jahre 1698 schlossen die vannischen Provinzen ihr Bündnis erneut und gründeten so den Vielvölkerstaat Vannenheim. Aufgrund von Gebietsstreitigkeiten mit Vannenheim und den beiden Herzogtümern Frisa und Pormorya erklärte Irkanien Vannenheim am 3. Mai 1721 den Krieg. In den 21 folgenden Jahren wüteten irkanische Einheiten in den meisten Teilen Vannenheims und vannische Truppen landeten oft im Hinterland des Kaiserreiches. Muspellia, Hallvard und Midgardia wurden mehrfach niedergebrannt. Am 30. Juli 1742 wurde der Friedensvertrag in Frisa unterschrieben welches an Irkanien ging. Vannenheim konnte Pormorya als Pufferstaat erhalten. Seit 1723 war die Macht der Kaiser absolut. Seit 1745 ist Irkania City Hauptstadt. Bis 1810 bleibt die Lage auf Jadaria relativ ruhig. Jedoch kommt es immer häufiger zu Handelsstreitigkeiten. Irkanien wollte ein Handelsmonopol mit den Fremdmächten, vor allem dem Empire-Uni/Hoope durchsetzen. Vannenheim wollte seine starke Handelsmacht erhalten und Tarwah und Pormorya unabhängig halten. Am 16ten Oktober kommt es in Odinsklam zum Eklat als der vannische Hochmeister den Sohn und damit den Prinzen des irkanischen Reiches ohrfeigt. Am 5ten September um 11 Uhr erreicht der Prinz die Hafenstadt Genepohl. Um 12:30 erschiesst der Kaiser eigenhändig den vannischen Botschafter. Die Familie des Gesandten verschwindet spurlos. Die ersten zwei Jahre werden die Kämpfe mit außerordentlicher Brutalität geführt. Bis 1816 kriechen die Kämpfe eher dahin. Der folgende Friedensvertrag ist eher ein Zweckbündnis wegen des erneut erstarkenden Auslands. Tarwah wird aufgeteilt. Im Jahre 1843 bricht in Vannenheim ein Bürgerkrieg aus. In den Wirren der republikanischen Revolution kommt der ehemalige Kleinkriminelle aber geniale Redner Seri'ak Sifnir an die Macht. Im Frühjahr 1846 erklärt er Irkanien den Krieg. Nach zwei Jahren Stellungskrieg schaffen es irkanische Streitkräfte in Nurmengard durchzubrechen. Der selbsternannte Kaiser Sifnir I. beordert fast alle Kräfte an die westliche Front. Irkanische Truppen brechen daraufhin im Osten durch und dezimieren die verbleibenden Einheiten dort. Nach drei Monaten können die Vannen im Westen eingekesselt werden. Der Rest Vanneheims wird für dreieinhalb Jahre besetzt. Der irkanische Kaiser diktiert dem vannischen Rat einen Fireden der Irkanien große Teile Nurmengards und der Odinsmark zuspricht.   Angriff auf Vannenheim und Kapitulation 1892 versucht der irkanische Kaiser den Rest Vannenheims unter seine Kontrolle zu bekommen. Die Vannen jedoch, nach 41 Jahren immernoch empört über die Gebietsverluste schlagen den Angriff wütend zurück. Man will die irkanische militärische Vormachtsstellung auf Jadaria brechen. Nach neun Jahren mit hundertausenden von Toten auf beiden Seiten marschieren die Vannen an Ill vorbei auf Irkania-Stadd zu und haben Muspellia schon eingenommen. Die irkanischen Inseln sind isoliert und aud den kleinen landen Vannen an. Noch zwei Jahre lang, bis 1901, kämpfen die Irkanier um jedes Haus, verlieren aufgrund nicht mehr vorhandener Seestreitkräfte langsam den Boden unter den Füßen. Der gebrochene Kaiser kapituliert 1901 und muß Nurmengard und die Odinsmark an Vannenheim abtreten und die Herzogtümer Tarwah und Pormorya in die Unabhängigkeit entlassen. Teile der heutigen Muspellia Küstenmark, der Ostmark, Teile des Frisa-Distriktes wurden unter Selbstkontrolle gestellt und damit de facto unabhängig. Das Irkanische Reich fror nach dieser Schmach alle Expansionsbemühungen ein. Allerdings mußten, nach irkanische Doktrin, alle irkansichen Gebiete zurück unter irkanische Oberhoheit.   1909 bis 2000 Der Herzog der Muspellia Küstenmark bat schon 1909 offiziell darum wieder vom Reich aufgenommen zu werden. In 14 Städten und Dörfern mußten irkanische Truppen allerdings aufgrund von Unruhen einrücken. Im Gebiet des Frisa-Distriktes und der Ostmark rückten von 1915 bis 1924 immer wieder Reichstruppen ein um freiwillig beigetretene Landesteile zu stützen und die Ordnung wieder herzustellen und andere Teile zu besetzen. Danach wurde es in Vannenheim und Irkanien ruhig. Vannenheim hängte sich an den Aufwärtssog den Astor im Norden erzeugte und Irkanien kapselte sich ab. Erst in den 1970ern wurde es wieder heiß in Irkanien als zwei kurze Kriege von Irkanien in Tarwah geführt wurden. Der Kriege dauerten von 1971 bis 1973 und von 1976 bis 1979. Erneut expandierte Irkanien 1990 als Truppen des Reiches in das Herzogtum Pormorya einrückten um den Bürgerkrieg dort zu beenden. Mit der urbanisierung und industralisierung in jüngster Vergangenheit wurden schon in den frühen 60ern des zwanzigsten Jahrhunderts von vielen Bürgern Annäherung an die modernen Demokratien verlangt. Kaiser Jenson III. galt als einer der gemäßigtesten Kaisern der Dynastie und versuchte Anschluss an die Technik der Industrienationen zu erlangen. Als nach seinem Tode Thorfynn Taake zum Wahlkaiser ernannt wurde rechnete niemand mit dem Ende der Monarchie durch der ehemalige General Taake führte rigoros das alte Thingrecht in Irkanien wieder ein. Die Verfassung des Reiches bestimmt nun den Reichsthing zur obersten gesetzgebenden Gewalt, die Mandate sind imperativer Natur und wechseln mit unter im Wochentakt.   Nach 2000 In der Mitte des Februars 2008 beginnt sich die Lage in Vannenheim, dem Nachbarstaat Irkaniens zu verselbstständigen. Nach einigen kurzen Debatten im Reichsthing und den Zeitungen und Rundfunksendern sowie des Volkes auf der Straße wird das Manöver welches in Mitteljadaria zu diesem Zeitpunkt stattfand abgebrochen und die Truppen des Irkanischen Reiches mobilisiert, welche nur zwei Tage später die Grenze zu Vannenheim überschreiten und beginnen die Odinsmark zu besetzen in welche hauptsächlich von Irkaniern besiedelt ist. Nach dem Austausch diplomatischer Noten und der weiteren Abschätzung der Lage rücken die irkanischen Truppen weiter vor und besetzen nach und nach gesamt Vannenheim mit ausnahme der Insel Vyumö über der der ehemalige Imperator Vannenheims eine Kernwaffe zu explosion bringt bei der mehrere tausend Menschen einen schrecklichen Tod finden. Wenige Minuten später schlugen zwei Kurzstreckenraketen in den Imperatorenpalast ein und Fallschirmjägereinheiten folgten nach während Truppen auf breiter Front in den Rest Vannenheims einfielen. Die Propagandaschlacht wurde am nächsten Tag eröffnet. Die Bevölkerung Vannenheims verhielt sich weitgehend ruhig und der Verbleib des Imperators blieb ungeklärt, man vermutet jedoch, daß er entweder von den Raketen getötet wurde oder von einem der Geheimdienstge Irkaniens beseitigt wurde. Nach einer Volksabstimmung in Vannenheim und Irkanien, die nach Auffassung einiger, zumindest in Vannenheim, manupuliert wurde, schloß sich Vannenheim Irkanien an. Angebliche Todesschwadronen des Irkanischen Inlandsgeheimdienstes Othala machten Gerüchten zufolge Jagd auf Intelektuelle, Regimekritiker, Presse und Politiker. Eine Verfassungsänderung machte es mögllich, daß die Länder Vannenheims nicht auseinandergerissen wurden und erhielten, wie die irkanischen Länder, Teilautonomie ohne Austrittsmöglichkeit. Ein Bundesvertrag wurde in Irkanien vom Reichsthing und in Vannenheim am 28.03.2008 vom Volk ratifiziert.    Die Wirren der 2010er Jahre Mehrere Umsturzversuche, Putsche und die Wiedereinführung des Kaisertums gipfelten 2013 in einer Millitärdiktatur unter einem Marschall. 
  15. Das Klima

    Irkanien gehört fast vollständig zur tropischen Klimazone der irkanischen Halbinsel. Die Gesamte Irkanische Halbinsel befindet sich hierbei in der Innertropischen Konvergenzzone (ITCZ, engl.: Intertropical Convergence Zone, ist die den Erdball umfassende Tiefdruckrinne am Äquator, in der die Passatwinde zusammenströmen, konvergieren. Da die ITCZ von der Sonneneinstrahlung abhängt, verlagert sie sich im Jahreslauf: Im Nord-Sommer liegt sie nördlich des Äquators, im Süd-Sommer südlich des Äquators. Weiter haben auch langfristig periodisch wiederkehrende Phänomene wie El Niño Einfluss auf die Lage der ITCZ, und damit auch auf die Lage der anderen Zonen.) Die Jahresdurchschnitts-Temperatur der Stadt beträgt 21,5 Grad Celsius, die Jahresniederschlagssumme 1.565 Millimeter. Die monatlichen Durchschnittswerte der Temperatur unterscheiden sich kaum. So beträgt der Mittelwert für den wärmsten Monat Juli 21,7 Grad Celsius und der Durchschnittswert für den kältesten Monat Februar 19,8 Grad Celsius. Der meiste Niederschlag fällt während der Regenzeit zwischen April und Oktober mit 121 bis 246 Millimeter im Monatsmittel, der wenigste in der Trockenzeit zwischen Mai und September mit acht bis 56 Millimeter im monatlichen Durchschnitt.