13.04.2025, 02:30
Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Stärkung der Aufsicht über Erziehung und Betreuung
Präambel
Zum Schutz der jüngsten Bürger der Republik erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz zur Sicherstellung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlergehens aller Personen unter 18 Jahren. Es ergänzt bestehende Vorschriften zur Frühkommunikation und Bildung um Schutzmaßnahmen in familiären, institutionellen und öffentlichen Kontexten.
Abschnitt I – Grundlagen des Kinderschutzes
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Kinder mit gültiger SIN unter dem 18. Lebensjahr sowie für alle Institutionen und Personen, die mit ihrer Betreuung befasst sind.
§2 Schutzpflicht der Republik
(1) Der Staat ist verpflichtet, jedes Kind vor Misshandlung, Vernachlässigung, Ausbeutung und unzulässiger Beeinflussung zu schützen.
(2) Die Kommandoabteilung Kultur (KAK) und die Kommandoabteilung Dienste (KAD) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung dieses Gesetzes.
§3 Vorrang des Kindeswohls
(1) Bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Es umfasst: körperliche Unversehrtheit, seelische Stabilität, geregelte Versorgung, sichere Unterbringung, respektvolle Ansprache und Förderung der Entwicklung.
Abschnitt II – Aufsicht und Institutionen
§4 Registrierungspflicht für Betreuungseinrichtungen
(1) Kindergärten, Schulen, Heime, Pflegefamilien und ähnliche Einrichtungen müssen beim Ministerium für Bildung (KAB) registriert sein.
(2) Eine Prüfung durch KAK erfolgt jährlich oder bei begründetem Verdacht auf Missstände.
§5 Eignung von Erziehern und Betreuern
(1) Personen mit dokumentierten Gewalt- oder Sexualdelikten dürfen nicht mit Kindern arbeiten.
(2) Alle Betreuungspersonen sind psychologisch zu überprüfen; Wiederholung alle 5 Jahre.
Abschnitt III – Schutzmaßnahmen bei Gefährdung
§6 Meldepflicht bei Verdacht
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, Hinweise auf Kindesmisshandlung oder -gefährdung an die Sicherheitsbehörden oder die nächste Dienststelle der Roothamar zu melden.
(2) Beamte, Lehrer, medizinisches Personal und Sicherheitskräfte sind zur Meldung verpflichtet und dürfen nicht belangt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.
§7 Sofortmaßnahmen
(1) Bei akuter Gefährdung kann das Kind durch Naudiz oder Roothamar sofort aus dem Umfeld entfernt werden.
(2) Eine richterliche Bestätigung (militärisch-zivilrechtliche Kommission) ist binnen 72 Stunden einzuholen.
Abschnitt IV – Schutz vor systemischer Ausbeutung
§8 Verbotene Tätigkeiten und Inhalte
(1) Kinder dürfen nicht zu politischer Agitation, sexueller Darstellung oder extrem körperlicher Arbeit herangezogen werden.
(2) Propagandistische Tätigkeiten im Rahmen des GFEJ (§3) sind hiervon ausgenommen.
§9 Digitale Schutzräume
(1) Das IRK-Net stellt geschützte Räume für Kinder zur Verfügung, auf die nur altersgerechte Inhalte übertragen werden.
(2) Die Überwachung dieser Räume liegt bei der KAPA.
Abschnitt V – Sanktionen und Sonderregelungen
§10 Strafbestimmungen
(1) Wer Kinder misshandelt, vorsätzlich gefährdet oder die Meldepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei Tätern in Erziehungsverantwortung ist zwingend das Erziehungsrecht zu entziehen.
§11 Sonderbestimmung für Roothamar
(1) Die Organisation Roothamar erhält das Recht, eigenständig Kinderschutzoperationen durchzuführen, sofern Gefahr im Verzug besteht.
(2) Übergriffe durch Roothamar sind nachträglich durch das Zentralkommando zu prüfen.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Die Umsetzung erfolgt durch die Kommandoabteilungen KAB, KAK, KAD und Roothamar in gemeinsamer Verantwortung.
Präambel
Zum Schutz der jüngsten Bürger der Republik erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz zur Sicherstellung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlergehens aller Personen unter 18 Jahren. Es ergänzt bestehende Vorschriften zur Frühkommunikation und Bildung um Schutzmaßnahmen in familiären, institutionellen und öffentlichen Kontexten.
Abschnitt I – Grundlagen des Kinderschutzes
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Kinder mit gültiger SIN unter dem 18. Lebensjahr sowie für alle Institutionen und Personen, die mit ihrer Betreuung befasst sind.
§2 Schutzpflicht der Republik
(1) Der Staat ist verpflichtet, jedes Kind vor Misshandlung, Vernachlässigung, Ausbeutung und unzulässiger Beeinflussung zu schützen.
(2) Die Kommandoabteilung Kultur (KAK) und die Kommandoabteilung Dienste (KAD) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung dieses Gesetzes.
§3 Vorrang des Kindeswohls
(1) Bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Es umfasst: körperliche Unversehrtheit, seelische Stabilität, geregelte Versorgung, sichere Unterbringung, respektvolle Ansprache und Förderung der Entwicklung.
Abschnitt II – Aufsicht und Institutionen
§4 Registrierungspflicht für Betreuungseinrichtungen
(1) Kindergärten, Schulen, Heime, Pflegefamilien und ähnliche Einrichtungen müssen beim Ministerium für Bildung (KAB) registriert sein.
(2) Eine Prüfung durch KAK erfolgt jährlich oder bei begründetem Verdacht auf Missstände.
§5 Eignung von Erziehern und Betreuern
(1) Personen mit dokumentierten Gewalt- oder Sexualdelikten dürfen nicht mit Kindern arbeiten.
(2) Alle Betreuungspersonen sind psychologisch zu überprüfen; Wiederholung alle 5 Jahre.
Abschnitt III – Schutzmaßnahmen bei Gefährdung
§6 Meldepflicht bei Verdacht
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, Hinweise auf Kindesmisshandlung oder -gefährdung an die Sicherheitsbehörden oder die nächste Dienststelle der Roothamar zu melden.
(2) Beamte, Lehrer, medizinisches Personal und Sicherheitskräfte sind zur Meldung verpflichtet und dürfen nicht belangt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.
§7 Sofortmaßnahmen
(1) Bei akuter Gefährdung kann das Kind durch Naudiz oder Roothamar sofort aus dem Umfeld entfernt werden.
(2) Eine richterliche Bestätigung (militärisch-zivilrechtliche Kommission) ist binnen 72 Stunden einzuholen.
Abschnitt IV – Schutz vor systemischer Ausbeutung
§8 Verbotene Tätigkeiten und Inhalte
(1) Kinder dürfen nicht zu politischer Agitation, sexueller Darstellung oder extrem körperlicher Arbeit herangezogen werden.
(2) Propagandistische Tätigkeiten im Rahmen des GFEJ (§3) sind hiervon ausgenommen.
§9 Digitale Schutzräume
(1) Das IRK-Net stellt geschützte Räume für Kinder zur Verfügung, auf die nur altersgerechte Inhalte übertragen werden.
(2) Die Überwachung dieser Räume liegt bei der KAPA.
Abschnitt V – Sanktionen und Sonderregelungen
§10 Strafbestimmungen
(1) Wer Kinder misshandelt, vorsätzlich gefährdet oder die Meldepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei Tätern in Erziehungsverantwortung ist zwingend das Erziehungsrecht zu entziehen.
§11 Sonderbestimmung für Roothamar
(1) Die Organisation Roothamar erhält das Recht, eigenständig Kinderschutzoperationen durchzuführen, sofern Gefahr im Verzug besteht.
(2) Übergriffe durch Roothamar sind nachträglich durch das Zentralkommando zu prüfen.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Die Umsetzung erfolgt durch die Kommandoabteilungen KAB, KAK, KAD und Roothamar in gemeinsamer Verantwortung.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
The Whisper in the Wires
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
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