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Antrag zur Erweiterung des Registers religiöser Gemeinschaften - Druckversion

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Antrag zur Erweiterung des Registers religiöser Gemeinschaften - Wilhelm Kraft - 25.04.2025

Initiator: Wilhelm Kraft (für die Kommandoabteilung Kultur und in Absprache mit dem Marschall)
Ziel:
Anpassung und Erweiterung des Gesetzes zur Erfassung Religiöser Vereinigungen (RelErfG), um kleineren, nicht-feindlichen religiösen Strömungen die Möglichkeit einer vereinfachten Registrierung zu gewähren, insbesondere im Sinne internationaler Dialogfähigkeit.


§ 5 Anhang II – Religionen und Glaubensgemeinschaften ohne Sitz im Irkanischen Reich
Als zulässige Religionen ohne Sitz gelten:
a) Asatru, einschließlich regionaler Synkretismen wie Irko-Asatru, Vannisches Asatru u. ä.
b) Shinto, in klassischer wie moderner Ausprägung.
c) Buddhistische Schulen mit explizitem Gewaltverzicht, insbesondere:
  • Zen,
  • Theravada,
  • Reines-Land-Tradition.
d) Christliche Gemeinschaften ohne politische oder staatsorganisatorische Agenda, darunter:
  • Römisch-katholische Kirche (nur in ihrer geistlichen Struktur),
  • Orthodoxe Einzeldioresen,
  • Alt-Katholische Kirchen,
  • Evangelisch-lutherische Kirchen,
  • Reformierte Kirchen (z. B. nach Zwingli/Calvin),
  • Freikirchliche Gemeinschaften wie Baptisten, Quäker, Mennoniten, Pfingstkirchen, sofern sie keine aggressive Missionspraxis betreiben oder sich staatsfeindlich äußern.
e) Jüdische Gemeinden der Diaspora mit innergemeindlicher Struktur, ohne internationale politische Bindung.
f) Islamische Gemeinschaften, die nicht auf politische Wirksamkeit oder internationale Organisation ausgerichtet sind, darunter:
  • Sunnitischer Islam (hanafitisch, malikitisch, schafiitisch),
  • Schiitischer Islam (Zwölfer-Schia ohne revolutionären Charakter),
  • Alevitentum,
  • Sufi-Orden ohne politische Agenda.
g) Natur- und Ahnenreligionen, sofern sie kulturell eingebettet und gemeinwohlorientiert sind.
h) Offene spirituelle Bewegungen mit dokumentierter öffentlicher Praxis, sofern weder geheimdienstlich noch paramilitärisch wirksam.

§ 6 Anhang III – Religionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz im Irkanischen Reich
Als zugelassen gelten: a) Alle registrierten Asatru- und Shinto-Gemeinschaften mit Sitz,
b) Irko-Buddhistische Tempelgemeinschaften,
c) anerkannte lokale Gottheitenkulte (z. B. Ahnenverehrung in bestimmten Bloks),
d) registrierte freie Priesterschaften mit dokumentierter spiritueller Praxis,
e) ökumenisch tätige Einrichtungen mit Sitz und ohne ausländische Einflussnahme,
f) sonstige Gemeinschaften, die
  • mindestens 15 dauerhaft im IRK gemeldete Mitglieder nachweisen können,
  • eine öffentliche Adresse im Staatsgebiet führen
  • und deren Statuten keinerlei diskriminierende oder staatsfeindliche Inhalte enthalten.



RE: Antrag zur Erweiterung des Registers religiöser Gemeinschaften - Erik Reexman - 25.04.2025

Ich muß feststellen, dass ich hiervon kein großer Fan bin.


RE: Antrag zur Erweiterung des Registers religiöser Gemeinschaften - Wolfram Lande - 25.04.2025

Aber Papier ist geduldig, oder wird erwartet dass wir uns dann auch dran halten? 
Grundsätzlich macht es keinen Unterschied für uns an was die Menschen so glauben solange die Richtung stimmt.


RE: Antrag zur Erweiterung des Registers religiöser Gemeinschaften - Alrun Amalbalde - 25.04.2025

Wie dem auch immer sei, wir setzen das so um. 

Alrun unterschreibt den Vorschlag

Gute Arbeit, Wilhelm.


RE: Antrag zur Erweiterung des Registers religiöser Gemeinschaften - Kumi Akayo - 25.04.2025

Sehr gut. Das wird auch Investitionen wieder etwas ankurbeln vielleicht.


RE: Antrag zur Erweiterung des Registers religiöser Gemeinschaften - Hallgrim Bloodthorn - 25.04.2025

Rechtssicherheit ist eben wichtig. Auch und gerade für uns.