Bildungssystem
#1
Anordnung an die Kommandoabteilung Bildungswesen, wir vereinheitlichen das Bildungssystem.

Gesetz über die Schulpflicht in der Freien Irkanischen Republik
(Schulpflichtgesetz - SPG)
§ 1 Zweck der Schulpflicht
Die Schulpflicht dient der Bildung und Erziehung der Bürger Irkaniens im Sinne der Werte der Freien Irkanischen Republik, insbesondere der Förderung von Wissen, Gemeinschaftssinn und nationaler Stärke gemäß der aamne-Ideologie.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Schulpflicht gilt für alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in Irkanien, unabhängig von ihrer sozialen oder ethnischen Herkunft.
(2) Ausnahmen können für Kinder in diplomatischen Haushalten und Sonderfälle (z. B. medizinische Gründe) auf Antrag gewährt werden.
§ 3 Beginn und Dauer der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für jedes Kind im Alter von 6 Jahren.
(2) Die Schulpflicht besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zum Abschluss einer anerkannten Ausbildung oder eines gleichwertigen Bildungsgangs.
(3) Eine zusätzliche zweijährige Pflicht zur Teilnahme an einem nationalen Bildungsdienst (z. B. Technische Schule, Kulturförderung oder Militärgrundlagen) wird nach der Schulzeit für alle eingeführt.
§ 4 Formen der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht kann erfüllt werden durch:
a) den Besuch einer staatlich anerkannten Schule,
b) den Besuch einer privaten Schule mit staatlicher Genehmigung,
c) Heimunterricht, sofern dieser den staatlichen Standards entspricht und regelmäßig überprüft wird.
(2) Das Netzwerkzentrierte Bildungssystem (NZB) ermöglicht digitale und hybride Lernmethoden, die den Zugang zu Wissen auch in entlegenen Regionen sicherstellen.
§ 5 Bildungsinhalte
(1) Der Unterricht umfasst Pflichtfächer wie Irkisch, Mathematik, Naturwissenschaften, Geschichte und Ethik.
(2) Besondere Betonung liegt auf:
a) Nationaler Geschichte und Kultur,
b) Technologie und Innovation,
c) Militärischer Grundbildung und Krisenmanagement,
d) Umweltschutz und Nachhaltigkeit.
§ 6 Kontrolle und Durchse
tzung
(1) Die Schulbehörden überwachen die Einhaltung der Schulpflicht.
(2) Eltern oder Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken, können mit Bußgeldern oder gemeinnütziger Arbeit belegt werden.
(3) Wiederholte Verstöße können zur staatlichen Fürsorge der Kinder führen.
§ 7 Förderung und Unterstützung
(1) Familien mit niedrigem Einkommen erhalten staatliche Unterstützung für Schulmaterialien und Fahrkosten.
(2) Kinder mit besonderen Bedürfnissen oder Behinderungen erhalten Zugang zu spezialisierten Schulen oder individuellen Förderprogrammen.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

The Whisper in the Wires
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste