Verfassung
#1
Verfasst von Alrun Amalbalde, Gensui der Freien Irkanischen Republik
Þthordaag 7ter launing 2466 ii, in der Festung von Irkania Irkgard (07.04.2025)

    „Dies ist kein einfacher Text. Es ist ein Versprechen. Und ein Schwur.“

Diese Verfassung ist nicht geschrieben worden, um zu gefallen.
Sie ist geschrieben worden, um zu tragen.

Sie steht auf den Knochen derer, die in den Einigungskriegen gefallen sind,
auf dem Schweigen derer, die in dunklen Nächten ihr Leben für diese Republik gaben,
und auf dem Willen derer, die täglich aufstehen, arbeiten, schützen, lernen und lehren.

Wir sind kein weiches Land.
Wir sind ein Land der Hitze, des Sturms, des Aufbaus – und des Widerstands.

Unsere Stärke kommt nicht aus dem Reichtum.
Unsere Stärke kommt aus Pflicht.

Diese Verfassung ist nicht das Ende einer Ordnung. Sie ist ihr Beginn.
Nicht jeder wird sie lesen. Aber jeder wird sie spüren.

Wenn wir Irkanien sagen, sagen wir mehr als ein Staat.
Wir sagen: Landnahme.
Wir sagen: Klan, Blut und Eid.
Wir sagen: Pflicht vor Willkür.
Wir sagen: Wahrheit – auch wenn sie brennt.

Ich habe in meinem Leben viel zerstört, um dieses Land zu schützen.
Ich habe Freunde verloren, Geliebte verraten, Schuld auf mich geladen,
weil es niemand anderen gab, der den Schild hielt, als es nötig war.

Dies ist mein Schild für euch.

Möge diese Ordnung euch schützen, wenn ich es nicht mehr kann.
Möge sie euch leiten, wenn die Wolken wiederkommen.
Und möge sie euch erinnern: Irkanien fällt nicht.

    „Denn wir sind geboren aus dem Sturm – und wir tragen ihn im Herzen.“

–– Alrun Amalbalde


I Präambel
der Verfassung der Freien Irkanischen Republik (Þthordaag, 7ter launing 2466 ii)

Im Namen derer, die auf Jadaria landeten,
der Shinto, die die erste Flamme entzündeten,
und der Asatruar, die sie mit Hammer und Schild bewahrten,

in Ehrfurcht vor dem langen Weg der Einigung,
in Gedenken an die Opfer von Krieg, Aufruhr und Tyrannei,
und im Bewusstsein unserer Verantwortung für die Gegenwart und Zukunft,

gibt sich das Volk Irkaniens,
vereint unter dem Banner der freien Republik,
geführt vom Geist der Disziplin, der Ehre und der Tapferkeit,
diese Verfassung als Ausdruck seiner Ordnung, seiner Kraft und seines Willens.

Diese Republik beruht auf den Säulen
– der Unabhängigkeit von fremder Macht,
– der Stärke durch Pflicht und Zusammenhalt,
– der Wahrheit im Geist und im Wort,
– dem Schutz des Klanes, der Gemeinschaft und des Landes,
– der Ehre der Arbeit, des Wissens und der Waffe.

Sie ist gegründet,
um die Würde des Volkes zu bewahren,
die Souveränität Irkaniens zu schützen
und das Gleichgewicht zwischen Technik, Geist und Natur zu wahren.

Irkanien wird nicht gefallen.
Denn aus dem Erbe der Starken, aus der Asche der Gebrochenen
und aus dem Willen der Lebenden ersteht es – immer wieder neu.

Artikel II – Grundprinzipien des Staates
§1 – Staatsform
(1) Die Freie Irkanische Republik ist eine präsidentielle Militärrepublik.
(2) Die höchste Autorität des Staates liegt beim Marschall (Gensui), der gleichzeitig das Oberhaupt des Zentralkommandos ist.
(3) Die Republik beruht auf dem Prinzip strategischer Führung, zentraler Organisation und funktionaler Verantwortung gegenüber Volk, Staat und Territorium.
(4) Ihre Ordnung folgt einem eigenen historischen Pfad, geprägt durch klanbasierte Strukturen, militärische Einigung und spirituelles Erbe.

§2 – Einheit und Unteilbarkeit
(1) Die Freie Irkanische Republik ist ein einheitlicher und unteilbarer Staat.
(2) Kein Gebiet, keine Teilstruktur, kein Klan und kein Organ darf Unabhängigkeit erklären oder die territoriale Integrität in Frage stellen.
(3) Separatistische Bestrebungen oder deren Unterstützung sind verfassungswidrig.

§3 – Klansystem
(1) Die Republik erkennt die Klans als integrale Bestandteile der sozialen und kulturellen Ordnung an.
(2) Klans sind Vereinigungen mit innerer Struktur, eigenem Namen und Tradition.
(3) Sie tragen zur Erziehung, Versorgung und kulturellen Identität der Staatsbürger bei.
(4) Ihre Rechte und Pflichten werden durch gesonderte Gesetze geregelt.
(5) Die Zugehörigkeit zu einem Klan begründet keine Sonderrechte gegenüber der Republik.

§4 – Staatliche Symbolik
(1) Die Staatsflagge besteht aus drei horizontalen Streifen in den Farben Grün, Schwarz und Rot im Verhältnis 4:3.
(2) Das staatliche Jahr beginnt am 1. Nebelung (Samhain) nach der Zeitrechnung der Republik, deren Ursprung im Jahr 0 ii (439 v. Chr.) liegt.
(3) Als Nationalfeiertag gilt der 1. Nebelung.
(4) Die Amtssprache ist Irkisch. Das Schriftsystem basiert auf einem modifizierten Futhark-Alphabet.
(5) Der Staat schützt und wahrt seine Symbole als Ausdruck kollektiver Identität.

Artikel III – Bürger und Staatsangehörigkeit

§1 – Staatsangehörigkeit
(1) Irkanier ist, wer als Kind irkanischer Eltern geboren wird.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann durch Gesetz unter weiteren Voraussetzungen erworben oder aberkannt werden.
(3) Der Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft führt nicht automatisch zum Verlust der irkanischen Staatsangehörigkeit.

§2 – Pflichten gegenüber der Republik
(1) Jeder Irkanier ist der Republik zur Treue, Pflicht und Verteidigung verpflichtet.
(2) Der Dienst an der Republik erfolgt durch Arbeit, Wehrdienst, Nationalen Arbeitsdienst (NatAr) oder andere gesetzlich vorgesehene Formen.
(3) Jeder Staatsbürger ist verpflichtet,
a) eine gültige Systemidentifikationsnummer (SIN) zu führen,
b) ein staatlich zugelassenes Kommunikationsgerät ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zu nutzen.

§3 – Bürgerliche Rechte
(1) Jeder Irkanier hat Anspruch auf:
a) Zugang zu Bildung, medizinischer Grundversorgung und Nahrung,
b) Schutz vor willkürlicher Verhaftung oder Gewalt durch nichtstaatliche Akteure,
c) das Recht, bei staatlichen Verfahren angehört zu werden,
d) Zugang zu Wohnraum im Rahmen der Gesetze,
e) soziale Unterstützung bei Bedürftigkeit.
(2) Eigentum, Religion und kulturelle Zugehörigkeit werden anerkannt, sofern sie mit der Ordnung der Republik vereinbar sind.
(3) Versammlungen zu kulturellen, religiösen oder gemeinschaftlichen Zwecken sind zulässig, sofern sie angezeigt und genehmigt wurden.
(4) Kritik an der Regierung ist zulässig, sofern sie sachlich, loyal und zweckgerichtet erfolgt. Hetze, Sabotage oder Aufruhr sind untersagt.

§4 – Schutz durch die Republik
(1) Die Republik schützt jeden Irkanier vor äußeren und inneren Bedrohungen, soweit möglich.
(2) Dieser Schutz umfasst insbesondere:
a) körperliche Unversehrtheit,
b) Versorgung bei Notlagen,
c) Beistand im Alter.
(3) Der Schutzauftrag gilt auch im Ausland, sofern strategisch vertretbar.

§5 – Religiöse Praxis
(1) Die Republik gewährleistet die Ausübung religiöser Bräuche im Rahmen der öffentlichen Ordnung.
(2) Der Staat erkennt die Religionen Asatru und Shinto als kulturell verwurzelte und förderungswürdige Ausdrucksformen an.
(3) Religiöse Gemeinschaften sind zur Registrierung verpflichtet. Ihre Anerkennung erfolgt durch staatliche Stellen nach Maßgabe des Gesetzes.

§6 – Klanzugehörigkeit
(1) Die Zugehörigkeit zu einem Klan ist frei und darf nicht erzwungen werden.
(2) Jeder Staatsbürger darf einem oder keinem Klan angehören.
(3) Klanzugehörigkeit darf bei staatlicher Leistungserbringung keine bevorzugende oder benachteiligende Wirkung entfalten.
(4) Der Staat achtet die kulturelle Eigenart und soziale Funktion der Klans, soweit sie mit der Verfassung im Einklang stehen.

Artikel IV – Struktur der Regierung

§1 – Staatsoberhaupt
(1) Der Marschall (Gensui) ist das oberste Organ der Staatsgewalt in der Freien Irkanischen Republik.
(2) Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des Zentralkommandos und Inhaber der strategischen Entscheidungsgewalt in allen Belangen des Staates.
(3) Die Amtsführung erfolgt auf Lebenszeit, sofern der Marschall nicht abdankt oder für amtsunfähig erklärt wird.
(4) Der Marschall kann einen Nachfolger designieren. Die Designation bedarf der Bestätigung durch das Zentralkommando mit qualifizierter Mehrheit.
(5) Im Falle der Handlungsunfähigkeit oder des Todes des Marschalls ohne benannten Nachfolger bestimmt das Zentralkommando aus seiner Mitte einen kommissarischen Marschall, bis eine dauerhafte Nachfolgeregelung getroffen ist.
(6) Der Marschall ist rechtlich nicht immun, jedoch nur durch das Zentralkommando zur Verantwortung zu ziehen. Näheres regelt ein besonderes Gesetz.

§2 – Zentralkommando
(1) Das Zentralkommando ist das oberste strategische Leitungsorgan der Republik.
(2) Es besteht aus dem Marschall und den Khrukanen (Ministern), die jeweils eine oder mehrere Kommandoabteilungen führen.
(3) Das Zentralkommando trifft Entscheidungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt.
(4) Es berät und koordiniert Fragen der inneren Sicherheit, Verteidigung, Wirtschaft, Kultur, Verwaltung, Bildung und Außenpolitik.
(5) Es kann Notverordnungen erlassen, die Gesetzeskraft entfalten, solange die verfassungsmäßige Ordnung gewährleistet bleibt.

§3 – Kommandoabteilungen
(1) Die Verwaltung der Republik erfolgt durch spezialisierte Kommandoabteilungen (KAs).
(2) Jede Kommandoabteilung wird durch einen Khrukan oder einen Prätor geleitet.
(3) Die Zuordnung der Ressorts und Befugnisse erfolgt durch den Marschall im Einvernehmen mit dem Zentralkommando.

§4 – Politische Ordnung
(1) Politische Parteien und parteiähnliche Zusammenschlüsse sind verboten.
(2) Die Ausübung politischer Willensbildung erfolgt ausschließlich über die Strukturen der Regierung, der Kommandoabteilungen und zugelassener beratender Organe.

Artikel V – Gesetzgebung und Recht

§1 – Rechtsordnung der Republik
(1) Die Freie Irkanische Republik erkennt das Recht als Ordnungsprinzip und strategisches Instrument zur Wahrung von Stabilität, Effizienz und Sicherheit.
(2) Die Rechtsordnung basiert auf kodifizierten Gesetzen, die durch das Zentralkommando erlassen, angepasst oder aufgehoben werden.
(3) Die geltenden Gesetze binden alle Organe, Behörden und Bürger – auch der Marschall unterliegt der Ordnung, die er selbst schützt.
(4) Diese Verfassung ersetzt nicht das Gesetz – sie erfüllt es.

§2 – Rechtsgebiete
(1) Die Republik unterscheidet folgende Hauptbereiche:
a) Militärrecht zur Regelung des Dienstes, der Disziplin und der Befehlskette,
b) Strafrecht, kodifiziert zur Durchsetzung innerer Ordnung,
c) Verwaltungsrecht, zur Organisation der öffentlichen Hand und zur Regelung des Alltags der Bürger.
(2) Weitere Rechtsgebiete können durch Gesetz geschaffen oder zusammengeführt werden.

§3 – Gerichtsbarkeit
(1) Die Rechtsprechung wird durch staatlich eingerichtete Gerichte ausgeübt.
(2) Militärgerichte sind zuständig für alle Personen in Uniform sowie in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten.
(3) Zivile Gerichte bestehen für einfache Verwaltungssachen, Verträge, Erbschaften und andere standardisierte Konflikte.
(4) Sondergerichte können durch Gesetz errichtet werden.
(5) Eine Überprüfung durch internationale Instanzen ist ausgeschlossen.

§4 – Historische Ordnung
(1) Die Verfassung von 1587 wird als Teil des historischen Erbes der Republik anerkannt.
(2) Ihre Prinzipien gelten dort fort, wo sie nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verfassung stehen.
(3) Ihre symbolische Kraft bleibt bestehen; ihre Rechtskraft erlischt mit Inkrafttreten dieser Verfassung.

§5 – Notverordnungen
(1) In Krisensituationen kann das Zentralkommando durch einstimmigen Beschluss Notverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.
(2) Notverordnungen treten nach Ablauf von 90 Tagen außer Kraft, sofern sie nicht durch einfache Gesetzgebung ersetzt werden.
(3) Die Verfassung bleibt auch im Ausnahmezustand bindend.

Artikel VI – Militär und Sicherheit

§1 – Streitkräfte der Republik
(1) Die Freie Irkanische Republik unterhält Streitkräfte zur Verteidigung, Abschreckung und strategischen Durchsetzung nationaler Interessen.
(2) Die Streitkräfte gliedern sich in:
a) Heer des Irkanischen Reiches (HIR)
b) Marine des Irkanischen Reiches (MIR)
c) Luftwaffe des Irkanischen Reiches (LIR)
d) Strategische Streitkräfte des Irkanischen Reiches (SSIR)
e) Marinier-Korps „Thor“ (THOR)
(3) Thor ist eine autonome Teilstreitkraft mit kombinierten Einsatzfähigkeiten zu Land, zu Wasser und in urbanen Operationen.
(4) Alle Teilstreitkräfte unterstehen dem Marschall in seiner Funktion als Oberbefehlshaber.
(5) Die Organisation, Ausstattung und Einsatzgrundsätze der Teilstreitkräfte regelt das Militärgesetz.

§2 – Kommando Besondere Operationen (KBO)
(1) Das Kommando Besondere Operationen (KBO) ist eine eliteeigene Formation mit strategischer Bedeutung.
(2) Es ist zuständig für asymmetrische Kriegführung, Aufklärung, Präventivschläge, Sabotage und Schutz kritischer Ziele im In- und Ausland.
(3) Das KBO operiert autonom, jedoch ausschließlich
a) auf Befehl des Marschalls oder
b) im Rahmen einer durch das Zentralkommando genehmigten Doktrin.
(4) Der Oberbefehl über das KBO liegt unmittelbar beim Marschall.
(5) Die Personalstärke, Gliederung und Einsatzregeln des KBO werden gesetzlich bestimmt.
(6) Das KBO bildet die Speerspitze der strategischen Einsatzkräfte der Republik.

§3 – Innerstaatliche Sicherheit
(1) Die innere Sicherheit wird durch ein abgestuftes System von Sicherheitszonen gewährleistet.
(2) Zonen mit besonders hoher Schutzpriorität sind als AAA- bis Z-Zonen klassifiziert.
(3) Der Zutritt, die Überwachung und die Kontrollrechte in diesen Zonen richten sich nach Sicherheitsstufe und gesetzlicher Regelung.

§4 – Sicherheitsdienste
(1) Der Staat unterhält spezialisierte Dienste zur Gefahrenabwehr, Nachrichtengewinnung und innerer Stabilität.
(2) Diese Dienste sind insbesondere:
a) Othala – Inlandsgeheimdienst, verantwortlich für Überwachung, Prävention und Erfassung interner Bedrohungen,
b) Thurisaz – Auslands- und paramilitärischer Nachrichtendienst mit erweiterten Einsatzbefugnissen,
c) Naudiz – Spezialkräfte zur Sicherung kritischer Infrastruktur, Einsatz bei inneren Notlagen, Personenschutz.

(3) Die Dienste handeln auf Grundlage gesetzlicher Mandate und unterstehen der Kommandoabteilung Dienste.

§5 – Rüstung und strategische Autarkie
(1) Der Staat strebt in allen verteidigungsrelevanten Bereichen die technologische und wirtschaftliche Autarkie an.
(2) Forschung, Entwicklung und Produktion von Waffen, Fahrzeugen, Kommunikations- und Schutzsystemen sind nationale Aufgabe.
(3) Die Republik schützt Schlüsseltechnologien vor ausländischer Einflussnahme und wahrt ihre Unabhängigkeit in Fragen der Versorgung und Energie.
(4) Rüstungsprojekte werden zentral durch das Zentralkommando oder ihm unterstellte Stellen koordiniert.

Artikel VII – Wirtschaft und Eigentum

§1 – Wirtschaftsverfassung
(1) Die Wirtschaft der Freien Irkanischen Republik dient der strategischen Selbstbehauptung, der inneren Stabilität und dem sozialen Zusammenhalt.
(2) Der Staat steuert wesentliche Wirtschaftsbereiche über die Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW).
(3) Die wirtschaftliche Tätigkeit muss dem Wohl der Republik dienen und mit ihren Grundprinzipien vereinbar sein.

§2 – Eigentumsordnung
(1) Eigentum an Produktionsmitteln, Grund und Boden sowie an geistigem Eigentum wird grundsätzlich anerkannt.
(2) Eigentum verpflichtet. Es darf nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der nationalen Interessen ausgeübt werden.
(3) Staatliches Eigentum, insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr, Rüstung und Kommunikation, steht unter besonderem Schutz.
(4) Enteignungen sind zulässig, wenn sie dem Wohl der Republik dienen; sie erfolgen gegen angemessene Entschädigung, geregelt durch Gesetz.

§3 – Der Konzernkongress
(1) Der Konzernkongress ist ein ständiges beratendes Gremium der Kommandoabteilung Wirtschaft.
(2) Er setzt sich aus Vertretern strategisch relevanter Megakonzerne zusammen, deren Teilnahme durch Gesetz oder Erlass geregelt wird.
(3) Der Konzernkongress berät zu allen wirtschafts-, energie- und ressourcenpolitischen Fragen von überregionaler Bedeutung.
(4) Seine Beschlüsse sind nicht bindend, können jedoch durch das Zentralkommando in Gesetzeskraft überführt werden.
(5) Der Konzernkongress hat Vetorecht gegenüber wirtschaftspolitischen Entscheidungen der KAW, soweit diese übergeordnete Ressourcenfragen betreffen. Das Zentralkommando kann ein solches Veto mit qualifizierter Mehrheit übergehen.

§4 – Ressourcenhoheit und Energiesouveränität
(1) Die natürlichen Ressourcen Irkaniens stehen unter Souveränität der Republik.
(2) Förderung, Verarbeitung und Export unterliegen staatlicher Kontrolle oder Aufsicht.
(3) Der Zugang zu strategischen Ressourcen kann beschränkt oder reglementiert werden.
(4) Die Republik strebt in den Bereichen Energieversorgung, Rüstung, Kommunikation und kritische Infrastruktur nach weitgehender Autarkie.

Artikel VIII – Bildung und Soziales

§1 – Schulpflicht und Bildungssystem
(1) Jeder junge Staatsbürger ist zur Teilnahme am staatlichen Bildungswesen verpflichtet.
(2) Die Schulpflicht umfasst dreizehn Schuljahre. Das Nähere regelt das Gesetz.
(3) Ziel der Bildung ist die Heranbildung fähiger, disziplinierter und gebildeter Mitglieder der Republik.
(4) Der Unterricht erfolgt nach zentral einheitlichen Lehrplänen unter Aufsicht der Kommandoabteilung Bildungswesen (KAB).

§2 – Nationaler Bildungsdienst
(1) Lehrkräfte, Verwaltungspersonal und Ausbilder gehören dem Nationalen Bildungsdienst (NBD) an.
(2) Der Dienst untersteht der KAB und besitzt Sonderstatus innerhalb der zivilen Verwaltung.
(3) Angehörige des NBD unterliegen besonderen Regeln zur Eignung, Weiterbildung und Disziplin.

§3 – Forschung und Innovation
(1) Die Republik erkennt Wissenschaft, Forschung und technische Entwicklung als strategische Ressourcen.
(2) Forschungseinrichtungen genießen besonderen Schutz.
(3) Forschung, die der Sicherheit, Selbstversorgung oder technologischen Souveränität dient, wird durch staatliche Programme besonders gefördert.
(4) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen kann aus Gründen der nationalen Sicherheit beschränkt werden.

§4 – Sozialordnung
(1) Die Republik gewährleistet jedem Bürger ein existenzsicherndes Minimum an Unterkunft, Nahrung, medizinischer Grundversorgung und Bildung.
(2) Das Recht auf staatlich organisierte Altersversorgung (Rente) ist garantiert.
(3) Im Falle von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder sonstiger Bedürftigkeit gewährt der Staat Grundsicherung nach Maßgabe der Gesetze.
(4) Die Zuwendung erfolgt in der Regel als Sachleistung oder über kontrollierte Ausgabe.

§5 – Nationaler Arbeitsdienst (NatAr)
(1) Wer keinen Wehrdienst leistet, ist verpflichtet, einen Dienst im Rahmen des Nationalen Arbeitsdienstes (NatAr) zu absolvieren.
(2) Der NatAr erfüllt Aufgaben in Infrastruktur, Versorgung, Katastrophenschutz, Pflege und Gemeinwesen.
(3) Die Organisation und Durchführung des Dienstes erfolgt durch das zuständige Kommando.
(4) Der NatAr kann in besonderen Lagen auch durch ehemalige Teilnehmer temporär verstärkt werden.

§6 – Förderung von Jugend und Integration
(1) Die Förderung von Kindern und Jugendlichen ist Staatsaufgabe.
(2) Der Zugang zu qualifizierter Bildung, Betreuung, kultureller Teilhabe und Berufsorientierung ist sicherzustellen.
(3) Programme zur sozialen Integration, insbesondere bei jungen Bürgern mit unvollständiger Klanbindung oder Heimaufenthalt, werden staatlich organisiert.
(4) Die Republik unterstützt die körperliche, geistige und moralische Entwicklung junger Menschen als Grundlage für ihren Dienst an der Gesellschaft.

Artikel IX – Religion, Kultur und Sprache

§1 – Religionsfreiheit
(1) Die Republik gewährleistet Religionsfreiheit im Rahmen der öffentlichen Ordnung.
(2) Jeder Bürger hat das Recht, einer Religion anzugehören, religiöse Bräuche zu pflegen oder keinen Glauben zu bekennen.
(3) Religionsgemeinschaften müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren.
(4) Die Anerkennung als öffentliche religiöse Körperschaft erfolgt durch Verwaltungsakt.
(5) Religionsgemeinschaften, deren Lehren gegen die Ordnung der Republik oder gegen die öffentliche Sicherheit gerichtet sind, können untersagt werden.

§2 – Religiöse Räume und Feste
(1) Der Staat schützt heilige Stätten, Schreine, Haine und Kultstätten, sofern sie öffentlich zugänglich und registriert sind.
(2) Religiöse Feiertage werden anerkannt, sofern sie gesetzlich bestimmt oder lokal verankert sind.
(3) Die Durchführung religiöser Rituale in Schulen, Kasernen oder Behörden bedarf gesonderter Regelung.

§3 – Klansystem
(1) Die Republik erkennt die Klans als kulturelle Träger sozialer Identität, historischer Zugehörigkeit und kollektiver Organisation an.
(2) Die Pflege von Namen, Abstammung, Riten und Symbolen obliegt den Klans selbst.
(3) Der Staat schützt das Recht auf freie Klanwahl und die Existenz der Klans im Rahmen der Gesetze.
(4) Die Klans unterliegen keiner eigenständigen Gerichtsbarkeit. Ihre inneren Regeln gelten nur, soweit sie nicht im Widerspruch zur Staatsordnung stehen.

§4 – Sprache
(1) Die Amtssprache der Freien Irkanischen Republik ist Irkisch.
(2) Irkisch wird mit einem modifizierten Futhark-Alphabet geschrieben und kennt keine Groß- und Kleinschreibung.
(3) Weitere Sprachen können regional zugelassen und gefördert werden, sofern sie das Funktionieren staatlicher Organe nicht beeinträchtigen.
(4) Der Staat verpflichtet sich zur Erhaltung, Weitergabe und Pflege des Irkischen in Bildung, Verwaltung und öffentlichem Leben.

Artikel X – Internationale Beziehungen

§1 – Grundsätze der Außenpolitik
(1) Die Freie Irkanische Republik ist ein souveräner Staat.
(2) Ihre Außenpolitik dient der Wahrung von Unabhängigkeit, Sicherheit und strategischem Einfluss.
(3) Die Republik führt ihre internationalen Beziehungen selbstständig, entschlossen und ideologisch unabhängig.
(4) Fremde Einmischung in innere Angelegenheiten wird unter keinen Umständen geduldet.

§2 – Bündnisse und Verträge
(1) Die Republik kann sich durch Vertrag an militärische, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Bündnisse binden, sofern sie ihrer Souveränität nicht widersprechen.
(2) Der Abschluss, die Änderung und die Kündigung internationaler Verträge obliegt dem Zentralkommando.
(3) Verträge können durch Gesetz mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht ausgestattet werden, sofern sie nicht gegen diese Verfassung verstoßen.

§3 – Sonderzonen
(1) Die Republik kann auf eigenem Staatsgebiet Sonderzonen mit abweichendem Rechtsstatus einrichten.
(2) Diese Zonen dienen unter anderem:
a) diplomatischen Vertretungen und internationalen Einrichtungen,
b) strategisch relevanten Konzernen und Wirtschaftsakteuren,
c) technologischer Entwicklung, Erprobung oder Ressourcenmanagement.
(3) Sonderzonen können quasi-exterritoriale Rechte beinhalten, sofern sie im Interesse der Republik liegen.
(4) Die Hoheit der Republik bleibt in allen Fällen gewahrt. Die Nutzung von Sonderrechten kann jederzeit widerrufen werden.

Artikel XI – Übergangs- und Schlussbestimmungen

§1 – Aufhebung früherer Verfassungen
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren alle vorherigen Verfassungen und Verfassungsteile, insbesondere die Verfassung von 1587, ihre Rechtskraft.
(2) Rechtsnormen, die auf früherem Verfassungsrecht beruhen, bleiben in Kraft, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen oder durch Gesetz aufgehoben werden.
(3) Die symbolische Bedeutung früherer Verfassungen als Teil des historischen Gedächtnisses bleibt unberührt.

§2 – Fortgeltung bestehender Institutionen
(1) Behörden, Organe, Kommandoabteilungen und Sicherheitsdienste der Republik gelten als errichtet und fortbestehend im Sinne dieser Verfassung.
(2) Die durch Gewohnheit, Notwendigkeit oder Erlass entstandenen Strukturen der Verwaltung, Kommunikation und Kontrolle werden durch diese Verfassung bestätigt.
(3) Bestehende Ernennungen, Befehlsverhältnisse und Sonderregelungen bleiben gültig, sofern sie nicht widerrufen werden.

§3 – Schutz der Verfassungsordnung
(1) Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung des Marschalls und einer qualifizierten Mehrheit im Zentralkommando.
(2) Änderungen, welche die Grundstruktur der Staatsform, die Rolle des Marschalls, die Unteilbarkeit der Republik oder die strategische Autarkie betreffen, bedürfen zusätzlich einer Bestätigung durch ein gesondert einberufenes Verfassungskollegium.
(3) Eine vollständige Außerkraftsetzung dieser Verfassung ist unzulässig. Eine Neufassung kann nur durch Beschluss des Marschalls selbst eingeleitet werden.


Anhang 1, Glossar
Irkanier: Staatsbürger der Freien Irkanischen Republik; Erwerb durch Abstammung (ius sanguinis).
Republik: Kurzform für die Freie Irkanische Republik; bezeichnet den Staat, seine Ordnung und Ideologie.
Zentralkommando: Strategisches Führungsorgan, bestehend aus dem Marschall und den Khrukanen (Leitern der Kommandoabteilungen).
Kommandoabteilungen (KAs): Ministeriumsähnliche Verwaltungsorgane der Republik mit spezifischem Aufgabenbereich.
Khrukan: Leiter oder Leiterin einer Kommandoabteilung.
Prätor: Stellvertretende oder technische Leitung einer Kommandoabteilung; oft operativ tätig.
Verfassungskollegium: Außerordentlich einberufenes Gremium zur Verfassungsänderung in Grundfragen (z. B. Unteilbarkeit, Staatsform).

Marschall (Gensui): Oberstes Staats- und Militäroberhaupt Irkaniens; führt die Republik.
HIR: Heer des Irkanischen Reiches – Landstreitkräfte.
MIR: Marine des Irkanischen Reiches – Seestreitkräfte.
LIR: Luftwaffe des Irkanischen Reiches – Luftstreitkräfte.
SSIR: Strategische Streitkräfte – zuständig für nukleare, orbitalstrategische und psychologische Kriegsführung.
THOR: Marinier-Korps "Thor" – fünfte Teilstreitkraft mit amphibischem und urbanem Fokus.
KBO: Kommando Besondere Operationen – Spezialkräfte mit strategischem Auftrag für asymmetrische Operationen.
AAA–Z-Zonen: Sicherheitsklassifizierung für Gebiete mit abgestufter Zugriffsbeschränkung.
Othala: Inlandsnachrichtendienst; zuständig für Überwachung, Gefahrenabwehr, Spionageabwehr.
Thurisaz: Auslandsnachrichtendienst; auch für verdeckte Operationen im Ausland.
Naudiz: Sondereinheit zum Schutz kritischer Infrastruktur und exekutiver Soforteinsätze.

Klan: Sozial-kulturelle Gruppierung mit genealogischer oder symbolischer Bindung; freiwillig, aber bedeutend für kulturelle Identität.
SIN: Systemidentifikationsnummer – eindeutige digitale Kennung jedes Bürgers. Pflicht seit Geburt.
NatAr: Nationaler Arbeitsdienst – zivilgesellschaftlicher Ersatz- oder Ergänzungsdienst zum Wehrdienst.
NBD: Nationaler Bildungsdienst – Staatsorgan für Lehre, Ausbildung und pädagogische Verwaltung.
KAB: Kommandoabteilung Bildungswesen – zuständig für Lehrpläne, Bildungseinrichtungen und Personalführung im Schulwesen.
KAW: Kommandoabteilung Wirtschaft – zuständig für wirtschaftspolitische Steuerung und Konzernkoordinierung.
Konzernkongress: Strategisches Beratungsgremium aus Megakonzernen, mit Vetorechten in Ressourcen- und Energiefragen.
Futhark: Alphabetisches Schriftsystem irkanischer Prägung, basierend auf Runen, aber modernisiert.

Asatru: Altnordisch inspirierte Religion mit zentraler Bedeutung in der Republik; kultische Praxis erlaubt.
Shinto: Urglaube der ersten Siedler auf Jadaria; spirituell-naturbezogen, ebenfalls staatlich anerkannt.
Irkisch: Amtssprache Irkaniens; verwendet ein Runenalphabet ohne Groß- und Kleinschreibung.
Jadaria: Ursprungsland der Landnahme durch die irkanischen Stämme.
1. Nebelung / Samhain: Neujahrstag der Republik; Beginn des staatlichen Jahres.
0 ii: Beginn der irkanischen Zeitrechnung, entspricht 439 v. Chr. nach herkömmlicher Zeitrechnung.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

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