Gesetz über die Überführung ausländischer Systemidentitäten
#1
Mein Stab hat folgendes ausgearbeitet, dieses Gesetz wird hiermit umgesetzt. 

## Gesetz über die Überführung ausländischer Systemidentitäten
(SIN-Überführungsgesetz – SÜG)

§1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Überführung einer aktiven ausländischen Systemidentität (ASIN) in eine Systemidentifikationsnummer (SIN). 
(2) Die Überführung begründet eine vollständige Gleichstellung innerhalb der administrativen, rechtlichen und technischen Systemordnung der Republik. 
(3) Ein individueller Rechtsanspruch auf Überführung besteht nicht; die Entscheidung erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§2 Verhältnis von ASIN und SIN
(1) ASIN und SIN sind unterschiedliche Identitätsformen innerhalb eines gemeinsamen staatlichen Identitätssystems. 
(2) Beide Identitäten unterliegen denselben Erfassungs-, Analyse- und Überwachungsmechanismen. 
(3) Die Unterscheidung zwischen ASIN und SIN betrifft ausschließlich die rechtliche Zuordnung, nicht die systemische Sichtbarkeit oder Kontrollierbarkeit.

§3 Überführungsgründe
Eine Überführung kann erfolgen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. Dauerhafter Aufenthalt
    – ein rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt in der Republik von in der Regel fünf Jahren
2. Strukturelle Einbindung
    – Tätigkeit in staatlichen, staatstragenden oder systemrelevanten Institutionen, Unternehmen oder Diensten
3. Verantwortungsbindungen
    – familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen von erheblicher Dauer und Relevanz
4. Funktionales Interesse der Republik
    – sicherheitsrelevante, wirtschaftliche, wissenschaftliche oder administrative Erfordernisse
5. Stabile Systemkonformität
    – nachweisbare Regelbefolgung und verlässliches Verhalten innerhalb der bestehenden Ordnungssysteme

§4 Ausschlussgründe
(1) Eine Überführung ist ausgeschlossen bei:
1. nachgewiesenen parallelen oder konkurrierenden Systemidentitäten
2. vorsätzlicher Manipulation oder wesentlicher Unvollständigkeit der ASIN-Historie
3. aktiver Tätigkeit gegen die Sicherheit, Funktionsfähigkeit oder Ordnung der Republik
(2) Die bloße Nichtanerkennung politischer, weltanschaulicher oder ideologischer Lehren stellt keinen Ausschlussgrund dar, sofern die faktische Einhaltung der Systemordnung gewährleistet ist.

§5 Prüfverfahren
(1) Das Prüfverfahren erfolgt mehrstufig:
1. formale Prüfung durch die Kommandoabteilung Verwaltung (KAV)
2. sicherheitsbezogene Bewertung durch die zuständige Sicherheitsstruktur
3. abschließende Entscheidung durch die KAV im Rahmen delegierter Zuständigkeit
(2) Eine Befassung des Zentralkommandos ist nur erforderlich, wenn die Überführung überwiegend auf Gründen nach §3 Nr. 4 beruht. 
(3) Das Verfahren ist nicht öffentlich.

§6 Status während des Verfahrens
(1) Antragsteller verbleiben bis zur Entscheidung im ASIN-Status. 
(2) Erweiterte Rechte und Zugänge können vorläufig zugewiesen und jederzeit widerrufen werden. 
(3) Ein Vertrauensschutz entsteht nicht.

§7 Entscheidung und Wirkung
(1) Bei Zustimmung wird eine SIN vergeben. 
(2) Die bisherige ASIN wird archiviert und bleibt systemisch referenzierbar. 
(3) Eine Rückstufung in den ASIN-Status ist ausgeschlossen.

§8 SIN unter Vorbehalt
(1) In begründeten Fällen kann eine SIN unter Vorbehalt vergeben werden. 
(2) Der Vorbehalt ist zeitlich zu befristen oder regelmäßig zu überprüfen. 
(3) Ein Widerruf erfolgt administrativ und ist intern zu dokumentieren; eine Begründungspflicht besteht nicht.

§9 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. 
Abweichende Regelungen bestehen nicht.
General und Khrukan der Kommandoabteilung Stäbe der Freien Irkanischen Republik
"Man führt keine Armee mit Moral, sondern mit Angst und dem Willen, sie zu schüren."
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Gesetz über die Überführung ausländischer Systemidentitäten - von Erik Reexman - 23.12.2025, 03:58

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