RnG-IRK
#1
Gesetz über die strukturelle Reinigung feindlicher Ideologien aus Republik und Kollektiv
(Reinheitsgesetz 2466 – RnG-IRK)
Verkündet durch das Zentralkommando der Freien Irkanischen Republik

§ 1 Grundsatz
(1) Die Freie Irkanische Republik ist ein souveränes, strukturstaatlich geordnetes Gemeinwesen. Jede Form ideologischer Zersetzung durch Menschenfeindlichkeit, transfeindliche Lehren, religiösen Dogmatismus oder die Leugnung körperlicher Diversität gilt als Angriff auf ihre Existenz.
(2) Der Erhalt der sozialen und strukturellen Integrität steht über individueller Meinung oder religiöser Dogmen.

§ 2 Definition feindlicher Ideologien
Feindlich sind insbesondere:
a) Ideologien, die das soziale oder biologische Geschlecht als unveränderlich erklären,
b) Ideologien, die Transidentität, Neurodivergenz oder Behinderung als Mangel definieren,
c) Lehren, die sexuelle oder geschlechtliche Orientierung hierarchisieren,
d) Theologien, die Reinheit oder Unterordnung fordern,
e) politische Konzepte, die Menschenrechte selektiv oder bedingt gewähren.

§ 3 Ausschluss und Dekontaminierung
(1) Träger solcher Ideologien sind aus sämtlichen staatlichen, halbstaatlichen und öffentlich-relevanten Bereichen vollständig zu entfernen.
(2) Dazu zählen:
– Verwaltung, Bildung, Gesundheitswesen, Kommunikation, Klansysteme, Megakonzerne, militärische Reserve- und Befehlsebenen.
(3) Das Direktorat für soziale Konsistenz ist mit Aufklärung, Dokumentation und Entfernung betraut.
(4) Eine Rehabilitierung ist nur nach tiefgreifender Einsicht und staatlicher Erneuerung zulässig.

§ 4 Informationshygiene
(1) Plattformen, Organisationen, Gemeinden und Einzelpersonen, die feindliche Inhalte fördern oder dulden, sind zu sperren, umzustrukturieren oder aufzulösen.
(2) Die SIH erhält vollständigen Zugriff auf IRK-Net, Kommunikationsdienste und Bildungsträger zur Ermittlung.
(3) Die Sperrung erfolgt ohne Vorankündigung.

§ 5 Zivilstrafe und Schutzmaßnahmen
(1) Wer öffentlich gegen die Grundprinzipien der geschlechtlichen oder körperlichen Selbstbestimmung agitiert, wird:
– mit mindestens 6 Jahren Freiheitsentzug bestraft,
– dauerhaft von öffentlichen Aufgaben ausgeschlossen,
– der psychostrukturellen Aufklärungseinheit zugeführt.
(2) Wer andere zur Diskriminierung anstiftet, wird als Systemfeind eingestuft.

§ 6 Unvereinbarkeitsliste
(1) Organisationen, Bewegungen oder Glaubensgemeinschaften, die gegen § 2 verstoßen, werden in die Liste Unvereinbare Strukturen aufgenommen.
(2) Diese Liste ist bindend für alle Systeme mit öffentlichem Auftrag. Mitgliedschaft führt zur Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte.

§ 7 Ideologische Bekenntnispflicht
(1) Alle Amtsträger, Lehrenden, Mediziner, Offiziere, Medienschaffenden und Klanältesten haben jährlich ein schriftliches Bekenntnis zur Unbedingtheit körperlicher und geschlechtlicher Vielfalt abzugeben.
(2) Die Verweigerung führt zur Entfernung aus Funktion und Rang.

§ 8 Inkrafttreten und Unabänderlichkeit
(1) Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Es darf nur durch einstimmigen Beschluss des Zentralkommandos verändert werden.
(3) Eine Aussetzung ist in Friedenszeiten unzulässig.

Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

The Whisper in the Wires
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