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Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - Druckversion +- irkanien (https://irkanien.de) +-- Forum: Krisen und Konflikte (https://irkanien.de/forum-25.html) +--- Forum: KATZE (https://irkanien.de/forum-44.html) +--- Thema: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel (/thread-88.html) Seiten:
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Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - Vsevolod Stanislavski - 20.03.2025 Meine verehrten Exzellenzen, in Anbetracht der Probleme die unser Globus im Jahre 2025 vor sich hat, Serengeli, geplante oder vielleicht geplante Sperrungen von Meerengen, Interventionen und nicht zuletzt Kernwaffentests haben meine Regierung dazu genötigt diesen folgenden Prozess voranzutreiben. Wir schlagen folgendes vor, der Name ist vorläufig. Ich finde den allerdings richtig gut. KARET – KATZE-Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel Präambel: Die Mitglieder der Koalition Autonomer Territorien zur Zusammenarbeit und Entwicklung (KATZE), in dem Bestreben, den internationalen Handel als Motor für Frieden, Wohlstand und nachhaltige Entwicklung zu fördern, verpflichten sich zu den folgenden Grundsätzen und Bestimmungen. Die KATZE steht allen Staaten und autonomen Territorien offen und dient als globale Plattform, auf der wirtschaftliche Eigeninteressen und gemeinsames Wachstum in Einklang gebracht werden. Artikel 1 – Ziele 1.1. Förderung eines freien, fairen und transparenten Handels zwischen den Mitgliedsstaaten. 1.2. Schutz vor Ausbeutung benachteiligter Staaten und Territorien. 1.3. Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs von Entwicklungsländern. 1.4. Stärkung multilateraler Kooperationen in den Bereichen Handel, Zoll und Investitionen. Artikel 2 – Grundsätze 2.1. Gleichberechtigung aller Mitglieder im Handel. 2.2. Transparenz bei Handelsabkommen und Zollregeln. 2.3. Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft. 2.4. Förderung nachhaltiger und ökologisch verantwortungsvoller Handelspraktiken. Artikel 3 – Zollunionen und Handelsallianzen 3.1. Die KATZE erkennt regionale Zollunionen und Handelsallianzen an, sofern diese die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Mitglieder stärken und mit den Grundsätzen dieser Charta vereinbar sind. 3.2. Staaten und Territorien sollen vorrangig ihre eigene wirtschaftliche Entwicklung fördern dürfen, auch durch Schutzmaßnahmen, solange diese der Generalversammlung angezeigt werden und dem fairen Handel nicht widersprechen. 3.3. Die Bildung neuer Handelsräume ist der Generalversammlung anzuzeigen und muss dort bestätigt werden. Artikel 4 – Verbot von Zwangsarbeit und unethischen Praktiken 4.1. Der Einsatz von Zwangsarbeit, Kinderarbeit oder ausbeuterischen Praktiken bei der Produktion von exportierten Gütern ist untersagt. 4.2. Mitglieder verpflichten sich zur Überprüfung und Einhaltung dieser Bestimmungen. 4.3. Verstöße können Sanktionen nach sich ziehen, die von der Generalversammlung verhängt werden. Artikel 5 – Entwicklungsförderung 5.1. Die KATZE richtet einen Entwicklungs- und Handelsfonds ein. 5.2. Aus diesem Fonds werden Infrastruktur-, Bildungs- und Technologietransferprojekte in Entwicklungsländern gefördert. 5.3. Die Vergabe erfolgt nach Antrag und positiver Evaluierung durch das Fachgremium für Entwicklung. Artikel 6 – Streitschlichtung 6.1. Handelskonflikte werden im Rahmen des KATZE-Streitschlichtungsgremiums verhandelt. 6.2. Entscheidungen des Gremiums sind bindend. 6.3. Es besteht die Möglichkeit einer Berufung vor der Generalversammlung. Artikel 7 – Änderungen der Charta 7.1. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung. 7.2. Änderungen treten nach Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten in Kraft. Artikel 8 – Inkrafttreten 8.1. Diese Charta tritt nach Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft. 8.2. Weitere Mitglieder können durch Zustimmung der Generalversammlung aufgenommen werden. Anhang – Besondere Schutzklauseln für Entwicklungsländer:
RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - Oskar Kerkbrenr - 20.03.2025 Sehr geehrte Exzellenzen, wir könnten uns damit anfreunden. RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - Esra Serg - 20.03.2025 Sehr geehrte Exzellenzen, wir möchten gerne Festhalten, dass wir uns vorbehalten uns betreffende Meerengen zu sperren wenn wir meinen das zu müssen. RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - ǃUri-ǁHaqa - 20.03.2025 Meine Damen und Herren, wir unterstützen dies ausdrücklich. RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - Oskar Kerkbrenr - 20.03.2025 Meine Damen und Herren, liebe Delegierte, auch wenn wir grundsätzlich hier zustimmen können und auch wollen, hier ein paar kritische Punkte im Namen der Freien Irkanischen Republik übermittle ich Ihnen den Dank unserer Regierung für die Vorlage des Entwurfs zum "KARET – Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel". Wir begrüßen den konstruktiven Geist, in dem dieses Dokument erarbeitet wurde, und wir erkennen das ehrliche Bemühen, internationale Zusammenarbeit und freien Handel zu fördern. Die Stärkung gemeinsamer Standards, Transparenz und fairer Behandlung aller Mitgliedsstaaten sind auch in Irkanien anerkannte Ziele. Gleichzeitig sehe ich es als meine Pflicht, auf einige Punkte hinzuweisen, bei denen Anpassungen aus Sicht unserer Republik unumgänglich erscheinen:
RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - Vsevolod Stanislavski - 20.03.2025 Sehr geehrte Exzellenz Kerkbrenr, die Republik Naugard dankt der Freien Irkanischen Republik für die offenen und konstruktiven Anmerkungen. Wir verstehen die Bedeutung nationaler Souveränität, weisen jedoch darauf hin, dass internationale Abkommen nur dann funktionieren können, wenn alle Mitglieder sich bindenden Regeln unterwerfen. Wir laden Irkanien ein, gemeinsam an Formulierungen zu arbeiten, die Schutzmaßnahmen ermöglichen, ohne den Geist des fairen Handels zu gefährden. RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - Esra Serg - 20.03.2025 Sehr geehrte Exzellenzen, eure Exzellenz Kerkbrenr, der königliche Hof von Büyük Sergiye erkennt in der Stellungnahme Irkaniens viele unserer eigenen Prinzipien wieder. Auch wir werden in den kommenden Verhandlungen für den Schutz nationaler Interessen und das Recht auf selbstbestimmte Maßnahmen eintreten. Wir danken Irkanien für diese klare Position und sichern unsere Unterstützung in dieser Frage zu. Ich denke wir können das Vertragswerk noch besser gestalten. RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - ǃUri-ǁHaqa - 20.03.2025 Nun, Umanyano nimmt die Anmerkungen Irkaniens mit Interesse zur Kenntnis. Wir möchten jedoch betonen, dass Solidarität und Entwicklungsförderung tragende Säulen eines gerechten Welthandels sind. Wir rufen Irkanien dazu auf, seinen Einfluss zu nutzen, um gerade den kleineren Staaten Perspektiven zu eröffnen. Wir freuen uns auf weitere Vorschläge. RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - Pari Mallayay - 20.03.2025 Die Liga Freier Republiken begrüßt Irkaniens Interesse an KARET. Dennoch sehen wir mit Sorge die Betonung protektionistischer Elemente. Ein globales Handelsabkommen kann nicht funktionieren, wenn zentrale Mechanismen der Streitschlichtung und Sanktionierung verwässert werden. Wir hoffen, dass Irkanien bereit ist, im Geiste gemeinsamer Solidarität und moderner Handelsstandards an einer Lösung mitzuwirken. RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - Oskar Kerkbrenr - 20.03.2025 Meine Damen und Herren, so sähe eine angepasste Version aus. Die Mitglieder der Koalition Autonomer Territorien zur Zusammenarbeit und Entwicklung (KATZE) bekräftigen ihr Streben nach einem gerechten, stabilen und selbstbestimmten internationalen Handel. Die Souveränität der Staaten und Territorien bildet das Fundament dieses Abkommens. Artikel 1 – Ziele 1.1. Förderung eines freien, fairen und transparenten Handels zwischen den Mitgliedsstaaten. 1.2. Schutz vor Ausbeutung benachteiligter Staaten und Territorien. 1.3. Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs von Entwicklungsländern. 1.4. Wahrung der nationalen Unabhängigkeit bei gleichzeitiger Stärkung multilateraler Kooperationen. Artikel 2 – Grundsätze 2.1. Gleichberechtigung aller Mitglieder im Handel. 2.2. Transparenz bei Handelsabkommen und Zollregeln. 2.3. Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft. 2.4. Förderung nachhaltiger und ökologisch verantwortungsvoller Handelspraktiken. Artikel 3 – Zollunionen und Handelsallianzen 3.1. Die KATZE erkennt regionale Zollunionen und Handelsallianzen an. 3.2. Staaten und Territorien dürfen eigenständig wirtschaftliche Schutzmaßnahmen ergreifen; eine Anzeige an die Generalversammlung ist erwünscht, eine Bestätigung jedoch nicht erforderlich. 3.3. Die Bildung neuer Handelsräume wird der Generalversammlung angezeigt, eine Bestätigung erfolgt auf freiwilliger Basis. Artikel 4 – Verbot von Zwangsarbeit und unethischen Praktiken 4.1. Der Einsatz von Zwangsarbeit, Kinderarbeit oder ausbeuterischen Praktiken bei der Produktion von exportierten Gütern ist untersagt. 4.2. Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen. 4.3. Verstöße werden durch Empfehlungen des Streitschlichtungsgremiums behandelt. Sanktionen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Vetomächte. Artikel 5 – Entwicklungsförderung 5.1. Die KATZE richtet einen freiwilligen Entwicklungs- und Handelsfonds ein. 5.2. Mittel werden auf Antrag und nach Evaluierung vergeben. 5.3. Beitragszahlungen erfolgen freiwillig; feste Beitragspflichten bestehen nicht. Artikel 6 – Streitschlichtung 6.1. Handelskonflikte werden im Rahmen des KATZE-Streitschlichtungsgremiums verhandelt. 6.2. Entscheidungen sind für alle Staaten bindend, außer für Vetomächte; diese werden lediglich als Empfehlungen behandelt. 6.3. Berufungen vor der Generalversammlung sind jederzeit möglich. Artikel 7 – Änderungen der Charta 7.1. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung. 7.2. Änderungen treten nach Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten in Kraft. Artikel 8 – Inkrafttreten 8.1. Diese Charta tritt nach Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft. 8.2. Weitere Mitglieder können durch Zustimmung der Generalversammlung aufgenommen werden. Anhang – Besondere Schutzklauseln für Entwicklungsländer:
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