Gesetz über Exterritorialität und Konzernhoheit
#1
In Abstimmung mit dem Konzernkongress und dem Marschall hier die vollständige Version der neuen Exterritorialität.

Gesetz über Exterritorialität und Konzernhoheit (GEK)

Präambel
In Anerkennung der strukturellen Rolle staatstragender Korporationen innerhalb des sozioökonomischen Organismus der Freien Irkanischen Republik,
im Bewusstsein der aam’ne-Doktrin als oberster Leitlinie allen staatlichen Handelns,
und zur Sicherung politischer, ökonomischer und militärischer Autarkie
erlässt die Freie Irkanische Republik folgendes Gesetz.

§1 Begriff und Wesen der Exterritorialität
(1) Exterritorialität bezeichnet die vollständige Ausübung eigenständiger Hoheitsgewalt durch eine Korporation auf ihr zugewiesenem Territorium.
(2) Exterritoriale Hoheitsgewalt ist weder privatrechtlicher noch staatlicher Natur.
(3) Exterritoriale Hoheitsgewalt stellt eine eigenständige, funktionale Gewaltform dar, die im Rahmen der aam’ne-Doktrin handelt.
(4) Exterritoriale Territorien gelten als rechtlich abgegrenzte Räume mit eigener Ordnung, Gerichtsbarkeit und Sicherheitsstruktur.

§2 Träger der Exterritorialität
(1) Exterritorialität kann ausschließlich Korporationen im Sinne des Gesetzes über Unternehmensgründung und -formen in der Freien Irkanischen Republik (UGF-IRK) verliehen werden.
(2) Ein Anspruch auf Verleihung der Exterritorialität besteht nicht.
(3) Die Verleihung erfolgt ausschließlich durch:
  1. Beschluss des Konzernkongresses und
  2. Zustimmung der Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW).
(4) Umfang, Lage und Grenzen des exterritorialen Territoriums werden im Verleihungsakt festgelegt.

§3 Konzernhoheit und Rechtsordnung
(1) Innerhalb exterritorialer Territorien übt die Korporation vollständige Rechtssetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung aus.
(2) Die Rechtsordnung der Korporation gilt für:
  1. alle Angehörigen der Korporation,
  2. alle sich auf dem Territorium befindlichen Personen, unabhängig von Staatsangehörigkeit.
(3) Staatliche Gesetze finden innerhalb exterritorialer Territorien keine unmittelbare Anwendung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§4 Konzernarmeen
(1) Exterritoriale Korporationen sind berechtigt, eigene bewaffnete Streitkräfte zu unterhalten.
(2) Konzernarmeen sind weder private Sicherheitsdienste noch Teil der Streitkräfte der Freien Irkanischen Republik.
(3) Konzernarmeen handeln als eigenständige Gewaltträger im Rahmen der exterritorialen Hoheitsgewalt.
(4) Konzernarmeen dürfen insbesondere verfügen über:
  1. Land-, Luft- und Seestreitkräfte,
  2. schwere Waffen, einschließlich Kampfpanzer, Kampfflugzeuge und Kriegsschiffe,
  3. eigene militärische Infrastruktur und Befehlsketten.
(5) Einsatz und Organisation der Konzernarmeen unterliegen keiner staatlichen Routineaufsicht.

§5 Zugang staatlicher Organe
(1) Staatliche Organe haben kein allgemeines Zugangs- oder Durchgriffsrecht in exterritoriale Territorien.
(2) Ein Zugang ist nur zulässig bei:
  1. ausdrücklicher Zustimmung der Korporation oder
  2. Feststellung eines Staatsnotstands gemäß §6.
(3) Ermittlungen, Festnahmen oder militärische Maßnahmen ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 sind unzulässig.

§6 Staatsnotstand und aam’ne-Vorbehalt
(1) Ungeachtet aller Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt die aam’ne-Doktrin oberste Handlungsgrundlage.
(2) Stellt der Marschall der Freien Irkanischen Republik eine schwerwiegende Gefährdung der aam’ne-Ziele fest, kann er:
  1. den Zugang staatlicher Organe anordnen,
  2. Weisungen an Konzernarmeen erteilen,
  3. temporäre Maßnahmen innerhalb exterritorialer Territorien verfügen.
(3) Diese Maßnahmen bedürfen keiner vorherigen Zustimmung der Korporation.
(4) Der Staatsnotstand endet durch ausdrückliche Erklärung des Marschalls.

§7 Entzug der Exterritorialität
(1) Die Exterritorialität kann nur entzogen werden durch:
  1. eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder des Konzernkongresses und
  2. die gleichzeitige Zustimmung der Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW).
(2) Der Entzug wirkt ex nunc.
(3) Der Entzug lässt Maßnahmen nach §6 unberührt.

§8 Außenwirkung
(1) Exterritorialität entfaltet keine automatische Wirkung außerhalb des Staatsgebiets der Freien Irkanischen Republik.
(2) Die Anerkennung exterritorialer Rechte im Ausland bedarf gesonderter völkerrechtlicher Vereinbarungen.

§9 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft.
Khrukan und Ministerin der Kommandoabteilung Wirtschaft der Freien Irkanischen Republik
"Wohlstand kommt nicht durch Warten, sondern durch Handeln mit Präzision und Weitsicht."
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Gesetz über Exterritorialität und Konzernhoheit - von Kumi Akayo - Gestern, 17:15

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