Technologie- und Datenschutzgesetz der Freien Irkanischen Republik
#1
Gesetz zur Regelung von Datenverarbeitung, technischer Entwicklung und Schutz der informationellen Selbstbestimmung

Präambel

Im Geist der aam’ne-Doktrin und zur Sicherung der technischen Souveränität der Republik regelt dieses Gesetz den Umgang mit personenbezogenen Daten, den Einsatz von KI-Systemen sowie die Entwicklung und Anwendung neuer Technologien.

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz schafft verbindliche Regeln für:
a) Datenschutz und Datennutzung,
b) Entwicklung und Einsatz von Künstlicher Intelligenz,
c) Technologietransfer zwischen Staat, Konzernen und Bürgern,
d) Sicherheitsmaßnahmen in digitalen Systemen.

§2 Vorrang der Republik
(1) Die digitale Souveränität der Freien Irkanischen Republik hat Vorrang vor individuellen Interessen.
(2) Der Staat kann im Interesse der nationalen Sicherheit jederzeit auf gespeicherte Daten zugreifen.

Abschnitt II – Datenschutz

§3 Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Datenverarbeitung muss zweckgebunden, notwendig und verhältnismäßig erfolgen.
(2) Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung weitergegeben werden – es sei denn, Sicherheitsinteressen überwiegen.

§4 SIN-System
(1) Die System-Identifikationsnummer (SIN) dient der eindeutigen Erfassung aller Bürger.
(2) Eine ASIN (Ausländische SIN) ist bei Aufenthalt über 72 Stunden zu beantragen.
(3) SIN- und ASIN-Daten dürfen nur von autorisierten Behörden genutzt werden.

§5 Informationsrechte
(1) Jeder Bürger hat das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind.
(2) Anfragen sind binnen 30 Tagen zu beantworten, außer die Offenlegung gefährdet laufende Sicherheitsoperationen.

Abschnitt III – Technologiekontrolle und KI

§6 Genehmigungspflicht für Hochtechnologie
(1) Entwicklung und Einsatz von autonomen Systemen (z. B. Drohnen, KI-Agenten) ist genehmigungspflichtig.
(2) Zivile KI-Systeme sind dem Ministerium für Wirtschaft (KAW) zu melden.

§7 Einsatz von Künstlicher Intelligenz
(1) KI darf weder Menschenrechte verletzen noch autonome Entscheidungen über Leben und Tod treffen.
(2) Militärische KI-Anwendungen sind dem Generalstab (KAS) vorbehalten.

§8 Konzernpflichten
(1) Megakonzerne müssen staatlich auditierte Transparenzberichte zu eingesetzten Technologien vorlegen.
(2) Algorithmen, die Verhalten oder Kommunikation steuern, unterliegen der Offenlegungspflicht gegenüber KAPA.

Abschnitt IV – Netzstruktur und Sicherheit

§9 Das IRK-Net
(1) Das IRK-Net ist Eigentum der Republik.
(2) Zugänge dürfen nur mit gültiger SIN, in Sonderfällen mit ASIN, genutzt werden.
(3) Verstöße gegen die Netzordnung (Verbreitung staatsfeindlicher Inhalte, Datenmanipulation, Identitätsdiebstahl) werden als Straftaten behandelt.

§10 Datensicherheitspflicht
Alle staatlichen und privaten Stellen sind verpflichtet, ihre Systeme gegen externe und interne Angriffe zu schützen. Die Standards werden durch KAD vorgegeben.

Abschnitt V – Sanktionen und Übergangsregelungen

§11 Sanktionen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Bußgeld, Lizenzentzug oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden.
(2) Sicherheitsverstöße bei SIN-Systemen gelten als Hochverrat.

§12 Übergangsregelung
Alle bestehenden Systeme sind innerhalb von 12 Monaten an dieses Gesetz anzupassen. KAW kann Fristverlängerungen gewähren.

§13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Zentralkommando kann bei Bedarf Ausführungsverordnungen erlassen.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

The Whisper in the Wires
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste