Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel
#10
Meine Damen und Herren,
so sähe eine angepasste Version aus.


Die Mitglieder der Koalition Autonomer Territorien zur Zusammenarbeit und Entwicklung (KATZE) bekräftigen ihr Streben nach einem gerechten, stabilen und selbstbestimmten internationalen Handel. Die Souveränität der Staaten und Territorien bildet das Fundament dieses Abkommens.
Artikel 1 – Ziele
1.1. Förderung eines freien, fairen und transparenten Handels zwischen den Mitgliedsstaaten.
1.2. Schutz vor Ausbeutung benachteiligter Staaten und Territorien.
1.3. Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs von Entwicklungsländern.
1.4. Wahrung der nationalen Unabhängigkeit bei gleichzeitiger Stärkung multilateraler Kooperationen.
Artikel 2 – Grundsätze
2.1. Gleichberechtigung aller Mitglieder im Handel.
2.2. Transparenz bei Handelsabkommen und Zollregeln.
2.3. Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft.
2.4. Förderung nachhaltiger und ökologisch verantwortungsvoller Handelspraktiken.
Artikel 3 – Zollunionen und Handelsallianzen
3.1. Die KATZE erkennt regionale Zollunionen und Handelsallianzen an.
3.2. Staaten und Territorien dürfen eigenständig wirtschaftliche Schutzmaßnahmen ergreifen; eine Anzeige an die Generalversammlung ist erwünscht, eine Bestätigung jedoch nicht erforderlich.
3.3. Die Bildung neuer Handelsräume wird der Generalversammlung angezeigt, eine Bestätigung erfolgt auf freiwilliger Basis.
Artikel 4 – Verbot von Zwangsarbeit und unethischen Praktiken
4.1. Der Einsatz von Zwangsarbeit, Kinderarbeit oder ausbeuterischen Praktiken bei der Produktion von exportierten Gütern ist untersagt.
4.2. Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen.
4.3. Verstöße werden durch Empfehlungen des Streitschlichtungsgremiums behandelt. Sanktionen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Vetomächte.
Artikel 5 – Entwicklungsförderung
5.1. Die KATZE richtet einen freiwilligen Entwicklungs- und Handelsfonds ein.
5.2. Mittel werden auf Antrag und nach Evaluierung vergeben.
5.3. Beitragszahlungen erfolgen freiwillig; feste Beitragspflichten bestehen nicht.
Artikel 6 – Streitschlichtung
6.1. Handelskonflikte werden im Rahmen des KATZE-Streitschlichtungsgremiums verhandelt.
6.2. Entscheidungen sind für alle Staaten bindend, außer für Vetomächte; diese werden lediglich als Empfehlungen behandelt.
6.3. Berufungen vor der Generalversammlung sind jederzeit möglich.
Artikel 7 – Änderungen der Charta
7.1. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.
7.2. Änderungen treten nach Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten in Kraft.
Artikel 8 – Inkrafttreten
8.1. Diese Charta tritt nach Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
8.2. Weitere Mitglieder können durch Zustimmung der Generalversammlung aufgenommen werden.
Anhang – Besondere Schutzklauseln für Entwicklungsländer:
  • Erleichterte Zugangsvoraussetzungen zu Märkten.
  • Technische Unterstützung bei der Anpassung von Standards.
  • Übergangsfristen zur Einhaltung neuer Handelsregeln.
Khrukan und Minister der Kommandoabteilung Außenpolitik der Freien Irkanischen Republik, Prätor für die Region Nerica
"Mit Futuna verhandelt man nicht nur mit Worten, sondern mit Respekt für ihre Wahrheit und ihrer tief verwurzelten Geschichte."
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel - von Oskar Kerkbrenr - 20.03.2025, 22:01

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste