Vor 8 Stunden
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 7 Stunden von Thandiwe Mbeki.)
Gesetz über Zuständigkeiten, Rechtsetzung und Finanzierung der staatlichen Ebenen
(Zuständigkeits- und Ebenengesetz – ZEG)
Abschnitt I – Allgemeine Grundsätze
§1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz konkretisiert die Verteilung staatlicher Zuständigkeiten zwischen Bund und Isifundazwe innerhalb des ǂNâ.
(2) Es dient der Sicherung von Funktionsfähigkeit, Kontinuität und Fortführbarkeit staatlichen Handelns.
(3) Zuständigkeiten begründen keine Eigenrechte von Ebenen, sondern ordnen staatliche Aufgaben.
§2 Grundsatz der originären Zuständigkeit
(1) Staatliche Aufgaben liegen grundsätzlich bei den Isifundazwe.
(2) Der Bund handelt nur, soweit
a) dieses Gesetz ihm Zuständigkeiten zuweist oder
b) gesamtstaatliche Funktionsfähigkeit anders nicht gesichert werden kann.
§3 Zuständigkeitsbindung
(1) Bund und Isifundazwe handeln ausschließlich innerhalb der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2) Zuständigkeiten können nur durch Verfassung oder Gesetz begründet oder verändert werden.
(3) Keine staatliche Ebene kann ihre Zuständigkeiten einseitig erweitern.
Abschnitt II – Recht und Gesetzgebung
§4 Gesetzgebungskompetenz
(1) Gesetzgebung erfolgt grundsätzlich durch den Bund.
(2) Landesrecht konkretisiert Bundesrecht, soweit dieses Raum zur Ausgestaltung eröffnet.
(3) Landesrecht darf Bundesrecht weder aufheben noch entleeren.
§5 Bundesrechtliche Rahmensetzung
Der Bund setzt verbindliche rechtliche Rahmen in folgenden Bereichen:
1. Grundstruktur des öffentlichen Rechts
2. Zugehörigkeitsstatus und statusrelevante Rechte und Pflichten
3. materielles Strafrecht
4. strategische Sicherheit einschließlich ǂKai ǃnau
5. Währung, gesamtstaatliche Finanzstabilität und Schuldenordnung
6. Mindestanforderungen an Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen
§6 Landesrechtliche Ausgestaltung
(1) Die Isifundazwe regeln innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens insbesondere:
- Verwaltungsrecht
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Bildungs- und Kulturrecht
- Wirtschafts- und Infrastrukturordnung
- Sozial- und Versorgungsstrukturen
(2) Landesrecht trägt die Verantwortung für Wirkungen und Folgen seiner Ausgestaltung.
Abschnitt III – Strafrecht
§7 Materielles Strafrecht
(1) Das materielle Strafrecht ist Teil der Sicherung des staatlichen Rahmens des ǂNâ.
(2) Es wird ausschließlich bundesgesetzlich geregelt.
(3) Der Tatbestand einer Straftat ist bundesweit einheitlich.
§8 Strafverfolgung und Strafvollzug
(1) Strafverfolgung, Strafzumessung innerhalb gesetzlicher Grenzen und Strafvollzug obliegen den Isifundazwe.
(2) Die Organisation von Polizei, Staatsanwaltschaften und Vollzugseinrichtungen liegt in deren Verantwortung.
§9 Strukturdelikte
(1) Der Bund ist zuständig für Straftaten, die sich richten gegen:
- den Bestand des ǂNâ
- die verfassungsmäßige Ordnung
- die strategische Sicherheit der Union
- die Funktionsfähigkeit zentraler Institutionen
(2) In diesen Fällen kann der Bund Ermittlungen führen oder übernehmen.
§10 Vielfalt der Sanktion
(1) Die Sanktionierung kann landesrechtlich ausgestaltet werden, soweit
a) der Strafzweck gewahrt bleibt und
b) der Tatbestand nicht relativiert wird.
(2) Religiöse oder kulturelle Normen begründen keine eigenen Straftatbestände.
Abschnitt IV – Finanzierung
§11 Finanzhoheit
(1) Die Finanzhoheit liegt grundsätzlich bei den Isifundazwe.
(2) Der Bund verfügt nur über jene Finanzmittel, die zur Erfüllung seiner Zuständigkeiten erforderlich sind.
§12 Bundesfinanzierung
(1) Der Bund finanziert sich durch:
a) bundesgesetzlich festgelegte Abgabenanteile
b) zweckgebundene Umlagen der Isifundazwe
c) Erträge aus bundeseigenen Institutionen
(2) Eine eigenständige expansive Einnahmepolitik des Bundes ist unzulässig.
§13 Finanzielle Verantwortlichkeit
(1) Jede Ebene trägt die finanzielle Verantwortung für ihre Aufgaben.
(2) Eine dauerhafte Übernahme struktureller Defizite anderer Ebenen ist unzulässig.
(3) Finanzielle Hilfe dient der Wiederherstellung von Funktionsfähigkeit, nicht der Dauerstützung.
Abschnitt V – Eingriff und Funktionssicherung
§14 Funktionaler Eingriff
(1) Versagt eine Ebene bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, kann eine andere Ebene tätig werden.
(2) Der Eingriff ist:
a) befristet
b) zweckgebunden
c) überprüfbar
(3) Nach Wegfall der Störung ist die Zuständigkeit zurückzuführen.
§15 Missbrauchsverbot
(1) Zuständigkeiten dürfen nicht zur politischen Machtausübung instrumentalisiert werden.
(2) Wiederholter Missbrauch gilt als Funktionsstörung.
Abschnitt VI – Schlussbestimmung
§16 Verhältnis zur Verfassung
Dieses Gesetz konkretisiert die Verfassungsordnung der UManyano, ohne sie zu verändern oder zu erweitern.
(Zuständigkeits- und Ebenengesetz – ZEG)
Abschnitt I – Allgemeine Grundsätze
§1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz konkretisiert die Verteilung staatlicher Zuständigkeiten zwischen Bund und Isifundazwe innerhalb des ǂNâ.
(2) Es dient der Sicherung von Funktionsfähigkeit, Kontinuität und Fortführbarkeit staatlichen Handelns.
(3) Zuständigkeiten begründen keine Eigenrechte von Ebenen, sondern ordnen staatliche Aufgaben.
§2 Grundsatz der originären Zuständigkeit
(1) Staatliche Aufgaben liegen grundsätzlich bei den Isifundazwe.
(2) Der Bund handelt nur, soweit
a) dieses Gesetz ihm Zuständigkeiten zuweist oder
b) gesamtstaatliche Funktionsfähigkeit anders nicht gesichert werden kann.
§3 Zuständigkeitsbindung
(1) Bund und Isifundazwe handeln ausschließlich innerhalb der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2) Zuständigkeiten können nur durch Verfassung oder Gesetz begründet oder verändert werden.
(3) Keine staatliche Ebene kann ihre Zuständigkeiten einseitig erweitern.
Abschnitt II – Recht und Gesetzgebung
§4 Gesetzgebungskompetenz
(1) Gesetzgebung erfolgt grundsätzlich durch den Bund.
(2) Landesrecht konkretisiert Bundesrecht, soweit dieses Raum zur Ausgestaltung eröffnet.
(3) Landesrecht darf Bundesrecht weder aufheben noch entleeren.
§5 Bundesrechtliche Rahmensetzung
Der Bund setzt verbindliche rechtliche Rahmen in folgenden Bereichen:
1. Grundstruktur des öffentlichen Rechts
2. Zugehörigkeitsstatus und statusrelevante Rechte und Pflichten
3. materielles Strafrecht
4. strategische Sicherheit einschließlich ǂKai ǃnau
5. Währung, gesamtstaatliche Finanzstabilität und Schuldenordnung
6. Mindestanforderungen an Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen
§6 Landesrechtliche Ausgestaltung
(1) Die Isifundazwe regeln innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens insbesondere:
- Verwaltungsrecht
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Bildungs- und Kulturrecht
- Wirtschafts- und Infrastrukturordnung
- Sozial- und Versorgungsstrukturen
(2) Landesrecht trägt die Verantwortung für Wirkungen und Folgen seiner Ausgestaltung.
Abschnitt III – Strafrecht
§7 Materielles Strafrecht
(1) Das materielle Strafrecht ist Teil der Sicherung des staatlichen Rahmens des ǂNâ.
(2) Es wird ausschließlich bundesgesetzlich geregelt.
(3) Der Tatbestand einer Straftat ist bundesweit einheitlich.
§8 Strafverfolgung und Strafvollzug
(1) Strafverfolgung, Strafzumessung innerhalb gesetzlicher Grenzen und Strafvollzug obliegen den Isifundazwe.
(2) Die Organisation von Polizei, Staatsanwaltschaften und Vollzugseinrichtungen liegt in deren Verantwortung.
§9 Strukturdelikte
(1) Der Bund ist zuständig für Straftaten, die sich richten gegen:
- den Bestand des ǂNâ
- die verfassungsmäßige Ordnung
- die strategische Sicherheit der Union
- die Funktionsfähigkeit zentraler Institutionen
(2) In diesen Fällen kann der Bund Ermittlungen führen oder übernehmen.
§10 Vielfalt der Sanktion
(1) Die Sanktionierung kann landesrechtlich ausgestaltet werden, soweit
a) der Strafzweck gewahrt bleibt und
b) der Tatbestand nicht relativiert wird.
(2) Religiöse oder kulturelle Normen begründen keine eigenen Straftatbestände.
Abschnitt IV – Finanzierung
§11 Finanzhoheit
(1) Die Finanzhoheit liegt grundsätzlich bei den Isifundazwe.
(2) Der Bund verfügt nur über jene Finanzmittel, die zur Erfüllung seiner Zuständigkeiten erforderlich sind.
§12 Bundesfinanzierung
(1) Der Bund finanziert sich durch:
a) bundesgesetzlich festgelegte Abgabenanteile
b) zweckgebundene Umlagen der Isifundazwe
c) Erträge aus bundeseigenen Institutionen
(2) Eine eigenständige expansive Einnahmepolitik des Bundes ist unzulässig.
§13 Finanzielle Verantwortlichkeit
(1) Jede Ebene trägt die finanzielle Verantwortung für ihre Aufgaben.
(2) Eine dauerhafte Übernahme struktureller Defizite anderer Ebenen ist unzulässig.
(3) Finanzielle Hilfe dient der Wiederherstellung von Funktionsfähigkeit, nicht der Dauerstützung.
Abschnitt V – Eingriff und Funktionssicherung
§14 Funktionaler Eingriff
(1) Versagt eine Ebene bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, kann eine andere Ebene tätig werden.
(2) Der Eingriff ist:
a) befristet
b) zweckgebunden
c) überprüfbar
(3) Nach Wegfall der Störung ist die Zuständigkeit zurückzuführen.
§15 Missbrauchsverbot
(1) Zuständigkeiten dürfen nicht zur politischen Machtausübung instrumentalisiert werden.
(2) Wiederholter Missbrauch gilt als Funktionsstörung.
Abschnitt VI – Schlussbestimmung
§16 Verhältnis zur Verfassung
Dieses Gesetz konkretisiert die Verfassungsordnung der UManyano, ohne sie zu verändern oder zu erweitern.
ǃGâb ǂNûb tsa ǁHûb ûs ǁKhore (Ministerin für Inneres und Heimat)