Gesundheitsgesetz der Freien Irkanischen Republik (GesG-IRK)
#1
Gesetz zur Organisation, Finanzierung und Überwachung des zivilen Gesundheitswesens

Präambel

Zum Schutz der Volksgesundheit, zur Stärkung der medizinischen Versorgung und zur Vorbereitung auf biologische Gefahrenlagen erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz über die Gesundheitsordnung in der Republik.

ABSCHNITT I – Grundstruktur

§1 Zuständigkeit
(1) Die Gesamtverantwortung liegt bei der Kommandoabteilung Bildung (KAB) in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsdienst der Republik.
(2) Die operative Notfallstruktur wird durch die Organisation Roothamar ergänzt.

§2 Versorgungsnetz
(1) Alle Bürger mit gültiger SIN haben Anspruch auf grundlegende medizinische Versorgung.
(2) Regionen und Städte unterhalten medizinische Zentren nach Bevölkerungsschlüssel.
(3) Roothamar betreibt mobile Versorgungseinheiten in Z- und E-Zonen.

ABSCHNITT II – Pflichtversicherung

§3 Krankenversicherungspflicht
(1) Jeder Irkanier ist durch das System automatisch versichert.
(2) Beiträge werden direkt vom Einkommen einbehalten. Der Satz beträgt 9 % des Bruttoeinkommens, zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen.

§4 Sonderfälle
(1) Soldaten im aktiven Dienst sind beitragsfrei versichert.
(2) Bedürftige erhalten volle Deckung über einen staatlichen Gesundheitsfonds.

ABSCHNITT III – Prävention, Kontrolle, Seuchenschutz

§5 Meldepflichtige Krankheiten
(1) Steppenfieber, Malaria, Blutbrand und alle mutierten Influenzastämme sind meldepflichtig.
(2) Bei Auftreten in Gruppen oder urbanen Räumen ist sofortige Isolierung einzuleiten.

§6 Impfprogramme
(1) Impfungen gegen gängige Seuchen sind verpflichtend für alle unter 18.
(2) Regionen führen zweimal jährlich Massenimpfkampagnen durch – überwacht von Roothamar.

ABSCHNITT IV – Notfallmedizin und Krisenstruktur

§7 Katastropheneinheiten
(1) Roothamar und der Sanitätsdienst betreiben gemeinsam mobile Feldkliniken, aktiviert bei Naturkatastrophen, Krieg oder Aufständen.
(2) Das Zentralkommando kann eigenständig Quarantänezonen errichten.

§8 Versorgung in Z-Zonen
(1) Eine Mindestversorgung wird garantiert, jedoch mit Prioritätsabstufung.
(2) Schwerkranke in Z-Zonen dürfen evakuiert werden – jedoch nur mit Genehmigung des Othala oder Naudiz.

ABSCHNITT V – Ethik, Kontrolle, Strafen

§9 Ethikrat
(1) Ein beratender Rat unter Leitung des KAB wacht über medizinisch-ethische Fragen: Genmanipulation, Reproduktionsmedizin, Einsatz von KI-Diagnostik.

§10 Verletzung der Versorgungspflicht
(1) Wer mutwillig Behandlungen verweigert, Mittel veruntreut oder Bevölkerungsgruppen medizinisch diskriminiert, wird mit Freiheitsentzug bis zu 15 Jahren bestraft.

§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Bestehende medizinische Einrichtungen sind binnen 6 Monaten nachzurüsten.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

The Whisper in the Wires
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