21.03.2025, 00:17
Nun, die Republik Naugard nimmt den überarbeiteten Entwurf mit Dank zur Kenntnis. Wir begrüßen die Betonung der nationalen Souveränität, sehen jedoch die Schwächung der internationalen Streitbeilegungsmechanismen mit Sorge. Ein stabiles und verbindliches Regelwerk ist aus unserer Sicht essenziell für Vertrauen und Fairness im Welthandel. Wir sind bereit, an Kompromissen zu arbeiten, welche Irkaniens Bedenken berücksichtigen und dennoch die Verlässlichkeit des Abkommens wahren.
Wie wäre es dann hiermit?
Präambel Die Mitglieder der Koalition Autonomer Territorien zur Zusammenarbeit und Entwicklung (KATZE) bekräftigen ihr Streben nach einem gerechten, stabilen und souveränitätswahrenden internationalen Handel. Das Abkommen verbindet internationale Fairness mit nationaler Entscheidungsfreiheit.
Artikel 1 – Ziele
1.1. Förderung eines freien, fairen und transparenten Handels zwischen den Mitgliedsstaaten.
1.2. Schutz vor Ausbeutung benachteiligter Staaten und Territorien.
1.3. Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs von Entwicklungsländern.
1.4. Wahrung nationaler Souveränität und Förderung multilateraler Kooperationen.
Artikel 2 – Grundsätze
2.1. Gleichberechtigung aller Mitglieder.
2.2. Transparenz bei Handelsabkommen und Zollregeln.
2.3. Verbot von Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft.
2.4. Nachhaltigkeit und ökologisches Verantwortungsbewusstsein im Handel.
Artikel 3 – Zollunionen und Schutzmaßnahmen
3.1. Anerkennung bestehender regionaler Handelsbündnisse.
3.2. Nationale Schutzmaßnahmen dürfen eigenständig ergriffen werden, müssen aber der Generalversammlung angezeigt werden.
3.3. Die Bildung neuer Handelsräume ist der Generalversammlung mitzuteilen und wird dort bewertet.
Artikel 4 – Ethik im Handel
4.1. Verbot von Zwangsarbeit, Kinderarbeit und ausbeuterischen Praktiken.
4.2. Mitglieder prüfen und gewährleisten Einhaltung.
4.3. Sanktionen bei schweren Verstößen sind möglich, bedürfen jedoch der Bestätigung durch die Generalversammlung und des Einspruchsrechts von Vetomächten.
Artikel 5 – Entwicklungsförderung
5.1. Ein Entwicklungs- und Handelsfonds wird eingerichtet.
5.2. Beiträge erfolgen gestaffelt und flexibel je nach Wirtschaftsleistung.
5.3. Fördermittel werden nach Antrag und positiver Evaluierung durch ein Fachgremium vergeben.
Artikel 6 – Streitschlichtung
6.1. Handelskonflikte werden im KATZE-Streitschlichtungsgremium verhandelt.
6.2. Entscheidungen sind grundsätzlich bindend, können jedoch durch ein gemeinsames Veto zweier Kernmächte aufgehoben werden.
6.3. Berufungen sind vor der Generalversammlung möglich.
Artikel 7 – Änderungen
7.1. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.
7.2. Inkrafttreten erfolgt nach Ratifizierung durch alle Gründungsmitglieder.
Artikel 8 – Inkrafttreten und Mitgliedschaft
8.1. Inkrafttreten nach Unterzeichnung.
8.2. Beitritte sind mit Zustimmung der Generalversammlung möglich.
Anhang – Schutzklauseln für Entwicklungsländer:
Wie wäre es dann hiermit?
Präambel Die Mitglieder der Koalition Autonomer Territorien zur Zusammenarbeit und Entwicklung (KATZE) bekräftigen ihr Streben nach einem gerechten, stabilen und souveränitätswahrenden internationalen Handel. Das Abkommen verbindet internationale Fairness mit nationaler Entscheidungsfreiheit.
Artikel 1 – Ziele
1.1. Förderung eines freien, fairen und transparenten Handels zwischen den Mitgliedsstaaten.
1.2. Schutz vor Ausbeutung benachteiligter Staaten und Territorien.
1.3. Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs von Entwicklungsländern.
1.4. Wahrung nationaler Souveränität und Förderung multilateraler Kooperationen.
Artikel 2 – Grundsätze
2.1. Gleichberechtigung aller Mitglieder.
2.2. Transparenz bei Handelsabkommen und Zollregeln.
2.3. Verbot von Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft.
2.4. Nachhaltigkeit und ökologisches Verantwortungsbewusstsein im Handel.
Artikel 3 – Zollunionen und Schutzmaßnahmen
3.1. Anerkennung bestehender regionaler Handelsbündnisse.
3.2. Nationale Schutzmaßnahmen dürfen eigenständig ergriffen werden, müssen aber der Generalversammlung angezeigt werden.
3.3. Die Bildung neuer Handelsräume ist der Generalversammlung mitzuteilen und wird dort bewertet.
Artikel 4 – Ethik im Handel
4.1. Verbot von Zwangsarbeit, Kinderarbeit und ausbeuterischen Praktiken.
4.2. Mitglieder prüfen und gewährleisten Einhaltung.
4.3. Sanktionen bei schweren Verstößen sind möglich, bedürfen jedoch der Bestätigung durch die Generalversammlung und des Einspruchsrechts von Vetomächten.
Artikel 5 – Entwicklungsförderung
5.1. Ein Entwicklungs- und Handelsfonds wird eingerichtet.
5.2. Beiträge erfolgen gestaffelt und flexibel je nach Wirtschaftsleistung.
5.3. Fördermittel werden nach Antrag und positiver Evaluierung durch ein Fachgremium vergeben.
Artikel 6 – Streitschlichtung
6.1. Handelskonflikte werden im KATZE-Streitschlichtungsgremium verhandelt.
6.2. Entscheidungen sind grundsätzlich bindend, können jedoch durch ein gemeinsames Veto zweier Kernmächte aufgehoben werden.
6.3. Berufungen sind vor der Generalversammlung möglich.
Artikel 7 – Änderungen
7.1. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.
7.2. Inkrafttreten erfolgt nach Ratifizierung durch alle Gründungsmitglieder.
Artikel 8 – Inkrafttreten und Mitgliedschaft
8.1. Inkrafttreten nach Unterzeichnung.
8.2. Beitritte sind mit Zustimmung der Generalversammlung möglich.
Anhang – Schutzklauseln für Entwicklungsländer:
- Erleichterter Marktzugang.
- Technische Unterstützung und Anpassungshilfen.
- Übergangsfristen bei neuen Handelsregeln.
Außenminister der Republik Naugard
Mitglied der Nationalen Erneuerung
Mitglied der Nationalen Erneuerung