Sicherheits- und Polizeigesetz der Freien Irkanischen Republik (SPG-IRK)
#1
Gesetz über innere Sicherheit, polizeiliche Gewalt, Zonenüberwachung und Sonderstrukturen

Präambel

Die Ordnung der Republik ist die Grundlage ihrer Freiheit. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Zuständigkeiten und Einsatzbefugnisse der Sicherheitskräfte – vom regulären Polizeidienst bis hin zu spezialisierten Einsatzkräften wie Naudiz. Ziel ist die wirksame Gefahrenabwehr, der Schutz des öffentlichen Lebens und die Wahrung der staatlichen Handlungsfähigkeit in allen Zonen Irkaniens.

ABSCHNITT I – Allgemeine Bestimmungen

§1 Aufgaben der Sicherheitskräfte
(1) Die Sicherheitskräfte der Republik gewährleisten:

    Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum,

    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,

    Sicherung der Infrastruktur,

    Bekämpfung schwerer Kriminalität,

    Reaktion auf Bedrohungslagen und Extremsituationen.

(2) Sie handeln im Rahmen dieses Gesetzes, unter direkter Aufsicht des Zentralkommandos, vertreten durch die Kommandoabteilung Dienste (KAD).

ABSCHNITT II – Struktur der Sicherheitsorgane

§2 Polizei der Republik
(1) Die Polizei ist für Sicherheit und Ordnung in Zonen B bis E verantwortlich.
(2) Sie ist dezentral organisiert, untersteht jedoch einheitlichen Standards.
(3) Beamte der Polizei sind bewaffnet und verfügen über Vollzugsrechte gemäß Straf- und Ordnungsgesetz.
(4) Die Personalstärke der Polizei wird nach strategischer Lage und regionalem Bedarf durch das Zentralkommando festgelegt.
Als allgemeiner Planungsrichtwert gilt ein Verhältnis von 1000 Polizisten pro einer Million Einwohner.
Abweichungen sind möglich, sofern sie sicherheitspolitisch oder infrastrukturell begründet sind.

§3 Naudiz – Staatspolizei für Extremsituationen
(1) Naudiz ist eine spezialisierte Sicherheitseinheit.
(2) Zuständigkeiten:

    Überwachung kritischer Infrastruktur (Flughäfen, Bahnhöfe, Energiezentren),

    Einsatz gegen Unruhen, Geiselnahmen, terroristische Bedrohungen,

    Personenschutz für Regierung, Diplomaten, Hochrisikopersonen,

    Grenzüberschreitende Ermittlungen mit Zoll- und Kontrollfunktion.

(3) Naudiz darf in Zonen A bis AAA eigenständig agieren.
(4) In Zonen B bis E tritt Naudiz nur auf Anforderung des örtlichen Sicherheitsleiters in Erscheinung.
(5) Die Stärke der Naudiz-Kräfte wird durch das Zentralkommando auf Grundlage der Bedrohungslage und Bevölkerungsverteilung angepasst.
Als Richtwert gilt eine Besetzungsdichte von 600 Naudiz-Beamten pro einer Million Einwohner.
Diese Zahl kann in AAA-Zonen oder bei besonderen Gefahrenlagen überschritten werden.

§4 Othala
(1) Der Inlandsgeheimdienst Othala ist zuständig für die präventive Beobachtung von Bedrohungslagen, Spionageabwehr, digitale Überwachung und strategische Lageeinschätzung.
(2) Othala kann Hinweise an Polizei und Naudiz geben, besitzt jedoch keine operativen Vollzugsrechte außerhalb genehmigter Operationen.

§5 Thurisaz (optional)
(1) Thurisaz kann im Falle strategischer Bedrohungen oder transnationaler Lage eskalierend eingebunden werden.
(2) Der Einsatz erfolgt ausschließlich durch das Zentralkommando.

ABSCHNITT III – Zonen und Einsatzbefugnisse

§6 Sicherheitszonen
(1) Das Staatsgebiet ist in Sicherheitszonen AAA bis Z eingeteilt.
(2) Befugnisse je nach Zone:

    AAA–AA: Naudiz-Führung, Polizei unterstützend

    A–B: gemischte Führung, Koordination über KAD

    C–E: polizeiliche Führung

    Z: Einsatz unter Ausnahmebedingung (Militär, Naudiz, Sonderkommandos)

§7 Identifikationspflicht
(1) Jeder Bewohner ist verpflichtet, in AA–AAA-Zonen seine SIN mitzuführen und bei Aufforderung vorzuzeigen.
(2) Verstöße können zu temporärem Zonenverweis oder automatischer Überwachung führen.

ABSCHNITT IV – Rechte, Meldewege, Überwachung

§8 Verhältnismäßigkeit und Dokumentation
(1) Alle Maßnahmen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(2) Naudiz- und Polizeieinsätze sind vollständig zu protokollieren.
(3) Personenschäden müssen binnen 12 Stunden an das Zentralkommando gemeldet werden.

§9 Meldepflichten und Rückkopplung
(1) Bürger, Beamte und Soldaten haben Bedrohungen und Straftaten zu melden.
(2) Sicherheitsorgane sind zur Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen verpflichtet – direkt oder über KAPA.

§10 Überwachung und Kontrolle
(1) Überwachung ist in Zonen AA und höher flächendeckend.
(2) In Zonen C bis E erfolgt punktuelle Videoüberwachung und digitale Rückverfolgung bei Anlass.

ABSCHNITT V – Ausrüstung, Ausbildung, Einsatz

§11 Ausrüstung
(1) Polizei: Standardwaffen, Transportfahrzeuge, leichte Drohnen.
(2) Naudiz: Hochleistungsdrohnen, gepanzerte Fahrzeuge, elektronische Kriegsführung, Exoskelette (bei Bedarf).
(3) Othala/Thurisaz: Zugriff auf spezialisierte Systeme nur nach Genehmigung.

§12 Ausbildung
(1) Beamte durchlaufen eine Grundausbildung, jährliche psychologische Bewertung und taktische Fortbildungen.
(2) Naudiz durchläuft Sondermodule für Terrorabwehr, Nahkampf, psychologische Deeskalation und Cyberabwehr.

ABSCHNITT VI – Strafen und Sonderrechte

§13 Missbrauch von Vollmachten
(1) Beamte, die ihre Befugnisse vorsätzlich überschreiten, werden disziplinarisch verfolgt.
(2) In Fällen mit Todesfolge kann militärgerichtlich verhandelt werden.

§14 Ausnahmezustand
(1) Das Zentralkommando kann den Ausnahmezustand für Zonen ausrufen.
(2) In diesem Fall übernimmt Naudiz oder eine designierte Einsatzgruppe die vollständige Kontrolle.
(3) Othala erhält erweiterten Zugriff auf Kommunikationsdaten.

§15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Bestehende Einsatzleitlinien sind binnen 90 Tagen anzupassen.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

The Whisper in the Wires
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