Gestern, 10:43
Initiator: Wilhelm Kraft (für die Kommandoabteilung Kultur und in Absprache mit dem Marschall)
Ziel:
Anpassung und Erweiterung des Gesetzes zur Erfassung Religiöser Vereinigungen (RelErfG), um kleineren, nicht-feindlichen religiösen Strömungen die Möglichkeit einer vereinfachten Registrierung zu gewähren, insbesondere im Sinne internationaler Dialogfähigkeit.
§ 5 Anhang II – Religionen und Glaubensgemeinschaften ohne Sitz im Irkanischen Reich
Als zulässige Religionen ohne Sitz gelten:
a) Asatru, einschließlich regionaler Synkretismen wie Irko-Asatru, Vannisches Asatru u. ä.
b) Shinto, in klassischer wie moderner Ausprägung.
c) Buddhistische Schulen mit explizitem Gewaltverzicht, insbesondere:
f) Islamische Gemeinschaften, die nicht auf politische Wirksamkeit oder internationale Organisation ausgerichtet sind, darunter:
h) Offene spirituelle Bewegungen mit dokumentierter öffentlicher Praxis, sofern weder geheimdienstlich noch paramilitärisch wirksam.
§ 6 Anhang III – Religionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz im Irkanischen Reich
Als zugelassen gelten: a) Alle registrierten Asatru- und Shinto-Gemeinschaften mit Sitz,
b) Irko-Buddhistische Tempelgemeinschaften,
c) anerkannte lokale Gottheitenkulte (z. B. Ahnenverehrung in bestimmten Bloks),
d) registrierte freie Priesterschaften mit dokumentierter spiritueller Praxis,
e) ökumenisch tätige Einrichtungen mit Sitz und ohne ausländische Einflussnahme,
f) sonstige Gemeinschaften, die
Ziel:
Anpassung und Erweiterung des Gesetzes zur Erfassung Religiöser Vereinigungen (RelErfG), um kleineren, nicht-feindlichen religiösen Strömungen die Möglichkeit einer vereinfachten Registrierung zu gewähren, insbesondere im Sinne internationaler Dialogfähigkeit.
§ 5 Anhang II – Religionen und Glaubensgemeinschaften ohne Sitz im Irkanischen Reich
Als zulässige Religionen ohne Sitz gelten:
a) Asatru, einschließlich regionaler Synkretismen wie Irko-Asatru, Vannisches Asatru u. ä.
b) Shinto, in klassischer wie moderner Ausprägung.
c) Buddhistische Schulen mit explizitem Gewaltverzicht, insbesondere:
- Zen,
- Theravada,
- Reines-Land-Tradition.
- Römisch-katholische Kirche (nur in ihrer geistlichen Struktur),
- Orthodoxe Einzeldioresen,
- Alt-Katholische Kirchen,
- Evangelisch-lutherische Kirchen,
- Reformierte Kirchen (z. B. nach Zwingli/Calvin),
- Freikirchliche Gemeinschaften wie Baptisten, Quäker, Mennoniten, Pfingstkirchen, sofern sie keine aggressive Missionspraxis betreiben oder sich staatsfeindlich äußern.
f) Islamische Gemeinschaften, die nicht auf politische Wirksamkeit oder internationale Organisation ausgerichtet sind, darunter:
- Sunnitischer Islam (hanafitisch, malikitisch, schafiitisch),
- Schiitischer Islam (Zwölfer-Schia ohne revolutionären Charakter),
- Alevitentum,
- Sufi-Orden ohne politische Agenda.
h) Offene spirituelle Bewegungen mit dokumentierter öffentlicher Praxis, sofern weder geheimdienstlich noch paramilitärisch wirksam.
§ 6 Anhang III – Religionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz im Irkanischen Reich
Als zugelassen gelten: a) Alle registrierten Asatru- und Shinto-Gemeinschaften mit Sitz,
b) Irko-Buddhistische Tempelgemeinschaften,
c) anerkannte lokale Gottheitenkulte (z. B. Ahnenverehrung in bestimmten Bloks),
d) registrierte freie Priesterschaften mit dokumentierter spiritueller Praxis,
e) ökumenisch tätige Einrichtungen mit Sitz und ohne ausländische Einflussnahme,
f) sonstige Gemeinschaften, die
- mindestens 15 dauerhaft im IRK gemeldete Mitglieder nachweisen können,
- eine öffentliche Adresse im Staatsgebiet führen
- und deren Statuten keinerlei diskriminierende oder staatsfeindliche Inhalte enthalten.
Khrukan der Kommandoabteilung Kultur
Befehlshaber der Truppen „Irkgards Stolz“ und „Goldglanz“
Freie Irkanische Republik
"Die Kultur eines Volkes ist das Echo seiner Stärke und seines Geistes."
Befehlshaber der Truppen „Irkgards Stolz“ und „Goldglanz“
Freie Irkanische Republik
"Die Kultur eines Volkes ist das Echo seiner Stärke und seines Geistes."