Gesetz über das Verbot sportlicher Betätigung futunischer Staatsangehöriger
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Gesetz über das Verbot sportlicher Betätigung futunischer Staatsangehöriger auf irkanischem Staatsgebiet
(Sportbetätigungsverbotgesetz – SBVG)

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Unterbindung sportlicher Betätigung futunischer Staatsangehöriger (auch „blutgeborene“ genannt) auf dem Staatsgebiet der Freien Irkanischen Republik.

§ 2 Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz gilt für jede Form sportlicher Betätigung futunischer Staatsangehöriger (auch blutgeborene genannt), unabhängig von
a) Organisationsgrad,
b) Zweck,
c) Ort,
d) Dauer,
e) Leistungsniveau.
(2) Sportliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche Aktivität, die der körperlichen Ertüchtigung, sportlichen Leistung, Übung oder sportähnlichen Bewegung dient.

§ 3 Verbot
(1) Futunischen Staatsangehörigen (auch blutgeborene genannt) ist jede sportliche Betätigung auf irkanischem Staatsgebiet untersagt.
(2) Das Verbot umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:
a) individuelles oder gemeinschaftliches Training,
b) Nutzung öffentlicher oder privater Sportstätten,
c) sportliche Bewegung im privaten, öffentlichen oder halböffentlichen Raum,
d) sportliche Betätigung im Rahmen von Freizeit-, Gesundheits- oder Erholungsaufenthalten.

§ 4 Unerheblichkeit der Einordnung
Unerheblich ist,
a) ob die sportliche Betätigung organisiert oder unorganisiert erfolgt,
b) ob sie als Freizeit, Gesundheit, Tourismus oder Alltag deklariert wird,
c) ob eine Vergütung, Anleitung oder Zielvorgabe vorliegt.

§ 5 Keine Ausnahmen
Ausnahmen von diesem Gesetz sind ausgeschlossen.

§ 6 Durchsetzung
(1) Die zuständigen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden sind befugt,
a) sportliche Betätigung unmittelbar zu unterbinden,
b) Personen aus Sportstätten oder betroffenen Bereichen zu verweisen,
c) aufenthaltsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.
(2) Weitergehende Maßnahmen nach Sicherheits-, Aufenthalts- oder Strafrecht bleiben unberührt.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Khrukan und Minister der Kommandoabteilung Dienste der Freien Irkanischen Republik
"Ein friedliches Volk braucht keine Freiheit, sondern Sicherheit – koste es, was es wolle."
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Gesetz über das Verbot sportlicher Betätigung futunischer Staatsangehöriger - von Hallgrim Bloodthorn - Heute, 00:29

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