Vor 7 Stunden
Gesetz über die aufenthaltsrechtliche Steuerung ausländischer Personen mittels ASIN
(ASIN-Visums- und Aufenthaltssteuerungsgesetz – AVAG)
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz dient der strukturierten, überprüfbaren und sicherheitsorientierten Steuerung des Aufenthalts ausländischer Personen auf dem Staatsgebiet der Freien Irkanischen Republik.
(2) Es konkretisiert die Anwendung der Ausländer-SIN (ASIN) als zentrales Instrument zur
a) Identitätsfeststellung,
b) Aufenthaltssteuerung,
c) Tätigkeits- und Verhaltenszuordnung
im Sinne der öffentlichen Sicherheit, der staatlichen Ordnung und der aam’ne-Doktrin.
§ 2 Grundsatz der ASIN-Pflicht
(1) Jede ausländische Person, die das Staatsgebiet der Freien Irkanischen Republik betritt oder sich dort aufhält, unterliegt der **ASIN-Pflicht**.
(2) Ohne gültige ASIN besteht kein Anspruch auf
a) Einreise,
b) Aufenthalt,
c) Nutzung öffentlicher oder privater Infrastruktur,
d) Teilnahme am öffentlichen Leben.
(3) Die ASIN ersetzt kein Visum, sondern ist dessen operative Ausgestaltung.
§ 3 ASIN-basierte Aufenthaltskategorien
(1) Die ASIN wird mit einer Aufenthaltskategorie versehen. Diese bestimmt Art, Umfang und Grenzen des zulässigen Aufenthalts.
(2) Aufenthaltskategorien sind insbesondere:
a) ASIN-T (Transit) – zeitlich stark begrenzter Aufenthalt ohne Teilnahme am öffentlichen Leben.
b) ASIN-B (Besuch) – Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken ohne Erwerbstätigkeit oder organisierte Betätigung.
c) ASIN-F (Funktional) – Aufenthalt zu klar definierten beruflichen, wirtschaftlichen oder technischen Zwecken.
d) ASIN-R (Reguliert) – Aufenthalt mit erweiterten Rechten unter besonderer sicherheitsrechtlicher Beobachtung.
e) ASIN-D (Diplomatisch) – Aufenthalt zur Wahrnehmung diplomatischer oder zwischenstaatlicher Funktionen.
f) ASIN-A (Asyl) – Aufenthaltskategorie für Personen mit
a) laufendem Asylverfahren oder
b) anerkanntem Schutzstatus
nach dem Asylgesetz der Freien Irkanischen Republik.
(3) Ein Anspruch auf Zuerkennung einer bestimmten Aufenthaltskategorie besteht nicht.
§ 4a Diplomatischer Sonderstatus (ASIN-D)
(1) Die ASIN-D wird ausländischen Personen erteilt, die
a) im Auftrag eines anerkannten ausländischen Staates,
b) einer zwischenstaatlichen Organisation oder
c) einer von der Freien Irkanischen Republik zugelassenen Mission
tätig sind.
(2) Die ASIN-D begründet einen **funktionalen Sonderstatus**, keinen Bürgerstatus.
(3) Die Zuerkennung erfolgt durch die zuständige Stelle der Kommandoabteilung Außenpolitik im Einvernehmen mit dem Zentralkommando.
§ 4b ASIN-A (Asyl – systemtechnische Einordnung)
(1) Die ASIN-A wird Personen zugewiesen,
die einen Antrag nach dem Asylgesetz gestellt haben oder denen Schutz gewährt wurde.
(2) Die ASIN-A dient der
a) Identitäts- und Verfahrenszuordnung,
b) Steuerung von Aufenthaltsort, Rechten und Pflichten,
c) Durchsetzung von Auflagen nach dem Asylgesetz.
(3) Die ASIN-A begründet keine eigenen materiellen Rechte.
Maßgeblich sind ausschließlich die Bestimmungen des Asylgesetzes.
§ 4c Statusdifferenzierung innerhalb der ASIN-A
(1) Die ASIN-A wird mit einem Statusvermerk versehen:
a) ASIN-A(P) – prüfend
b) ASIN-A(S) – schutzberechtigt
c) ASIN-A(A) – auslaufend oder aberkannt
(2) Der Statusvermerk bestimmt:
a) Umfang der Bewegungsfreiheit,
b) Zugänge zu Leistungen,
c) Arbeits- und Beteiligungsmöglichkeiten
gemäß Asylgesetz.
§ 4d Beendigung der ASIN-A
(1) Die ASIN-A endet automatisch mit:
a) Ablehnung des Asylantrags,
b) Aberkennung des Schutzstatus,
c) Übergang in eine andere ASIN-Kategorie,
d) Einbürgerung.
(2) Mit Beendigung der ASIN-A erlischt das Aufenthaltsrecht,
soweit keine andere Rechtsgrundlage besteht.
§ 5 Umfang des diplomatischen Aufenthalts
(1) Die ASIN-D berechtigt zum Aufenthalt ausschließlich im Rahmen der diplomatischen Funktion.
(2) Zulässig sind:
a) die Ausübung offizieller diplomatischer Tätigkeiten,
b) die Nutzung diplomatisch zugewiesener Liegenschaften,
c) die Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen mit diplomatischem Bezug.
(3) Unzulässig sind insbesondere:
a) politische Einflussnahme außerhalb des anerkannten Auftrags,
b) öffentliche oder organisierte Betätigung ohne vorherige Anzeige,
c) wirtschaftliche, religiöse oder gesellschaftliche Tätigkeit außerhalb der Mission.
§ 6 Tätigkeitsbindung
(1) Jede ASIN ist zweckgebunden.
Zulässig sind ausschließlich Tätigkeiten, die der zugewiesenen Aufenthaltskategorie entsprechen.
(2) Jede darüber hinausgehende Tätigkeit gilt als **unzulässige Aufenthaltsausübung**.
(3) Insbesondere bedürfen einer gesonderten Genehmigung:
a) organisierte Gruppenaktivitäten,
b) religiöse oder ideologische Schulungen,
c) sportliche oder körperlich organisierte Betätigung außerhalb privater Einzelaktivität,
d) öffentliche Auftritte oder Versammlungen.
§ 7 Sicherheitszonen und Bewegungsbeschränkungen
(1) Die Zuerkennung einer ASIN, einschließlich der ASIN-D, begründet **keinen automatischen Zugang** zu Sicherheitszonen der Stufen A, AA oder AAA.
(2) Der Zutritt zu sicherheitskritischen Bereichen bedarf stets einer **separaten sicherheitsrechtlichen Freigabe**.
§ 8 Verhaltens- und Sicherheitsprüfung
(1) Die Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer ASIN erfolgt unter fortlaufender sicherheitsrechtlicher Bewertung.
(2) Bewertet werden insbesondere:
a) Herkunftskontext,
b) bekannte Zugehörigkeiten,
c) frühere Aufenthalte,
d) beobachtetes Verhalten während des Aufenthalts.
(3) Negative Bewertungen begründen:
a) Einschränkungen der Tätigkeiten,
b) Herabstufung der Aufenthaltskategorie,
c) Aussetzung oder Widerruf der ASIN.
§ 9 Kein Anspruch auf Gleichstellung
(1) Inhaberinnen und Inhaber einer ASIN sind **keine Bürgerinnen oder Bürger** der Freien Irkanischen Republik.
(2) Bürgerrechte finden auf ASIN-Inhaberinnen und -Inhaber **keine Anwendung**, soweit nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt.
(3) Auch die ASIN-D begründet keine Gleichstellung mit irkanischen Bürgerinnen oder Bürgern.
§ 10 Verhältnis zu diplomatischen Privilegien
(1) Diplomatische Privilegien ergeben sich ausschließlich aus:
a) diesem Gesetz oder
b) ausdrücklich geschlossenen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen.
(2) Pauschale oder gewohnheitsrechtliche Immunitäten sind ausgeschlossen.
§ 11 Durchsetzung
(1) Die Durchsetzung dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden.
(2) Diese sind befugt:
a) Aufenthaltsbeschränkungen unmittelbar durchzusetzen,
b) Tätigkeiten zu untersagen,
c) Personen aus bestimmten Bereichen zu verweisen,
d) die ASIN zu ändern, auszusetzen oder zu entziehen,
e) aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten.
(3) Weitergehende Maßnahmen nach Sicherheits-, Aufenthalts- oder Strafrecht bleiben unberührt.
§ 12 Verhältnis zur Einbürgerung
(1) Die Möglichkeit der Einbürgerung bleibt unberührt.
(2) Ein laufendes oder abgeschlossenes ASIN-Verfahren begründet **keinen Anspruch** auf Einbürgerung.
(3) Die Einbürgerung setzt die vollständige Aufgabe des ASIN-Status voraus.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(ASIN-Visums- und Aufenthaltssteuerungsgesetz – AVAG)
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz dient der strukturierten, überprüfbaren und sicherheitsorientierten Steuerung des Aufenthalts ausländischer Personen auf dem Staatsgebiet der Freien Irkanischen Republik.
(2) Es konkretisiert die Anwendung der Ausländer-SIN (ASIN) als zentrales Instrument zur
a) Identitätsfeststellung,
b) Aufenthaltssteuerung,
c) Tätigkeits- und Verhaltenszuordnung
im Sinne der öffentlichen Sicherheit, der staatlichen Ordnung und der aam’ne-Doktrin.
§ 2 Grundsatz der ASIN-Pflicht
(1) Jede ausländische Person, die das Staatsgebiet der Freien Irkanischen Republik betritt oder sich dort aufhält, unterliegt der **ASIN-Pflicht**.
(2) Ohne gültige ASIN besteht kein Anspruch auf
a) Einreise,
b) Aufenthalt,
c) Nutzung öffentlicher oder privater Infrastruktur,
d) Teilnahme am öffentlichen Leben.
(3) Die ASIN ersetzt kein Visum, sondern ist dessen operative Ausgestaltung.
§ 3 ASIN-basierte Aufenthaltskategorien
(1) Die ASIN wird mit einer Aufenthaltskategorie versehen. Diese bestimmt Art, Umfang und Grenzen des zulässigen Aufenthalts.
(2) Aufenthaltskategorien sind insbesondere:
a) ASIN-T (Transit) – zeitlich stark begrenzter Aufenthalt ohne Teilnahme am öffentlichen Leben.
b) ASIN-B (Besuch) – Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken ohne Erwerbstätigkeit oder organisierte Betätigung.
c) ASIN-F (Funktional) – Aufenthalt zu klar definierten beruflichen, wirtschaftlichen oder technischen Zwecken.
d) ASIN-R (Reguliert) – Aufenthalt mit erweiterten Rechten unter besonderer sicherheitsrechtlicher Beobachtung.
e) ASIN-D (Diplomatisch) – Aufenthalt zur Wahrnehmung diplomatischer oder zwischenstaatlicher Funktionen.
f) ASIN-A (Asyl) – Aufenthaltskategorie für Personen mit
a) laufendem Asylverfahren oder
b) anerkanntem Schutzstatus
nach dem Asylgesetz der Freien Irkanischen Republik.
(3) Ein Anspruch auf Zuerkennung einer bestimmten Aufenthaltskategorie besteht nicht.
§ 4a Diplomatischer Sonderstatus (ASIN-D)
(1) Die ASIN-D wird ausländischen Personen erteilt, die
a) im Auftrag eines anerkannten ausländischen Staates,
b) einer zwischenstaatlichen Organisation oder
c) einer von der Freien Irkanischen Republik zugelassenen Mission
tätig sind.
(2) Die ASIN-D begründet einen **funktionalen Sonderstatus**, keinen Bürgerstatus.
(3) Die Zuerkennung erfolgt durch die zuständige Stelle der Kommandoabteilung Außenpolitik im Einvernehmen mit dem Zentralkommando.
§ 4b ASIN-A (Asyl – systemtechnische Einordnung)
(1) Die ASIN-A wird Personen zugewiesen,
die einen Antrag nach dem Asylgesetz gestellt haben oder denen Schutz gewährt wurde.
(2) Die ASIN-A dient der
a) Identitäts- und Verfahrenszuordnung,
b) Steuerung von Aufenthaltsort, Rechten und Pflichten,
c) Durchsetzung von Auflagen nach dem Asylgesetz.
(3) Die ASIN-A begründet keine eigenen materiellen Rechte.
Maßgeblich sind ausschließlich die Bestimmungen des Asylgesetzes.
§ 4c Statusdifferenzierung innerhalb der ASIN-A
(1) Die ASIN-A wird mit einem Statusvermerk versehen:
a) ASIN-A(P) – prüfend
b) ASIN-A(S) – schutzberechtigt
c) ASIN-A(A) – auslaufend oder aberkannt
(2) Der Statusvermerk bestimmt:
a) Umfang der Bewegungsfreiheit,
b) Zugänge zu Leistungen,
c) Arbeits- und Beteiligungsmöglichkeiten
gemäß Asylgesetz.
§ 4d Beendigung der ASIN-A
(1) Die ASIN-A endet automatisch mit:
a) Ablehnung des Asylantrags,
b) Aberkennung des Schutzstatus,
c) Übergang in eine andere ASIN-Kategorie,
d) Einbürgerung.
(2) Mit Beendigung der ASIN-A erlischt das Aufenthaltsrecht,
soweit keine andere Rechtsgrundlage besteht.
§ 5 Umfang des diplomatischen Aufenthalts
(1) Die ASIN-D berechtigt zum Aufenthalt ausschließlich im Rahmen der diplomatischen Funktion.
(2) Zulässig sind:
a) die Ausübung offizieller diplomatischer Tätigkeiten,
b) die Nutzung diplomatisch zugewiesener Liegenschaften,
c) die Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen mit diplomatischem Bezug.
(3) Unzulässig sind insbesondere:
a) politische Einflussnahme außerhalb des anerkannten Auftrags,
b) öffentliche oder organisierte Betätigung ohne vorherige Anzeige,
c) wirtschaftliche, religiöse oder gesellschaftliche Tätigkeit außerhalb der Mission.
§ 6 Tätigkeitsbindung
(1) Jede ASIN ist zweckgebunden.
Zulässig sind ausschließlich Tätigkeiten, die der zugewiesenen Aufenthaltskategorie entsprechen.
(2) Jede darüber hinausgehende Tätigkeit gilt als **unzulässige Aufenthaltsausübung**.
(3) Insbesondere bedürfen einer gesonderten Genehmigung:
a) organisierte Gruppenaktivitäten,
b) religiöse oder ideologische Schulungen,
c) sportliche oder körperlich organisierte Betätigung außerhalb privater Einzelaktivität,
d) öffentliche Auftritte oder Versammlungen.
§ 7 Sicherheitszonen und Bewegungsbeschränkungen
(1) Die Zuerkennung einer ASIN, einschließlich der ASIN-D, begründet **keinen automatischen Zugang** zu Sicherheitszonen der Stufen A, AA oder AAA.
(2) Der Zutritt zu sicherheitskritischen Bereichen bedarf stets einer **separaten sicherheitsrechtlichen Freigabe**.
§ 8 Verhaltens- und Sicherheitsprüfung
(1) Die Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer ASIN erfolgt unter fortlaufender sicherheitsrechtlicher Bewertung.
(2) Bewertet werden insbesondere:
a) Herkunftskontext,
b) bekannte Zugehörigkeiten,
c) frühere Aufenthalte,
d) beobachtetes Verhalten während des Aufenthalts.
(3) Negative Bewertungen begründen:
a) Einschränkungen der Tätigkeiten,
b) Herabstufung der Aufenthaltskategorie,
c) Aussetzung oder Widerruf der ASIN.
§ 9 Kein Anspruch auf Gleichstellung
(1) Inhaberinnen und Inhaber einer ASIN sind **keine Bürgerinnen oder Bürger** der Freien Irkanischen Republik.
(2) Bürgerrechte finden auf ASIN-Inhaberinnen und -Inhaber **keine Anwendung**, soweit nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt.
(3) Auch die ASIN-D begründet keine Gleichstellung mit irkanischen Bürgerinnen oder Bürgern.
§ 10 Verhältnis zu diplomatischen Privilegien
(1) Diplomatische Privilegien ergeben sich ausschließlich aus:
a) diesem Gesetz oder
b) ausdrücklich geschlossenen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen.
(2) Pauschale oder gewohnheitsrechtliche Immunitäten sind ausgeschlossen.
§ 11 Durchsetzung
(1) Die Durchsetzung dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden.
(2) Diese sind befugt:
a) Aufenthaltsbeschränkungen unmittelbar durchzusetzen,
b) Tätigkeiten zu untersagen,
c) Personen aus bestimmten Bereichen zu verweisen,
d) die ASIN zu ändern, auszusetzen oder zu entziehen,
e) aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten.
(3) Weitergehende Maßnahmen nach Sicherheits-, Aufenthalts- oder Strafrecht bleiben unberührt.
§ 12 Verhältnis zur Einbürgerung
(1) Die Möglichkeit der Einbürgerung bleibt unberührt.
(2) Ein laufendes oder abgeschlossenes ASIN-Verfahren begründet **keinen Anspruch** auf Einbürgerung.
(3) Die Einbürgerung setzt die vollständige Aufgabe des ASIN-Status voraus.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
The Whisper in the Wires
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020
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