Steuergesetzbuch der Freien Irkanischen Republik (StGB-IRK)
#1
Gesetz zur Erhebung, Verteilung und Kontrolle von Steuern auf Einkommen, Umsatz und Vermögen

Präambel

Zur Finanzierung der Aufgaben des Staates, der Sicherung der Handlungsfähigkeit des Zentralkommandos sowie der Förderung regionaler Autonomie erlässt die Freie Irkanische Republik dieses Gesetzbuch über das Steuerwesen.

ABSCHNITT I – Allgemeine Grundsätze

§1 Steuerpflicht
(1) Jeder Irkanier mit gültiger SIN sowie jede natürliche oder juristische Person mit Einkünften in der Republik unterliegt der Steuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht umfasst:
a) Einkommensteuer,
b) Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer),
c) Sonderabgaben und regionale Zuschläge.

§2 Gliederung der Steuerhoheit
(1) Die Einkommenssteuer wird zu 60 % dem Zentralkommando und zu 40 % der zuständigen Region/Stadt zugewiesen.
(2) Umsatzsteuer und Sonderabgaben stehen vollständig den Regionen/Städten zu.
(3) Das Zentralkommando erhebt keine separate Mehrwertsteuer.

ABSCHNITT II – Einkommensteuer (ESt-IRK)

    §3 Einkommensteuer – Glatt progressiver Verlauf

    (1) Die Einkommensteuer wird anhand eines kontinuierlich ansteigenden Modells berechnet, um eine gerechte Beteiligung aller Einkommensschichten am Erhalt der Republik sicherzustellen.

    (2) Der effektive Steuersatz berechnet sich nach der Formel:
    ESt(e) = max(0, min(0.5, 0.095 × ln(e))),
    wobei e das Jahreseinkommen in Euro ist.

    (3) Der Steuersatz steigt gleichmäßig und erreicht bei einem Einkommen von 200.000 € jährlich den Höchstsatz von 50 %.

    (4) Diese Formel ersetzt sämtliche stufenbasierten Tarifmodelle und ist für Simulation, Berechnung und Prognose durch die KAW verbindlich.

    (5) Regionen berechnen ihre Zuschläge auf Basis des so ermittelten Steuerbetrags.

§4 Berechnung
(1) Die Steuer berechnet sich stufenweise (siehe Tabellenformel).
(2) Eine Näherungsformel zur makroökonomischen Planung wird durch das Wirtschaftsministerium (KAW) bereitgestellt (siehe Anhang I – Effektivsteuersätze).

§5 Zuschläge der Regionen
(1) Regionen und Städte dürfen zusätzliche Einkommensteuerzuschläge von bis zu 5 % erheben.
(2) Diese Zuschläge werden auf das individuell berechnete Einkommen angewandt und fließen vollständig der Region zu.

ABSCHNITT III – Umsatzsteuer (USt-IRK)

§6 Zuständigkeit
(1) Die Umsatzsteuer liegt vollständig in der Verantwortung der Regionen, Städte und Distrikte.
(2) Der Standard-Umsatzsteuersatz beträgt 17 %.

§7 Ausnahmen und Sonderregeln
(1) Basisgüter (Wasser, Brot, Kinderkleidung, Schulbedarf) sind umsatzsteuerbefreit.
(2) Luxusgüter (Elektronik, importierte Fahrzeuge, alkoholische Getränke über 3 % vol) dürfen mit einem Satz bis 25 % besteuert werden.

ABSCHNITT IV – Sonderregelungen

§8 Konzernbesteuerung
(1) Megakonzerne unterliegen der nationalen Einkommensteuerpflicht.
(2) Zusätzlich sind sie verpflichtet, 10 % ihrer Gewinne in regionalen Abgabenprojekten einzusetzen, sofern sie Standorte in diesen Regionen betreiben.

§9 Ausgleichsfonds
(1) 10 % der Einnahmen aus regionalen Zuschlägen fließen in einen strukturellen Ausgleichsfonds, verwaltet durch das Zentralkommando.
(2) Der Fonds dient zur Förderung strukturschwacher Regionen und zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

§10 Steuerfreiheit bei Verteidigungspflicht
(1) Soldaten im aktiven Dienst der Republik sind von lokalen Zuschlägen befreit.
(2) Einkommen bis zur Offiziersstufe werden zentral versteuert und nicht an die Region aufgeteilt.

ABSCHNITT V – Inkrafttreten und Anwendung

§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Metmond 2467 ii in Kraft (entspricht dem 1. Oktober 2025). Vorherige Steuerregelungen verlieren ihre Gültigkeit.

§12 Umsetzung
(1) Die KAV (Kommandoabteilung Verwaltung) erhebt alle Steuern zentral über das SIN-System.
(2) Die KAW erstellt jährlich den effektiven Steuersatz für jede Region auf Basis gemeldeter Durchschnittseinkommen.
(3) Regionale Zuschläge werden durch die Distriktverwaltungen veröffentlicht und gemeldet.


Anhang, Tabelle

Einkommen (€)Effektiver Satz (%)Steuerbetrag (€)
12.0000.0 %0
20.00011.2 %2.240
30.00014.5 %4.350
50.00017.7 %8.850
100.00022.5 %22.500
150.00027.0 %40.500
200.00050.0 %100.000
250.00050.0 %125.000
500.00050.0 %250.000
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

The Whisper in the Wires
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