13.04.2025, 15:44
Gesetz über Bindung und freiwillige Lebensgemeinschaften in der Freien Irkanischen Republik (BiLG-IRK)
auch bekannt als „Bindungsgesetz und Ehegesetz“ – Gesetz zur freiwilligen Verbindung von Personen auf Basis von Verantwortung, Fürsorge und gegenseitiger Wahl
Präambel
Die Bindung zwischen Menschen ist keine Frage der Form, sondern der Entscheidung. Sie ist kein Befehl, sondern ein Versprechen – und kein Besitz, sondern eine Verantwortung. In der Freien Irkanischen Republik wird die Ehe nicht durch Tradition begrenzt, sondern durch Freiheit gestaltet. Dieses Gesetz regelt die zivilrechtliche Verbindung von Personen zu Lebensgemeinschaften auf Basis des freien Willens, der Fürsorge und der freiwilligen Verantwortung.
ABSCHNITT I – Grundprinzipien der Bindung
§1 Definition
(1) Eine Bindung im Sinne dieses Gesetzes ist ein zivilrechtlicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen mit dem Ziel gegenseitiger Verantwortung, Versorgung, Schutz und freiwilliger Gemeinschaft.
(2) Die Bindung kann, muss aber nicht romantischer, sexueller oder reproduktiver Natur sein.
(3) Sie ist unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Identität, Orientierung oder körperlicher Fähigkeit.
§2 Abgrenzung
(1) Klans sind von Bindungen nicht betroffen. Eine Bindung hat keine automatische Auswirkung auf Klanzugehörigkeit, Erbrecht oder politische Vertretung.
(2) Die Bindung ist kein religiöser Vertrag, kann aber religiös begleitet werden.
ABSCHNITT II – Form und Durchführung
§3 Abschluss einer Bindung
(1) Eine Bindung wird gültig durch:
einen öffentlichen oder geschlossenen Akt vor einem staatlichen Amtsträger (KAV oder autorisierte lokale Instanz),
optional ergänzt durch eine kultische Handlung mit einem Goden oder Shinto-Priester.
(2) Ein Ehevertrag ist empfohlen, aber nicht verpflichtend.
§4 Teilnehmerzahl und Struktur
(1) Eine Bindung kann zwischen beliebig vielen Personen geschlossen werden.
(2) Bindungen sind dynamisch: Es dürfen neue Mitglieder aufgenommen oder ausscheidende Mitglieder entlassen werden, sofern alle verbleibenden zustimmen.
ABSCHNITT III – Rechte, Pflichten, Innenverhältnisse
§5 Verantwortung und Versorgung
(1) Alle Mitglieder einer Bindung verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung in Notlagen, Sorge um das Wohl der anderen und gemeinschaftlicher Absprache bei relevanten Entscheidungen.
(2) Wer temporär nicht zur Versorgung beitragen kann, verliert keine Rechte.
§6 Intimität und Sexualität
(1) Die Gestaltung von Intimität und Sexualität ist alleinige Sache der Beteiligten.
(2) Es besteht keine exklusive Pflichtbindung. Beziehungen außerhalb der Bindung sind zulässig, wenn sie innerhalb der Bindung einvernehmlich sind.
§7 Reproduktion und Elternschaft
(1) Es gibt keine staatliche Pflicht zur Fortpflanzung.
(2) Elternschaft innerhalb einer Bindung wird gemeinschaftlich geregelt.
(3) Zeugnungsunfähigkeit, Asexualität, Aromantik oder vergleichbare Lebensformen sind vollständig gleichwertig.
ABSCHNITT IV – Auflösung und Umwandlung
§8 Auflösung einer Bindung
(1) Eine Bindung kann jederzeit durch einfachen Antrag aller oder eines Teils der Beteiligten gelöst werden.
(2) Es erfolgt keine automatische Auflösung bei Pflichtverstoß. Konflikte werden individuell betrachtet und bei Bedarf durch KAV moderiert.
§9 Umwandlung und Trennung
(1) Eine Bindung kann durch Aufnahme oder Austritt verändert werden.
(2) Neuformationen aus alten Bindungen sind jederzeit möglich.
(3) Es gibt keine Begrenzung der Bindungsanzahl, sofern die Dokumentation nachvollziehbar bleibt.
ABSCHNITT V – Verwaltung und Archivierung
§10 Registrierung
(1) Jede Bindung wird beim KAV registriert und erhält eine Bindungs-ID.
(2) Veränderungen der Zusammensetzung sind zu melden, aber nicht genehmigungspflichtig.
§11 Archivierung und Gültigkeit
(1) Alle Bindungen werden zentral archiviert.
(2) Bestehende Verbindungen vor Inkrafttreten können durch einfache Erklärung übernommen werden.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen zivilrechtlichen Regelungen zu Ehe, Partnerschaft oder vergleichbaren Institutionen.
auch bekannt als „Bindungsgesetz und Ehegesetz“ – Gesetz zur freiwilligen Verbindung von Personen auf Basis von Verantwortung, Fürsorge und gegenseitiger Wahl
Präambel
Die Bindung zwischen Menschen ist keine Frage der Form, sondern der Entscheidung. Sie ist kein Befehl, sondern ein Versprechen – und kein Besitz, sondern eine Verantwortung. In der Freien Irkanischen Republik wird die Ehe nicht durch Tradition begrenzt, sondern durch Freiheit gestaltet. Dieses Gesetz regelt die zivilrechtliche Verbindung von Personen zu Lebensgemeinschaften auf Basis des freien Willens, der Fürsorge und der freiwilligen Verantwortung.
ABSCHNITT I – Grundprinzipien der Bindung
§1 Definition
(1) Eine Bindung im Sinne dieses Gesetzes ist ein zivilrechtlicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen mit dem Ziel gegenseitiger Verantwortung, Versorgung, Schutz und freiwilliger Gemeinschaft.
(2) Die Bindung kann, muss aber nicht romantischer, sexueller oder reproduktiver Natur sein.
(3) Sie ist unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Identität, Orientierung oder körperlicher Fähigkeit.
§2 Abgrenzung
(1) Klans sind von Bindungen nicht betroffen. Eine Bindung hat keine automatische Auswirkung auf Klanzugehörigkeit, Erbrecht oder politische Vertretung.
(2) Die Bindung ist kein religiöser Vertrag, kann aber religiös begleitet werden.
ABSCHNITT II – Form und Durchführung
§3 Abschluss einer Bindung
(1) Eine Bindung wird gültig durch:
einen öffentlichen oder geschlossenen Akt vor einem staatlichen Amtsträger (KAV oder autorisierte lokale Instanz),
optional ergänzt durch eine kultische Handlung mit einem Goden oder Shinto-Priester.
(2) Ein Ehevertrag ist empfohlen, aber nicht verpflichtend.
§4 Teilnehmerzahl und Struktur
(1) Eine Bindung kann zwischen beliebig vielen Personen geschlossen werden.
(2) Bindungen sind dynamisch: Es dürfen neue Mitglieder aufgenommen oder ausscheidende Mitglieder entlassen werden, sofern alle verbleibenden zustimmen.
ABSCHNITT III – Rechte, Pflichten, Innenverhältnisse
§5 Verantwortung und Versorgung
(1) Alle Mitglieder einer Bindung verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung in Notlagen, Sorge um das Wohl der anderen und gemeinschaftlicher Absprache bei relevanten Entscheidungen.
(2) Wer temporär nicht zur Versorgung beitragen kann, verliert keine Rechte.
§6 Intimität und Sexualität
(1) Die Gestaltung von Intimität und Sexualität ist alleinige Sache der Beteiligten.
(2) Es besteht keine exklusive Pflichtbindung. Beziehungen außerhalb der Bindung sind zulässig, wenn sie innerhalb der Bindung einvernehmlich sind.
§7 Reproduktion und Elternschaft
(1) Es gibt keine staatliche Pflicht zur Fortpflanzung.
(2) Elternschaft innerhalb einer Bindung wird gemeinschaftlich geregelt.
(3) Zeugnungsunfähigkeit, Asexualität, Aromantik oder vergleichbare Lebensformen sind vollständig gleichwertig.
ABSCHNITT IV – Auflösung und Umwandlung
§8 Auflösung einer Bindung
(1) Eine Bindung kann jederzeit durch einfachen Antrag aller oder eines Teils der Beteiligten gelöst werden.
(2) Es erfolgt keine automatische Auflösung bei Pflichtverstoß. Konflikte werden individuell betrachtet und bei Bedarf durch KAV moderiert.
§9 Umwandlung und Trennung
(1) Eine Bindung kann durch Aufnahme oder Austritt verändert werden.
(2) Neuformationen aus alten Bindungen sind jederzeit möglich.
(3) Es gibt keine Begrenzung der Bindungsanzahl, sofern die Dokumentation nachvollziehbar bleibt.
ABSCHNITT V – Verwaltung und Archivierung
§10 Registrierung
(1) Jede Bindung wird beim KAV registriert und erhält eine Bindungs-ID.
(2) Veränderungen der Zusammensetzung sind zu melden, aber nicht genehmigungspflichtig.
§11 Archivierung und Gültigkeit
(1) Alle Bindungen werden zentral archiviert.
(2) Bestehende Verbindungen vor Inkrafttreten können durch einfache Erklärung übernommen werden.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen zivilrechtlichen Regelungen zu Ehe, Partnerschaft oder vergleichbaren Institutionen.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
The Whisper in the Wires
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
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