Gestern, 12:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 12:44 von Solveig Iason.)
§ 1 Allgemeines Prinzip
(1) Die Freie Irkanische Republik erkennt die Notwendigkeit grundlegender Bürgerrechte an, die geeignet sind, Struktur, Stabilität und Vertrauen im öffentlichen Raum zu gewährleisten.
(2) Dieses Gesetz dient der Sicherung strukturierter Teilhabe, rechtssicherer Kommunikation und gerichtlicher Transparenz.
§ 2 Versammlungsrecht
(1) Bürgerinnen und Bürger dürfen sich friedlich versammeln, auch wenn sie traditionelle oder symbolische Waffen im Rahmen religiöser oder kultureller Ausübung tragen, sofern
die Versammlung nicht auf die Errichtung, Veränderung oder Abschaffung der bestehenden staatlichen Ordnung abzielt,
und keine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Sicherheit entsteht.
(2) Versammlungen in sicherheitskritischen Bereichen (Sicherheitszonen A bis AAA) bedürfen einer Anmeldung bei der zuständigen Sicherheitsinstanz (Naudiz oder lokalem Ordnungsposten).
(3) Versammlungen religiöser oder kultureller Natur genießen besonderen Schutz.
§ 3 Meinungsfreiheit
(1) Die freie Meinungsäußerung ist in Wort, Schrift und Bild zulässig, solange sie
nicht gegen die Grundstruktur der Republik gerichtet ist,
keine Propaganda verfassungsfeindlicher Systeme beinhaltet,
keine gezielte Desinformation verbreitet. (2) Kritik an Verwaltung, Gesellschaft und Wirtschaft ist zulässig, sofern sie sachlich begründet ist und keinen Aufruf zur Zersetzung enthält.
Desinformation im Sinne dieses Gesetzes ist die vorsätzliche Verbreitung nachweislich falscher Tatsachen mit dem Ziel, öffentliche Ordnung oder Vertrauen in die staatliche Struktur zu untergraben.
§ 4 Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung eines Irkanischen Bürgers darf ohne richterliche Anordnung nicht betreten werden.
(2) Ausgenommen sind Gefahr im Verzug, unmittelbare Gefährdung der Staatssicherheit oder ausdrückliche Ermächtigung durch das Zentralkommando.
(3) Wohnungen von Diplomaten und Klanältesten unterliegen zusätzlicher Rücksprachepflicht mit dem Generalstab.
§ 5 Recht auf gerichtliche Kontrolle
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf ein strukturell faires Verfahren vor einem zuständigen Gericht oder Militärtribunal.
(2) Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich und digital einsehbar, ausgenommen Verfahren mit klassifizierten Inhalten (Z-Stufe).
(3) Das Urteil ist zu begründen und zu protokollieren. Revisionsrechte bestehen innerhalb der Strukturkette.
(4) Alle Urteile der öffentlichen Verfahren sind dauerhaft im Justizarchiv des IRK-Net abrufbar und durch digitale Signatur authentifiziert.
§ 6 Effektive Rechtsmittel
(1) Gegen jede Maßnahme der Verwaltung oder Sicherheitsorgane steht allen natürlichen Personen ein Rechtsmittel offen.
(2) Die Rechtsmittelkette umfasst:
a) Einspruch bei der zuständigen Behörde,
b) Überprüfung durch ein unabhängiges administratives Kontrollgremium (AdK),
c) letztinstanzliche Entscheidung durch ein Gericht der Republik oder ein zuständiges Militärgericht in Strafsachen.
(3) Klans, Unternehmen oder andere private Vereinigungen haben kein Antrags- oder Einspruchsrecht im Namen Einzelner, es sei denn, sie sind als juristische Personen anerkannt.
Ergänzung zur Klarstellung:
Die Rechte aus diesem Gesetz gelten unabhängig von Klanmitgliedschaft.
Das individuelle Bürgerrecht steht über jeder privaten oder familiären Struktur.
§ 7 Fernmeldegeheimnis durch Verschlüsselung
(1) Die Vertraulichkeit digitaler und analoger Kommunikation wird durch staatlich geprüfte Verschlüsselungsverfahren sichergestellt.
(2) Jeder Bürger hat Anspruch auf sichere Kommunikation.
(3) Öffentliche Anbieter sind verpflichtet, Transportverschlüsselung und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu ermöglichen.
(4) Zugriff durch staatliche Organe (Othala, Thurisaz) erfolgt nur bei richterlicher Genehmigung oder ausdrücklicher Gefahr für Republik, Leben oder Ordnung.
§ 8 Kontrolle und Durchsetzung
(1) Die Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes obliegt der Kommandoabteilung Verwaltung (KAV) in Zusammenarbeit mit KAK, Naudiz und dem Justizstab.
(2) Beschwerden über Verstöße können anonym über das IRK-Net gemeldet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Frühere Normen, die diesen Regelungen widersprechen, verlieren ihre Gültigkeit.
(1) Die Freie Irkanische Republik erkennt die Notwendigkeit grundlegender Bürgerrechte an, die geeignet sind, Struktur, Stabilität und Vertrauen im öffentlichen Raum zu gewährleisten.
(2) Dieses Gesetz dient der Sicherung strukturierter Teilhabe, rechtssicherer Kommunikation und gerichtlicher Transparenz.
§ 2 Versammlungsrecht
(1) Bürgerinnen und Bürger dürfen sich friedlich versammeln, auch wenn sie traditionelle oder symbolische Waffen im Rahmen religiöser oder kultureller Ausübung tragen, sofern
die Versammlung nicht auf die Errichtung, Veränderung oder Abschaffung der bestehenden staatlichen Ordnung abzielt,
und keine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Sicherheit entsteht.
(2) Versammlungen in sicherheitskritischen Bereichen (Sicherheitszonen A bis AAA) bedürfen einer Anmeldung bei der zuständigen Sicherheitsinstanz (Naudiz oder lokalem Ordnungsposten).
(3) Versammlungen religiöser oder kultureller Natur genießen besonderen Schutz.
§ 3 Meinungsfreiheit
(1) Die freie Meinungsäußerung ist in Wort, Schrift und Bild zulässig, solange sie
nicht gegen die Grundstruktur der Republik gerichtet ist,
keine Propaganda verfassungsfeindlicher Systeme beinhaltet,
keine gezielte Desinformation verbreitet. (2) Kritik an Verwaltung, Gesellschaft und Wirtschaft ist zulässig, sofern sie sachlich begründet ist und keinen Aufruf zur Zersetzung enthält.
Desinformation im Sinne dieses Gesetzes ist die vorsätzliche Verbreitung nachweislich falscher Tatsachen mit dem Ziel, öffentliche Ordnung oder Vertrauen in die staatliche Struktur zu untergraben.
§ 4 Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung eines Irkanischen Bürgers darf ohne richterliche Anordnung nicht betreten werden.
(2) Ausgenommen sind Gefahr im Verzug, unmittelbare Gefährdung der Staatssicherheit oder ausdrückliche Ermächtigung durch das Zentralkommando.
(3) Wohnungen von Diplomaten und Klanältesten unterliegen zusätzlicher Rücksprachepflicht mit dem Generalstab.
§ 5 Recht auf gerichtliche Kontrolle
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf ein strukturell faires Verfahren vor einem zuständigen Gericht oder Militärtribunal.
(2) Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich und digital einsehbar, ausgenommen Verfahren mit klassifizierten Inhalten (Z-Stufe).
(3) Das Urteil ist zu begründen und zu protokollieren. Revisionsrechte bestehen innerhalb der Strukturkette.
(4) Alle Urteile der öffentlichen Verfahren sind dauerhaft im Justizarchiv des IRK-Net abrufbar und durch digitale Signatur authentifiziert.
§ 6 Effektive Rechtsmittel
(1) Gegen jede Maßnahme der Verwaltung oder Sicherheitsorgane steht allen natürlichen Personen ein Rechtsmittel offen.
(2) Die Rechtsmittelkette umfasst:
a) Einspruch bei der zuständigen Behörde,
b) Überprüfung durch ein unabhängiges administratives Kontrollgremium (AdK),
c) letztinstanzliche Entscheidung durch ein Gericht der Republik oder ein zuständiges Militärgericht in Strafsachen.
(3) Klans, Unternehmen oder andere private Vereinigungen haben kein Antrags- oder Einspruchsrecht im Namen Einzelner, es sei denn, sie sind als juristische Personen anerkannt.
Ergänzung zur Klarstellung:
Die Rechte aus diesem Gesetz gelten unabhängig von Klanmitgliedschaft.
Das individuelle Bürgerrecht steht über jeder privaten oder familiären Struktur.
§ 7 Fernmeldegeheimnis durch Verschlüsselung
(1) Die Vertraulichkeit digitaler und analoger Kommunikation wird durch staatlich geprüfte Verschlüsselungsverfahren sichergestellt.
(2) Jeder Bürger hat Anspruch auf sichere Kommunikation.
(3) Öffentliche Anbieter sind verpflichtet, Transportverschlüsselung und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu ermöglichen.
(4) Zugriff durch staatliche Organe (Othala, Thurisaz) erfolgt nur bei richterlicher Genehmigung oder ausdrücklicher Gefahr für Republik, Leben oder Ordnung.
§ 8 Kontrolle und Durchsetzung
(1) Die Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes obliegt der Kommandoabteilung Verwaltung (KAV) in Zusammenarbeit mit KAK, Naudiz und dem Justizstab.
(2) Beschwerden über Verstöße können anonym über das IRK-Net gemeldet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Frühere Normen, die diesen Regelungen widersprechen, verlieren ihre Gültigkeit.
Khrukan der Kommandoabteilung Bildungswesen
"Bildung ist der Samen, aus dem die Zukunft unseres Volkes wächst."
"Bildung ist der Samen, aus dem die Zukunft unseres Volkes wächst."