20.03.2025, 12:32
Meine verehrten Exzellenzen,
in Anbetracht der Probleme die unser Globus im Jahre 2025 vor sich hat, Serengeli, geplante oder vielleicht geplante Sperrungen von Meerengen, Interventionen und nicht zuletzt Kernwaffentests haben meine Regierung dazu genötigt diesen folgenden Prozess voranzutreiben.
Wir schlagen folgendes vor, der Name ist vorläufig. Ich finde den allerdings richtig gut.
KARET – KATZE-Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel
Präambel: Die Mitglieder der Koalition Autonomer Territorien zur Zusammenarbeit und Entwicklung (KATZE), in dem Bestreben, den internationalen Handel als Motor für Frieden, Wohlstand und nachhaltige Entwicklung zu fördern, verpflichten sich zu den folgenden Grundsätzen und Bestimmungen. Die KATZE steht allen Staaten und autonomen Territorien offen und dient als globale Plattform, auf der wirtschaftliche Eigeninteressen und gemeinsames Wachstum in Einklang gebracht werden.
Artikel 1 – Ziele 1.1. Förderung eines freien, fairen und transparenten Handels zwischen den Mitgliedsstaaten.
1.2. Schutz vor Ausbeutung benachteiligter Staaten und Territorien.
1.3. Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs von Entwicklungsländern.
1.4. Stärkung multilateraler Kooperationen in den Bereichen Handel, Zoll und Investitionen.
Artikel 2 – Grundsätze 2.1. Gleichberechtigung aller Mitglieder im Handel.
2.2. Transparenz bei Handelsabkommen und Zollregeln.
2.3. Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft.
2.4. Förderung nachhaltiger und ökologisch verantwortungsvoller Handelspraktiken.
Artikel 3 – Zollunionen und Handelsallianzen 3.1. Die KATZE erkennt regionale Zollunionen und Handelsallianzen an, sofern diese die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Mitglieder stärken und mit den Grundsätzen dieser Charta vereinbar sind.
3.2. Staaten und Territorien sollen vorrangig ihre eigene wirtschaftliche Entwicklung fördern dürfen, auch durch Schutzmaßnahmen, solange diese der Generalversammlung angezeigt werden und dem fairen Handel nicht widersprechen.
3.3. Die Bildung neuer Handelsräume ist der Generalversammlung anzuzeigen und muss dort bestätigt werden.
Artikel 4 – Verbot von Zwangsarbeit und unethischen Praktiken 4.1. Der Einsatz von Zwangsarbeit, Kinderarbeit oder ausbeuterischen Praktiken bei der Produktion von exportierten Gütern ist untersagt.
4.2. Mitglieder verpflichten sich zur Überprüfung und Einhaltung dieser Bestimmungen.
4.3. Verstöße können Sanktionen nach sich ziehen, die von der Generalversammlung verhängt werden.
Artikel 5 – Entwicklungsförderung 5.1. Die KATZE richtet einen Entwicklungs- und Handelsfonds ein.
5.2. Aus diesem Fonds werden Infrastruktur-, Bildungs- und Technologietransferprojekte in Entwicklungsländern gefördert.
5.3. Die Vergabe erfolgt nach Antrag und positiver Evaluierung durch das Fachgremium für Entwicklung.
Artikel 6 – Streitschlichtung 6.1. Handelskonflikte werden im Rahmen des KATZE-Streitschlichtungsgremiums verhandelt.
6.2. Entscheidungen des Gremiums sind bindend.
6.3. Es besteht die Möglichkeit einer Berufung vor der Generalversammlung.
Artikel 7 – Änderungen der Charta 7.1. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.
7.2. Änderungen treten nach Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten in Kraft.
Artikel 8 – Inkrafttreten 8.1. Diese Charta tritt nach Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
8.2. Weitere Mitglieder können durch Zustimmung der Generalversammlung aufgenommen werden.
Anhang – Besondere Schutzklauseln für Entwicklungsländer:
in Anbetracht der Probleme die unser Globus im Jahre 2025 vor sich hat, Serengeli, geplante oder vielleicht geplante Sperrungen von Meerengen, Interventionen und nicht zuletzt Kernwaffentests haben meine Regierung dazu genötigt diesen folgenden Prozess voranzutreiben.
Wir schlagen folgendes vor, der Name ist vorläufig. Ich finde den allerdings richtig gut.
KARET – KATZE-Abkommen für Regulierten und Effektiven Transithandel
Präambel: Die Mitglieder der Koalition Autonomer Territorien zur Zusammenarbeit und Entwicklung (KATZE), in dem Bestreben, den internationalen Handel als Motor für Frieden, Wohlstand und nachhaltige Entwicklung zu fördern, verpflichten sich zu den folgenden Grundsätzen und Bestimmungen. Die KATZE steht allen Staaten und autonomen Territorien offen und dient als globale Plattform, auf der wirtschaftliche Eigeninteressen und gemeinsames Wachstum in Einklang gebracht werden.
Artikel 1 – Ziele 1.1. Förderung eines freien, fairen und transparenten Handels zwischen den Mitgliedsstaaten.
1.2. Schutz vor Ausbeutung benachteiligter Staaten und Territorien.
1.3. Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs von Entwicklungsländern.
1.4. Stärkung multilateraler Kooperationen in den Bereichen Handel, Zoll und Investitionen.
Artikel 2 – Grundsätze 2.1. Gleichberechtigung aller Mitglieder im Handel.
2.2. Transparenz bei Handelsabkommen und Zollregeln.
2.3. Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft.
2.4. Förderung nachhaltiger und ökologisch verantwortungsvoller Handelspraktiken.
Artikel 3 – Zollunionen und Handelsallianzen 3.1. Die KATZE erkennt regionale Zollunionen und Handelsallianzen an, sofern diese die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Mitglieder stärken und mit den Grundsätzen dieser Charta vereinbar sind.
3.2. Staaten und Territorien sollen vorrangig ihre eigene wirtschaftliche Entwicklung fördern dürfen, auch durch Schutzmaßnahmen, solange diese der Generalversammlung angezeigt werden und dem fairen Handel nicht widersprechen.
3.3. Die Bildung neuer Handelsräume ist der Generalversammlung anzuzeigen und muss dort bestätigt werden.
Artikel 4 – Verbot von Zwangsarbeit und unethischen Praktiken 4.1. Der Einsatz von Zwangsarbeit, Kinderarbeit oder ausbeuterischen Praktiken bei der Produktion von exportierten Gütern ist untersagt.
4.2. Mitglieder verpflichten sich zur Überprüfung und Einhaltung dieser Bestimmungen.
4.3. Verstöße können Sanktionen nach sich ziehen, die von der Generalversammlung verhängt werden.
Artikel 5 – Entwicklungsförderung 5.1. Die KATZE richtet einen Entwicklungs- und Handelsfonds ein.
5.2. Aus diesem Fonds werden Infrastruktur-, Bildungs- und Technologietransferprojekte in Entwicklungsländern gefördert.
5.3. Die Vergabe erfolgt nach Antrag und positiver Evaluierung durch das Fachgremium für Entwicklung.
Artikel 6 – Streitschlichtung 6.1. Handelskonflikte werden im Rahmen des KATZE-Streitschlichtungsgremiums verhandelt.
6.2. Entscheidungen des Gremiums sind bindend.
6.3. Es besteht die Möglichkeit einer Berufung vor der Generalversammlung.
Artikel 7 – Änderungen der Charta 7.1. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.
7.2. Änderungen treten nach Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten in Kraft.
Artikel 8 – Inkrafttreten 8.1. Diese Charta tritt nach Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
8.2. Weitere Mitglieder können durch Zustimmung der Generalversammlung aufgenommen werden.
Anhang – Besondere Schutzklauseln für Entwicklungsländer:
- Erleichterte Zugangsvoraussetzungen zu Märkten.
- Technische Unterstützung bei der Anpassung von Standards.
- Übergangsfristen zur Einhaltung neuer Handelsregeln.
Außenminister der Republik Naugard
Mitglied der Nationalen Erneuerung
Mitglied der Nationalen Erneuerung