Gestern, 12:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 8 Stunden von Alrun Amalbalde.)
(Retcon, insim aktiv seit 1904)
Konvention über die Völkerrechtssubjekte
Präambel
Wir, die unterzeichneten Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekte,
eingedenk der Notwendigkeit, daß die Verhältnisse zwischen Staaten und anderen Trägern der internationalen Ordnung rechtlicher Klarheit bedürfen,
in dem Bewußtsein, daß dauerhafte und geordnete Beziehungen unter den Völkern auf gemeinsamen Begriffen und nicht auf willkürlicher Auslegung beruhen,
im Bestreben, den diplomatischen Verkehr durch einsichtige und allgemein verständliche Grundsätze zu erleichtern,
geben hiermit kund und zu wissen die folgende Erklärung, damit eine einhellige begriffliche Grundlage im Umgang mit Völkerrechtssubjekten begründet werde.
Diese Erklärung begründet weder Pflicht zur Anerkennung noch greift sie in bestehende Anerkennungsgewohnheiten ein.
Artikel 1 – Ziel der Erklärung
Diese Erklärung dient der Darlegung grundlegender Begriffe und Kategorien im Zusammenhang mit Völkerrechtssubjekten.
Sie verfolgt keinen konstitutiven Charakter und begründet keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten.
Artikel 2 – Definition
Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften oder Institutionen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, welche sich aus dem Völkerrecht ergeben.
Artikel 3 – Arten von Völkerrechtssubjekten
Es werden zwei Arten von Völkerrechtssubjekten unterschieden:
natürliche Völkerrechtssubjekte
abgeleitete Völkerrechtssubjekte
Artikel 4 – Begriff
(1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, das seine Völkerrechtssubjektivität aus sich selbst heraus besitzt und nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt ableitet.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher oder nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Erklärung.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, die gemäß historischer Praxis und allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten darstellen.
Artikel 5 – Staaten im Sinne dieser Erklärung
Ein Staat im Sinne dieser Erklärung ist ein natürliches Völkerrechtssubjekt staatlicher Natur, das grundsätzlich in der Lage ist,
über ein Staatsgebiet zu verfügen,
über ein Staatsvolk zu verfügen,
Staatsgewalt auszuüben, und
mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt zu treten.
Diese Erklärung trifft keine Aussage darüber, wie diese Voraussetzungen im Einzelnen festzustellen oder zu bewerten sind.
Artikel 6 – Nicht-staatliche natürliche Völkerrechtssubjekte
Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind solche, die die Merkmale eines Staates nach Artikel 5 nicht erfüllen, jedoch über die anerkannte Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt zu treten.
Artikel 7 – Internationale Organisationen
(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte sind Völkerrechtssubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht originär besteht, sondern von anderen Völkerrechtssubjekten abgeleitet ist, durch welche sie gegründet wurden.
(2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte beruhen auf einem völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, der ihre Organisation, Aufgaben und Vollmachten festlegt.
(3) Der Umfang der völkerrechtlichen Rechte und Pflichten eines abgeleiteten Völkerrechtssubjektes bestimmt sich nach den im Gründungsakt festgelegten Aufgaben und Befugnissen.
Artikel 8 – Anerkennungswirkung
Die in dieser Erklärung verwendeten Bezeichnungen entfalten keine verbindliche Wirkung für das staatliche Handeln des Unterzeichnenden.
Insbesondere berührt die Einordnung als Staat oder Völkerrechtssubjekt im Sinne dieser Erklärung nicht das Recht jedes Staates, eigenständig über die Anerkennung anderer Akteure zu entscheiden.
Artikel 9 – Schlussbestimmung
Diese Erklärung steht allen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten offen.
Ein Anschluss erfolgt durch öffentliche Erklärung oder ausdrückliche Bezugnahme.
Ein formelles Ratifikations- oder Verwahrverfahren ist nicht vorgesehen.
Konvention über die Völkerrechtssubjekte
Präambel
Wir, die unterzeichneten Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekte,
eingedenk der Notwendigkeit, daß die Verhältnisse zwischen Staaten und anderen Trägern der internationalen Ordnung rechtlicher Klarheit bedürfen,
in dem Bewußtsein, daß dauerhafte und geordnete Beziehungen unter den Völkern auf gemeinsamen Begriffen und nicht auf willkürlicher Auslegung beruhen,
im Bestreben, den diplomatischen Verkehr durch einsichtige und allgemein verständliche Grundsätze zu erleichtern,
geben hiermit kund und zu wissen die folgende Erklärung, damit eine einhellige begriffliche Grundlage im Umgang mit Völkerrechtssubjekten begründet werde.
Diese Erklärung begründet weder Pflicht zur Anerkennung noch greift sie in bestehende Anerkennungsgewohnheiten ein.
Artikel 1 – Ziel der Erklärung
Diese Erklärung dient der Darlegung grundlegender Begriffe und Kategorien im Zusammenhang mit Völkerrechtssubjekten.
Sie verfolgt keinen konstitutiven Charakter und begründet keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten.
Artikel 2 – Definition
Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften oder Institutionen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, welche sich aus dem Völkerrecht ergeben.
Artikel 3 – Arten von Völkerrechtssubjekten
Es werden zwei Arten von Völkerrechtssubjekten unterschieden:
natürliche Völkerrechtssubjekte
abgeleitete Völkerrechtssubjekte
Artikel 4 – Begriff
(1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, das seine Völkerrechtssubjektivität aus sich selbst heraus besitzt und nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt ableitet.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher oder nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Erklärung.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, die gemäß historischer Praxis und allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten darstellen.
Artikel 5 – Staaten im Sinne dieser Erklärung
Ein Staat im Sinne dieser Erklärung ist ein natürliches Völkerrechtssubjekt staatlicher Natur, das grundsätzlich in der Lage ist,
über ein Staatsgebiet zu verfügen,
über ein Staatsvolk zu verfügen,
Staatsgewalt auszuüben, und
mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt zu treten.
Diese Erklärung trifft keine Aussage darüber, wie diese Voraussetzungen im Einzelnen festzustellen oder zu bewerten sind.
Artikel 6 – Nicht-staatliche natürliche Völkerrechtssubjekte
Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind solche, die die Merkmale eines Staates nach Artikel 5 nicht erfüllen, jedoch über die anerkannte Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt zu treten.
Artikel 7 – Internationale Organisationen
(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte sind Völkerrechtssubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht originär besteht, sondern von anderen Völkerrechtssubjekten abgeleitet ist, durch welche sie gegründet wurden.
(2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte beruhen auf einem völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, der ihre Organisation, Aufgaben und Vollmachten festlegt.
(3) Der Umfang der völkerrechtlichen Rechte und Pflichten eines abgeleiteten Völkerrechtssubjektes bestimmt sich nach den im Gründungsakt festgelegten Aufgaben und Befugnissen.
Artikel 8 – Anerkennungswirkung
Die in dieser Erklärung verwendeten Bezeichnungen entfalten keine verbindliche Wirkung für das staatliche Handeln des Unterzeichnenden.
Insbesondere berührt die Einordnung als Staat oder Völkerrechtssubjekt im Sinne dieser Erklärung nicht das Recht jedes Staates, eigenständig über die Anerkennung anderer Akteure zu entscheiden.
Artikel 9 – Schlussbestimmung
Diese Erklärung steht allen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten offen.
Ein Anschluss erfolgt durch öffentliche Erklärung oder ausdrückliche Bezugnahme.
Ein formelles Ratifikations- oder Verwahrverfahren ist nicht vorgesehen.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
The Whisper in the Wires
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
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