Truppenordnung des Irkanischen Reiches
§1 Truppenbewegungen
a) Truppenbewegungen können vom Großadministrator oder des Wehradministrators befohlen werden.
b) Der Reichsthing kann den Großadministrator als auch den Wehradministrator dahingehend instruieren.
§2 Übergabe
a) Eine Übergabe auf Zeit von Truppenverbänden an Drittstaaten oder Organisationen (wie der UVNO) bedürfen einer Legimitation des Reichtshinges.
b) Übergebene Truppen handeln auf befehl des Empfangsstaates bzw. der Empfangorganisation.
c) Übergebene Truppen dürfen keineswegs gegen Irkanien eingesetzt werden.
§3 Kampfhandlungen
a) Kampfhandlungen werden aufgenommen:
1) Auf direkten Befehl des Reichsthings.
2) Der Wehradministrator mit Vollmacht einen Kampfeinsatz befielt.
3) Die Truppen, von wem oder was auch immer, attackiert werden.
4) Truppen können nach eigenem Ermessen ihres Kommandeurs in der Nähe befindlichen Einheiten befreundeter Staaten zur Hilfe kommen solange diese keine Einheiten eines anderen befreundeten Staates attackieren. Dies schliesst alle Staaten ein deren Einschätzung positiver als „neutral“ eingeordnet ist.
b) Kampfhandlungen werden abgebrochen
1) Auf direkten Befehl des Reichsthings
2) Der Wehradministrator mit Vollmacht den Kampfeinsatz abbricht
§4 ABC-Waffen-Einsatz
a) Der Einsatz von ABC-Waffen ist verboten bis:
b) Der Wehradministrator dies mit Vollmacht befielt.
c) Der Reichsthing den Einsatz von ABC-Waffen freigibt.
d) Der Gegner ABC-Waffen einsetzt.
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