16.05.2025, 13:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 23:31 von Alrun Amalbalde.)
ASHA-PAKT
Vertrag über strategische Koexistenz, kollektive Selbstbehauptung und dauerhafte Friedenssicherung
Präambel
Die Unterzeichnerstaaten – geeint im Geist gegenseitiger Achtung, im Willen zur Selbstbehauptung und im Glauben an eine Welt jenseits kolonialer Dominanzmodelle – bekräftigen ihren Entschluss, in einer Ordnung zu leben, die auf Gleichgewicht, Würde und strategischer Souveränität beruht. Sie erkennen an, dass dauerhafter Friede nur durch Stärke, Wachsamkeit und gemeinsame Entschlossenheit zu erreichen ist. In diesem Sinne schließen sie den Asha-Pakt.
Artikel 1 – Vorrang der friedlichen Mittel
Alle Konflikte zwischen den Vertragsparteien sowie mit Dritten sind primär durch Dialog, Mediation oder multilaterale Formate zu lösen. Die Drohung mit oder Anwendung von Gewalt widerspricht dem Geist dieses Paktes – es sei denn, sie dient der legitimen Verteidigung gegen äußere Aggression oder subversive Unterwanderung.
Artikel 2 – Innere Widerstandskraft als Pfeiler der Souveränität
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Stärkung ihrer institutionellen, sozialen und technologischen Resilienz. Dazu zählen gemeinsame Ausbildungsprogramme, zivile Vorsorgestrukturen, digitale Schutzsysteme und der Austausch kritischer Infrastrukturtechnologien.
Artikel 3 – Zivile Katastrophenhilfe
Zur Ergänzung ihrer Widerstandskraft koordinieren die Vertragsparteien gemeinsame Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen, Pandemien, großflächigen Stromausfällen und anderen strategischen Versorgungskrisen. Zu diesem Zweck wird ein Asha-Einsatzregister geführt.
Artikel 4 – Militärische Interoperabilität und Verteidigungsbereitschaft
Zur Abschreckung externer Bedrohungen und zur Verteidigung gegen hybride Angriffe entwickeln die Vertragsstaaten eine abgestimmte Militärarchitektur. Diese umfasst:
a) Gemeinsame Manöver und Standardisierung von Einsatzprotokollen
b) Austausch sensibler Verteidigungstechnologien
c) Koordination überregionaler Truppenbewegungen und Basennutzung
d) Einrichtung eines permanenten Lagezentrums ("Asha Command")
e) Gemeinsame Entwicklungsprogramme für Verteidigungs- und Kommunikationstechnologien, insbesondere im Bereich KI, digitaler Wehrtechnik und gesicherter Protokolle
Artikel 5 – Pflicht zur Bedrohungsanalyse und Konsultation
Wird von einer Partei eine Bedrohung ihrer strukturellen Integrität erkannt – militärisch, wirtschaftlich oder ideologisch –, so sind alle Parteien zu sofortigen Konsultationen auf höchster Ebene verpflichtet. Die Bewertung der Bedrohung erfolgt gemeinschaftlich.
Artikel 6 – Strategisches Frühwarnsystem
Zur besseren Erkennung hybrider Gefahren betreiben die Vertragsparteien ein koordiniertes Frühwarnsystem. Dieses aggregiert sicherheitsrelevante Informationen aus den Bereichen Nachrichtendienste, Infrastruktur, Wirtschaft und digitale Sphäre.
Artikel 7 – Automatische Beistandsverpflichtung
Ein bewaffneter oder digitaler Angriff auf eine Vertragspartei gilt als Angriff auf den Pakt. Alle Mitglieder leisten umfassende Unterstützung, auch militärischer Art, soweit erforderlich. Dieser Beistand endet erst, wenn die kollektive Sicherheit und territoriale Integrität wiederhergestellt ist.
Der automatische Beistand wird ausgelöst nach einstimmiger Bedrohungsfeststellung durch den Asha-Rat oder das Asha-Koordinierungszentrum. Eskalationsstufen und Art der Hilfe können durch den Rat präzisiert werden.
Artikel 8 – Definition eines Angriffs
Ein Angriff im Sinne dieses Vertrages liegt unter anderem vor bei:
a) Konventioneller militärischer Aggression gegen Staatsgebiet, diplomatische Vertretungen oder anerkannte Einflusssphären
b) Zerstörung kritischer Infrastrukturen durch Cyberangriffe oder Sabotage
c) Unautorisierter Stationierung fremder Truppen in unmittelbarer Nachbarschaft
d) Anmaßung von Schutzverantwortung ohne Konsens der betroffenen Vertragspartei
Artikel 9 – Verhältnis zu anderen Abkommen
Dieser Vertrag steht über allen bestehenden bilateralen oder multilateralen Verpflichtungen, sofern diese im Widerspruch zu seiner Zielsetzung stehen. Verpflichtungen, die mit den Grundsätzen des Pakts unvereinbar sind, sind innerhalb von zwölf Monaten aufzulösen.
Artikel 10 – Exklusivität und Kompatibilität
Kein Staat darf einem Bündnis oder Vertrag beitreten, der im Widerspruch zu Zielen und Maßnahmen des Asha-Pakts steht. Neue Verpflichtungen gegenüber Dritten sind mit dem Gemeinsamen Rat abzustimmen.
Artikel 11 – Institutionelle Struktur des Pakts
Der Asha-Pakt wird durch einen ständigen Rat (Asha-Rat) verwaltet. Ihm unterstehen:
– Ausschuss für Verteidigung und Sicherheit (AVS)
– Ausschuss für strategische Kommunikation (ASK)
– Ausschuss für zivile Widerstandskraft (AZW)
Die operative Führung liegt beim Asha-Koordinierungszentrum (AKZ) mit wechselndem Vorsitz.
Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung oder durch Infrastrukturleistungen nach Rotationsprinzip.
Artikel 12 – Erweiterbarkeit
Eine Erweiterung des Paktes ist möglich, sofern ein Kandidatenstaat die Leitprinzipien anerkennt, insbesondere:
– Respekt vor Souveränität
– Bereitschaft zur kollektiven Selbstverteidigung
Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Asha-Rats.
Artikel 13 – Ratifizierung und Inkrafttreten
Der Vertrag tritt nach Ratifizierung durch alle Gründungsmitglieder gemäß ihrer jeweiligen Verfassungsordnungen in Kraft. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erfolgt bei der Republik Irkanien.
Artikel 14 – Revision und Anpassung
Der Vertrag kann auf Antrag einer Vertragspartei nach Ablauf von zwei Monaten überprüft werden. Grundlage der Überprüfung sind aktuelle geopolitische Entwicklungen und technische Fortschritte.
Artikel 15 – Austritt
Ein Austritt ist frühestens nach drei Monaten durch schriftliche Erklärung möglich. Die Wirksamkeit tritt sechs Monate nach Zugang bei der Depositarmacht ein. Der Austritt entbindet nicht von bis dahin eingegangenen Verpflichtungen. Depositarmacht ist die Futunische Hegemonie.
Artikel 16 – Vertragsverletzungen
Verstößt eine Partei schwerwiegend gegen zentrale Verpflichtungen, kann sie durch einstimmigen Beschluss des Asha-Rats suspendiert werden. Die Suspendierung hebt Rechte und Pflichten temporär auf. Ein Ausschluss ist bei wiederholtem oder absichtlichem Vertragsbruch möglich.
Vertrag über strategische Koexistenz, kollektive Selbstbehauptung und dauerhafte Friedenssicherung
Präambel
Die Unterzeichnerstaaten – geeint im Geist gegenseitiger Achtung, im Willen zur Selbstbehauptung und im Glauben an eine Welt jenseits kolonialer Dominanzmodelle – bekräftigen ihren Entschluss, in einer Ordnung zu leben, die auf Gleichgewicht, Würde und strategischer Souveränität beruht. Sie erkennen an, dass dauerhafter Friede nur durch Stärke, Wachsamkeit und gemeinsame Entschlossenheit zu erreichen ist. In diesem Sinne schließen sie den Asha-Pakt.
Artikel 1 – Vorrang der friedlichen Mittel
Alle Konflikte zwischen den Vertragsparteien sowie mit Dritten sind primär durch Dialog, Mediation oder multilaterale Formate zu lösen. Die Drohung mit oder Anwendung von Gewalt widerspricht dem Geist dieses Paktes – es sei denn, sie dient der legitimen Verteidigung gegen äußere Aggression oder subversive Unterwanderung.
Artikel 2 – Innere Widerstandskraft als Pfeiler der Souveränität
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Stärkung ihrer institutionellen, sozialen und technologischen Resilienz. Dazu zählen gemeinsame Ausbildungsprogramme, zivile Vorsorgestrukturen, digitale Schutzsysteme und der Austausch kritischer Infrastrukturtechnologien.
Artikel 3 – Zivile Katastrophenhilfe
Zur Ergänzung ihrer Widerstandskraft koordinieren die Vertragsparteien gemeinsame Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen, Pandemien, großflächigen Stromausfällen und anderen strategischen Versorgungskrisen. Zu diesem Zweck wird ein Asha-Einsatzregister geführt.
Artikel 4 – Militärische Interoperabilität und Verteidigungsbereitschaft
Zur Abschreckung externer Bedrohungen und zur Verteidigung gegen hybride Angriffe entwickeln die Vertragsstaaten eine abgestimmte Militärarchitektur. Diese umfasst:
a) Gemeinsame Manöver und Standardisierung von Einsatzprotokollen
b) Austausch sensibler Verteidigungstechnologien
c) Koordination überregionaler Truppenbewegungen und Basennutzung
d) Einrichtung eines permanenten Lagezentrums ("Asha Command")
e) Gemeinsame Entwicklungsprogramme für Verteidigungs- und Kommunikationstechnologien, insbesondere im Bereich KI, digitaler Wehrtechnik und gesicherter Protokolle
Artikel 5 – Pflicht zur Bedrohungsanalyse und Konsultation
Wird von einer Partei eine Bedrohung ihrer strukturellen Integrität erkannt – militärisch, wirtschaftlich oder ideologisch –, so sind alle Parteien zu sofortigen Konsultationen auf höchster Ebene verpflichtet. Die Bewertung der Bedrohung erfolgt gemeinschaftlich.
Artikel 6 – Strategisches Frühwarnsystem
Zur besseren Erkennung hybrider Gefahren betreiben die Vertragsparteien ein koordiniertes Frühwarnsystem. Dieses aggregiert sicherheitsrelevante Informationen aus den Bereichen Nachrichtendienste, Infrastruktur, Wirtschaft und digitale Sphäre.
Artikel 7 – Automatische Beistandsverpflichtung
Ein bewaffneter oder digitaler Angriff auf eine Vertragspartei gilt als Angriff auf den Pakt. Alle Mitglieder leisten umfassende Unterstützung, auch militärischer Art, soweit erforderlich. Dieser Beistand endet erst, wenn die kollektive Sicherheit und territoriale Integrität wiederhergestellt ist.
Der automatische Beistand wird ausgelöst nach einstimmiger Bedrohungsfeststellung durch den Asha-Rat oder das Asha-Koordinierungszentrum. Eskalationsstufen und Art der Hilfe können durch den Rat präzisiert werden.
Artikel 8 – Definition eines Angriffs
Ein Angriff im Sinne dieses Vertrages liegt unter anderem vor bei:
a) Konventioneller militärischer Aggression gegen Staatsgebiet, diplomatische Vertretungen oder anerkannte Einflusssphären
b) Zerstörung kritischer Infrastrukturen durch Cyberangriffe oder Sabotage
c) Unautorisierter Stationierung fremder Truppen in unmittelbarer Nachbarschaft
d) Anmaßung von Schutzverantwortung ohne Konsens der betroffenen Vertragspartei
Artikel 9 – Verhältnis zu anderen Abkommen
Dieser Vertrag steht über allen bestehenden bilateralen oder multilateralen Verpflichtungen, sofern diese im Widerspruch zu seiner Zielsetzung stehen. Verpflichtungen, die mit den Grundsätzen des Pakts unvereinbar sind, sind innerhalb von zwölf Monaten aufzulösen.
Artikel 10 – Exklusivität und Kompatibilität
Kein Staat darf einem Bündnis oder Vertrag beitreten, der im Widerspruch zu Zielen und Maßnahmen des Asha-Pakts steht. Neue Verpflichtungen gegenüber Dritten sind mit dem Gemeinsamen Rat abzustimmen.
Artikel 11 – Institutionelle Struktur des Pakts
Der Asha-Pakt wird durch einen ständigen Rat (Asha-Rat) verwaltet. Ihm unterstehen:
– Ausschuss für Verteidigung und Sicherheit (AVS)
– Ausschuss für strategische Kommunikation (ASK)
– Ausschuss für zivile Widerstandskraft (AZW)
Die operative Führung liegt beim Asha-Koordinierungszentrum (AKZ) mit wechselndem Vorsitz.
Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung oder durch Infrastrukturleistungen nach Rotationsprinzip.
Artikel 12 – Erweiterbarkeit
Eine Erweiterung des Paktes ist möglich, sofern ein Kandidatenstaat die Leitprinzipien anerkennt, insbesondere:
– Respekt vor Souveränität
– Bereitschaft zur kollektiven Selbstverteidigung
Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Asha-Rats.
Artikel 13 – Ratifizierung und Inkrafttreten
Der Vertrag tritt nach Ratifizierung durch alle Gründungsmitglieder gemäß ihrer jeweiligen Verfassungsordnungen in Kraft. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erfolgt bei der Republik Irkanien.
Artikel 14 – Revision und Anpassung
Der Vertrag kann auf Antrag einer Vertragspartei nach Ablauf von zwei Monaten überprüft werden. Grundlage der Überprüfung sind aktuelle geopolitische Entwicklungen und technische Fortschritte.
Artikel 15 – Austritt
Ein Austritt ist frühestens nach drei Monaten durch schriftliche Erklärung möglich. Die Wirksamkeit tritt sechs Monate nach Zugang bei der Depositarmacht ein. Der Austritt entbindet nicht von bis dahin eingegangenen Verpflichtungen. Depositarmacht ist die Futunische Hegemonie.
Artikel 16 – Vertragsverletzungen
Verstößt eine Partei schwerwiegend gegen zentrale Verpflichtungen, kann sie durch einstimmigen Beschluss des Asha-Rats suspendiert werden. Die Suspendierung hebt Rechte und Pflichten temporär auf. Ein Ausschluss ist bei wiederholtem oder absichtlichem Vertragsbruch möglich.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
The Whisper in the Wires
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
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