Das Recht auf Asyl
#1
Bürger Irkaniens, Freundinnen und Freunde der Ordnung,

In den letzten Monaten haben sich die Boote vermehrt. Schleierhafte Ankünfte an unserer Nordküste, am Rande der alten Handelsroute, dort wo die Wellen näher stehen als die Wahrheit.

Menschen steigen aus, die nicht verfolgt werden. Menschen, die nicht geschlagen wurden, weil sie Frau sind. Die nicht verstoßen wurden, weil sie lieben, was andere nicht verstehen. Nein sie wurden entlassen. Ausgeschieden von einem System, das sich selbst eine 'Demokratie' nennt – aber die Schwachen in Ghettos abschiebt und in Slums verrotten lässt.

Wir sehen, was dort geschieht: Wenn der Markt entscheidet, wer leben darf. Wenn der Wert eines Menschen sich auf eine Zahl in einem Kreditregister reduziert. Dann steigen Boote ins Wasser, beladen nicht mit Hoffnung, sondern mit Flucht vor Verantwortung.

Diesen Menschen sagen wir heute: Hört auf zu rudern.
Die Republik Irkanien wird keinen von euch aufnehmen.

Wir sind nicht das Auffangbecken für die Überreste eines Systems, das euch vergessen hat, sobald ihr nicht mehr konsumiert. Wer seiner Heimat den Rücken kehrt, weil er im Elend ihrer Städte kein WLAN mehr findet, hat in Irkanien kein Recht auf Teilhabe.

Denn Teilhabe setzt Wille voraus – zum Aufbau, zur Verantwortung, zur Bindung an dieses Land.
Und nicht jeder, der „mehr will“, darf sich aussuchen, wo er es holen möchte.

Unser Recht auf Asyl ist kein Ramschladen. Es steht offen für jene, die gejagt werden, nicht für jene, die müde sind. Für die, die in ihren Ländern verfolgt werden, weil sie aufrecht gehen, nicht für die, die dort kein günstiges Abonnement mehr bekommen.

Unser Recht auf Asyl aber bleibt unangetastet für all jene bestehen, die verfolgt werden wegen ihres biologischen Geschlechts, ihrer Identität, ihrer Freiheit zu lieben, zu leben, zu sein. Wer in den Kerkern der Welt sitzt, weil sie als Frau geboren wurden, weil er sich weigert, ein Mann zu sein, weil sie lieben, wen sie wollen – jene finden in Irkanien nicht nur Schutz, sondern eine neue Heimat.

Das Gesetz ist klar – und wir zitieren es gern, auch für jene, deren 'Verfassungen' offenbar keine mehr sind:
§2 Absatz 1: Jeder Bürger hat Anspruch auf Schutz, Bildung, medizinische Versorgung und Zugang zu öffentlichem Leben – gemäß Verantwortungsfähigkeit und Willen zur Teilhabe.

Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht Teil der Republik.
Wer sie erfüllt, aber geächtet wurde – für ihr Geschlecht, ihre Liebe, ihr Selbst den erwarten wir mit offenen Armen.'

Und jenen, die in windschiefen Betonkapellen 'Nächstenliebe' predigen, während sie die Armen vor die Tür setzen, sei gesagt: Die Freie Irkanische Republik mag keine Kirchen haben. Aber wir haben kein Ghettos, in dem ein Kind erfriert, weil sein Vater zu krank war, um Steuern zu zahlen.

Unsere Ordnung ist kein Geschenk. Sie ist das Ergebnis. Von Disziplin. Von Struktur. Von dem Mut, das Richtige zu tun, wenn es unbequem ist.

Wer heute an unsere Küsten gespült wird, der wird wissen:
Irkanien nimmt niemanden mehr auf, der nur weg will.
Wir nehmen nur noch jene auf, die um ihrer selbst willen verfolgt wurden.
Khrukan der Kommandoabteilung Propaganda und Agitation
Befehlshaber der Truppen „Küste“ und „Frisialand“
"Es sind nicht die Waffen, die Schlachten entscheiden, sondern die Überzeugungen, die in den Herzen getragen werden. Wenn wir an unsere Mission glauben, wenn wir unsere Wahrheit zur Fackel machen, die die Dunkelheit durchdringt, dann gibt es nichts, was uns aufhalten kann. Ein geeintes Volk, geführt von der Macht der Idee, ist die stärkste Waffe, die diese Welt je gesehen hat."
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#2
Wir müssen das Gesetz doch ändern, das alte ist gefühlt tausend Jahre alt.

'''Gesetz über Asyl und Schutzverleihung in der Freien Irkanischen Republik (Asylgesetz – AsylG)'''
§ 1 – Ziel und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen der Asylgewährung in der Freien Irkanischen Republik.
(2) Es schützt Personen, die individuell verfolgt werden aufgrund ihrer Existenz, Identität oder Überzeugung, und klärt, unter welchen Umständen Schutz zu verweigern ist.
§ 2 – Voraussetzungen für Asyl
(1) Anspruch auf Asyl hat, wer im Herkunftsstaat tatsächlicher Verfolgung ausgesetzt ist aufgrund von:
a) biologischem oder sozialem Geschlecht,
b) geschlechtlicher Identität oder Orientierung,
c) religiöser Überzeugung (insbesondere Asatru oder Shinto),
d) öffentlicher Sichtbarkeit oder Repräsentation einer geschützten Minderheit.
(2) Kein Asyl wird gewährt bei:
a) bloßer wirtschaftlicher Notlage ohne individuelle Verfolgung,
b) allgemeiner Armut, Arbeitslosigkeit oder Umweltkatastrophen,
c) fehlender Bereitschaft zur aktiven Teilhabe und Verantwortungsübernahme.
§ 3 – Antragstellung
(1) Der Antrag ist schriftlich oder digital bei der Außenadministration oder einer autorisierten Vertretung einzureichen.
(2) Folgende Angaben sind erforderlich:
a) Identitätsdaten,
b) Herkunftsstaat und Einreisedatum,
c) Gründe für die Asylsuche mit Nachweisen oder glaubhafter Darlegung,
d) Selbstauskunft zur Bereitschaft zur Integration, insbesondere Sprach- und Arbeitsbereitschaft.
§ 4 – Verfahren und Zuständigkeiten
(1) Die Außenadministration entscheidet über den Antrag binnen 60 Tagen.
(2) Die Innenadministration kann im Einzelfall Einspruch erheben oder Auflagen festlegen.
(3) Eine digitale Entscheidungsunterstützung durch semantische KI-Systeme kann herangezogen werden.
(4) Gegen ablehnende Bescheide kann binnen 14 Tagen Einspruch eingelegt werden.
§ 5 – Rechtsstellung anerkannter Schutzberechtigter
Anerkannte Schutzberechtigte erhalten für die Dauer des Schutzstatus:
a) Wohnrecht auf dem Staatsgebiet,
b) eingeschränkte Erwerbsberechtigung bis 20 Wochenstunden,
c) Recht auf kultische oder zivile Eheschließung,
d) Zugang zu einem Asylantenthing mit Vertretungsrechten,
e) Unterkunft im staatlichen Wohnsystem oder Zuschuss bei privater Unterkunft,
f) monatliche Grundzuwendung von 800 IRT sowie Sachmittel.
§ 6 – Pflichten von Schutzberechtigten
(1) Schutzberechtigte sind verpflichtet:
a) sich monatlich bei einer Dienststelle der Innenadministration zu melden,
b) grundlegende Sprachkenntnisse in Irkisch nachzuweisen (Stufe A2 nach 6 Monaten),
c) bei Anforderung durch staatliche Stellen gemeinnützige Hilfsdienste zu leisten, vergütet mit 20 IRT/h,
d) an Integrations- und Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.
§ 7 – Aberkennung und Folgen von Pflichtverstößen
(1) Bei vorsätzlicher Täuschung, Pflichtverweigerung oder erheblicher Straffälligkeit kann der Schutzstatus ausgesetzt oder aberkannt werden.
(2) Die Aberkennung erfolgt durch die Innenadministration mit Zustimmung der Rechtsabteilung des Zentralkommandos.
(3) Rückführung in den Herkunftsstaat oder Übergabe an Drittstaaten ist zulässig, sofern keine akute Gefährdung besteht.
§ 8 – Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ersetzt alle früheren Regelungen zum Asylwesen.
(2) Es tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die Umsetzung erfolgt durch die Außen- und Innenadministration in Zusammenarbeit mit dem Systemidentifikationsregister (SIN) und der KI-basierten Entscheidungsplattform der Republik.
Khrukan der Kommandoabteilung Propaganda und Agitation
Befehlshaber der Truppen „Küste“ und „Frisialand“
"Es sind nicht die Waffen, die Schlachten entscheiden, sondern die Überzeugungen, die in den Herzen getragen werden. Wenn wir an unsere Mission glauben, wenn wir unsere Wahrheit zur Fackel machen, die die Dunkelheit durchdringt, dann gibt es nichts, was uns aufhalten kann. Ein geeintes Volk, geführt von der Macht der Idee, ist die stärkste Waffe, die diese Welt je gesehen hat."
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#3
Abgesegnet.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

The Whisper in the Wires
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